{"status":"available","doknr":"OLD307237","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U156.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 156/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien sind Diplom-Ingenieure. Der Beklagte ist zugleich\nArchitekt und Designer. Unter dem 26.09.1983 schlossen sie und Egon\nM. einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen\nRechts als Grundlage für die Führung eines Architekturbüros. Vorher\nhatte die Gesellschaft aus M., dem Beklagten und dem\nzwischenzeitlich verstorbenen Zeugen N. bestanden. Nachdem M. schon\nkurz nach dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages an einen\nunbekannten Ort verzogen war, vereinbarten die Parteien am\n15.10.1986 für die nunmehr zwischen ihnen seit dem 01.07.1984\nbestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die sinngemäße\nFortgeltung der Regelungen des Vertrages mit M., und zwar mit\nWirkung zum 11.11.1985. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung\nvom 15.10.1986 wird auf Blatt 7 d.A. verwiesen.\n\n3\n\nIn der als \"Sozietätsvertrag\" bezeichneten, zwischen den\nParteien und M. getroffenen Vereinbarung vom 26.09.1983, auf die\nwegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 8 ff. d.A.),\nheißt es in der Präambel, M. und die Parteien wollten ihren Beruf\nals freischaffende Architekten zukünftig gemeinsam in Form eines\nArchitekturbüros als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. § 14\ndes Vertrages regelt das Ausscheiden und die Abfindung eines\nGesellschafters. Dort heißt es in Abs. 3:\n\n4\n\n\"Verbleibt in Folge des Ausscheidens\neines oder mehrerer Gesellschafter nur ein Gesellschafter, geht das\nVermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven\nauf den allein verbleibenden Gesellschafter über.\"\n\n5\n\nIn § 18 des Vertrages ist unter der Überschrift \"Urheber-schaft\"\nfolgendes vereinbart:\n\n6\n\n\"Der Gesellschaft steht an allen von\nden Gesellschaftern während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft\ngeschaffenen beruflichen Arbeiten ein ausschließliches,\nunentgeltliches Nutzungsrecht mit der Befugnis zur Veränderung und\nAbänderung der Werke zu.\"\n\n7\n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch eine\nfristlos aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung des Klägers\nam 31.07.1990 aufgelöst. Das Vermögen der Gesellschaft ging\nfolglich, was aufgrund des Urteils des 18. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 10.10.1991 (18 U 13/91) zwischen der\nParteien rechtskräftig feststeht, wegen der in § 14 Abs. 3 des\nSozietätsvertrages getroffenen Regelung ohne Liquidation mit\nAktiven und Passiven auf den Kläger über.\n\n8\n\nAls noch nicht klar war, ob die Kündigung des Klägers oder aber\neine vom Beklagten erklärte Kündigung zur Beendigung des\nGesellschaftsverhältnisses geführt hatte, also offen war, ob einem\nund bejahendenfalls welchem Gesellschafter das\nGesellschaftsvermögen zugewachsen war, schlossen die Parteien am\n17.08.1990 in einem vor dem Landgericht Aachen anhängigen\neinstweiligen Verfügungsverfahren einen Vergleich, mit dem sie ihre\nAngelegenheiten für die Zeit bis zum 01.08.1990 zum Teil endgültig,\nzum Teil vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren\nregelten. Danach herrschte zwischen den Parteien unter anderem\nEinigkeit (Ziffer I.3. des Vergleichs), daß die Auftraggeber der\nParteien entscheiden sollten, wer welchen Auftrag allein ausführen\nsollte, und daß dabei die jeweilige Partei zur Fortführung des\nAuftrags berechtigt sein sollte, sämtliche in der Sozietät für den\njeweiligen Auftrag geleisteten Vorarbeiten zu nutzen und zu\nverwerten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vergleichs wird\nauf Blatt 27 bis 30 d.A. verwiesen. Unter dem 28.08.1990 trafen die\nParteien in Befolgung bestimmter Regelungen aus dem Vergleich vom\n17.08.1990 eine weitere Vereinbarung, auf die wegen der\nEinzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 632 ff. d.A.).\n\n9\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob\nder Kläger mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft\ndie in seinem erstinstanzlichen Klageantrag umschriebenen\nausschließlichen Nutzungsrechte an Werken des Beklagten erworben\nhat.\n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, daß ihm das\nausschließliche und unentgeltliche Nutzungsrecht in Bezug auf\nsämtliche von dem Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum\n31. Juli 1990 auf den Gebieten der Architektur und Innenarchitektur\ngeschaffenen Entwürfen, Plänen und Zeichnungen und sonstigen\nArbeiten zustehe, mit Ausnahme von Entwürfen, Plänen und\nZeichnungen für solche Bauvorhaben, die am 31. Juli 1990 noch nicht\nabgeschlossen waren und mit deren Fortführung der jeweilige Bauherr\nden Beklagten beauftragt hat.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgebracht, die Übertragung von Nutzungsrechten auf die\nGesellschaft sei nur beschränkt zum Zwecke der Durchführung der\njeweiligen Bauvorhaben vorgenommen worden. Diese Beschränkung gelte\nauch im Rahmen der in § 14 Ziffer 3 vereinbarten Vertragsregelung,\nwonach das Gesellschaftsvermögen dem letzten verbleibenden\nGesellschafter zuwachse. Der Kläger sei deshalb nicht berechtigt,\nvon ihm - dem Beklagten - gefertigte Entwürfe, Zeichnungen etc.\nnach seinem zum 31.07.1990 erfolgten Ausscheiden aus der\nGesellschaft für neue Bauvorhaben oder für Änderungen bei\nabgeschlossenen Bauvorhaben zu verwenden.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die\nRegelungen des Sozietätsvertrages seien wirksam, § 18 des\nGesellschaftsvertrages spreche von allen von den Gesellschaftern\ngeschaffenen beruflichen Arbeiten, deshalb stünden dem Kläger\nnunmehr alle Nutzungsrechte zu, und zwar unabhängig von der\nzwischen den Parteien streitigen Frage, wann der Beklagte Kenntnis\ndavon erlangt hat, daß der Kläger nur Bauingenieur und kein\nArchitekt ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat\nder 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Urteil vom\n22.04.1993, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird\n(Blatt 250 ff. d.A.), mit der Begründung zurückgewiesen, nach\nwirksamer Kündigung des Gesellschaftsvertrages seien die\nNutzungsrechte mit dem sonstigen Gesellschaftsvermögen wie in § 14\nAbs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 vereinbart ohne\nLiquidation auf den Kläger übergegangen.\n\n16\n\nAuf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese\nEntscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln durch\nUrteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93 - aufgehoben und die Sache\ngemäß § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung an den für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen\nSenat zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen\nausgeführt, nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre, die ihren\ngesetzlichen Niederschlag in § 31 Abs. 5 UrhG gefunden habe, deren\nAnwendungsbereich aber über diese Bestimmung hinausgehe, bestimme\nsich bei einer pauschal formulierten Einräumung urheberrechtlicher\nNutzungsrechte der (inhaltliche, räumliche und zeitliche) Umfang\nder Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck.