{"status":"available","doknr":"OLD307196","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0630.26UF44.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"26 UF  44/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen - 29 F 257/97 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Berufung werden der Antragsgegnerin auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. \n\n 3\n\nDer Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. \n\n 4\n\nEs mag dahinstehen, ob der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch bereits nach § 1579 Nr. 1 BGB aus Billigkeitsgründen zu versagen wäre, weil die Dauer ihrer Ehe mit dem Antragsteller von nur 3 Jahren und 13 Tagen als kurz im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein mag. Denn jedenfalls ist - wie schon das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - ihr ehelicher Bedarf durch das hierauf anzurechnende Renteneinkommen gedeckt. \n\n 5\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung bestimmt sich der Bedarf der Antragsgegnerin ausschließlich nach dem Erwerbs-einkommen des Antragstellers. Nur diese Einkünfte haben die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nachhaltig geprägt. Denn die von der Antragsgegnerin erzielten Einkünfte während der Ehezeit waren weder nachhaltig noch dauerhaft und haben auch die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht maßgeblich beeinflusst. Auch das von ihrem Sparkonto abgehobene Geld stellte lediglich eine einmalige und keine dauerhafte und nachhaltige Leistung zum Familieneinkommen dar. Die Tatsache, dass der Berechtigte in irgendeiner Form sporadisch zum Familieneinkommen beigetragen haben mag, insbesondere aus Anlass außergewöhnlicher Umstände (hier Krankheit), rechtfertigt nicht die Anwendung der Differenzmethode oder eine Erhöhung des Gesamteinkommens, nach dem sich der Bedarf bestimmt. \n\n 6\n\nDie Antragsgegnerin hat lediglich in den ersten 5 Monaten der Ehe und zwar von September 1994 bis Januar 1995 Einkünfte erzielt, die in ihrer zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Zahnarzthelferin begründet sind, nämlich restliches Arbeitseinkommen und Weihnachtsgeld für das Jahr 1994 in Höhe von zusammen 2.398,67 DM sowie Kranken- und Mutterschaftsgeld in Höhe von zusammen 4.262,24 DM. Die von ihr weiter angegebenen \"Einkünfte\" betreffen Ersatzleistungen der Krankenkasse für Akupunktur und Fahrtkosten sowie Sozialleistungen für eine Haushaltshilfe, die umgerechnet auf den Monat weniger als 500,00 DM ausmachen, von denen unstreitig auch noch die als Haushaltshilfe tätige Freundin der Antragsgegnerin, die Zeugin P., bezahlt worden ist. Die von der Antragsgegnerin empfangenen Sozialleistungen sind daher nicht in nennenswertem Umfang in den Haushalt geflossen. Zu Recht weist der Antragsteller auch darauf hin, dass aus den geringen auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 140,50 DM, die überwiegend auf Erziehungszeiten beruhen (vgl. Blatt 244), erhellt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht prägend gewesen ist (vgl. BGH FamRZ 88, 817, 819). \n\n 7\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind vielmehr allein durch die Erwerbseinkünfte geprägt worden, die der Antragsteller erzielt hat. \n\n 8\n\nDas ist bei dem Antragsteller das Jahreseinkommen 1998 (Blatt 361) von