{"status":"available","doknr":"OLD307234","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U13.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 13/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nSoweit der Senat den Urteilstenor neu gefaßt hat, liegt hierin\nkeine inhaltliche Änderung und damit kein Abweichen von den\nAnträgen der Antragstellerin, sondern eine sprachliche Klarstellung\nsowie - durch die Einblendung von Farbablichtungen - eine engere\nAnpassung an die konkrete Verletzungsform.\n\n4\n\nDer zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\naus § 3 UWG und aus § 1 Abs.2 und 6 PAngVO begründet, weil in der\nangegriffenen Werbung nicht hinreichend klar dargestellt wird, zu\nwelchen Bedingungen das Alcatel-Gerät abgegeben wird.\n\n5\n\nMit der Anzeige wird, soweit das Alcatel-Handy betroffen ist,\nein gekoppeltes Angebot beworben, nämlich zum einen der Verkauf des\nerwähnten Handy zum Preis von 11 DM und zum anderen die Vermittlung\neines Netzkartenvertrages des Providers debitel. In derartigen\nKoppelungsfällen eines Kaufvertrages über ein Handy mit der\nVermittlung eines Netzkartenvertrages, bei dem auch\nverbrauchsabhängige Kosten anfallen, ist zwar nicht die Bildung\neines Endpreises (§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO) geboten, die wegen der\nerwähnten verbrauchsabhängigen Kosten auch gar nicht möglich wäre,\nwohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig\nzugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der\nPreisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen. In der\nEntscheidung des BGH \"Handy-Endpreis\" heißt es dazu (a.a. O.,\nS.264):\n\n6\n\n\"Auch wenn ... ein einheitlicher Endpreis von Telefon und\nKosten des Netzzugangs nicht gebildet werden kann, ist die - mit\nPreisen werbende - Beklagte nach § 3 UWG sowie nach § 1 Abs.2 und 6\nPAngVO verpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines\nNetzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich\nkenntlich zu machen. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung\nblickfangmäßig heraus, daß ein Teil des einheitlichen, aus\nMobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebotes besonders günstig\nist. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht\ngleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag\nentfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für das\nMobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom 'Service\nProvider' gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so\ndargestellt werden, daß sie dem blickfangmäßig herausgestellten\nPreis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht\nerkennbar und deutlich lesbar sind.\n\n7\n\n... Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der\nbesonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotes geworben, darf der\nPreis des anderen Angebotes nicht verschwiegen werden oder in der\nDarstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über\ndie Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.\"\n\n8\n\nDiesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Legt man sie der im\nvorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde, so\nergibt sich, daß die Berufung zurückzuweisen ist. Denn es trifft\nentgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht zu, daß die\nHinweise auf die Tarife des notwendigerweise abzuschließenden\nNetzkartentarifes im vorstehenden Sinne eindeutig erkennbar und dem\nbesonders günstigen Angebot des Handys für 11 DM einschließlich des\nFreibetrages von 100 DM zuzuordnen wären.\n\n9\n\nMit der Berufung und im Einklang mit der oben auszugsweise\nzitierten Entscheidung des BGH (a.a.O., S.263) ist allerdings davon\nauszugehen, daß der Verbraucher inzwischen weiß, daß er ein Handy,\ndas zu einem derartig niedrigen und offenkundig weit unter seinem\nWert liegenden Preis angeboten wird, nicht ohne den Abschluß eines\nNetzkartenvertrages erwerben kann. Das allein rechtfertigt indes\ndie angegriffene Werbung nicht. Vielmehr wäre diese nur dann nicht\nzu beanstanden, wenn die oben im einzelnen beschriebene Klarheit\ngewährleistet wäre. Diese Voraussetzung ist aber entgegen der\nAuffassung der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Die Werbung zeichnet\nsich dadurch aus, daß zwei verschiedene Handys beworben werden, die\nsich zumindest im Preis ganz erheblich von einander unterscheiden:\nwährend das verfahrensgegenständliche Alcatel-Gerät 11 DM kostet,\nist der Preis für das Panasonic-Gerät mit 99 DM neun mal so hoch.