{"status":"available","doknr":"OLD307195","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0630.11U106.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"11 U 106/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Zahlung in\nHöhe von 83.469,49 DM in Anspruch. Der Hintergrund ist\nfolgender:\n\n3\n\nDie Firma B. erstellte 1992/1993 in H., T., ein Bauvorhaben; sie\nschaltete hierbei die Beklagte als Generalunternehmerin ein, die\nihrerseits die Firma I. als Subunternehmerin beauftragte. Diese\nwiederum vergab die Aufträge an eine Firma M..\n\n4\n\nDie Klägerin, die zunächst in Kontakt mit der Firma M. stand,\nunterbreitete dieser am 11.08., 17.09. und 23.09.1992 Angebote über\ndie Ausführung von Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten im\nRahmen eines Subunternehmerverhältnisses (Bl. 413 ff. GA). Die\nFirma M. erteilte der Klägerin den Auftrag. Die Firma I. übernahm\ndie zwischen der Klägerin und der Firma M. geschlossenen Verträge\noder beauftragte selbst in der Folge die Klägerin mit den Arbeiten,\ndie ausgeführt und abgenommen wurden. Die Klägerin erteilte der\nFirma I. für ihre Leistungen Rechnungen über insgesamt 265.079,51\nDM (Bl. 369 - 385 GA); nach Abzug erbrachter Abschlagszahlungen in\nHöhe von insgesamt 170.000,00 DM und weiterer 7.441,94 DM, die von\nder Beklagten bezahlt worden sind und einem Nachlaß in Höhe von\n2.764,60 DM und 1.403.48 DM, ergibt sich der Klagebetrag von\n83.469,49 DM, den die Klägerin (vor dem Landgericht Koblenz - 9 O\n445/93) gegen die Firma I. eingeklagt hat. Hierüber ist am\n23.03.1995 antragsgemäß ein Teilurteil ergangen, während die Klage\ngegen die Beklagte an das Landgericht Köln verwiesen worden ist\n(vgl. Bl. 105, 142 GA).\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe durch ihren\nGeschäftsführer V. die (gesamtschuldnerische) Mithaftung für die\nWerklohnforderungen übernommen; am 24.09.1992 sei nämlich auf der\nBaustelle in H. zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn\nV., dem Zeugen W. als Vertreter der Klägerin und dem\nGeschäftsführer der Firma I. der Zahlungsplan vom 17.09.1992\ndiskutiert worden. In den maschinenschriftlich von der Klägerin\nerstellten Plan seien dann absprachegemäß vom Geschäftsführer V.\nhandschriftliche Änderungen und Zusätze (u.a. \"Rest nach\nRechnungslegung\") angebracht worden. Hierdurch sei die Beklagte als\nGesamtschuldnerin dem Vertragsverhältnis beigetreten. Der\nGeschäftsführer V. habe nämlich ausdrücklich erklärt, die Beklagte\nwerde für die Zahlungen der Firma I. einstehen und als\nMitschuldnerin garantieren, dass die Forderung der Klägerin voll\nbezahlt werde.\n\n6\n\nDie Klägerin hat dementsprechend beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte neben der Firma I. als\nGesamtschuldnerin zu verurteilen, an sie 83.469,49 DM nebst 14 %\nZinsen seit dem 23.01.1993 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen, eine Mitübernahme durch die Beklagte sei\nnicht erfolgt. Vielmehr sei der Geschäftsführer V. lediglich als\n\"Vermittler\" zwischen der Klägerin und der Firma I. aufgetreten;\ndiese hätten sich zunächst über die Höhe der Abschlagszahlungen\nnicht einigen können. Deshalb habe der Geschäftsführer V. den\nZahlungsplan geändert und ihn dann als Zeuge unterschrieben. Um\neine Mithaftung der Beklagten sei es demgegenüber nicht gegangen;\ndie Klägerin sei durch die Vereinbarung der Vorauszahlungen bereits\nausreichend gesichert gewesen. Die Zahlungen der Beklagten an die\nKlägerin hätten nur dem Zweck gedient, den Zahlungsweg\nabzukürzen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom\n20.03.1998 (Bl. 319 ff. GA), auf das wegen aller Einzelheiten\nverwiesen wird, die Klage abgewiesen; eine Schuldmitübernahme durch\ndie Beklagte sei nach dem Beweisergebnis nicht erfolgt.