{"status":"available","doknr":"OLD307238","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U17.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 17/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten\nhat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Landgericht hat der Klage\nhinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und der\nFolgeansprüche (Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsbegehren)\nlediglich hinsichtlich der im Urteilstenor zur Verdeutlichung\nnochmals in Schwarz/ Weiß-Kopie wiedergegebenen Motive der dort\ngenannten Künstler Hu., D., Me. und A. zu Recht stattgegeben.\nDagegen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit\nder Kläger mit seiner Klage Unterlassungs-, Auskunfts- und\nSchadenersatzfeststellungsansprüche hinsichtlich der Leuchtenserie\n\"c.\" verfolgt.\n\n3\n\nBezogen auf die Leuchtenserie \"c.\" können dem Kläger die geltend\ngemachten (Unterlassungs-) Ansprüche gleichviel aus welchem\nRechtsgrund, sei es aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz, sei es aus § 1\nUWG oder sonstigem Rechtsgrund, nur dann zustehen, wenn der\nBildträger \"c.\", wie er vorträgt, auf den Entwurf \"L.\" der\nDesign-Gruppe MET...mo... zurückgeht, und überdies seine Behauptung\nzutrifft, diese Design-Gruppe habe ihm im Dezember 1992 gegen\nEntgelt das ausschließliche und unbefristete Nutzungsrecht an \"L.\"\nübertragen. Letzteres steht jedoch nach dem Ergebnis der vor dem\nSenat durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Denn keiner der\nvernommenen Zeugen hat zur Überzeugung des Senats den von dem\nBeklagten bestrittenen Vortrag des Klägers bestätigt, dieser habe\ndie Rechte an der von Design-Gruppe MET...mo... entwickelten\nLeuchte im Dezember 1992 käuflich erworben. Der Kläger hat deshalb\nden ihm obliegenden Beweis nicht geführt.\n\n4\n\nFestzuhalten ist zunächst, daß die zum Beweisthema vernommenen\nZeugen B., Fi. und Sc. bei den Vertragsverhandlungen nicht zugegen\nwaren und - verkürzt wiedergegeben - letztlich lediglich bekunden\nkonnten, sie hätten aus Gesprächen mit dem Kläger und anderen\nGegebenheiten geschlossen, die Nutzungsrechte seien dem Kläger\nübertragen worden. Aus eigenem Wissen heraus konnten diese Zeugen\nzu den getroffenen Vereinbarungen keine Angaben machen. Ihre\nBekundungen sind bezogen auf den zwischen den Parteien streitigen\nLebenssachverhalt deshalb ohne entscheidenden Beweiswert.\n\n5\n\nZuzugestehen ist dem Kläger allerdings, daß die der\nDesign-Gruppe MET...mo... angehörenden Zeugen E. und W. in ihrer\nVernehmung vom 11.12.1998 zunächst eher in seinem Sinne bekundet\nhaben. Der Zeuge E. hat nämlich sinngemäß gesagt, nach dem\n12.11.1992 sei es zur Veräußerung des Systems \"L.\" an den Kläger\ngekommen. Auch der Zeuge W. hat gesagt, im Jahre 1992 seien die\nNutzungsrechte an dem Projekt \"L.\" an den Kläger gegangen. Diese\nBekundungen der Zeugen reichen jedoch auch unter Berücksichtigung\ndes weiteren Sachvorbringens der Parteien nicht aus, um dem Senat\nmit dem für § 286 Abs. 1 ZPO nötigen Grad der Gewißheit die\nÜberzeugung zu vermitteln, die diesbezügliche Behauptung des\nKlägers sei für wahr zu erachten. Der Zeuge E. hat nämlich weiter\nbekundet, die \"erste\" Rechnung für die Veräußerung des Systems \"L.\"\nin Höhe von 1.500,00 DM vom 14.12.1992 sei dem Kläger im Dezember\n1992 zugeleitet worden, diese Rechnung habe den Vorbehalt\nenthalten, daß die Nutzungsrechte erst mit Bezahlung auf den Kläger\nübergehen sollten. Diese Rechnung sei vom Kläger aber nicht bezahlt\nworden, auch nicht nach Mahnung. Der Kläger habe das Projekt \"L.\"\nvielmehr ohne vorherige Bezahlung des genannten Betrages auf einer\nMesse präsentiert. Erst unter dem 24.03.1993 habe man eine weitere\nRechnung ohne Zusatz erstellt, und zwar auf Wunsch des Klägers.