{"status":"available","doknr":"OLD307236","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U14.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 14/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG, dessen Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren\nnicht im Streit ist. Die Beklagte vertreibt u.a. Geräte der\nUnterhaltungselektronik, Computerhard- und Software, sowie\nTelefone.\n\n3\n\nDie Beklagte schaltete in einer Werbebeilage zur Westdeutschen\nAllgemeinen Zeitung vom 25.5.1998 die aus dem obigen Tenor\nersichtliche Handy-Werbung, die Gegenstand des vorliegenden sowie\ndes Verfahrens 31 O 451/98 LG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln ist. In\ndieser längsformatigen Anzeige wurden zwei Handys beworben, nämlich\nein in der Mitte und kleiner abgebildetes Panasonic-Gerät für 99 DM\nund ein rechts und größer dargestelltes Alcatel-Gerät für 11 DM.\nDie Werbung für jenes Alcatel-Handy enthält den fettgedruckten\nHinweis: \"Inclusive freies Telefonieren für 100 DM\". Dieser\nSatz ist mit zwei Sternchen versehen, die auf eine kleine Zeile\nunmittelbar unter der Werbeaussage mit folgendem Text verweisen:\n\"Dieses Angebot gilt nur bei Vertragsschluß bis zum 30.5.1998\".\nAuch die weitere, auf das rechts dargestellte Handy bezogene\nAussage, nämlich \"Alcatel One Touch Easy für 11 DM\" ist mit einem\nSternchenhinweis versehen. Dieses (eine) Sternchen verweist nicht\nauch auf einen Text in der rechten, sondern auf einen Text in der\nlinken Hälfte der Werbung, so daß der Betrachter noch über das in\nder Mitte dargestellte Panasonic-Gerät \"hinweggucken\" muß, wenn er\nden Hinweis finden will. Dort links befinden sich in einem Kasten\nunter der Überschrift: \"Thema Kleintarif\" Hinweise zum Tarif und\nals letztes unten und ohne Hervorhebung zum darüberstehenden Text\ndas Gegenstück zu dem erwähnten Sternchen mit dem Satz: \"Dieser\nPreis gilt nur in Verbindung mit der Freischaltung eines\n24-monatigen debitel D1 Netzkartenvertrages\". Wegen der weiteren\nEinzelheiten der Gestaltung der insgesamt mehrere Seiten\numfassenden Werbebeilage wird auf das Originalexemplar Bezug\ngenommen, das sich in der erwähnten Parallelsache 6 U 13/99 in\nHülle Bl.7 befindet.\n\n4\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung für das\nAlcatel-Gerät verstoße gegen § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher\nTeil der Verbraucher annehmen werde, er brauche lediglich 11 DM\naufzuwenden, um für 100 DM telefonieren zu können. Nur wer auch die\nTarifhinweise unter der Überschrift \"Thema Kleintarif\" lese, werde\nerfahren, daß er neben den dargestellten 11 DM tatsächlich für die\nLaufzeit von 2 Jahren nahezu 770 DM aufwenden müsse, um überhaupt\ntelefonieren zu können. Durch die Anordnung der Tarif-Hinweise\nwerde indes nur ein Teil der Verbraucher dies zur Kenntnis\nnehmen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat zunächst im Verfahren 31 O 451/98 LG Köln eine\neinstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt und sodann im\nvorliegenden Verfahren unter der Angabe eines Streitwertes von\n20.000 DM Klage erhoben und b e a n t r a g t,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n7\n\nin der an den Endverbraucher\ngerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, ein Handy\nAlcatel One Touch Easy, wobei die Daten nur beispielhaft angeführt\nsind, unter Preisangabe anzukündigen mit dem Hinweis:\n\n8\n\n\"Inklusive\n\n9\n\nfreies\n\n10\n\nTelefonieren\n\n11\n\nfür 100 DM\":\n\n12\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Werbung sei unter\nZugrundelegung der Rechtsgrundsätze, die der BGH in seiner\nEntscheidung vom 8.10.1998 - \"Handy-Endpreis\" (GRUR 99,261 ff)\naufgestellt habe, zulässig.