\nDies gelte auch dann, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung\neindeutig sei. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine\npauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspreche,\ntrage derjenige, der sich darauf berufe. Deshalb müsse im\nStreitfall tatrichterlich geprüft werden, in welchem Umfang der\nVertragszweck die Einräumung von Nutzungsrechten erfordert habe.\nBei der - nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu treffenden\n- Entscheidung komme auch dem Gesellschaftszweck in seiner\nbesonderen Ausgestaltung durch die Parteien wesentliche Bedeutung\nzu. Da die Parteien unter dem 15.10.1986 mit Wirkung zum 11.11.1985\nvereinbart hätten, die Regelungen des Vertrages vom 26.09.1983 mit\nM. solle auch für ihr Gesellschaftsverhältnis untereinander\nsinngemäß gelten, seien zur Ermittlung des Gesellschaftszwecks auch\nFeststellungen zum Inhalt der Verhandlungen zu treffen, die zum\nAbschluß des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 geführt hätten.\nIndizielle Bedeutung könnten bei der Bestimmung des Vertragszwecks\nauch die Vertragsübung der Parteien in der Zeit ihrer\nZusammenarbeit sowie der Umstand haben, daß der Kläger selbst nicht\nArchitekt und damit allein nicht zur Führung eines Architektenbüros\nberechtigt sei. Nach den Umständen liege die Annahme nahe, daß eine\nVerwertung von Plänen etc. wenn überhaupt, dann nur in einem\nfortgeführten Architektenbüro und nicht durch Weiterübertragung der\nRechte auf Dritte habe erfolgen sollen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1995\n(Blatt 330 ff. d.A., veröffentlicht u.a. in NJW 1995, 3252 ff.) in\nBezug genommen.\n\n17\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und behauptet, mit dem Entwurf und der Gestaltung von\nBauobjekten sei ausschließlich er befaßt gewesen. Die zahlreichen,\nwährend des Bestehens der BGB-Gesellschaft geschaffenen Entwürfe,\nPlanungen etc. stammten ausschließlich von ihm. Wesentliche Aufgabe\ndes Klägers sei die Bauleitung und die Erledigung administrativer\nAufgaben gewesen. Nach der Aufgabenverteilung innerhalb der\nBGB-Gesellschaft hätten ihm nur die Kostenschätzung, die\nvertragstechnische Abwicklung der Aufträge und die Administration\ndes Büros oblegen. Der Kläger habe keine Pläne, keine Skizzen,\nkeine Zeichnungen, keine Entwürfe oder sonstwie architektonische\nDarstellungen zu Papier gebracht. Durch die Fassung des § 18 des\nGesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 habe man seinerzeit nur\nerreichen wollen, daß die BGB-Gesellschaft ausschließliche\nNutzungsrechte an den von dem einzelnen Gesellschafter geschaffenen\nWerken nur insoweit habe erwerben sollen, als dies zur Realisierung\ndes ihr jeweils von dem Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauvorhabens\nerforderlich gewesen sei. Das Recht, die von einem Gesellschafter\ngeschaffenen Pläne, Zeichnungen und Entwürfe für ein anderes, nicht\nder Gesellschaft in Auftrag gegebenes Bauvorhaben zu nutzen, habe\ndagegen nicht übertragen werden sollen. Ferner behauptet der\nBeklagte, die Eintragungsfähigkeit des Klägers in die\nArchitektenliste bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen\n(AKNW) sei Voraussetzung und Bedingung für das Zustandekommen der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts M./V./S. gewesen. Er habe erst am\n29.04.1988 erfahren, daß der Kläger kein Architekt ist. Alle\nÄnderungen an Plänen und Entwürfen, die von dem verstorbenen Zeugen\nN. gestammt hätten oder an denen dieser mitgewirkt habe, seien\nsowohl während der Tätigkeit von Herrn N. als freier Mitarbeiter\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts M./V./S. als auch nach der\nBeendigung dieser Tätigkeit Mitte 1984 jeweils in Abstimmung und\nmit Zustimmung von Herrn N. vorgenommen worden. Die Bekundung des\nam 27.08.1997 vor dem Senat vernommenen Zeugen Rechtsanwalt K.\nSch., den Text der Vereinbarung vom 15.10.1986 habe er zunächst in\nAnwesenheit beider Parteien handschriftlich geschrieben, ferner sei\nder Inhalt der Vereinbarung mit den Parteien erörtert worden, sei\nunrichtig. Auch sei der Zeuge Sch. bei dem Abschluß des Vergleichs\nvom 17.08.1990 nicht beteiligt gewesen. Er habe weder vorher noch\nnachher über das Thema \"Urheberrechte\" moderiert. Der Entwurf des\nProzeßvergleichs stamme von dem Zeugen Rechtsanwalt Mx.. Dieser\nhabe ihn am 16.08.1990 seinem - des Beklagten - damaligen\nProzeßbevollmächtigten Rechtsanwalt K. übersandt. Rechtsanwalt K.\nhabe in der anschließenden Erörterung mit Rechtsanwalt Mx.\nnachdrücklich den Standpunkt vertreten, Urheberrechte des Beklagten\nsollten bei diesem verbleiben, einschließlich der Objekte, deren\nAuftraggeber sich bei der Fortführung noch nicht abgeschlossener\nBauvorhaben für den Kläger entschieden. Auch bei dem Gespräch, das\nschließlich zur Vereinbarung der Parteien vom 28.08.1990 geführt\nhabe, sei entgegen den Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Sch.\nüber die Frage des Verbleibs der Urheberrechte nicht, auch nicht\nandeutungsweise, gesprochen worden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß aus dem erstinstanzlich gestellten\nFeststellungsantrag die Worte \"und sonstigen Arbeiten\" entfallen\nsollen.\n\n22\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der\nAuffassung, nach § 18 des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 in\nVerbindung mit der Vereinbarung der Parteien vom 15.10.1986 und dem\nAusscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft seien sämtliche\nNutzungsrechte an den Werken, die von dem Beklagten für die\nSozietät in den im Klageantrag genannten Zeiten erstellt worden\nseien, auf die BGB-Gesellschaft und damit auf ihn - den Kläger -\nübergegangen. Der Kläger behauptet hierzu, unter der Bezeichnung\n\"Planungsbüro BDB E. V. - Planung-Beratung-Bau-leitung -\nDiplom-Ingenieur TH - Bauingenieur BDB\" erbringe er ausnahmslos\nalle Tätigkeiten, wie sie zuvor von den Parteien erbracht worden\nseien. Vor Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1996 sei zwischen\nden Parteien ausdrücklich abgesprochen gewesen, daß beim\nAusscheiden eines der beiden Gesellschafter alle Rechte in der\nPerson des verbleibenden Gesellschafters weitergelten sollten. Vor\nund bei Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 - durch die die\nWeitergeltung des Vertrages vom 26.09.1983 vereinbart worden ist -\nhabe man ausdrücklich und extensiv darüber gesprochen, was im Fall\ndes Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eingreifens des § 14\nZiffer 3 des Vertrages vom 26.09.1983 geschehen solle bzw. welche\nFolgen diese Regelung für die Rechte an Plänen, Zeichnungen etc.