{"status":"available","doknr":"OLD307217","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0628.16WX86.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-28","aktenzeichen":"16 Wx 86/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie Betroffene erteilte unter dem 7.2.96 dem Beteiligten zu 1),\nihrem Neffen, eine notariell beglaubigte und über den Zeitpunkt des\nEintritts der Geschäftsunfähigkeit und den Tod hinausgehende\nGeneral- und Betreuungsvollmacht, in der es u.a. heißt:\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Ich bitte den Notar, dem\nBevollmächtigten sofort eine Ausfertigung dieser Urkunde zu\nerteilen, weitere Ausfertigungen auf meine Anweisung oder erst\ndann, wenn der Bevollmächtigte ein ärztliches Zeugnis darüber\nvorlegt, daß ich geschäftsunfähig bin oder daß Zweifel an meiner\nGeschäftsfähigkeit bestehen, oder wenn ich verstorben bin. Verlangt\nder Bevollmächtigte eine weitere Ausfertigung wegen eingetretener\nGeschäftsunfähigkeit, so soll der Notar das Vormundschaftsgericht\nwegen der etwa notwendigen Bestellung einer Überwachungsperson\nverständigen.\"\n\n6\n\nNach Bekanntwerden dieser Vollmacht hob das Amtsgericht die\nbereits mit Beschluß vom 16.5.97 für die Betroffene wegen eines\nhirnorganischen Psychosyndroms angeordnete umfassende Betreuung\nwieder auf. Es ordnete zugleich Überwachungsbetreuung an zur\nGeltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber dem\nBeteiligten zu 1) und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Betreuer.\nEine von dem Beteiligten zu 1) beantragte Aufhebung der\nÜberwachungsbetreuung lehnte das Amtsgericht ab. Die daraufhin\ngegen den Anordnungsbeschluß vom 25.9.97 erhobene Beschwerde des\nBeteiligten zu 1) wies das Landgericht durch den angefochtenen\nBeschluß zurück. Mit der hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde\nverfolgt der Beteiligte zu 1) sein Aufhebungsbegehren weiter.\n\n7\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (§§\n27, 29, 69 g Abs.1 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n8\n\nDie Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, denn\ndie Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung mit dem\nAufgabenkreis des § 1896 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.\n\n9\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt\nbegründet: In der bei der Erteilung der Vollmacht abgegebenen\nErklärung der Betroffenen zur Verständigung des\nVormundschaftsgerichts durch den Notar \"wegen der etwa notwendigen\nBestellung einer Überwachungsperson\" komme ihre Vorstellung zum\nAusdruck, daß eine Kontrolle der Vollmachtsausübung von anderer\nSeite erfolgen solle, wenn sie selbst hierzu einmal nicht mehr\nimstande sein sollte. Die Formulierung \".... Verlangt der\nBevollmächtigte eine weitere Ausfertigung wegen\nGeschäftsunfähigkeit ...\" könne daher nicht so ausgelegt werden,\ndaß es von einem Verhalten des Beteiligten zu 1), wie dieser aber\nmeine, abhänge, ob der Schutzmechanismus auch in Gang gesetzt\nwerde.\n\n10\n\nDie Auslegung der Erklärung ist rechtsfehlerhaft, denn dabei ist\nnicht der das gesamte Betreuungsrecht beherrschende\nErforderlichkeits- und Subsidiaritätsgrundsatz beachtet, wonach die\nBestellung eines Betreuers voraussetzt, daß die Betreuung mit einem\nbestimmten Aufgabenkreis konkret erforderlich ist. Eine unter\nBerücksichtigung des Grundsatzes auf den Wortlaut und Sinngehalt\nder Erklärung der Betroffenen abgestellte Auslegung, die der Senat\nals Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt selbst vornehmen kann,\nergibt, daß das VormG einen Betreuer zur Überwachung des\nBeteiligten zu 1) bestellen soll, wenn die Betroffene\ngeschäftsunfähig geworden ist, also den Bevollmächtigten nicht mehr\nüberwachen und auch die Vollmacht nicht mehr widerrufen kann, und\naus weiteren Gründen die Überwachung des Bevollmächtigten auch\nerforderlich ist.