{"status":"available","doknr":"OLD307239","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U37.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 37/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist begründet, weil die beanstandete Werbung wegen\nder in ihr enthaltenen Verbindung von aleatorischen Elementen mit\nsolchen der Wertreklame im Sinne des § 1 UWG gegen die guten Sitten\nim lauteren Wettbewerb verstößt.\n\n4\n\nDer Bundesgerichtshof hat im Jahre 1986 in einem weitgehend\ngleichgelagerten Fall (WRP 86,381,382) überzeugend dargelegt, daß\nder Kunde ohne eine echte Gegenleistung eine durch bloßes Zuwarten\nerspielbare Vorteilszuwendung, nämlich die Preisreduzierung,\nerhalte und daß dieses System zunehmend an Attraktivität und\nSpielreiz gewinne und schließlich zu nicht auf sachlicher\nÜberlegung beruhenden Kaufentschlüssen führe. Außerdem drohe die\n\"Verwilderung der Wettbewerbssitten\". So könnten unseriöse\nNachahmer etwa zunächst überhöhte Preise (\"Mondpreise\") verlangen\nund/oder die Aktion bei Unterschreiten der Gewinnschwelle\nabbrechen. Außerdem drohten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung\nzwischen hinzunehmenden und wegen der Häufigkeit der Reduzierungen\nund deren Höhe unzulässigen \"umgekehrten Versteigerungen\". Der\nSenat ist bereits in einer früheren Entscheidung dem BGH\nbeigetreten (WRP 88,326 f).\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelten die\nmaßgeblichen Erwägungen dieser beiden Entscheidungen auch heute\nnoch und erfassen sie - in ihren maßgeblichen Punkten - auch den\nvorliegenden Fall.\n\n6\n\nZunächst gibt das von der Antragsgegnerin angeführte angeblich\ngeänderte Verbraucherleitbild keinen Anlaß zu einer abweichenden\nBeurteilung. Denn auch der durchschnittlich informierte,\naufmerksame und verständige Verbraucher ist den beschriebenen\nGefährdungen ausgesetzt. Es macht den Spieltrieb gerade aus, daß\nder Betroffene unter seinem Einfluß Handlungen vornimmt, die er\nohne diesen Einfluß nicht vorgenommen hätte. Das gilt auch für\neinen durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher.\nAus diesem Grund braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob\nnicht auch ein weniger verständig handelnder Verbraucher vor der\nBeeinflussung geschützt werden muß, die von dem Angebot\nausgeht.\n\n7\n\nAuch die Entscheidung \"Rubbelaktion\" des BGH (WRP 98,724)\nveranlaßt eine abweichende Beurteilung nicht. Soweit dort - wie die\nAntragsgegnerin zutreffend darlegt - ausgeführt ist, daß allein die\nHöhe der ausgelobten Gewinne ein Gewinnspiel nicht wegen\nübertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig mache, betrifft das die\nim vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage der aleatorischen\nAnreize durch den sich regelmäßig reduzierenden Preis nicht.\n\n8\n\nEs trifft auch nicht zu, daß wegen des Wegfalles des früheren §\n6 e UWG der Entscheidung des BGH der Boden entzogen wäre. Die von\nder Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführte Begründung\ndes BGH, wonach auch die Gefahr von unseriösen Nachahmungen Grund\nfür das Verbot sei, basiert ersichtlich nicht auf dem früheren § 6\ne UWG und gilt im übrigen auch heute noch unverändert fort.\n\n9\n\nSoweit die Antragsgegnerin schließlich meint, der BGH habe schon\ndas nähere Befassen des Interessenten mit dem beworbenen Angebot\nals ausreichend angesehen und dies könne nach der Neufassung des §\n13 UWG, nach dessen Abs.2 Ziff. 2 nunmehr eine wesentliche\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs drohen müsse, nicht mehr\nausreichen, so trifft auch das nicht zu. Der BGH hat - wie oben\ndargelegt worden ist - gerade nicht nur auf das anfängliche\nBefassen des Kunden mit dem Angebot, sondern auch darauf\nabgestellt, daß dieser Kunde in der Folge aufgrund der unsachlichen\nBeeinflussung eine tatsächliche Kaufentscheidung treffen könne. Im\nübrigen trifft es auch nicht zu, daß die von einer\nwettbewerbswidrigen Werbung ausgehende Gefahr einer näheren\nBefassung mit einem Angebot für sich genommen den Vorwurf der\nWettbewerbswidrigkeit durch gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 klagebefugte\nVerbände nicht mehr rechtfertigen könnte.\n\n10\n\nGelten mithin die von dem BGH aufgestellten Grundsätze auch\nheute fort, so ergibt sich daraus der Verfügungsanspruch ohne\nweiteres. Denn der Sachverhalt des vorliegenden Falles\nunterscheidet sich nur in unbedeutenden Details von denjenigen der\nVorentscheidungen. So trifft es zwar zu, daß die\nverfahrensgegenständliche Werbeaussage nicht - wie in dem von dem\nSenat früher entschiedenen Fall - blickfangmäßig hervorgehoben ist.\nDieser Gesichtspunkt allein, der überdies bei der BGH-Entscheidung\nauch nicht gegeben war, begründete die Wettbewerbswidrigkeit der\nWerbung in der damaligen Sache indes nicht. Im übrigen wird gerade\nder verständige und aufmerksame Verbraucher, auf den die\nAntragsgegnerin abstellt, auch ohne blickfangmäßige Hervorhebung\nden Gehalt der Werbung erkennen. Ohne Auswirkung auf die\nEntscheidung ist auch der geringe Unterschied zu der Fallgestaltung\nder BGH-Entscheidung, in der es im übrigen auch um einen\nGebrauchtwagen ging: es ist ohne nennenswerte Bedeutung, ob der\nPreis täglich um 100 DM, oder - wie im vorliegenden Fall -\nwöchentlich um 300 DM reduziert wird.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n12\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n13\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM\n\n14\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307239","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.631752+00:00"}}