\nhätte haben sollen. Bei den Verhandlungen zum Sozietätsvertrag vom\n26.09.1983 hätten er und der Beklagte besonderen Wert auf\nRegelungen gelegt, die beim Ausscheiden eines oder mehrerer\nGesellschafter die Stellung der verbleibenden Gesellschafter oder\ndes verbleibenden Gesellschafters stärkten. Vor diesem Hintergrund\nsei die Regelung in § 14 des Vertrages vereinbart worden. Auch über\nden Inhalt der Bestimmung des § 18 des Sozietätsvertrages habe man\nausdrücklich gesprochen. Es sei allseits Einvernehmen erzielt\nworden, daß Urheberrechte an allen während der Zugehörigkeit zur\nGesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten ohne Einschränkung\nden verbleibenden Gesellschaftern in ihrem gesellschaftsrechtlichen\nVerbund hätten zustehen sollen. Die in § 18 des Sozietätsvertrages\nausdrücklich getroffene Regelung bezüglich der Befugnis zur\nÄnderung und Abänderung von Werken habe sich nach dem Parteiwillen\nund den Gesprächen, die dem Vertragsschluß vorausgegangen seien,\nnicht nur auf die Gestattung bezogen, ein begonnenes Bauvorhaben\nanders durchzuführen, als es ursprünglich geplant worden sei.\nVielmehr habe man seinerzeit ausdrückliches Einvernehmen darüber\nerzielt, dem verbleibenden Gesellschafter die Verwertung von\nUrheberrechten in jeder nur denkbaren Hinsicht zu ermöglichen.\nNamentlich sei man einig gewesen, daß die verbleibenden\nGesellschafter oder aber der verbleibende Gesellschafter nach\nAusscheiden des oder der übrigen alle von diesem ausscheidenden\nGesellschafter geschaffenen Pläne, Zeichnungen und Entwürfe auch\nnoch nach dessen Ausscheiden für andere Objekte sollten nutzen\nkönnen. Nach dem endgültigen Zerwürfnis der Parteien im Jahre 1990\nhätten sowohl er - der Kläger - als auch der Beklagte jeweils unter\nHinweis auf § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags für sich das\nRecht in Anspruch genommen, Inhaber der unentgeltlichen\nNutzungsrechte hinsichtlich aller Planungsunterlagen aus der Zeit\nder gemeinsamen Tätigkeit der Parteien einschließlich aller\nPlanungsunterlagen aus den Vorgängergesellschaften zu sein. Damals\nhabe der Beklagte § 18 des Sozietätsvertrages also nicht anders\nverstanden, als er - der Kläger. Im übrigen habe der Beklagte von\nAnfang an gewußt, daß er - der Kläger - nicht über die\nentsprechende Ausbildung verfüge, um sich in die Liste der\nArchitektenkammer Nordrhein-Westfalen als \"Architekt\" eintragen zu\nlassen. Anläßlich bestimmter Presseberichte habe der Beklagte ihn\nbereits im Januar 1985 darauf hingewiesen, er solle dafür Sorge\ntragen, daß diese Bezeichnung unterbleibe.\n\n23\n\nDer Senat hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.11.1996\n(Blatt 418 ff. d.A.) und 22.06.1998 (Blatt 746 ff. d.A.) Beweis\nerhoben durch Vernehmung der Zeugen K-O. S., R. Ko., W. V., K.\nSch., G. Da., I. V., I. S., Wo. Mx., R. Ka., Ma. N., Ko. Kx., K-H.\nSt. und Ka. K.. Wegen der Beweisthemen wird auf den Inhalt der\nSenatsbeschlüsse vom 22.11.1996 (Blatt 418 ff. d.A.) und 22.06.1998\n(Blatt 746 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom\n18.06.1997 (Blatt 511 ff. d.A.), 27.08.1997 (Blatt 615 ff. d.A.),\n21.10.1998 (Blatt 797 ff. d.A.) und 21.04.1999 (Blatt 897 ff. d.A.)\nverwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Schriftsätze der Parteien vom\n14.05.1999, 15.06.1999 und 21.06.1999 haben vorgelegen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n27\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch\nnicht zu. Denn aufgrund der im Anschluß an die in dieser Sache\nergangene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n27.09.1995 (I ZR 215/93, NJW 1995, 3252 ff.) durchgeführten\numfangreichen Beweisaufnahme hat der Senat keine hinreichenden\n(Indiz-) Tatsachen feststellen können, die mit der erforderlichen\nSicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) den Rückschluß zuließen, durch die in\n§ 18 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 getroffene Regelung\nhätten die Parteien dem verbleibenden Gesellschafter oder den\nverbleibenden Gesellschaftern mehr Nutzungsrechte eingeräumt, als\nzur Durchführung eines noch nicht abgewickelten Bauvorhabens\nerforderlich gewesen ist. Namentlich hat die Beweisaufnahme keine\nhinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dem\nverbleibenden Gesellschafter oder den verbleibenden Gesellschaftern\nhätte auch das Recht zustehen sollen, vorhandene Entwürfe, Pläne\nund Zeichnungen für neu anzugehende oder für spätere Veränderungen\nabgeschlossener Bauvorhaben zu nutzen.\n\n28\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur\nBGH NJW 1995, 3252 ff.) besagt die allgemeine\nZweckübertragungslehre für Verträge des Urhebers über sein\nUrheberrecht, daß im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt\nwerden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert. Bei\nVereinbarungen, nach deren Wortlaut der Urheber in pauschaler Weise\nNutzungsrechte einräumt, wird der Umfang des Nutzungsrechts deshalb\ndurch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt,\nselbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist.\nDer Vertragszweck bestimmt dabei nicht nur, welche Nutzungsrechte\nim einzelnen eingeräumt sind, sondern auch, ob diese nur\ninhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden\nsind (BGH, a.a.O., m.w.N.).\n\n29\n\nIm Streitfall war demnach zu prüfen, in welchem Umfang hier der\nVertragszweck die Einräumung von Nutzungsrechten erfordert hat,\nwobei - wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung\nin dieser Sache ausgeführt hat - auch dem Gesellschaftszweck in\nseiner besonderen Ausgestaltung durch die Parteien wesentliche\nBedeutung zukommt. Die in diesem Zusammenhang vom Senat angeordnete\nund durchgeführte Beweisaufnahme zu der Frage, welchen Inhalt und\nwelche Reichweite § 18 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 nach\nder damaligen gemeinsamen Vorstellung der vertragsschließenden\nParteien für den in § 14 Ziffer 3 des Sozietätsvertrages geregelten\nFall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder mehrerer\nGesellschafter haben sollte, hat jedoch nicht ergeben, daß die in\nder schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene\npauschale Nutzungsrechtseinräumung auch den Fall erfassen sollte,\ndaß nach Abwicklung eines Bauvorhabens durch den verbleibenden\nGesellschafter oder die verbleibenden Gesellschafter vorhandene\nEntwürfe, Zeichnungen und Pläne auch für neu anzugehende\nBauvorhaben oder auch nur dergestalt sollten genutzt werden können,\ndaß diese Unterlagen nach Abwicklung eines bestimmten Bauvorhabens\nauch für spätere bauliche Veränderungen des Objekts hätten genutzt\nwerden dürfen. Auch läßt sich aufgrund der durchgeführten\nBeweisaufnahme nicht feststellen, ob die Parteien bei Abschluß der\nVereinbarung vom 15.10.1986 hinsichtlich der (entsprechenden)\nWeitergeltung des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 für den Fall\ndes Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eingreifens des § 14\nZiffer 3 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 Abweichendes\nbesprochen oder sonstwie das vom Kläger behauptete Einvernehmen\nerzielt haben. Da aber bei einer pauschal formulierten\nRechtseinräumung der vorliegenden Art die Nutzungsrechte beim\nUrheber verbleiben, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie nach\ndem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (BGH, a.a.O.), den\nKläger also die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß die in\nder schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene\npauschale Nutzungseinräumung auch dem Vertragszweck entspricht,\ngehen vorhandene, durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht\nausgeräumte Zweifel zu Lasten des für das Feststellungsbegehren\nbeweisbelasteten Klägers.