\nDas nimmt der Verkehr - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt\n- ohne weiteres wahr, wobei dahinstehen kann, ob wirklich der Text\nin dem weißen Pfeil bei einer nennenswerten Anzahl von Verbrauchern\nfür diese Erkenntnis erforderlich ist.\n\n10\n\nDiese Bewerbung von zwei Handys in einer einzigen Anzeige macht\nes nach den vorgenannten Grundsätzen erforderlich, daß für beide\nTelefone leicht erkennbar ist, welche Tarife für den\nNetzkartenvertrag gelten sollen. Das ist indes für das\nverfahrensgegenständliche Gerät nicht der Fall. Aufgrund der\ngraphischen Anordnung der beiden bildlichen Darstellungen der\nHandys einerseits und des Tarifwerks unter der Überschrift \"Thema\nKleintarif\" andererseits wird der Verkehr - was offenbar ja auch so\nbeabsichtigt ist - die Angaben über das Tarifwerk zunächst dem\nPanasonic-Gerät zuordnen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem\nUmstand, daß das Gerät unmittelbar neben dem Kasten mit der\nÜberschrift \"Thema Kleintarif\" angeordnet ist. Darüber hinaus mag\ndazu auch das Sternchen hinter der Preisangabe 99 DM beitragen,\nwenn auch dessen Pendant als letzte Angabe unter der Überschrift\n\"Thema Kleintarif\", also an einer nicht erwarteten Stelle, nicht\nleicht zu finden ist.\n\n11\n\nDemgegenüber ist, worauf es indes entscheidend ankommt, gerade\nnicht leicht erkennbar, daß die links angegebenen Tarife auch für\ndas verfahrensgegenständliche Alcatel-Gerät maßgeblich sein sollen.\nDas ergibt sich zunächst aus der bildlichen Aufteilung der Werbung:\nSo sprechen schon die Größenverhältnisse der Darstellungen gegen\ndie Annahme, die angegebenen Tarife sollten auch für das\nAlcatel-Handy gelten. Während das Panasonic-Gerät und die\nTarifdarstellung zusammen etwa die Hälfte der Bildfläche in\nAnspruch nehmen, wird die zweite Hälfte der Werbung allein durch\ndie Darstellung des Alcatel-Gerätes und die herausgehobenen Angaben\ndes Preises und des Freibetrages von 100 DM ausgefüllt. Bereits\ndiese Aufteilung der Werbung spricht für die Annahme, der Tarif\ngelte nur für das Panasonic-Gerät. Dieser Eindruck wird noch durch\ndie Umrandung des rechten Teils der Werbung verstärkt, der den\nEindruck einer Selbständigkeit des darin enthaltenen Angebotes\nvermittelt. Vor diesem Hintergrund könnten die Anforderungen an die\neindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nur dann gewahrt\nsein, wenn der Blick auf dem langen Weg zu den Angaben mit\nbesonders auffälligen Sternchen geleitet und so die nicht erwartete\nZuordnung klargestellt würde. Davon kann jedoch keine Rede sein. So\nist schon das Sternchen an dem Preis recht unauffällig und erst\nrecht ist das Pendant kaum zu finden. Dieses ist im Gegenteil schon\ngraphisch völlig unauffällig gestaltet und im übrigen auch - wie\nbereits dargelegt worden ist - an einer Stelle angeordnet, an der\ndie Angabe nicht erwartet wird. Denn der Hinweis, daß der Abschluß\neines bestimmten Netzkartenvertrages erforderlich sei, wird von dem\nVerbraucher nicht hinter, sondern vor der Darstellung dieser Tarife\nerwartet.\n\n12\n\nDem kann auch nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, in\ndem Sternchenhinweis finde sich nur die Notwendigkeit, überhaupt\neinen debitel-D1 Netzkartenvertrag abzuschließen, von der der\nVerbraucher aber doch ohnehin wisse. Denn der Hinweis lenkt auf\ndiese Weise gerade zu den davor angeordneten Tarifen, zu denen der\nKunde abzuschließen verpflichtet werden soll. Entgegen der von der\nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung\nergibt sich die gebotene Klarstellung auch nicht aus der übrigen\nAufmachung der mehrseitigen Werbebeilage. Denn auch wenn darin in\njeweils der gleichen Art Produktgruppen gebildet worden sind und\nschon auf der Seite vor der verfahrensgegenständlichen Werbung\nebenfalls zwei Handys unter Voranstellung der Tarife beworben\nwerden, gewährleistet dies doch aus den vorstehenden Gründen nicht,\ndaß der Verbraucher die angegebenen Tarife auch dem jeweils von den\nTarifen entfernt abgebildeten Handy zuordnet. Überdies wird ohnehin\nnicht jeder Leser wahrnehmen, daß auch auf der Seite zuvor bereits\nin derselben Art geworben wird, zumal die angegriffene Werbung sich\nauf der Rückseite der Beilage befindet und deswegen auch dann\ngefunden werden kann, wenn die Beilage gar nicht vollständig\naufgeschlagen wird.