\n\n11\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts sollte nach dem in der\nVollmacht zum Ausdruck gekommenen Willen der Betroffenen nicht\nschon unabhängig davon, ob auch ein konkreter Bedarf zur\nÜberwachung des Beteiligten zu 1) besteht, wegen\nGeschäftsunfähigkeit ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis des § 1836\nAbs. 3 BGB bestellt werden. Nach dem erklärten Willen der\nBetroffenen sollte das VormG Gelegenheit erhalten, vielmehr zu\nprüfen, ob es, wenn sie geschäftsunfähig geworden ist, nunmehr\nnotwendig ist, zur Überwachung des Beteiligten zu 1) einen Betreuer\nzu bestellen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Wendung\n\"etwa notwendigen\", was belegt, daß zur Geschäftsunfähigkeit\nzusätzlich ein konkreter Bedarf zur Bestellung eines solchen\nBetreuers treten muß.\n\n12\n\nDies entspricht der Gesetzeslage. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist\neine amtliche Betreuung nicht erforderlich, wenn die\nAngelegenheiten durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in §\n1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, ebenso gut wie durch\neinen Betreuer besorgt werden können. Diese Regelung ergänzt § 1896\nAbs. 3 BGB, wonach als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die\nGeltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem\nBevollmächtigten bestimmt werden kann. Im Hinblick auf den\nErforderlichkeitsgrundsatz heißt das, daß mit dem letztgenannten\nAufgabenkreis ein Betreuer nicht schon deshalb bestellt werden\nkann, weil der Betroffene geschäftsunfähig geworden ist, also den\nvon ihm Bevollmächtigten nicht mehr hinreichend überwachen kann.\nEine Betreuerbestellung ist vielmehr erst dann erforderlich, wenn\neine solche Überwachung konkret erforderlich wird, insbesondere -\nwie es der Gesetzgeber selbst angeführt hat (BT-Dr 11/4528 S. 122\n123) - etwa wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit des zu\nbesorgenden Geschäfts oder wegen eines vorangegangenen Verhaltens\ndes Bevollmächtigten\n\n13\n\n( vgl. auch Cypionka NJW 92, 2o7, 2o8).\n\n14\n\nNichts ist indes hier dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß\ndie Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten der\nBetroffenen gegen den Beteiligten zu 1) konkret erforderlich\ngeworden ist. Hinweise darauf, daß die Verwaltung des Grundbesitzes\nsowie des Geldvermögens im Bestand von ca. 5o.ooo,- DM für den\nBeteiligten zu 1) Schwierigkeiten begründet, oder ihm konkrete\nUnregelmäßigkeiten anzulasten sind, fehlen. Ebensowenig bestehen\nAnhaltspunkte dafür, daß etwa das Vertrauensverhältnis zwischen der\nBetroffenen und dem Beteiligten zu 1) gestört wäre. Die Betroffene\nhat bei ihrer persönlichen Anhörung - gemäß dem aufgenommenen\nProtokoll - zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Beteiligten zu 1),\nihrer einzigen Vertrauensperson, rückhaltlos vertraue.\n\n15\n\nDie von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung ist danach für\nden Senat nicht bindend und die angeordnete Überwachungsbetreuung\nmithin mangels Erforderlichkeit ersatzlos aufzuheben und der\nBeteiligte zu 2) als Betreuer zu entlassen.\n\n16\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist wegen fehlender\nBilligkeitsgründe nicht anzuordnen (§ 13 a Abs.1 S.1 FGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-28/16-wx-86-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-28/16-wx-86-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307217","retrieved":"2026-07-09 03:35:42.699199+00:00"}}