\n\n30\n\nWas den Inhalt der Verhandlungen angeht, die vor dem Abschluß\ndes Gesellschaftervertrages der Parteien vom 26.09.1983 mit M.\ngeführt worden sind, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß\n(nur) die weite Nutzungsrechtseinräumung in dem vom Kläger\nbehaupteten Sinne dem Vertragszweck entsprochen hat. Der hierzu\nvernommene Zeuge R. Ko. hat zum Gang und zum Stand der damaligen\nVerhandlungen bekundet, er habe insbesondere an der\n\"Grundbe-sprechung\" teilgenommen, die später zu dem\nSozietätsvertrag vom 26.09.1983 geführt habe, als beratender\nSteuerberater sei es u.a. seine Aufgabe gewesen, zu überlegen, wie\nman die Gesellschaft vor den Gesellschaftern habe schützen können.\nEr habe den künftigen Gesellschaftern vorgeschlagen, einem\nGesellschafter im Interesse des Schutzes der Gesellschaft ein\nAusscheiden wenig schmackhaft zu machen, und zwar dadurch, daß er\nim Falle seines Ausscheidens wirtschaftlich sehr schlecht gestellt\nwürde. Das habe in dem Vertrag dadurch realisiert werden sollen,\ndaß der ausscheidende Gesellschafter nur über einen begrenzten\nZeitraum am Gewinn habe beteiligt werden sollen. Durchgängig sei\ndas Grundthema der Besprechung gewesen, daß die Gesellschaft vor\nausscheidenden Gesellschaftern, das heißt vor dem Ausscheiden und\nvor dem ausscheidenden Gesellschafter, habe geschützt werden\nsollen, und zwar dadurch, daß man ein Ausscheiden erschwerte und\nder ausscheidende Gesellschafter nicht in den Stand gesetzt würde,\naus seinem Ausscheiden Profit zu schlagen. Für diese\ngesellschaftsrechtliche Konzeption sei die Person M. der Auslöser\ngewesen. Nach seinem - des Zeugen Ko. - Verständnis sei Ziel der\nBesprechungen gewesen, den Vertrag so zu gestalten, daß alles, was\nin die Gesellschaft eingebracht und in ihr durch die Gesellschafter\ngeschaffen würde, bei ihr habe verbleiben sollen. Es sei in diesem\nZusammenhang sogar diskutiert worden, den ausscheidenden\nGesellschafter noch zusätzlich wirtschaftlich zu belasten, etwa in\nForm einer Abstandszahlung. Auch das in § 14 Abs. 7 des\nSozietätsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot sei Ausdruck des\nvon ihm - dem Zeugen - beschriebenen Zwecks, die Gesellschafter\nfest an die Gesellschaft zu binden. Mit Sicherheit sei darüber\ndiskutiert worden, daß die Gesellschaft im Falle des Ausscheidens\neines Gesellschafters mit dem übernommenen und neu geschaffenen\nFundus an Planungsunterlagen habe weiterarbeiten sollen. Es sei\nauch über den Fall gesprochen worden, daß möglicherweise nur noch\nein Gesellschafter übrig bleibe, und was dann mit der Gesellschaft\ngeschehe. Nach seinem - des Zeugen - Verständnis habe damals\nzwischen den Beteiligten Einigkeit geherrscht, daß alles, was an\nLeistungen planerischer Art und dergleichen von den Einzelpersonen\ngeschaffen worden sei, Eigentum der Gesellschaft werden und auch\nbei dieser habe verbleiben sollen. Darüber sei mit Sicherheit auch\ngesprochen worden. Nach seiner Erinnerung sei dieser Punkt auch in\nder Weise besprochen worden, daß die letzte Konsequenz erörtert\nworden sei, nämlich die, daß der letzte verbleibende\nGesellschafterin der Kette den Fundus (\"das Eigentum\") habe\nbekommen sollen. Seiner Ansicht nach sei allen Parteien klar\ngewesen, daß nach Ablauf der in § 14 des Sozietätsvertrages\nvereinbarten Karenzzeit von 2 Jahren für den ausscheidenden\nGesellschafter alle Rechte verloren waren, die er jemals gehabt und\nin die Gesellschaft eingebracht oder dort erworben habe. Diese\nKonsequenz sei bei den Besprechungen mit den Beteiligten so\nvorgelegt worden. So \"scharf\" sei der Gesellschaftszweck, d.h. die\nBindung der Gesellschafter an die Gesellschaft, beabsichtigt und\ngewollt gewesen. Die Diskussion und Entscheidung zum Verbleib des\nVermögens und des Fundus beim letzten Gesellschafter sei allerdings\nim Zusammenhang mit der Regelung des § 14 Ziffer 5 des\nSozietätsvertrages erfolgt. Zu § 18 des Vertrages könne er mangels\nkonkreter Erinnerungen keine genauen Angaben machen. Zwar sei auch\nüber diese Bestimmung gesprochen worden, er - der Zeuge - könne\naber heute nicht mehr bekunden, welche Details dabei eine Rolle\ngespielt hätten.\n\n31\n\nMit diesen Bekundungen des Zeugen Ko. stehen die Angaben des\nZeugen Rechtsanwalt Sch. zu dem Gang der Verhandlungen in Einklang,\ndie seinerzeit zum Gesellschaftsvertrag vom 26.09.1983 geführt\nhaben. Der Zeuge Sch. hat hierzu im Termin zur Beweisaufnahme vom\n27.08.1997 bekundet, er habe den Kläger seinerzeit im Zusammenhang\nmit dem von Rechtsanwalt S. gefertigten Vertragsentwurf anwaltlich\nberaten. Beide Parteien hätten aus Gründen ihrer Existenzsicherung\nsehr viel Wert darauf gelegt, sicherzustellen, daß die Gesellschaft\nund ihre Funktion erhalten blieb, wenn ein Gesellschafter aus der\nGesellschaft ausscheiden sollte. Das habe sich insbesondere auf M.\nbezogen, wobei für ihn - den Zeugen - auffällig gewesen sei, daß M.\nbereit gewesen sei, ohne Entgelt jeden der Gesellschafter mit einem\nDrittel zu beteiligen. Den Parteien sei es maßgeblich darum\ngegangen, sich bei Eintritt in die Gesellschaft abzusichern.\nHintergrund sei gewesen, daß M. an einer Reihe großer Bauvorhaben\nbeteiligt gewesen sei, die noch nicht fertig gestellt waren.\nAußerdem sei M. Präsident des Fußballvereins A. A. gewesen, der\nseinerseits finanzielle Probleme gehabt habe. Von daher hätten die\nParteien mögliche Probleme gefürchtet, die sie durch eine\neindeutige vertragliche Gestaltung hätten ausschließen wollen. Eine\nsolche Vorschrift, die der Zeuge als \"Knackpunkt\" der Unterredung\nbezeichnet hat, sei § 14 Abs. 3 des Vertrages gewesen, der sich mit\nder Frage des Vermögensübergangs bei Ausscheiden eines\nGesellschafters und eines Verbleibens nur eines Gesellschafters\nbefasse. Intensiv sei die Frage diskutiert worden, was geschehen\nsolle, wenn die Gesellschaft aufgelöst werde, was dann aus dem\nVermögen der Architektengemeinschaft werde und vieles mehr. In\ndiesem Zusammenhang sei auch darüber gesprochen worden, daß das\nVermögen einer Architektengemeinschaft das geistig schöpferische\nPotential ihrer Gesellschafter sei. Über die Arbeitsverteilung\ninnerhalb der Architektengemeinschaft sei oft geredet worden.\nAllerdings sei nicht präzise darüber gesprochen worden, was mit\nPlänen, Zeichnungen, Entwürfen und dergleichen, die in der\nGemeinschaft geschaffen worden seien, zu geschehen habe, und wie\ndiese etwa im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei\nAusscheiden eines Gesellschafters hätten behandelt werden sollen.\nFür ihn - den Zeugen - sei allerdings damals völlig klar gewesen,\ndaß alles, was an Plänen und dergleichen entstanden sei, der\nGesellschaft habe zustehen sollen. Er - der Zeuge - habe die\nRegelung in § 18 des Sozietätsvertrages nur als weitere\nKonkretisierung dessen gesehen, was mit dem intensiv diskutierten §\n14 Abs. 3 des Vertrages und seiner Zwecksetzung von ihm - dem\nZeugen - gewollt gewesen sei.