\n\n13\n\nZu der graphischen Gestaltung der Anzeige, die schon für sich\ngenommen der Annahme hinreichender Klarheit entgegensteht, kommt\nfolgender Gesichtspunkt hinzu: Zumindest nicht unerhebliche Teile\nder angesprochenen Verbraucher werden angesichts des ganz\nerheblichen Preisunterschiedes zwischen beiden Geräten Zweifel\nhegen, ob trotz des neun mal so hohen Preises tatsächlich dasselbe\nTarifwerk für beide Geräte gelten soll. Denn gerade angesichts des\nUmstandes, daß die angesprochenen Verkehrskreise inzwischen von dem\nKoppelungscharakter derartiger Angebote wissen, werden sie auch in\nsogar erheblichem Umfange annehmen, daß bei einem so viel\npreiswerteren Handy die Tarifbedingungen nicht gleich, sondern auch\ndementsprechend ungünstiger als bei dem Erwerb des anderen, neun\nmal teureren Gerätes sein werden. Das gilt um so eher angesichts\ndes Umstandes, daß für das verfahrensgegenständliche Handy - anders\nals für das Panasonic-Gerät - auch noch ein Gebühren-Freibetrag von\n100 DM ausgelobt wird. Dieser Umstand erhärtet den Verstoß gegen §\n1 Abs.2 und 6 PAngVO.\n\n14\n\nDem vorstehenden Ergebnis kann auch nicht etwa entgegengehalten\nwerden, die grundsätzliche Kenntnis der Verbraucher von dem\nKoppelungscharakter derartiger Angebote führe dazu, daß diese den\nabgedruckten Tarif (auch) dem Alcatel-Gerät zuordneten, weil ein\nanderer Tarif in der Anzeige nicht angegeben sei. Denn auch wenn\nder Verbraucher von der Koppelung der Angebote weiß, ist ihm\ndennoch nicht bewußt, daß eine Verpflichtung des Anbieters besteht,\nauch die Tarife für den mitangebotenen Netzkartenvertrag im\neinzelnen anzugeben. Nicht wenige Verbraucher werden sogar\nannehmen, gerade wegen des niedrigen Preises für das Alcatel-Gerät\nhabe der Anbieter davon abgesehen, auch den Tarif für den bei dem\nKauf dieses Gerätes abzuschließenden Netzkartenvertrag anzugeben.\nAus diesem Grunde geht auch der in der mündlichen Verhandlung von\nder Antragsgegnerin geäußerte Einwand für die vorliegende\nFallgestaltung fehl, der Sternchenhinweis sei angesichts der soeben\nangesprochenen Feststellung, daß der Verbraucher heute von der\nKoppelung wisse, sogar überflüssig.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund kann die Anzeige schließlich nicht mit\ndem - zutreffenden - Hinweis gerechtfertigt werden, daß die Tarife\nvollständig und richtig wiedergegeben werden. Denn die Werbung ist\nnicht deswegen zu beanstanden, weil die Angaben unrichtig oder\nunvollständig wären, sondern deswegen, weil der Verbraucher sie in\nerheblicher Zahl dem beworbenen Gerät nicht zuordnet.\n\n16\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht das von der Antragsgegnerin\nangesprochene Verbraucherleitbild des EuGH entgegen, ohne daß in\ndiesem Zusammenhang zu klären wäre, ob und inwieweit dieses von\ndemjenigen der zitierten jüngeren Rechtsprechung des BGH abweicht\nund ggfls. im vorliegenden Verfahren, das keinen Bezug zum\nGemeinschaftsrecht aufweist, zu berücksichtigen wäre. Auch ein\nnicht nur flüchtiger, sondern gründlich lesender und verständiger\nVerbraucher könnte der Anzeige nicht sicher entnehmen, ob der Tarif\nauch das verfahrensgegenständliche Alcatel-Gerät betrifft. Erfährt\ner dies indes erst durch etwa eine Rückfrage bei der\nAntragsgegnerin, hat diese schon erreicht, daß der Kunde sich näher\nmit der Werbung befaßt hat, was ihn schließlich - verursacht durch\ndie irreführende Werbung - veranlassen kann, sich auch für das\nbeworbene Gerät zu entscheiden.\n\n17\n\nLiegen damit die Voraussetzungen der vorgenannten §§ 3 UWG und 1\nAbs.2 und 6 PAngVO vor, so sind die tatsächlichen Voraussetzungen\ndes Verfügungsanspruchs insgesamt glaubhaft gemacht, weil die\nWerbung auch geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen. Das ergibt sich schon aus\nder gerichtsbekannten Größe der Antragsgegnerin und der weiten\nVerbreitung der beanstandeten Werbung und bedarf keiner weiteren\nBegründung, weil die Antragsgegnerin selbst diese Voraussetzung\nnicht in Zweifel zieht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n19\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n20\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird aus den in\ndem parallel geführten Hauptsacheverfahren 6 U 14/99 dargelegten\nGründen endgültig auf 50.000 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-13-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307234","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.168867+00:00"}}