\n\n15\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Festsetzung\neines Streitwertes von 50.000 DM antragsgemäß verurteilt und\nausgeführt, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten\nerwähnten Rechtsprechung des BGH sei die Werbung irreführend. Der\nSternchenhinweis, durch den der Beworbene auf die Notwendigkeit des\nAbschlusses eines Netzkartenvertrages mit 24-monatiger Laufzeit\nhingewiesen werde, sei weder klar noch unmißverständlich. Dies\nfolge aus dem Umstand, daß der Hinweis auf die Folgekosten sich\nnicht innerhalb der Umrahmung des Alcatel-Gerätes befinde, wodurch\nder Eindruck entstehe, die Angaben beträfen nur das andere Handy.\nDer flüchtige Verbraucher werde - insbesondere weil die beiden\nanderen Sternchen auf einen Text innerhalb der Umrahmung verwiesen\n- annehmen, mit dem Text auf der rechten Seite alles erforderliche\ngelesen zu haben. Es komme hinzu, daß die Zuordnung auf der linken\nSeite sehr unauffällig erfolgt sei.\n\n16\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil führt\ndie Beklagte an:\n\n17\n\nNach der Rechtsprechung des BGH sei es zwar erforderlich, daß\ndie für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages\nverbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich gemacht würden.\nDas sei jedoch auch geschehen, was insbesondere bei der gebotenen\nBerücksichtigung der farblichen Gestaltung der Werbeanzeige im\nOriginal deutlich werde: es sei zunächst offenkundig und werde\nwegen der Formulierung im Plural durch den oben links befindlichen\nPfeil mit der Aufschrift: \"D-Netz-Handys\" noch unterstrichen, daß\nes sich um eine Werbung für zwei verschiedene Handys handele. Der\nauf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Netzkartenvertrages\ndeutende Sternchenhinweis sei auch entgegen der Annahme des\nLandgerichts hinreichend deutlich. Für beide Geräte werde an\nderselben Stelle, nämlich im Rahmen der Preisangabe, mit dem\nSternchen geworben, das auf den Text in der linken Hälfte verweise.\nDer dortige Text wiederum sei gut lesbar und deutlich kenntlich\ngemacht. Es treffe nicht zu, daß durch die Einrahmung des\nAlcatel-Handys die dieses Gerät betreffende Werbung räumlich von\nder übrigen Werbung getrennt werde. Im übrigen wisse der\nVerbraucher inzwischen, daß er ein Handy nur in Verbindung mit\neinem Netzkartenvertag erwerben könne. Maßgeblich sei daher allein\ndie Frage, ob die Tarifangaben hinreichend deutlich seien. Auch der\nHinweis: \"Inclusive freies Telefonieren für 100 DM\" führe den\nVerkehr nicht irre. Denn das Gerät könne überhaupt nur nach\nAbschluß eines Netzkartenvertrages genutzt werden, was auch jeder\nwisse. Die Werbung mit freiem Telefonieren setze daher\ndenknotwendig den Abschluß eines Netzkartenvertrages voraus. Auf\ndiese Weise mache die Werbung mit dem freien Telefonieren umgekehrt\ngerade besonders deutlich, daß es sich um ein gekoppeltes Angebot\nhandele.\n\n18\n\nSchließlich verstoße die Werbung auch nicht etwa gegen § 1 Abs.\n2 i.V.m. § 1 Abs.6 PAngVO.\n\n19\n\nIm übrigen begehrt die Beklagte die Heraufsetzung des\nStreitwertes auf 100.000 DM oder die Zulassung der Revision, weil\nes nicht angehe, daß die Klägerin versuche, durch das Erstreiten\nnicht revisibler Urteile von Oberlandesgerichten die Rechtsprechung\ndes BGH zu unterlaufen.\n\n20\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie wiederholt ihre Auffassung, wonach die angegriffene Werbung\ndie von dem BGH in seiner erwähnten Entscheidung \"Handy-Endpreis\"\ngestellten Anforderungen nicht erfüllt. Die Zuordnung der Angaben\nüber die Kosten zu denjenigen über den Preis für das Mobiltelefon\nsei nicht eindeutig. Insbesondere liege angesichts der Umrandung\nder Werbung für das Alcatel-Gerät nicht eine einheitliche Werbung\nfür beide Geräte vor. Es sei zwar zutreffend, daß der Verbraucher\nwisse, daß der Abschluß eines Netzkartenvertrages zum Betrieb des\nGerätes erforderlich sei, gleichwohl sei die Werbung unzulässig,\nweil eben nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die Konditionen im\neinzelnen dargestellt würden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, sowie das erwähnte Parallelverfahren 31 O 451/98\nLG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln Bezug genommen, dessen Akten ebenfalls\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n28\n\nSoweit der Senat den Urteilstenor neugefaßt hat, liegt hierin\nkeine inhaltliche Änderung und damit kein Abweichen von dem Klage-\nund Berufungsantrag der Klägerin, sondern eine sprachliche\nKlarstellung sowie - durch die Einblendung von Farbablichtungen -\neine engere Anpassung an die konkrete Verletzungsform.