\n\n32\n\nAuch der Zeuge Rechtsanwalt S. hat sinngemäß gesagt, die\nGesellschafter hätten damals die Notwendigkeit gesehen, die\nGesellschaft vor einem ausscheidenden Gesellschafter zu schützen.\nDer Zeuge S. hat weiter bekundet, der Vertragsentwurf zum\nGesellschaftsvertrag stamme von ihm. Eine Erörterung der Vorschrift\ndes § 18 des Sozietätsvertrags sei mit den Parteien nicht im Detail\ndurchgeführt worden, § 18 des Vertrages sei so \"durchgelaufen\", ihm\nsei nicht in Erinnerung, ob mit den Vertragsparteien auch darüber\ndiskutiert worden sei, welche Bedeutung § 18 des Vertrages habe.\nDie Parteien hätten die Aufnahme von Vertragsklauseln gewünscht,\ndie im Entwurf nicht vorgesehen gewesen seien. Dabei sei es\nnamentlich um § 14 Ziffer 7 des späteren Vertrages gegangen, der\ndas Konkurrenzverbot enthalte. Als Grund für die gewünschte\nAufnahme sei herausgearbeitet worden, daß die Klausel den Zweck\nverfolge, die Gesellschaft vor dem Konkurrenzverhalten des\nausscheidenden Gesellschafters zu schützen. M. habe damals in A.\neinen großen Namen gehabt. Hintergrund des Wunsches der Parteien,\neine dem § 14 Ziffer 7 des Vertrages entsprechende Regelung in den\nVertrag aufzunehmen, sei gewesen, daß schon bei den damaligen\nBesprechungen die Gefahr im Raume gestanden habe, daß M. sich\nmöglicherweise wieder aus der Gesellschaft lösen und sich\nselbständig machen könnte, was dann erhebliche wirtschaftliche\nFolgen für die Gesellschaft gehabt hätte. Gegenstand der offenen\nErörterung, auch mit M., sei allerdings allein gewesen, daß\nniemand, insbesondere auch nicht M., der Gesellschaft auf zwei\nJahre sollte Konkurrenz machen dürfen. In diesem Zusammenhang sei\naber nicht die Frage thematisiert worden, was mit Plänen, Entwürfen\nund ähnlichen Unterlagen, die M. zuzuordnen gewesen seien, habe\ngeschehen sollen. Darüber, was z.B. beim Ausscheiden von M. mit\nnoch nicht fertig gestellten Bauwerken habe geschehen sollen oder\nwie bei späteren Änderungen von Bauwerken habe verfahren werden\nsollen, und weiter darüber, ob Pläne, Unterlagen und sonstige\nArchitektenleistungen endgültig bei der Gesellschaft hätten bleiben\nsollen oder ob sie der Ausscheidende (z.B. M.) hätte mitnehmen\ndürfen, sei nach seiner Erinnerung nicht gesprochen worden. Im\nübrigen sei M. wohl ein begnadeter Akquisiteur, aber kein\nbesonderer Planer gewesen. Jedenfalls habe zwischen den Beteiligten\nEinvernehmen geherrscht, daß alle Bauvorhaben, Pläne, Entwürfe,\nUnterlagen und Betriebsmittel M.s in die neue Gesellschaft hätten\neingebracht werden sollen. Über Urheberrechte und Nutzungsrechte an\nUrheberrechten sei\n\n33\n\nin diesem Kontext nicht gesprochen worden.\n\n34\n\nAuf der Basis dieser Zeugenbekundungen - die Bekundungen der zu\ndiesem Beweisthema ebenfalls vernommenen, bei den\nVertragsverhandlungen nicht anwesenden Zeugen W. V. und G. Da.\n(Blatt 534 ff. und Blatt 526 ff. d.A) haben zu keinen\nweitergehenden Erkenntnissen geführt - steht zwar fest, daß die\nParteien und M. seinerzeit bei Abschluß des Sozietätsvertrages im\nSeptember 1983 bestrebt und einig waren, daß die Rechte der\nGesellschaft im Vergleich zu denen des ausscheidenden\nGesellschafters enorm gestärkt werden sollten und daß auch\nLeistungen planerischer Art im Interesse des Fortbestandes der\nGesellschaft bei dieser verbleiben sollten. Insoweit decken sich\ndie Zeugenaussagen untereinander und stehen in Einklang mit den\nBestimmungen des Gesellschaftsvertrages, namentlich § 2 sowie § 14\nAbs. 3 und Abs. 7 des Sozietätsvertrages. Alle Zeugen, die zum Gang\nund zum Inhalt der damaligen Vertragsverhandlungen ausgesagt haben,\nhaben übereinstimmend und glaubhaft sinngemäß bekundet, man habe\nbefürchtet, M. könne die Gesellschaft alsbald nach ihrer Gründung\nverlassen, man habe deshalb den Fortbestand der Gesellschaft\ninsbesondere für diesen Fall sichern wollen. Es kann deshalb keinem\nvernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Gesellschaft berechtigt\nsein sollte, vorhandene Pläne, Zeichnungen etc. für geplante\nund/oder bereits begonnene Bauvorhaben zu verwerten. Hinsichtlich\nder streitentscheidenden Frage, ob die Parteien seinerzeit durch\ndie in § 18 der getroffenen Vertragsregelung auch die Einräumung\nvon Nutzungsrechten an Entwürfen, Plänen und Zeichnungen, die eine\nvon ihnen während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft auf den\nGebieten der Architektur und Innenarchitektur geschaffen hatte,\ndergestalt gewollt haben, daß der Gesellschaft das Recht eingeräumt\nwerden sollte, Pläne etc. auch für neue Bauvorhaben oder für Umbau-\nund Erweiterungsarbeiten in bereits abgeschlossenen Bauvorhaben zu\nverwerten, hat die Beweisaufnahme jedoch keine Klarheit gebracht.\nFest steht lediglich, daß entgegen der Sachdarstellung des Klägers\nüber diese Problematik nicht ausdrücklich gesprochen worden ist.\nDas haben alle zu diesem Themenkreis vernommenen Zeugen in mehr\noder minder ausgeprägter Form glaubhaft ausgesagt. Insgesamt vermag\nsich der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der\nRichtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugen (§ 286 Abs. 1\nZPO), zwischen den Parteien sei im Jahre 1983 Einvernehmen erzielt\nworden, im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters habe die\nGesellschaft bzw. der zuletzt verbleibende Gesellschafter alle von\neinem ausgeschiedenen Gesellschafter geschaffenen Pläne,\nZeichnungen und Entwürfe in dem vom Kläger behaupteten Sinne\nuneingeschränkt nutzen dürfen.\n\n35\n\nEbenfalls nicht bewiesen ist die Behauptung des Klägers, vor\nAbschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 sei zwischen den Parteien\nabgesprochen gewesen, und zwar ausdrücklich, daß beim Ausscheiden\neines der beiden Gesellschafter alle Rechte in der Person des\nverbleibenden Gesellschafters hätten weitergelten sollen, vor und\nbei Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986, durch die die\nWeitergeltung des Vertrages vom 26.09.1983 vereinbart worden ist,\nhabe man ausdrücklich und extensiv darüber gesprochen, was im Fall\ndes Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eingreifens des § 14\nZiffer 3 des Vertrages vom 26.09.1983 habe geschehen sollen bzw.\nwelche Folgen diese Regelung für die Pläne, Zeichnungen etc. hätten\nhaben sollen. Der zu diesem Themenkomplex, im Termin zur\nBeweisaufnahme vom 27.08.1997 und im weiteren Beweisaufnahmetermin\nvom 21.04.1999 erneut vom Senat vernommene Zeuge Rechtsanwalt Sch.\nhat hierzu bekundet, die Parteien hätten nicht mehr auf die bei M.