{"status":"available","doknr":"OLD307235","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U144.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 144/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber als Hersteller und Vertreiber von\nFassadenplatten, die zur Außenverkleidung von Gebäuden dienen. Es\nwerden vorgefertigte, etwa 1 qm große Verblendtafeln verwendet, auf\ndenen sog. Ziegelsteinriemchen auf einer Isolierschicht aus\ngeschäumtem Kunststoff aufgebracht sind. Diese Riemchen, die nicht\naus Ziegelstein, sondern aus Keramik bestehen, sehen aus, als seien\nsie der sichtbare Teil eines in der Wand verbauten Ziegelsteins. Es\nsoll so der - unzutreffende - optische Eindruck entstehen, als sei\ndie Fassade durchgängig gemauert.\n\n3\n\nDie in Belgien ansässige Klägerin vermarktet ihre\nFassadenplatten in Deutschland über Franchise-Nehmer, die als\n\"G.-Zentralvertriebe\" auftreten.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 1) stellt ebenfalls derartige Fassadenelemente\nher. Sie vertreibt diese in Deutschland unter der Bezeichnung\n\"ThermoKLINKER\" über verschiedene Händler. Zu den von ihr\nhergestellten und als \"ThermoKLINKER\" vertriebenen Elementen gehört\ndas sog. \"Ecksystem 2000\". Dabei handelt es sich um winkelförmige\nWandelemente, und zwar solche, die - aus einem Stück bestehend -\nz.B. an Hausecken und Fensteröffnungen, also überall dort\nVerwendung finden können, wo die Klinker (recht-)winklig\naufeinanderstoßen.\n\n5\n\nZu Gunsten des Beklagten zu 2), der Geschäftsführer der\nBeklagten zu 1) ist, besteht bezüglich dieser winkeligen Eckstücke\nsowohl ein Patent, über das sich die im einzelnen aus der Anlage B\n2 (= Bl.47) ersichtliche Patentschrift DE 4117821 C 1 verhält, als\nauch das Gebrauchsmuster G 9106731.6, wegen dessen Einzelheiten auf\ndie als Anlage B 3 (= Bl.53) in Kopie vorgelegte Eintragungsurkunde\nverwiesen wird.\n\n6\n\nDie Beklagte zu 1) und die von ihr zu Vertriebszwecken\neingesetzten Händler werben für das Ecksystem 2000 wie aus der\nEinblendung auf S.2 dieses Urteils ersichtlich mit der Aussage \"Vom\nErfinder - Das beste Stück!\". Die Klägerin ist der Auffassung,\ndiese Aussage sei irreführend und daher gem. § 3 UWG\nwettbewerbswidrig und zu unterlassen.\n\n7\n\nIn einem früheren Verfahren (43 O 227/94 LG Aachen = 6 U 232/96\nOLG Köln), das gegen eine Händlerin der Beklagten zu 1) und deren\nGeschäftsführer gerichtet war, hat der Senat die beschriebene\nWerbung als irreführend untersagt. Wegen der Einzelheiten der\nBegründung wird auf die als Anlage 1 vorgelegte Kopie jener\nEntscheidung Bezug genommen (Bl.11 ff). Dem Prozeß war das auf den\nErlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 43 O 20/94\nLG Aachen = 6 U 160/94 OLG Köln vorangegangen.\n\n8\n\nDem vorliegenden Verfahren liegt eine nahezu identische und nur\nin unwesentlichen Details von der durch den Senat untersagten\nabweichende Werbung zugrunde, die insbesondere wiederum die\nAussage: \"Vom Erfinder - das beste Stück\" enthält.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sich die Begründung des Senats in der erwähnten\nEntscheidung zu eigen gemacht und sich zudem auf ein in dem\nVorprozeß eingeholtes Gutachten von Herrn Prof.Dr.Ing. B. berufen,\ndas die Frage der Überlegenheit des Ecksystem 2000 zum Gegenstand\nhatte und wegen dessen Einzelheiten auf die als Bl. 139 ff bei den\nAkten befindliche Kopie Bezug genommen wird.\n\n10\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n11\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n12\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nbezüglich des Beklagten zu 2 ersatzweise Ordnungshaft, zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\nfür das Erzeugnis \"ThermoKLINKER Ecksystem 2000\" mit der Angabe zu\nwerben und/oder werben zu lassen:\n\n13\n\n\"Vom Erfinder - Das beste Stück!