\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist aus § 3 UWG und aus § 1 Abs.2 und 6\nPAngVO begründet, weil in der angegriffenen Werbung nicht\nhinreichend klar dargestellt wird, zu welchen Bedingungen das\nAlcatel-Gerät abgegeben wird.\n\n30\n\nMit der Anzeige wird, soweit das Alcatel-Handy betroffen ist,\nein gekoppeltes Angebot beworben, nämlich zum einen der Verkauf des\nerwähnten Handy zum Preis von 11 DM und zum anderen die Vermittlung\neines Netzkartenvertrages des Providers debitel. In derartigen\nKoppelungsfällen eines Kaufvertrages über ein Handy mit der\nVermittlung eines Netzkartenvertrages, bei dem auch\nverbrauchsabhängige Kosten anfallen, ist zwar nicht die Bildung\neines Endpreises (§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO) geboten, die wegen der\nerwähnten verbrauchsabhängigen Kosten auch gar nicht möglich wäre,\nwohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig\nzugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der\nPreisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen. In der\nEntscheidung des BGH \"Handy-Endpreis\" heißt es dazu (a.a.O.,\nS.264):\n\n31\n\n\"Auch wenn ... ein einheitlicher Endpreis von Telefon und Kosten\ndes Netzzugangs nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen\nwerbende - Beklagte nach § 3 UWG sowie nach § 1 Abs.2 und 6 PAngVO\nverpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Ab-\n\n32\n\nschluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend\ndeutlich kenntlich zu machen. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung\nblickfangmäßig heraus, daß ein Teil des einheitlichen, aus\nMobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebotes besonders günstig\nist. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht\ngleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag\nentfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für das\nMobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom 'Service\nProvider' gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so\ndargestellt werden, daß sie dem blickfangmäßig herausgestellten\nPreis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht\nerkennbar und deutlich lesbar sind.\n\n33\n\n... Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der\nbesonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotes geworben, darf der\nPreis des anderen Angebotes nicht verschwiegen werden oder in der\nDarstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über\ndie Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.\"\n\n34\n\nDiesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Legt man sie der im\nvorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde, so\nergibt sich, daß die Berufung zurückzuweisen ist. Denn es trifft\nentgegen der Darstellung der Beklagten nicht zu, daß die Hinweise\nauf die Tarife des notwendigerweise abzuschließenden\nNetzkartentarifes im vorstehenden Sinne eindeutig erkennbar und dem\nbesonders günstigen Angebot des Handys für 11 DM einschließlich des\nFreibetrages von 100 DM zuzuordnen wären.