\nbefindlichen Bauunterlagen zugreifen können, nachdem dieser sich\nabgesetzt hatte. Es sei zu Schwierigkeiten, Problemen und\nTurbulenzen gekommen. Die Parteien und er - der Zeuge - hätten\nwochenlang zusammengesessen und gearbeitet und sich bemüht, die\nDinge in den Griff zu bekommen. Namentlich seien auch Verhandlungen\nmit den finanzierenden Banken geführt worden. Ganz entscheidend sei\ndann die Frage gewesen, wie es mit der Gesellschaft habe\nweitergehen sollen. Man habe M. dann ausgeschlossen. Im Bestand der\nGesellschaft hätten sich noch alte Unterlagen, Pläne und\ndergleichen aus der Gesellschaft zwischen M., N. und dem Beklagten\nbefunden, und zwar auch solche, die bei der Weiterführung und\nBeendigung im Jahre 1984 noch nicht abgeschlossener Bauvorhaben\nbenötigt worden seien. Insoweit sei es darum gegangen, ob und wie\nAnsprüche aus diesen Altvorhaben noch hätten geltend gemacht werden\nkönnen, ohne mit M. in Schwierigkeiten zu geraten. Auf der anderen\nSeite seien gegen die aus M. und den Parteien bestehende\nArchitektengemeinschaft aus mehreren großen Bauvorhaben auch\nSchadenersatzverfahren (Beweissicherung) gelaufen, die die Existenz\ndieser alten Gesellschaft ernstlich hätten gefährden können. Aus\ndiesem Grunde sei man überein gekommen, die alte Gesellschaft zu\nliquidieren und eine neue, aus den Parteien bestehende Gesellschaft\nzu gründen. Das sei am 01.07.1984 geschehen. Die neue Gesellschaft,\nnunmehr bestehend aus den Parteien, habe aus der vorherigen\nGesellschaft sämtliche Unterlagen und Planungen übernommen. Die\nunter dem 15.10.1986 von den Parteien getroffene Vereinbarung sei\nvon ihm - dem Zeugen - formuliert worden. Er wisse definitiv, daß\ner am 16. und nicht am 15. Oktober 1986 in A. gewesen sei. Er könne\nsich nicht erklären, warum auf der Vereinbarung das Datum des\n15.10.1986 stehe. Der Zweck dieser Vereinbarung vom 15.10.1986 sei\nzunächst gewesen, einen endgültigen Schnitt zwischen der alten und\nder neuen Gesellschaft zu ziehen. Die neue Gesellschaft habe nicht\nals Folgegesellschaft der ursprünglichen Gesellschaft angesehen\nwerden können. Ganz wichtig sei dann gewesen, was er - der Zeuge -\nauch aus seiner eigenen Erfahrung aus einer gescheiterten\nAnwaltssozietät eingebracht habe, unter allen Umständen und mit\nallen Mitteln zu verhindern, daß ein Gesellschafter ausscheide und\nder andere dann auf den Schulden sitzen bleibe. Es sei der erklärte\nWille beider Parteien gewesen, in dem er sie auch bestärkt habe,\ndaß eine Vereinbarung zustande komme, durch die unter allen\nUmständen verhindert werde, daß einer der beiden Gesellschafter\neigenmächtig etwas zum Schaden des anderen tun könne. Der\nwirtschaftliche Wert der Gesellschaft habe auch bei einem\nAusscheiden eines Gesellschafters erhalten bleiben sollen. Die\nGesellschaft selbst habe Inhaberin aller wirtschaftlich\nerarbeiteten Werte sein sollen. Daß dies die Auffassung beider\nParteien gewesen sei, habe er auch in dem späteren Verfahren\nzwischen den Parteien dezidiert vertreten, was dann zu dem Abschluß\ndes Vergleiches am 17.08.1990 geführt habe, nämlich, daß unter\nallen Umständen die Vermögenswerte bei der Gesellschaft hätten\nbleiben sollen und diese die Trägerin der Vermögenswerte hätte sein\nsollen. Das habe insbesondere auch für Pläne, Zeichnungen, Entwürfe\nund ähnliche Dinge gegolten. Das sei in dem Verfahren vor dem\nLandgericht Aachen, das durch Vergleich vom 17.08.1990 geendet\nhabe, zwischen den Parteien auch so diskutiert worden. Er sei\nseinerzeit von den Parteien als Vermittler hinzugezogen worden. Im\nAnschluß an den Vergleich vor dem Landgericht Aachen habe er das\naus Blatt 632 d.A. ersichtliche, die Verhandlung vom 28.08.1990\nbetreffende Protokoll gefertigt. Dieses habe der Umsetzung des\nVergleichs vom 17.08.1990 gedient. Auch bei der Fertigung dieses\nProtokolls sei ihm klar gewesen, daß eine Regelung zwischen den\nParteien dergestalt habe getroffen werden sollen, daß alles\nGeschaffene bei der Gesellschaft und in deren Trägerschaft habe\nverbleiben sollen, auch was an Akten und Zeichnungen vorhanden\ngewesen sei, und daß im Rahmen dieses Protokolls nur der jeweilige\nfreie Zugriff bzw. die freie Entscheidung in den Fällen habe\ngeregelt werden sollen, in denen Bauherren eine eigene Bearbeitung\ndurch eine Partei gewünscht hätten. Gefragt, was die Parteien im\nHinblick auf die spätere Änderung und Veränderung von Plänen\nvereinbart hätten, an denen einer der beiden Urheberrechte besessen\nhabe, könne er nur auf einen einzigen Komplex verweisen, und zwar\nden Komplex \"D.\". Insoweit hätten die Pläne von dem Beklagten\ngestammt. Nach seiner - des Zeugen - Erinnerung sei im Zusammenhang\nmit den Verhandlungen über die Verteilung von Vermögenswerten im\nJahre 1990 zwischen den Parteien kontrovers diskutiert worden, wie\nes mit der Verwertung von Plänen des Beklagten durch den Kläger in\ndiesem Fall Dorint habe \"gehen können\". Der Kläger habe sich damals\ndie Hoffnung gemacht, das Projekt zu bekommen. Er sei der\nAuffassung gewesen, daß er die alten Pläne habe benutzen dürfen,\nweil diese auch in Bezug auf Veränderungen u.ä. im Bereich der\nGesellschaft geblieben seien. Es sei \"völlig klar\" gewesen, daß die\nGesellschaft an allen Plänen, die ein Architekt in ihr geschaffen\nhabe, das Nutzungsrecht habe erlangen sollen. In einem konkreten\nFall erinnere er, daß ein noch von dem verstorbenen Zeugen N. aus\nder Vorgängergesellschaft geschaffener Plan von dem Beklagten\nübernommen und mit seinem Namen versehen worden sei. Über diesen\nProblemkreis sei seinerzeit auch diskutiert worden. Ganz klar\nerinnere er sich aus der ersten Stufe der Entwicklung an einen\nFall, in dem es sich um Pläne von N. aus der Altgesellschaft\ngehandelt habe, die von der später neu gegründeten, aus den\nParteien bestehenden Gesellschaft verwendet und verändert worden\nseien. Dieser N.-Plan sei von dem Beklagten mit seinem Namen\nüberschrieben worden.\n\n36\n\nDiskutiert worden sei auch, welche urheberrechtlichen Folgen es\nhabe, wenn Pläne, die sich bei der Gesellschaft befänden, verändert\nund überarbeitet würden, ob neue Urheberrechte entstünden usw.\nDefinitive Einigkeit habe zwischen den Parteien bestanden, daß die\nPläne, die sich im Bestand der Gesellschaft befunden haben, von\ndieser in jeder Hinsicht hätten verändert und genutzt werden\ndürfen. Darüber, ob das auch in dem Falle Geltung haben solle, daß\nder Urheber eines solchen Planes, z.B. der Beklagte, aus der\nGesellschaft ausscheide, sei allerdings nicht ausdrücklich\ngesprochen worden. Für ihn - den Zeugen - sei das aber klar\ngewesen. Bei der Neuregelung im Jahre 1985/1986 sei - wenn auch nur\nhypothetisch - erörtert worden, daß bei Ausscheiden eines der\nbeiden Gesellschafter die Gesellschaft von dem einen habe\nfortgeführt werden sollen und daß dann alles bei diesem habe\nbleiben sollen, was der Gesellschaft an Wirtschaftswert zugewachsen\nsei. Das sei von den Parteien auch \"absolut so gewollt gewesen\".