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen\nBerufung.\n\n13\n\nSie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und\nbehauptet, die Erörterung des Zahlungsplan am 24.09.1992 habe\nvorrangig dem Ziel gedient, mit der Beklagten einen weiteren\nSchuldner zu erhalten, denn die finanziellen Probleme ihres\nAuftraggebers seien bekannt gewesen und der Zahlungsplan allein\nhabe für sie keine ausreichende Sicherheit geboten. Wenn sie die\nFirma I. zunächst allein in Anspruch genommen habe, so habe dies\ndaran gelegen, dass sie sich vertragsgemäß zur vorherigen\nInanspruchnahme ihrer Auftraggeberin verpflichtet gefühlt habe;\nderen Zahlungsunfähigkeit sei jedoch offenbar geworden, so dass sie\ndeshalb die Beklagte zusätzlich in Anspruch nehme.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils, die Beklagte neben der Firma I. als Gesamtschuldnerin zu\nverurteilen, an sie 83.469,49 DM nebst 14 % Zinsen seit dem\n23.01.1993 zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n18\n\nhilfsweise bittet sie um\nVollstreckungsschutz, auch durch Bankbürgschaft.\n\n19\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.\n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom\n16. Dezember 1998 (Bl. 449 GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 1999\n(Bl. 469 ff. GA) Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem\nBerufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen; die zu den\nAkten gelangten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat bis auf einen geringen\nTeil des Zinsanspruchs in der Sache Erfolg; die Beklagte ist\nverpflichtet, an die Klägerin 83.469,49 DM nebst 5 % Zinsen seit\ndem 9. März 1995 zu zahlen. Dies ergibt sich aus folgenden\nErwägungen:\n\n24\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht\nzur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte am 24.09.1992\ndurch ihren Geschäftsführer V. wirksam einen Schuldmitbeitritt für\nsämtliche Werklohnansprüche der Klägerin gegen die Firma I. aus dem\nBauvorhaben T. in H. erklärt hat.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nDer Geschäftsführer der Beklagten, Herr V., ist entgegen der\nDarstellung der Beklagten am 24.09.1992 nicht nur \"als Vermittler\"\nund \"als Zeuge\" aufgetreten, sondern er hat vielmehr durch einen\nSchuldbeitritt eine Mithaftung der Beklagten erklärt. Dies ergibt\nsich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W., denen der Senat\nfolgt.\n\n27\n\nDer Zeuge W. hat im einzelnen dargelegt, warum die Zusammenkunft\nan der Baustelle in H. erfolgte. Hintergrund war, dass die Klägerin\n\"der Auffassung war, dass da nicht alles so ##blob##sbquo;sicher' sei\"\n(Bl. 470 GA). Aus diesem Grunde sei er - der Zeuge - mit der\nErstellung eines Zahlungsplanes \"entsprechend den Bauphasen\"\nbeauftragt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die\nBauleistungen - mit Ausnahme der Verlegung eines Stromkabels - noch\nnicht begonnen waren. Die Firma M. sei, so hat der Zeuge W. weiter\nbekundet, nach Auffassung der Klägerin \"ein Risiko\" gewesen, weil\nsie über ausreichende Sicherheiten nicht verfügt habe. Aus diesem\nGrunde habe er - W. - für die Klägerin auftragsgemäß am 24.09.1992\nden Zahlungsplan durch Herrn V. unterschreiben lassen sollen.\nHierüber habe er dann auch mit Herrn V. gesprochen, und der\nGeschäftsführer der Beklagten habe schließlich erklärt, \"wenn M.\nnicht zahle, zahle O.\" (Bl. 471 GA). V. habe dann selbst\nhandschriftlich die maschinenschriftlichen Zahlen \"abgeändert\".