\n\n35\n\nMit der Berufung und im Einklang mit der oben auszugsweise\nzitierten Entscheidung des BGH (a.a.O., S.263) ist allerdings davon\nauszugehen, daß der Verbraucher inzwischen weiß, daß er ein Handy,\ndas zu einem derartig niedrigen und offenkundig weit unter seinem\nWert liegenden Preis angeboten wird, nicht ohne den Abschluß eines\nNetzkartenvertrages erwerben kann. Das allein rechtfertigt indes\ndie angegriffene Werbung nicht. Vielmehr wäre diese nur dann nicht\nzu beanstanden, wenn die oben im einzelnen beschriebene Klarheit\ngewährleistet wäre. Diese Voraussetzung ist aber entgegen der\nAuffassung der Beklagten nicht erfüllt. Die Werbung zeichnet sich\ndadurch aus, daß zwei verschiedene Handys beworben werden, die sich\nzumindest im Preis ganz erheblich von einander unterscheiden:\nwährend das streitgegenständliche Alcatel-Gerät 11 DM kostet, ist\nder Preis für das Panasonic-Gerät mit 99 DM neun mal so hoch. Das\nnimmt der Verkehr - wie die Beklagte zutreffend ausführt - ohne\nweiteres wahr, wobei dahinstehen kann, ob wirklich der Text in dem\nweißen Pfeil bei einer nennenswerten Anzahl von Verbrauchern für\ndiese Erkenntnis erforderlich ist.\n\n36\n\nDiese Bewerbung von zwei Handys in einer einzigen Anzeige macht\nes nach den vorgenannten Grundsätzen erforderlich, daß für beide\nTelefone leicht erkennbar ist, welche Tarife für den\nNetzkartenvertrag gelten sollen. Das ist indes für das\nstreitgegenständliche Gerät nicht der Fall. Aufgrund der\ngraphischen Anordnung der beiden bildlichen Darstellungen der\nHandys einerseits und des Tarifwerks unter der Überschrift \"Thema\nKleintarif\" andererseits wird der Verkehr - was offenbar ja auch so\nbeabsichtigt ist - die Angaben über das Tarifwerk zunächst dem\nPanasonic-Gerät zuordnen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem\nUmstand, daß das Gerät unmittelbar neben dem Kasten mit der\nÜberschrift \"Thema Kleintarif\" angeordnet ist. Darüber hinaus mag\ndazu auch das Sternchen hinter der Preisangabe 99 DM beitragen,\nwenn auch dessen Pendant als letzte Angabe unter der Überschrift\n\"Thema Kleintarif\", also an einer nicht erwarteten Stelle, nicht\nleicht zu finden ist.\n\n37\n\nDemgegenüber ist, worauf es indes entscheidend ankommt, gerade\nnicht leicht erkennbar, daß die links angegebenen Tarife auch für\ndas streitgegenständliche Alcatel-Gerät maßgeblich sein sollen. Das\nergibt sich zunächst aus der bildlichen Aufteilung der Werbung: So\nsprechen schon die Größenverhältnisse der Darstellungen gegen die\nAnnahme, die angegebenen Tarife sollten auch für das Alcatel-Handy\ngelten. Während das Panasonic-Gerät und die Tarifdarstellung\nzusammen etwa die Hälfte der Bildfläche in Anspruch nehmen, wird\ndie zweite Hälfte der Werbung allein durch die Darstellung des\nAlcatel-Gerätes und die herausgehobenen Angaben des Preises und des\nFreibetrages von 100 DM ausgefüllt. Bereits diese Aufteilung der\nWerbung spricht für die Annahme, der Tarif gelte nur für das\nPanasonic-Gerät. Dieser Eindruck wird noch durch die Umrandung des\nrechten Teils der Werbung verstärkt, der den Eindruck einer\nSelbständigkeit des darin enthaltenen Angebotes vermittelt. Vor\ndiesem Hintergrund könnten die Anforderungen an die eindeutige\nZuordnung und leichte Erkennbarkeit nur dann gewahrt sein, wenn der\nBlick auf dem langen Weg zu den Angaben mit besonders auffälligen\nSternchen geleitet und so die nicht erwartete Zuordnung\nklargestellt würde. Davon kann jedoch keine Rede sein. So ist schon\ndas Sternchen an dem Preis recht unauffällig und erst recht ist das\nPendant kaum zu finden. Dieses ist im Gegenteil schon graphisch\nvöllig unauffällig gestaltet und im übrigen auch - wie bereits\ndargelegt worden ist - an einer Stelle angeordnet, an der die\nAngabe nicht erwartet wird. Denn der Hinweis, daß der Abschluß\neines bestimmten Netzkartenvertrages erforderlich sei, wird von dem\nVerbraucher nicht hinter, sondern vor der Darstellung dieser Tarife\nerwartet. Dem kann auch nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten\nwerden, in dem Sternchenhinweis finde sich nur die Notwendigkeit,\nüberhaupt einen debitel-D1 Netzkartenvertrag abzuschließen, von der\nder Verbraucher aber doch ohnehin wisse. Denn der Hinweis lenkt auf\ndiese Weise gerade zu den davor angeordneten