brutto 103.049,00 DM = netto (nach Abzug von vermögenswirksamen Leistungen und Direktversicherung) 57.548,00 DM oder monatlich 4.796,00 DM. Diese Einkommenshöhe ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht etwa deshalb unglaubhaft, weil der Arbeitgeber dem Antragsteller bereits für das Jahr 1996 ein höheres Jahresnettoeinkommen von 67.252,14 DM netto bestätigt hat (Blatt 370, 375). Diese Veränderung ergibt sich aus dem Steuerklassenwechsel. Während der Antragsteller im Trennungsjahr 1996 noch nach Steuerklasse III versteuert wurde, erfolgte die Versteuerung 1998 nach Steuerklasse II. \n\n 9\n\nBereinigung des Nettoeinkommens von 4.796,00 DM :\n\n 10\n\nKrankenversicherungsanteil 415,80 DM \n\n 11\n\nPflegeversicherungsanteil 53,55 DM\n\n 12\n\nKontoführungskosten 2,50 DM\n\n 13\n\nFahrtkosten 220,00 DM\n\n 14\n\nDiese Unkosten errechnen sich aus \n\n 15\n\nder doppelten Entfernung von der \n\n 16\n\nWohnung zum Arbeitsplatz, die der \n\n 17\n\nAntragsteller bereits in der Ehezeit \n\n 18\n\ngegenüber dem Finanzamt mit 15 km an-\n\n 19\n\ngegeben hat und die in diesem Umfang \n\n 20\n\nin den Steuerbescheiden auch anerkannt \n\n 21\n\nsind. \n\n 22\n\nBerufsbedingte Ausgaben 250,00 DM\n\n 23\n\nZu Recht hat das Amtsgericht derartige \n\n 24\n\nAusgaben des Antragstellers anerkannt. \n\n 25\n\nDer Antragsteller ist Computerfachmann. \n\n 26\n\nEr hat unter Vorlage einer Bescheini-\n\n 27\n\ngung seines Arbeitgebers dargelegt und \n\n 28\n\nglaubhaft gemacht, dass er berufsbedingt \n\n 29\n\nauf die Unterhaltung eines Internetan-\n\n 30\n\nschlusses, auf die Informationen durch \n\n 31\n\nneueste Fachzeitschriften sowie auf die \n\n 32\n\nAnschaffung eines Computers und entspre-\n\n 33\n\nchende Rücklagen für Neuanschaffungen \n\n 34\n\ndieser Art monatlich in entsprechender \n\n 35\n\nHöhe belastet ist. Es ist senatsbekannt, \n\n 36\n\ndass durch die Schnelllebigkeit der Ent-\n\n 37\n\nwicklung in dieser Branche eine ständige \n\n 38\n\nFortbildung und Auswechslung der Geräte \n\n 39\n\nund Zusatzteile erforderlich ist, um mit \n\n 40\n\nder Entwicklung Schritt zu halten. Hier-\n\n 41\n\nauf ist der Antragsteller auf Grund \n\n 42\n\nseiner beruflichen Position angewiesen. \n\n 43\n\nGegen die Anerkennung dieser beruflich \n\n 44\n\nbedingten zusätzlichen finanziellen \n\n 45\n\nBelastung ist daher nichts zu erinnern. \n\n 46\n\nBereinigtes Nettoeinkommen 3.854,15 DM.\n\n 47\n\nHinzuzurechnen sind die Steuerer-\n\n 48\n\nstattungen, die der Antragsteller für\n\n 49\n\ndas Steuerjahr 1997 zu beanspruchen\n\n 50\n\nhatte. Zwar hat der Antragsteller bis-\n\n 51\n\nher noch keinen Erstattungsantrag ge-\n\n 52\n\nstellt und dementsprechend auch keine\n\n 53\n\nSteuererstattung für 1997 im Jahre \n\n 54\n\n1998 erhalten. Er wäre aber zur Gel-\n\n 55\n\ntendmachung seiner Erstattungsansprüche\n\n 56\n\nverpflichtet gewesen. Seine Annahme,\n\n 57\n\nder Schwiegervater werde einer gemein-\n\n 58\n\nsamen Veranlagung nicht zustimmen, kann\n\n 59\n\nihn nicht entlasten. Er hätte sich bei\n\n 60\n\nseinem Schwiegervater wenigstens er- \n\n 61\n\nkundigen müssen. Die Entwicklung zeigt,\n\n 62\n\ndass der Schwiegervater einer gemein-\n\n 63\n\nsamen Veranlagung für das Jahr 1997 \n\n 64\n\ninzwischen zugestimmt hat. Der Senat \n\n 65\n\nmuss daher den Steuererstattungsbetrag,\n\n 