\nDies sei aber nur eine Kürzung des Zahlungsplans gewesen, die er -\nW. - deshalb hingenommen habe, \"weil er (V.) mit der Hand darunter\ngeschrieben (habe): Rest nach Rechnungslegung\" (Bl. 472 GA).\n\n28\n\nDer Zeuge W. hat weiter erklärt, man sei darüber einig gewesen,\ndass es hierbei nicht um eine Abkürzung der Zahlungswege gegangen\nsei, sondern darum, der Klägerin einen weiteren (Mit)schuldner zu\nverschaffen.\n\n29\n\nDer Senat folgt den Bekundungen des Zeugen W.; der Zeuge, der\ninfolge eines Unfalls arbeitsunfähig geworden und aus den Diensten\nder Klägerin ausgeschieden ist, machte einen sehr glaubwürdigen\nEindruck; und er hat auch die Einwendungen der Beklagten, soweit es\num deren Übernahme der Mithaftung geht, überzeugend widerlegt; denn\nnicht nur der Zahlungsplan, den der Geschäftsführer V.\nunterschrieben hat, spricht für die Richtigkeit der Darstellung des\nZeugen W., sondern vor allem die Interessenlage der\nBeteiligten:\n\n30\n\nDie Klägerin hatte schon im Hinblick auf die nicht hinreichend\ngeklärte Auftraggeberseite (M./I.) ein berechtigtes Interesse an\neiner Art Sicherung der Werklohnforderungen; die Zahlungsfähigkeit\nder Auftraggeberin der Klägerin war zudem zweifelhaft. Deshalb ist\nder Zahlungsplan erstellt und mit dem Generalunternehmer (Beklagte)\nüber dessen Einstandspflicht verhandelt worden. Die Zusage \"einer\nVerkürzung der Zahlungswege\" ohne eigene Einstanspflicht der\nBeklagten hätte demgegenüber für die Klägerin wenig Sinn\ngemacht.\n\n31\n\nAuch das eigene Interesse der Beklagten an der von der Klägerin\nbehaupteten Vereinbarung war hier gegeben; so war die Beklagte als\nGeneralunternehmerin im besonderen Maße daran interessiert, das\nBauvorhaben fertigzustellen, wozu die Firma M. erkennbar selbst\nnicht ausreichend in der Lage war, wie die Einschaltung der\nKlägerin ausweist. Zudem ging die Beklagte kein erhebliches Risiko\nein, weil sie Zahlungen an die Klägerin unmittelbar bei der Firma\nI. in Abzug bringen konnte, was sie auch im weiteren während der\nBauausführung getan hat.\n\n32\n\nLetztlich spricht auch die Urkundenlage für die Richtigkeit der\nDarstellung des Zeugen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr V.,\nhat handschriftliche Änderungen im Zahlungsplan vorgenommen, den\nder Geschäftsführer der Firma I. unterzeichnete. Damit wäre aber -\nwenn die Darstellung der Beklagten zutreffend war - eine\nUnterschrift durch Herrn V. nicht mehr notwendig gewesen, denn die\ngleichfalls allein vom Geschäftsführer der Firma I. unterzeichneten\nBauverträge (Bl. 413 ff. GA) beweisen, dass der Klägerin insoweit\ndie Unterschrift des Geschäftsführers jedenfalls ausreichte. Die\nUnterzeichnung durch den Geschäftsführer der Beklagten machte\ndeshalb für die Klägerin nur Sinn, wenn diese damit die von der\nKlägerin verlangte Haftungsübernahme durch Unterschrift ihres\nGeschäftsführers akzeptierte.\n\n33\n\nAufgrund dieser Unterschriften und der mündlichen Zusage des\nGeschäftsführers der Beklagten, der nach der damaligen\nInteressenlage nicht für sich persönlich, sondern für die Beklagte\nals Generalunternehmerin handelte, war für den Zeugen W. erkennbar\nein Schuldbeitritt der Beklagten gewollt, ohne dass es noch einer\nweiteren Erläuterung im Zahlungsplan bedurft hätte.\n\n34\n\nDie Beklagte hat sich im übrigen in der Folgezeit auch an ihr\nVersprechen, die Vereinbarung vom 24.09.1992, gehalten; die Firma\nI. hat entsprechend dem Zahlungsplan insgesamt nur Teilleistungen\nin Höhe von 45.000,00 DM erbracht, während alle anderen Zahlungen\n(in Höhe von 125.000,00 DM) durch die Beklagte erfolgten. Nach den\nBekundungen des Zeugen W. ist bei Zahlungsstockungen der Firma I.