\nDiese zweite Rechnung sei später auch bezahlt worden. Weitere\nForderungen seien weder abgefordert noch in Rechnung gestellt und\nvon dem Kläger auch nicht geleistet worden. Der Zeuge W. hat\nergänzend bekundet, in der zweiten Rechnung sei der Zusatz über den\nÜbergang der Nutzungsrechte nicht mehr enthalten gewesen, die\nzweite Rechnung sei auf den Wunsch des Klägers zurückgegangen.\n\n6\n\nAufgrund dieser Bekundungen der Zeugen E. und W. sieht sich der\nSenat außerstande, im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO die Richtigkeit\nder Behauptung des Klägers festzustellen, er habe am 11.12.1992 die\nRechte des Entwurfs \"L.\" von der Design-Gruppe MET...mo...\nerworben. Die Zeugen E. und W. haben diese Behauptung im Kern\nnämlich nicht bestätigt, vielmehr ausgesagt, die Rechte hätten erst\nmit der Bezahlung der Rechnung vom 14.12.1992 übergehen sollen,\ndiese Rechnung sei aber - das ist im übrigen zwischen den Parteien\nunstreitig - nicht bezahlt worden. Überdies hat der Designer und\nZeuge Do. glaubhaft sinngemäß bekundet, er sei derjenige, der das\nProjekt \"L.\" entworfen und entwickelt habe, nach seinem Verständnis\nund seiner Erinnerung sei es so gewesen, daß der Kläger gegen\nZahlung des vereinbarten Entgelts von 1.500,00 DM zuzüglich\nUmsatzsteuer lediglich berechtigt sein sollte, die Präsentation des\nProjekts auf einer Messe durchzuführen, die Begriffe \"Nutzung\" und\n\"Nutzungsrechte\" habe er so verstanden, daß der Kläger das Projekt\nbereits habe präsentieren, das Marketing vorbereiten und planen\ndürfen. Dagegen sei eine völlige Übertragung der Nutzungsrechte\ngegen Zahlung eines Betrages von nur 1.500,00 DM weder gewollt\ngewesen noch vorgenommen worden.\n\n7\n\nLetztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Bekundungen des\nZeugen Do. den Inhalt der Gespräche zwischen Mitgliedern der\nDesign-Gruppe MET...mo... auf der einen Seite und dem Kläger auf\nder anderen Seite richtig wiedergeben, also davon ausgegangen\nwerden müßte, eine Übertragung von ausschließlichen und\nunbefristeten Nutzungsrechten auf den Kläger sei niemals\nbeabsichtigt gewesen. Denn selbst dann, wenn dies - wie die Zeugen\nE. und W. zunächst bekundet haben - ursprünglich der Fall gewesen\nsein sollte, was der Senat allerdings in Anbetracht der nach\nVernehmung des Zeugen Do. erfolgten weiteren Bekundungen der Zeugen\nE. und W., namentlich der Bekundung des Zeugen W., er sehe in\nseiner Aussage zu derjenigen des Zeugen Do. keinen Widerspruch, in\nZweifel zieht, haben die Zeugen E. und W. jedenfalls\nübereinstimmend bekundet, daß die Nutzungsrechte erst mit der\nZahlung der Rechnung vom 14.12.1992 übergehen sollten, die jedoch\nunstreitig nicht bezahlt worden ist.\n\n8\n\nSoweit später, und zwar unter dem 24.03.1993, von Seiten der\nDesign-Gruppe MET...mo... auf Wunsch des Klägers eine weitere\nRechnung ohne den Übertragungszusatz ausgestellt und vom Kläger\nauch später bezahlt worden ist, läßt sich aus diesem tatsächlichen\nVorgang nicht herleiten, daß zu diesem späteren Zeitpunkt\nausschließliche und unbefristete Nutzungsrechte an der\nLeuchtenserie \"L.\" hätten übertragen werden sollen. Weder dem\nSachvortrag der Parteien noch den Bekundungen der Zeugen lassen\nsich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, zu\ndiesem Zeitpunkt hätten die Mitglieder der Design-Gruppe\nMET...mo... auf der einen Seite und der Kläger auf der anderen\nSeite Einvernehmen über eine entsprechende Übertragung von\nNutzungsrechten erzielt.\n\n9\n\nDie hiernach verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der\nBehauptung des Klägers, er habe die Rechte an dem Produkt \"L.\" im\nDezember 1992 von der Design-Gruppe käuflich erworben, gehen zu\nseinen Lasten. Sie führen zur Abweisung des diesbezüglichen Teils\nder Klageforderung. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 23.04.1999 behauptet und durch\nSachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, die Produkte\n\"L.