\nBeide Parteien hätten eine Regelung finden wollen, die es jedem von\nihnen unmöglich machte, sich \"aus dem Staube\" zu machen, daß also\nbeide zur Vertragstreue hätten gezwungen werden sollen und der\nvertragstreue Partner die Früchte des Erwirtschafteten hätte\ngenießen sollen. Das habe auch für den Fall des Ausscheidens eines\nGesellschafters einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden\nGesellschaft gegolten. Das sei seine - des Zeugen -\nSchlußfolgerung. Als noch nicht festgestanden habe, welche der\nParteien aus der Gesellschaft auszuscheiden habe und welche nicht,\nsei im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. von beiden Seiten die\nBerechtigung in Anspruch genommen worden, dieses Bauvorhaben\naufgrund der vorliegenden Pläne nach dem Ausscheiden des jeweils\nanderen fortführen zu dürfen. Jede der beiden Parteien habe zu\ndieser Zeit für sich das Recht reklamiert, Nachfolger in der\nGesellschaft zu sein. In den in diesem Zusammenhang geführten\nBesprechungen hätten beide Parteien sinngemäß erklärt, die Rechte\nbezogen auf das Probjekt D. lägen bei der Gesellschaft. Jeder der\nbeiden habe für sich in Anspruch genommen, Nachfolger in der\nGesellschaft zu sein. Da die Frage der Rechtsnachfolge zu diesem\nZeitpunkt noch nicht endgültig geklärt gewesen sei, habe man sich\ndarauf geeinigt, daß deshalb sämtliche Akten und Unterlagen bei der\nGesellschaft verbleiben sollten, und zwar so, wie dies in dem\nProtokoll vom 28.08.1990 in einzelnen festgehalten sei. Für ihn sei\nklar gewesen, daß nach endgültiger Klärung der Rechtsnachfolge\nderjenige, der die Gesellschaft fortführe, den Zugriff auf die dort\nbefindlichen Unterlagen hätte haben sollen. Zwischen den Parteien\nsei im Jahre 1983/1984 eindeutig besprochen und festgelegt worden,\ndaß alles, was in der Gesellschaft von einem der Gesellschafter an\nPlänen, Zeichnungen usw. geschaffen worden sei, der Gesellschaft\nzur freien Verfügung gestanden habe, und zwar auch in dem Fall des\nAusscheidens einer der beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft.\nDen Text der Vereinbarung vom 15.10.1986 habe er seiner Erinnerung\nnach zunächst handschriftlich in Anwesenheit der Parteien\ngeschrieben.\n\n37\n\nIm Termin zur Beweisaufnahme vom 21.04.1999 hat der zu diesem\nThemenkomplex erneut vernommene Zeuge Sch. weiter bekundet, bei den\nGesprächen zwischen 1984 und 1986 sei nicht ausdrücklich der Fall\nbehandelt worden, was passiere, wenn die zwischen den Parteien\nbestehende Gesellschaft auch wieder beendet werden sollte. Dagegen\nsei oft über den alten Sozietätsvertrag vom 26.09.1983 und darüber\ngesprochen worden, daß es wichtig sei, die Gesellschaft zu stärken,\nkeiner der Gesellschafter habe beim Ausscheiden etwas \"mitnehmen\"\nkönnen, es habe alles bei der Gesellschaft bleiben sollen. Er - der\nZeuge - bleibe auch bei seiner Äußerung, daß zwischen den Parteien\nnicht ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, was gelte, wenn\nder Urheber eines Architektenplanes aus der Gesellschaft\nausscheide. Dagegen sei zwischen den Parteien immer klar gewesen,\nund darüber sei auch gesprochen worden, daß bei einer Krise der\nGesellschaft die Gesellschaft stark und das gemeinsam erarbeitete\ngeistige Eigentum bei der Gesellschaft bleiben müsse. Alles, was in\nder Sozietät erarbeitet worden sei, habe ihr auch als Eigentum\nverbleiben sollen.\n\n38\n\nDie vorstehenden Bekundungen des Zeugen Sch. sind nicht\ngeeignet, den Senat davon zu überzeugen, zwischen den Parteien habe\nbei Abschluß des Vertrages im Oktober 1986 Einigkeit geherrscht, im\nFalle des Ausscheidens des Klägers oder des Beklagten aus der\nGesellschaft habe dem verbleibenden Gesellschafter das Recht\nzustehen sollen, von dem ausscheidenden Gesellschafter auf den\nGebieten der Architektur und Innenarchitektur geschaffene Entwürfe,\nPläne und Zeichnungen uneingeschränkt und namentlich auch für neue\nBauvorhaben zu nutzen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der\nVertrag, den M. und die Parteien am 26.09.1983 geschlossen haben,\nnicht identisch sein muß mit der Vereinbarung der Parteien vom\n15.10.1986. Die Parteien können gerade unter dem Eindruck der\nerheblichen Schwierigkeiten, die sich für sie durch den Weggang von\nM. ergeben hatten, Veranlassung gesehen haben, eventuell etwas\nanderes zu vereinbaren als in der früheren Gesellschaft. Dies gilt\nnamentlich deshalb, weil bei Abschluß des Sozietätsvertrages vom\n26.09.1983 bezüglich der Benutzung vorhandener Zeichnungen, Pläne\netc. keine Probleme entstehen konnten, weil M. und der Beklagte mit\nder Nutzung von Plänen, Zeichnungen etc., die sie als Architekten\nerstellt hatten, zwangsläufig einverstanden gewesen sind. Dennoch\nreichen die Bekundungen des Zeugen Sch. zu einer entsprechenden\nÜberzeugungsbildung des Senats nicht aus. Einerseits nimmt der\nSenat dem Zeugen Sch. zwar ohne weiteres ab, daß auch zwischen den\nParteien Einvernehmen herrschte, daß die Gesellschaft im Falle des\nAusscheidens eines der beiden verbleibenden Gesellschafter gestärkt\nwerden sollte und daß deshalb der verbleibende Gesellschafter das\nRecht haben sollte, vorhandene Pläne, Zeichnungen etc. zu nutzen\nund in jeder Hinsicht zu verändern, auch wenn sie nicht von ihm\nstammten. Das besagt aber nichts darüber, ob ein solchermaßen\neingeräumtes Nutzungs- und Veränderungsrecht nach dem Parteiwillen\nauch für bereits abgeschlossene sowie neue Bauvorhaben hat gelten\nsollen. Der Zeuge Sch. hat hierzu im Beweisaufnahmetermin vom\n21.04.1999, und zwar deutlicher als das im Protokoll über die\nBeweisaufnahme vom 27.08.1997 zum Ausdruck kommt, offen eingeräumt,\nüber die Frage, ob vorhandene Pläne von einem der Gesellschafter zu\neinem späteren Zeitpunkt, etwa auf Wunsch des Bauherrn, sollten\nabgeändert werden können, oder ob Pläne zur Errichtung eines neuen\nBauvorhabens an anderer Stelle sollten wiederverwendet werden\nkönnen, sei seinerzeit nicht gesprochen worden. Bei dieser Sachlage\nvermag der Senat nicht auszuschließen, daß der Zeuge Sch.,\nvielleicht auch aus den von ihm angegebenen Erfahrungen im\nZusammenhang mit einer gescheiterten Anwaltssozietät heraus, zwar\nselbst geglaubt haben mag, zwischen den Parteien herrsche ein\nsolches Einvernehmen, während sich die Parteien hierüber in\nWirklichkeit keine Gedanken gemacht und erst recht kein\nentsprechendes vertragliches Einvernehmen erzielt haben.\n\n39\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, nach\ndem Zerwürfnis der Parteien im Jahre 1990 habe auch der Beklagte\nunter Hinweis auf § 14 Ziffer 3 des ursprünglichen\nSozietätsvertrages für sich das Recht in Anspruch genommen, Inhaber\nder unentgeltlichen Nutzungsrechte hinsichtlich aller\nPlanungsunterlagen aus der Zeit der gemeinsamen Tätigkeit der\nParteien einschließlich aller Planungsunterlagen aus den\nVorgängergesellschaften zu sein, mag dies in tatsächlicher Hinsicht\nzutreffend sein. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt dieser\nUmstand jedoch nicht den Rückschluß, der Beklagte habe den\nRegelungsinhalt des § 18 des Sozietätsvertrages damals genauso\nverstanden, wie er - der Kläger - es heute tue. Denn auch dann,\nwenn der Beklagte sich, wofür einiges spricht, seinerzeit auf den\nStandpunkt gestellt hat, alle Rechte lägen bei ihm, ist dies schon\ndeshalb nicht von streitentscheidender indizieller Bedeutung, weil\nder Beklagte stets für sich in Anspruch genommen hat, Urheber aller\nin der Zeit des Bestehens der zwischen den Parteien gegründeten\nGesellschaft erstellten Pläne, Zeichnungen etc. gewesen zu\nsein.\n\n40\n\nSoweit der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom\n27.09.1995 ausgeführt hat, bei der Bestimmung des Vertragszwecks\nkönnten indizielle Bedeutung auch die Vertragsübung der Parteien in\nder Zeit ihrer Zusammenarbeit sowie der Umstand haben, daß der\nKläger selbst nicht Architekt und damit allein nicht zur Führung\neines Architektenbüros berechtigt sei, lassen sich aus der\ndurchgeführten Beweisaufnahme keine Erkenntnisse gewinnen, die für\nsich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen Anlaß zu\nder Annahme geben könnten, die Parteien hätten die vom Kläger\nbehauptete weitere Einräumung von Nutzungsrechten an Werken, Plänen\nund Zeichnungen etc. gewollt.