\nder Geschäftsführer der Beklagten angesprochen und zu\nAkontozahlungen aufgefordert worden. Einwendungen wurden nicht\nerhoben, sondern die angeforderten Zahlungen erbracht. Auch bei\nBaustops erfolgten die Zahlungen letztlich durch die Beklagte und\nnicht durch die Firma I..\n\n35\n\nNach alledem ist davon auszugehen,(§ 286 ZPO), dass die Beklagte\nhier durch ihren Geschäftsführer V. wirksam einen Schuldbeitritt\nerklärt hat (BGH, BauR 1994, 624 = NJW-RR 1994, 1044; BGH, BauR\n1998, 357 = NJW-RR 1998, 554).\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nDer Schuldbeitritt der Beklagten bezog sich dabei auf die\ngesamte Werklohnforderung der Klägerin und nicht etwa nur auf die\nim Zahlungsplan aufgeführten Beträge; dies wird schon daraus\ndeutlich, daß der Zahlungsplan neben den einzelnen Raten den\nhandschriftlichen Vermerk des Geschäftsführers der Beklagten\nenthält, der Rest sei nach Rechnungslegung zu zahlen. Damit sind\nalle Werklohnforderungen der Klägerin, soweit sie aus dem Auftrag\nherrühren, in die Verpflichtung der Beklagten einbezogen\nworden.\n\n38\n\nNach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W. bezog sich die\nVereinbarung sogar über den Wortlaut des Zahlungsplans hinaus auf\nalle Forderungen, die durch die Werkleistungen der Klägerin\nentstehen würden, also auch auf solche, die erst durch Änderungen\nund/oder Ergänzungen des Auftragsvolumens begründet würden. Da die\nBeklagte als Generalunternehmerin das Auftragsvolumen gekannt hat\nund der Geschäftsführer V. stets Ansprechpartner für alle\nAngelegenheiten auf der Baustelle war, ist die Bekundung des Zeugen\nW., die Beklagte habe für die Gesamtleistung den Schuldbeitritt\nerklärt, glaubhaft. Damit waren hier auch Nachtragsaufträge erfaßt,\nso daß dahinstehen kann, in welchem Umfang die Klägerin von der\nFirma M./I. zur Zeit der Erklärung des Schuldbeitritts beauftragt\nworden war.\n\n39\n\n3.\n\n40\n\nDie Klägerin kann deshalb auch den geltend gemachten Betrag in\nHöhe von 83.469,49 DM von der Beklagten beanspruchen.\n\n41\n\nDie Klägerin hat die Gesamtforderung durch Vorlage sämtlicher\nRechnungen hinreichend belegt; den Rechnungen kann nachvollziehbar\nentnommen werden, welche Arbeiten ausgeführt und welche Beträge\nhierfür angesetzt worden sind. Auf den Gesamtbetrag von 239.633,96\nDM (Rechnungen Bl. 369 - 374 GA) und 25.445.55 DM (Rechnungen Bl.\n375 - 385 GA) sind in Abzug zu bringen: Die Akontozahlungen in Höhe\nvon 170.000,- DM sowie weitere 7441,94 DM (für die Rechnungen\n1-3740-06-93, 1-3581-06-93, 1-8169-12-92 und 1-8105-12-92, Bl. 377,\n382, 383 - 385 GA), die bereits ausgeglichen sind und mit der Klage\nnicht verfolgt werden. Damit ergab sich rechnerisch zunächst eine\nForderung in Höhe von 87.637,57 DM, auf die die Klägerin einen\nNachlaß von 2.764,60 DM und 1.403, 48 DM gewährt hat, so daß sich\ndie Restforderung auf 83.469,49 DM beläuft. Diese ist noch nicht\nvon der M./I. ausgeglichen worden.\n\n42\n\n4.\n\n43\n\nZinsen stehen der Klägerin allerdings nur in Höhe von 5 % seit\ndem 9. März 1995 - Tag der Rechtshängigkeit - (§ 291 BGB, § 352\nHGB) zu. Einen früheren Zinsbeginn hat die Klägerin nicht\ndargetan.\n\n44\n\n5.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\nden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 83.469,49\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-30/11-u-106-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-30/11-u-106-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307195","retrieved":"2026-07-09 03:35:40.426695+00:00"}}