{"status":"available","doknr":"OLD307222","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0625.19W25.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-25","aktenzeichen":"19 W 25/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Streitwert für das selbständige\nBeweisverfahren entsprechend den Angaben der\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der Antragsschrift\n(Streitwert vorläufig geschätzt: 30.000,00 DM) mit Beschluss vom\n03.05.1999 auf 30.000,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen\ndes Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren belaufen\nsich die Kosten für die Beseitigung der von ihm festgestellten\nMängel auf 55.680,00 DM.\n\n3\n\nAuf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten, der das\nLandgericht nicht abgeholfen hat, war der Streitwert für das\nselbständige Beweisverfahren auf 55.680,00 DM festzusetzen.\n\n4\n\nDer Wert des isoliert geführten selbständigen Beweisverfahrens\nbestimmt sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen tatsächliche\nGrundlagen im selbständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen.\nGeht es wie hier um Gewährleistungsansprüche und\nMängelbeseitigungskosten, so ist deren Wert maßgebend, der sich\nunter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller zum Beginn\ndes Verfahrens (§ 4 Abs. 1 ZPO) darstellt (Werner/Pa-stor, Der\nBauprozess, 9. Auflage, Rn. 145 m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Für\ndiese Wertberechnung ist aber im Rahmen der vom Gericht\nvorzunehmenden Festsetzung der objektive Anspruchswert, nicht\ndessen subjektive Einschätzung durch die Antragsteller maßgeblich\n(OLG Düsseldorf OLGR 1996, 227; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; BauR\n1997, 518; OLG Köln OLGR 1997, 135; OLG Celle OLGR 99, 1999;\nWerner/Pastor a.a.O. Rn. 146). Wertangaben der Antragstellerseite\nbinden weder diese selbst (§ 23 Abs. 2 GKG) noch das Gericht (§ 25\nAbs. 2 Satz 2 und 3 GKG). Das Gericht ist wegen des im\nStreitwertrecht geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit sogar\nverpflichtet, den der Parteidisposition entzogenen wirklichen Wert\nunter Abänderung einer früheren unrichtigen Entscheidung neu\nfestzusetzen (OLG Köln a.a.O.). Hinzukommt im selbständigen\nBeweisverfahren, dass hier kein materieller Anspruch durchgesetzt\nwerden soll, in dessen Bezifferung die Klägerseite frei wäre und in\ndessen Bezifferung sie deshalb auch maßgeblich ihr\nstreitwertrechtliches Interesse umschreiben könnte und müsste;\ndurchzusetzen ist hier vielmehr unmittelbar nur ein\nAufklärungsinteresse (OLG Frankfurt, Baurecht 1997, 518).\n\n5\n\nDie Antragsteller haben durch die Formulierung ihres Antrags im\nselbständigen Beweisverfahren deutlich gemacht, dass sie die noch\nzu ermittelnden Mängelbeseitigungskosten geltend machen würden und\nes ihnen deshalb um die Ermittlung des objektiven Wertes dieser\nKosten ging. Dass sie hierfür bei Antragstellung eine\nWerteinschätzung abgeben musste, beruht allein darauf, dass hiervon\ndie Zuständigkeit des zur Durchführung des selbständigen\nBeweisverfahrens berufenen Gerichts abhängt (§ 486 Abs. 2 Satz 1\nZPO). Der im Allgemeinen - wie auch hier - nicht fachkundige\nAntragsteller kann aber an der von ihm vor diesem Hintergrund\nvorgenommenen vorläufigen Bewertung des Mängelbeseitigungsaufwands\ndann nicht festgehalten werden, wenn später aufgrund des\neingeholten Sachverständigengutachtens bessere\nEntscheidungsgrundlagen für den objektiven Wert der\nMängelbeseitigungskosten, um deren Ermittlung es ihm geht, zur\nVerfügung stehen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104;\nBauR 1997, 518; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 227; Werner/Pastor a.a.O.\nRn. 146).\n\n6\n\nDa nach den - von den Parteien nicht angegriffenen -\nFeststellungen des Sachverständigen Mängelbeseitigungskosten\nvorliegend 55.680,00 DM betragen, war daher der Streitwert\nentsprechend festzusetzen.\n\n7\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht\nerstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-25/19-w-25-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 486","ref_norm":"486","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-25/19-w-25-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307222","retrieved":"2026-07-09 03:35:43.051514+00:00"}}