Tarifen, zu denen der\nKunde abzuschließen verpflichtet werden soll. Entgegen der von der\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung\nergibt sich die gebotene Klarstellung auch nicht aus der übrigen\nAufmachung der mehrseitigen Werbebeilage. Denn auch wenn darin in\njeweils der gleichen Art Produktgruppen gebildet worden sind und\nschon auf der Seite vor der streitgegenständlichen Werbung\nebenfalls zwei Handys unter Voranstellung der Tarife beworben\nwerden, gewährleistet dies doch aus den vorstehenden Gründen nicht,\ndaß der Verbraucher die angegebenen Tarife auch dem jeweils von den\nTarifen entfernt abgebildeten Handy zuordnet. Überdies wird ohnehin\nnicht jeder Leser wahrnehmen, daß auch auf der Seite zuvor bereits\nin derselben Art geworben wird, zumal die angegriffene Werbung sich\nauf der Rückseite der Beilage befindet und deswegen auch dann\ngefunden werden kann, wenn die Beilage gar nicht vollständig\naufgeschlagen wird.\n\n38\n\nZu der graphischen Gestaltung der Anzeige, die schon für sich\ngenommen der Annahme hinreichender Klarheit entgegensteht, kommt\nfolgender Gesichtspunkt hinzu: Zumindest nicht unerhebliche Teile\nder angesprochenen Verbraucher werden angesichts des ganz\nerheblichen Preisunterschiedes zwischen beiden Geräten Zweifel\nhegen, ob trotz des neun mal so hohen Preises tatsächlich dasselbe\nTarifwerk für beide Geräte gelten soll. Denn gerade angesichts des\nUmstandes, daß die angesprochenen Verkehrskreise inzwischen von dem\nKoppelungscharakter derartiger Angebote wissen, werden sie auch in\nsogar erheblichem Umfange annehmen, daß bei einem so viel\npreiswerteren Handy die Tarifbedingungen nicht gleich, sondern auch\ndementsprechend ungünstiger als bei dem Erwerb des anderen, neun\nmal teureren Gerätes sein werden. Das gilt um so eher angesichts\ndes Umstandes, daß für das streitgegenständliche Handy - anders als\nfür das Panasonic-Gerät - auch noch ein Gebühren-Freibetrag von 100\nDM ausgelobt wird. Dieser Umstand erhärtet den Verstoß gegen § 1\nAbs. 2 und 6 PAngVO.\n\n39\n\nDem vorstehenden Ergebnis kann auch nicht etwa entgegengehalten\nwerden, die grundsätzliche Kenntnis der Verbraucher von dem\nKoppelungscharakter derartiger Angebote führe dazu, daß diese den\nabgedruckten Tarif (auch) dem Alcatel-Gerät zuordneten, weil ein\nanderer Tarif in der Anzeige nicht angegeben sei. Denn auch wenn\nder Verbraucher von der Koppelung der Angebote weiß, ist ihm\ndennoch nicht bewußt, daß eine Verpflichtung des Anbieters besteht,\nauch die Tarife für den mitangebotenen Netzkartenvertrag im\neinzelnen anzugeben. Nicht wenige Verbraucher werden sogar\nannehmen, gerade wegen des niedrigen Preises für das Alcatel-Gerät\nhabe der Anbieter davon abgesehen, auch den Tarif für den bei dem\nKauf dieses Gerätes abzuschließenden Netzkartenvertrag anzugeben.\nAus diesem Grunde geht auch der in der mündlichen Verhandlung von\nder Beklagten geäußerte Einwand für die vorliegende Fallgestaltung\nfehl, der Sternchenhinweis sei angesichts der soeben angesprochenen\nFeststellung, daß der Verbraucher heute von der Koppelung wisse,\nsogar überflüssig.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund kann die Anzeige schließlich nicht mit\ndem - zutreffenden - Hinweis gerechtfertigt werden, daß die Tarife\nvollständig und richtig wiedergegeben werden. Denn die Werbung ist\nnicht deswegen zu beanstanden, weil die Angaben unrichtig oder\nunvollständig wären, sondern deswegen, weil der Verbraucher sie in\nerheblicher Zahl dem beworbenen Gerät nicht zuordnet.