\"\n\n14\n\nwie nachstehend beispielsweise\nwiedergegeben:\n\n15\n\n(es folgte ein Ablichtung der aus S.2\ndieses Urteils ersichtlichen Anzeige);\n\n16\n\nihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie\nHandlungen gem. Ziff. I 1. bisher begangen haben, insbesondere\nwelche Umsätze sie mit dieser Werbung in nicht rechtsverjährter\nZeit getätigt haben, insbesondere welche Werbemaßnahmen sie hierfür\nveranlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten und\nKalendermonaten.\n\n17\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die\nin Ziff. I 1. beschriebenen Handlungen bisher in nicht\nrechtsverjährter Zeit entstanden ist und/oder noch entstehen\nwird.\n\n18\n\nDie Beklagten haben b e a n t r a g t,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts\ngerügt und behauptet, der Verkehr fasse die angegriffene Aussage\nnicht als Spitzenstellungsbehauptung auf, überdies wäre eine solche\naber auch gerechtfertigt, weil es sich bei dem Ecksystem 2000 um\nein den anderen auf dem Markt befindlichen Produkten überlegenes\nFassadensystem handele.\n\n21\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagten unter Bezugnahme auf\ndas Senatsurteil antragsgemäß verurteilt. Ein nicht unerheblicher\nTeil der angesprochenen Verbraucher verstehe die\nstreitgegenständliche Aussage als Alleinstellungswerbung und\ntatsächlich sei, wie sich u.a. aus dem erwähnten Gutachten ergebe,\neine derartige Berühmung nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil tragen\ndie Beklagten vor:\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich schon\nnicht um eine Spitzenstellungsbehauptung. Vielmehr sei in der\nWerbung mit der beanstandeten Aussage \"Vom Erfinder - Das beste\nStück!\" lediglich eine umgangssprachliche Wendung enthalten, die\neine nur subjektive, der Überprüfung nicht zugängliche Wertung\nenthalte. In erster Linie besage der Wortlaut, daß es sich um das\nbeste Stück des Erfinders handele. Demgegenüber könne die Aussage\nkeinesfalls als sachliche Angabe einer Spitzenstellung angesehen\nwerden. Dem stehe schon entgegen, daß nicht ein alltäglicher\nGebrauchsgegenstand beworben werde, sondern ein von dem Bauherrn\nsorgfältig auszusuchendes Ausstattungselement für die Hausfassade.\nEin Verbraucher in dieser Situation beachte auch die Werbung nicht\nnur flüchtig, sondern sorgfältig, wie überhaupt auf der Grundlage\nder Rechtsprechung des EuGH nicht auf den flüchtigen, sondern auf\nden umsichtigen Verbraucher abzustellen sei. Außerdem könne die\nFrage der Irreführung nicht ohne Einholung eines\nSachverständigengutachtens durch Meinungsumfrage allein aus der\nSachkunde der Senatsmitglieder entschieden werden.\n\n24\n\nIm übrigen wäre eine Spitzenstellungswerbung aber auch\ngerechtfertigt, weil das Ecksystem 2000 in allen wesentlichen\nBelangen den Konkurrenzprodukten überlegen sei. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts stelle der Umstand, daß das Ecksystem\n2000 aus einem Stück rechtwinklig vorgefertigt sei, den\nentscheidenden Vorteil des Systems dar. Es treffe auch nicht zu,\ndaß die \"Fertigecke\" in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung\nvor allen Konkurrenzprodukten haben müsse. Die Sonderstellung des\nSystems liege in der optischen Gestaltung und der erleichterten\nVerarbeitung. Es entfielen die sonst erforderliche Klebenaht,\nwodurch Feuchtigkeits- und Frostschäden vermindert würden, sowie\ndie Schleifspuren bei der Verklebung von Riemchen in\nunterschiedlicher Höhe. Überdies weise das Ecksystem 2000 - wie\nsich aus dem schon in erster Instanz als Anlage B 5 (Bl.76 ff)\nvorgelegten Gutachten von Prof. U. ergebe - eine geringere\nMängelanfälligkeit auf. Aus im einzelnen dargelegten Gründen könne\naus der Bewertung des Sachverständigen B., der in erster Linie\nästhetische Gesichtspunkte geprüft habe, nicht abgeleitet werden,\ndaß eine etwaige Spitzenstellungsbehauptung unzutreffend sei.\n\n25\n\nDie Beklagten b e a n t r a g e n,\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu\nerkennen.\n\n27\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n28\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß der Urteilstenor zur Hauptsache wie dies oben\ngeschehen ist neu gefaßt wird.