\n\n41\n\nSoweit die Frage in Rede stand, ob der Beklagte bereits vor\nAbschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 gewußt hat, daß der Kläger\nkein Architekt ist, könnte eine solche Kenntnis des Beklagten\nallerdings für die Frage des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung\n(und der Bestimmung des Vertragszwecks) von indizieller Bedeutung\nsein. Nähere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich, weil der\nKläger seine diesbezügliche Behauptung nicht hat beweisen können.\nAufgrund der dieses Beweisthema betreffenden gegenläufigen\nBekundungen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin I. V., auf der\neinen Seite und der Bekundungen der Zeugin I. S., der Ehefrau des\nBeklagten, auf der anderen Seite sieht sich der Senat nicht in der\nLage, sich von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des\nKlägers zu überzeugen. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für die\nBehauptung des Beklagten, die Eintragungsfähigkeit des Klägers in\ndie Architektenliste bei der Architektenkammer Nordrhein-West-falen\nsei Voraussetzung und Bedingung für das Zustandekommen der aus den\nParteien sowie M. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts\ngewesen. Denn die hierzu auf Antrag des Beklagten vernommene Zeugin\nKa. hat die diesbezügliche Behauptung des Beklagten in der\nBeweisaufnahme nicht als richtig bestätigt.\n\n42\n\nTräfe die Behauptung des Beklagten zu, alle Änderungen an Plänen\nund Entwürfen, die von dem verstorbenen Zeugen N. stammten oder an\ndenen dieser mitgewirkt habe, seien sowohl während der Tätigkeit\nvon N. als freier Mitarbeiter bei der aus M. und den Parteien\nbestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch nach der\nBeendigung dieser Tätigkeit Mitte 1984 jeweils nur in Abstimmung\nund mit Zustimmung von Herrn N. vorgenommen worden, spräche dies\nallerdings nachhaltig für die Richtigkeit seiner Behauptung, der\nGesellschaft habe nur ermöglicht werden sollen, für das\nZuendeführen geplanter oder begonnener Bauvorhaben auf vorhandene\nPläne, Zeichnungen etc. zurückzugreifen. Aus den Bekundungen der in\ndiesem Zusammenhang vernommenen Zeugen Ma. N., Ko. Kx. und K-H. St.\nläßt sich die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des\nBeklagten jedoch nicht schlußfolgern. Soweit namentlich die Zeugen\nKx. und St. gesagt haben, die Entwürfe für das Projekt \"D.\" hätten\nvon dem verstorbenen Herrn N. gestammt, die gesamten erforderlich\ngewordenen Änderungen im planerischen Bereich bei den Zeichnungen,\nPlanungen, Bauvorlagen etc. seien von Herrn N. vorgenommen worden,\nN. sei insbesondere für den Zeugen St. der Ansprechpartner gewesen,\nbesagt das nichts Entscheidendes über Urheberrechte, Nutzungsrechte\nund insbesondere die Frage, ob spätere Änderungen von Bauvorlagen,\nPlanungen und Zeichnungen bei noch nicht abgeschlossenen\nBauprojekten stets in Abstimmung und mit Zustimmung von Herrn N.\nvorgenommen worden sind. Letztlich kann jedoch in tatsächlicher\nHinsicht offenbleiben, ob die vorumschriebene Behauptung des\nBeklagten zutrifft, und zwar deshalb, weil dieser Teil der\nBeweisaufnahme jedenfalls für den Kläger Günstiges nicht erbracht\nhat.\n\n43\n\nNicht (mehr) von streitentscheidender Bedeutung sind die\nBekundungen der Zeugen S. und K. im Termin zur Beweisaufnahme vom\n21.04.1999 zu den Beweisthemen Ziffern 3. a) - c) im Beweisbeschluß\ndes Senats vom 22.06.1998 (Blatt 746 ff. d.A.), nachdem der Senat\nGelegenheit hatte, den Zeugen Sch. erneut zu vernehmen und sich von\nihm ein persönliches Bild zu machen. Die Beweisaufnahme zu den im\nBeschluß vom 22.06.1998 unter Ziffern 3. a) - c) umschriebenen\nBeweisfragen war angeordnet worden, um die Glaubhaftigkeit der\nvorherigen Bekundungen des Zeugen Sch. und die Glaubwürdigkeit\nseiner Person einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, nachdem\nder Beklagte u.a. behauptet hatte, entgegen den Bekundungen des\nZeugen Sch. sei die Vereinbarung vom 15.10.1986 nicht von dem\nZeugen zunächst handschriftlich in Anwesenheit der Parteien\ngeschrieben und mit ihnen erörtert worden, entgegen den Bekundungen\ndes Zeugen Sch. habe im Zusammenhang mit dem Abschluß des\nVergleichs vom 17.08.1990 vor dem Landgericht Aachen zwischen den\nParteien keineswegs Einvernehmen geherrscht, daß Pläne,\nZeichnungen, Entwürfe und ähnliche Dinge bei der Gesellschaft\nhätten bleiben sollen, vielmehr habe der den Beklagten vertretende\nRechtsanwalt K. seinerzeit den Standpunkt vertreten, sämtliche\nUrheberrechte des Beklagten hätten bei diesem verbleiben sollen,\nund zwar einschließlich der Objekte, deren Auftraggeber sich bei\nder Fortführung eines geplanten oder begonnenen Bauvorhabens für\nden Kläger entschieden. Nachdem der Senat dann aber im Termin zur\nBeweisaufnahme vom 21.04.1999 erneut den Zeugen Sch. vernommen und\ndabei schon aufgrund der Bekundungen des Zeugen nicht die\nÜberzeugung hat gewinnen können, zwischen den Parteien habe vor und\nbei der Vereinbarung vom 15.10.1986 Einvernehmen geherrscht, daß\nvorhandene Pläne, Zeichnungen, Entwürfe etc. im Falle des\nAusscheidens eines der verbleibenden Gesellschafter von dem\nübrigbleibenden Gesellschafter uneingeschränkt z.B. auch für neue\nBauvorhaben hätten genutzt werden können, kommt es auf die Frage,\nob der Inhalt der Bekundungen des Zeugen Sch. mit den Bekundungen\nanderer Zeugen nicht in Einklang zu bringen ist, nicht mehr\nentscheidend an. Damit ist zugleich gesagt, daß es jedenfalls aus\ndiesem Grunde der vom Kläger beantragten Gegenüberstellung der\nZeugen Mx. und K. nicht bedarf.\n\n44\n\nLäßt sich demnach nicht mehr feststellen, was die Parteien im\nOktober 1985 und im September 1983 mit der pauschalen\nNutzungsrechtseinräumung gewollt haben, war die Klage auf die\nBerufung des Beklagten abzuweisen, weil der Kläger die Darlegungs-\nund Beweislast dafür trägt, daß die in der schriftlich\nniedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene pauschale\nNutzungsrechtseinräumung auch dem Vertragszweck entspricht. Das\nfolgt daraus, daß - wie der Bundesgerichtshof in seiner in dieser\nergangenen Revisionsentscheidung ausgeführt hat - eine\nRechtseinräumung von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf sie\nberuft, sowie aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre,\ndaß bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte\nbeim Urheber verblieben sind, wenn sich nicht feststellen läßt, daß\nsie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (BGH a.a.O.,\nNJW 1995, 3252).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n46\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers\nbeträgt 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-156-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-156-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307237","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.443864+00:00"}}