\" der Gruppe MET...mo... einerseits und \"c.\" andererseits wiesen\nerhebliche Unterschiede auf, und der Kläger deshalb die Auffassung\nvertreten hat, ihm stünden an dem Produkt \"c.\" originäre\nUrheberrechte zu, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.\nDenn der Kläger hat selbst (vgl. Schriftsatz vom 28.10.1997, Bl.\n350 d.A.) vorgetragen, die \"grundlegende\" Idee stamme von der\nDesign-Gruppe MET...mo..., aus dem Produkt \"L.\" habe er - der\nKläger - die \"eigentliche\" Idee entwickelt, den Entwurf \"L.\" als\n\"Pl.\" für Designer, Fotografen, Künstler etc. zu konzeptionieren.\nUm seine Idee realisieren zu können, habe er im Dezember 1992 von\nder Design-Gruppe MET...mo... die Rechte des Entwurfs \"L.\"\nerworben. Er ist also selbst davon ausgegangen, daß die\nNutzungsrechte an \"c.\" untrennbar mit den Rechten an \"L.\" verbunden\nsind. Bei dieser Sachlage wäre es, woran es aber ersichtlich fehlt,\nSache des Klägers gewesen, bezogen auf die Frage des Entstehens\noriginärer Urheberrechte nunmehr im einzelnen zu substantiieren,\nwarum das doch nicht gelten soll.\n\n10\n\nWar die Klage demgemäß bezogen auf die Leuchtenserie \"c.\" wegen\nBeweisfälligkeit des Klägers abzuweisen, ohne daß es in diesem\nZusammenhang auf die Bekundungen des Zeugen Di. zu der Frage\nankäme, ob etwaige Urheberrechte möglicherweise ihm, auf keinen\nFall aber dem Kläger zustehen könnten, bleibt die Berufung des\nBeklagten ohne Erfolg, soweit sie sich gegen das vom Landgericht\nausgesprochene Verbot richtet, die im Urteilstenor zur\nVerdeutlichung nochmals in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen\nMotive der Künstler Hu., D., Me. und A. zu verbreiten. Gleiches\ngilt für die insoweit geltend gemachten Auskunfts- und\nSchadenersatzfeststellungsansprüche. Denn zwischen den Parteien ist\nunstreitig, daß der Kläger die diesbezüglichen Nutzungsrechte von\nden Künstlern erworben hat. Ungeachtet der\nUrheberrechtsschutzfähigkeit dieser Motive handelt der Beklagte\ndeshalb jedenfalls der Vorschrift des § 1 UWG zuwider, wenn er\ndiese Motive vertreibt, ohne hierzu jetzt noch vertraglich\nberechtigt zu sein. Denn ungeachtet der Frage, ob ein\nentsprechender Lizenzvertrag zwischen den Parteien jemals wirksam\nzustandegekommen ist, folgt aus dem insoweit unstreitigen\nSachvortrag der Parteien, daß ein etwa bestehender Vertrag\njedenfalls durch Kündigung beendet worden ist.\n\n11\n\nAus den Gründen des angefochtenen Urteils kann im übrigen\ninsbesondere nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe (neben\nden etwaigen Rechten an \"c.\") alle ihm an den Motiven zustehenden\nRechte auf den Beklagten übertragen. Das hat das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil zutreffend und überzeugend ausgeführt.\nNamentlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß\nnach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme\nungeklärt geblieben ist, ob der diesbezügliche Sachvortrag des\nBeklagten der Wahrheit entspricht. Der Senat nimmt insoweit die\nAusführungen des Landgerichts in Bezug und sieht zur Vermeidung von\nWiederholungen von der erneuten Darstellung der diese Entscheidung\ntragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz\n2, 523 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß der Kläger die\nKlage teilweise zurückgenommen hat und die Widerklage des Beklagten\ndurch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts\nrechtskräftig abgewiesen worden ist.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nDer Wert der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzenden Beschwer der\nParteien beträgt jeweils weniger als 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-17-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-17-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307238","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.548255+00:00"}}