\n\n29\n\nSie tritt dem Urteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in\ndem Vorprozeß bei und meint, die Klage sei auch bei\nBerücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH begründet und die\nEinholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich. Zu Recht habe\nder Senat auch darauf abgestellt, daß die Werbung mit einer\nSpitzenstellung einen deutlichen Vorsprung in jedweder Hinsicht\nvoraussetze.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, sowie die erwähnten Verfahren 43 O 20/ 94 LG\nAachen = 6 U 160/94 OLG Köln und 43 O 227/94 LG Aachen = 6 U 232/96\nOLG Köln Bezug genommen, deren Akten ebenfalls Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nach der\nNeufassung der Klageanträge keinen Erfolg.\n\n33\n\nDie Klage ist zunächst - was die Beklagten auch nicht in Zweifel\nziehen - zulässig. Die Klagebefugnis ergibt sich angesichts der\nbundesweiten Vermarktung ihrer Produkte durch die Klägerin aus den\nim einzelnen auf S.6 der Senatsentscheidung vom 18.7. 1997 - 6 U\n232/96 - dargelegten Gründen zumindest aus § 13 Abs. 2 Ziff.1\nUWG.\n\n34\n\nDie Klage ist im Umfang der im Termin neugefaßten Anträge auch\nbegründet.\n\n35\n\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruches folgt dies schon aus\nden Gründen, die der vorerwähnten Senatsentscheidung zugrunde\nliegen und auf die aus diesem Grunde zunächst verwiesen wird. Auch\ndie nochmalige Darlegung des gegenteiligen, bereits in den beiden\nvorangegangenen Verfahren von den dortigen Antragsgegnern bzw.\nBeklagten vertretenen Standpunktes durch die Beklagten kann eine\nabweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Aus diesen Gründen\nist nur eine knappe zusammenfassende Begründung der vorliegenden\nEntscheidung geboten.\n\n36\n\nDie Werbung wird von einem nicht unerheblichen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise als Spitzenstellungsbehauptung\naufgefaßt. Das gilt aus den von dem Senat bereits angeführten\nGründen nicht nur aus der Sicht des flüchtigen Verbrauchers,\nsondern auch bei gründlicherer Betrachtung der Werbung, weswegen\ndie Frage dahinstehen kann, ob auf den flüchtigen oder einen\nverständigen Verbraucher abzustellen ist. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten vermag der Senat dies auch selbst festzustellen und\nist er nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum\nVerkehrsverständnis angewiesen. Auch dazu hat der Senat das Nötige\nbereits ausgeführt: Zum einen gehören seine Mitglieder zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen und zum anderen sind ohnehin nur\nFragen des allgemeinen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Vor\ndiesem Hintergrund genügt die Erkenntnis der drei Richter des\nSenates, daß die Aussage \"Vom Erfinder - Das beste Stück!\" auch bei\nvollständiger Wahrnehmung als Behauptung verstanden werden kann, es\nhandele sich um das beste Stück auf dem Markt, das zudem von seinem\nErfinder angeboten werde, als Grundlage für die Feststellung aus,\ndaß tatsächlich zumindest nicht unerhebliche Teile der Verbraucher\ndie Aussage so verstehen.\n\n37\n\nDie mithin vorliegende Spitzenstellungsbehauptung ist aus den\nebenfalls in der vorangegangenen Senatsentscheidung dargelegten\nGründen nicht gerechtfertigt, weil das Ecksystem 2000 den anderen\nSystemen auf dem Markt nicht überlegen ist.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten genügt es nicht, daß das\nProdukt einzelne Vorteile gegenüber Konkurrenzerzeugnissen\naufweist, vielmehr muß eine Ware, für die eine Spitzenstellung am\nMarkt behauptet wird - wie das Landgericht und unter Hinweis auf\nRechtsprechung auch der Senat bereits ausgeführt haben - in jeder\nHinsicht überlegen sein. Die - wie hier - ohne Einschränkung\nformulierte Spitzenstellung eines Produktes nimmt für sich in\nAnspruch, daß die Ware eben unter allen in Betracht kommenden\nAspekten einen deutlichen Vorsprung gegenüber\nKonkurrenzerzeugnissen aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt das\nSystem 2000 indes nicht.