66\n\nder dem Antragsteller bei rechtzeitiger\n\n 67\n\nGeltendmachung seiner Erstattungsan-\n\n 68\n\nsprüche für 1997 im Jahre 1998 zuge-\n\n 69\n\nflossen wäre, schätzen. Anhand des \n\n 70\n\nMittelwertes der vorliegenden Steuer-\n\n 71\n\nbescheide für 1995 und 1996 (Blatt 10\n\n 72\n\nund 63 der Beiakte 29 F 257/97 EA UE\n\n 73\n\nAG Aachen) schätzt der Senat gemäß \n\n 74\n\n§ 287 ZPO den monatsanteiligen Er-\n\n 75\n\nstattungsbetrag auf (1.808,12 DM \n\n 76\n\n- 701,33 DM = 1.106,79 DM : 12 =) rund 92,00 DM.\n\n 77\n\nNach Hinzurechnung dieses Betrages er-\n\n 78\n\ngibt sich ein monatliches Nettoeinkommen\n\n 79\n\ndes Antragstellers von rund 3.946,00 DM.\n\n 80\n\nMit diesem Einkommen fällt der Antrag-\n\n 81\n\nsteller in die Einkommensgruppe 6. \n\n 82\n\nDurch die unterdurchschnittliche Unter-\n\n 83\n\nhaltsbelastung mit nur einem Kind ist eine\n\n 84\n\nHöherstufung in die Gehaltsgruppe 7 ver-\n\n 85\n\nanlasst. Dadurch ergibt sich ein Tabellen-\n\n 86\n\nunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer\n\n 87\n\nTabelle (Stand 01.07.1998) für die 4 1/2\n\n 88\n\nJahre alte Tochter von 496,00 DM;\n\n 89\n\nabzusetzen ist ferner der Kindergarten-\n\n 90\n\nbeitrag von 220,00 DM \n\n 91\n\nund ein Betreuungsbonus, den der\n\n 92\n\nSenat in der Regel mit 300,00 DM \n\n 93\n\nbemisst. Die Zubilligung eines Betrages in dieser Höhe erscheint angesichts des Alters des Kindes der Parteien und des damit einhergehenden Betreuungsaufwandes auch dann angemessen, wenn der Antragsteller durch den Kindergarten, seine Mutter und die Eltern der Antragsgegnerin entlastet wird, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht wird.\n\n 94\n\nDas verbleibende Nettoeinkommen des \n\n 95\n\nAntragstellers beläuft sich mithin auf \n\n 96\n\n2.930,00 DM. \n\n 97\n\nDaraus errechnet sich der eheangemessene\n\n 98\n\nBedarf der Antragsgegnerin mit 3/7 =\n\n 99\n\n1.255,71 DM = rund 1.256,00 DM. \n\n 100\n\nHierauf ist die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin anzurechnen, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 18. September 1998 bereits 1.270,59 DM betrug (Blatt 373) und mithin den gesamten eheangemessenen Bedarf abdeckt. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass ihr eine weitere Versorungsausgleichsrente von 64,00 DM monatlich zusteht, die ebenfalls anrechenbar wäre, die aber derzeit noch nicht gezahlt wird. Gleiches gilt für das von der Antragsgegnerin bezogene Pflegegeld, für das im übrigen gemäß § 1610 a BGB ohnehin die Vermutung unterhaltsrechtlicher Bedarfserfüllung besteht. \n\n 101\n\nDa sich aus den bisher für 1999 vorliegenden Einkommensunterlagen des Antragstellers jedenfalls keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, verbleibt es auch für das Jahr 1999 dabei, dass der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt ist. \n\n 102\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n 103\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: \n\n 104\n\n12 x 736,00 DM = 8.832,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-30/26-uf-44-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610a","ref_norm":"1610a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-30/26-uf-44-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307196","retrieved":"2026-07-09 03:35:40.517206+00:00"}}