\n\n41\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht das von der Beklagten\nangesprochene Verbraucherleitbild des EuGH entgegen, ohne daß in\ndiesem Zusammenhang zu klären wäre, ob und inwieweit dieses von\ndemjenigen der zitierten jüngeren Rechtsprechung des BGH abweicht\nund ggfls. im vorliegenden Verfahren, das keinen Bezug zum\nGemeinschaftsrecht aufweist, zu berücksichtigen wäre. Auch ein\nnicht nur flüchtiger, sondern gründlich lesender und verständiger\nVerbraucher könnte der Anzeige nicht sicher entnehmen, ob der Tarif\nauch das streitgegenständliche Alcatel-Gerät betrifft. Erfährt er\ndies indes erst durch etwa eine Rückfrage bei der Beklagten, hat\ndiese schon erreicht, daß der Kunde sich näher mit der Werbung\nbefaßt hat, was ihn schließlich - verursacht durch die irreführende\nWerbung - veranlassen kann, sich auch für das beworbene Gerät zu\nentscheiden.\n\n42\n\nLiegen damit die Voraussetzungen der vorgenannten §§ 3 UWG und 1\nAbs.2 und 6 PAngVO vor, so ist der Unterlassungsanspruch begründet,\nweil die Werbung auch geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des §\n13 Abs.2 Ziff.2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen. Das ergibt sich\nschon aus der gerichtsbekannten Größe der Beklagten und der weiten\nVerbreitung der beanstandeten Werbung und bedarf keiner weiteren\nBegründung, weil die Beklagte selbst diese Voraussetzung nicht in\nZweifel zieht.\n\n43\n\nGründe für die beantragte Zulassung der Revision liegen nicht\nvor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §\n546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO, noch weicht der Senat von einer\nEntscheidung des BGH oder des in § 546 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO weiter\naufgeführten gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des\nBundes ab. Die Entscheidung des Senats folgt vielmehr den\nGrundsätzen der erwähnten BGH-Rechtsprechung und wendet sie\nlediglich auf den Einzelfall an. Selbst wenn man den aufgeworfenen\nRechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, würde dies\ndie Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil diese Fragen durch\ndie BGH-Rechtsprechung bereits geklärt sind.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n47\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf\n50.000 DM festgesetzt.\n\n48\n\nEs besteht kein Grund, den von der Klägerin anfangs sogar nur\nmit 20.000 DM angegebenen Wert noch weiter heraufzusetzen. Die\nBeklagte trägt nicht vor, aus welchem Grunde der Wert aus der Sicht\nder Klägerin noch höher als 50.000 DM sein sollte. Allein ihre\nspekulative Behauptung, die Klägerin gebe bewußt Streitwerte\nunterhalb der Revisionsgrenze an, um von der BGH-Rechtsprechung\nabweichende rechtskräftige Urteile von Oberlandesgerichten zu\nerstreiten, reicht für eine Heraufsetzung des Wertes schon deswegen\nnicht aus, weil das vorliegende Verfahren bereits am 3.8.1998 und\ndamit vor Verkündung der BGH-Urteile mit der Wertangabe von 20.000\nDM eingeleitet worden ist. Überdies ist der Vortrag der Beklagten\nauch nicht naheliegend, weil bei einem Abweichen von der\nBGH-Rechtsprechung immer die Revision zugelassen werden müßte (§\n546 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO).\n\n49\n\nSelbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, daß die\nerstinstanzlich verurteilte Beklagte Berufungsführerin ist, auf den\nWert abstellen wollte, den ihr Begehren hat, besteht ein Grund für\ndie begehrte weitere Heraufsetzung des Streitwertes nicht. Denn die\nBeklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen ihr angebliches Recht,\nin der angegriffenen Weise zu werben, mehr als 50.000 DM wert sein\nsoll. Dies ist angesichts des Umstandes, daß die\nWettbewerbswidrigkeit durch eine bloße Umstellung der Position der\nTarifangaben vermieden werden kann, auch nicht ersichtlich. Auch\nder Hinweis, daß der BGH in sämtlichen am 8.10. 1998 entschiedenen\nVerfahren den Wert auf 100.000 DM festgesetzt habe, rechtfertigt\neine Heraufsetzung im vorliegenden Prozeß nicht, weil in jenen\nVerfahren z.T. wesentlich weitergehende Anträge gestellt worden\nwaren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-14-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307236","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.348903+00:00"}}