\n\n39\n\nAuch insoweit bedarf es der Einholung eines Gutachtens aus den\nvon dem Senat auf den Seiten 7 f seiner Vorentscheidung dargelegten\nGründen nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die\nangeblichen praktischen Vorteile bei der Verarbeitung für den\nVerbraucher - so sie denn tatsächlich gegenüber jedem\nKonkurrenzprodukt vorliegen sollten - nicht von erheblicher\nBedeutung sind, soweit er die Fassadenarbeiten nicht in Eigenbau\nselbst vornimmt, sondern von einem anderen vornehmen läßt.\n\n40\n\nDie Beklagten selbst führen dementsprechend aus, die\nSonderstellung ihres Produktes liege vor allem in dessen optischer\nGestaltung. Dies allein würde indes den Anforderungen nicht\ngenügen. Zudem hat der Sachverständige Prof.Dr.B. - wie der Senat\nauf S.6 f seiner früheren Entscheidung bereits ausgeführt hat - mit\nüberzeugenden Gründen festgestellt, daß auch in optischer Hinsicht\ndas Ecksystem 2000 den Konkurrenzprodukten gerade nicht überlegen\nsei.\n\n41\n\nAus den vorstehenden Gründen ist der Unterlassungsanspruch auch\nim vorliegenden Verfahren begründet, weil aus den in der\nVorentscheidung dargelegten Gründen die bestehende Irreführung von\nwettbewerblicher Relevanz und die angegriffene Werbung schließlich\nauch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet ist, den\nWettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen.\n\n42\n\nVor diesem Hintergrund bestehen - in der nunmehr beantragten\neingeschränkten Fassung - aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG, 242 BGB\nauch der Auskunftsanspruch sowie aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG dem\nGrunde nach der Schadensersatzanspruch, weswegen auch der gem. §\n256 Abs.1 ZPO zulässige diesbezügliche Feststellungsantrag\nbegründet ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523\nZPO.\n\n44\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n46\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie\nfolgt festgesetzt:\n\n47\n\nfür die Zeit bis zum 2.6.1999 vor der Antragstellung unter\nnachfolgender Differenzierung entsprechend der unangefochten\ngebliebenen Festsetzung des Landgerichts auf 100.000 DM:\n\n48\n\nAntrag auf Unterlassung\n70.000 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n20.000 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n10.000 DM\n\nGesamtstreitwert\n100.000 DM\n\n49\n\nfür die anschließende Zeit unter nachfolgender Differenzierung\nauf 80.000 DM:\n\n50\n\nAntrag auf Unterlassung\n70.000 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n7.000 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n3.000 DM\n\nGesamtstreitwert\n80.000 DM\n\n51\n\nDie Neufassung der Annexansprüche im Termin zur\nBerufungsverhandlung stellt - neben einer gebotenen sprachlichen\nKlarstellung - durch die Reduzierung der Zeiträume auf die Zeit ab\ndem Erscheinen der beanstandeten Werbung in der Bildzeitung am 10.\n9.1997 als der ersten in Rede stehenden Verletzungshandlung auch\neine teilweise Rücknahme der Klage dar. Diese ist mit etwa 2/3 des\nWertes der Ansprüche zu bemessen. Die Klägerin hat bis dahin - im\nübrigen wegen der gegebenen Unbestimmtheit in unzulässiger Weise -\ndie Ansprüche geltend gemacht, soweit sie \"in nicht\nrechtsverjährter Zeit\" entstanden sind. Angesichts der\nVerjährungsfrist von 6 Monaten (§ 21 Abs.1 UWG) und der schon knapp\nzwei Monate nach dem 10.9.1997 erfolgten Klageeinreichung, die gem.\n§ 270 Abs.3 ZPO die Verjährung bereits unterbrochen hat, umfaßt die\nKlagerücknahme mit rund 4 Monaten fast genau 2/3 der anfangs\ngeltendgemachten Ansprüche, was in etwa den oben festgesetzten\nEinzelwerten entspricht und zu einer Reduzierung des Gesamtwertes\num 20.000 DM führt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-144-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-144-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307235","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.257417+00:00"}}