{"status":"available","doknr":"OLD307233","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U128.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"6 U 128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Hersteller von Materialien für den\nBautenschutz. Die Klägerin bringt seit 1994 die für den\nGrundmauerschutz bei Gebäuden einzusetzende Noppenbahn \"DELTA-MS\"\nin der aus der Anlage 1 ersichtlichen Aufmachung auf den Markt. Die\nBeklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist,\nstellt ebenfalls derartige Noppenbahnen her, die sie seit Dezember\n1995/Januar 1996 in brauner und schwarzer Farbgebung unter den\nBezeichnungen \"PMI 250/8 S\" und \"PMI 200/8 N\" u.a. in der\nAusgestaltung laut Anlage A 13 vertreibt.\n\n3\n\nDie Klägerin, die in den letztgenannten Noppenbahnen der\nBeklagten sklavische Nachahmungen ihrer DELTA-MS Bahn sieht, wandte\nsich zunächst unter Bezugnahme auf ein zu ihren Gunsten\neingetragenes Gebrauchsmuster G 93 08 077.8 (Anlage B 2) an die\nBeklagte zu 1) und forderte diese mit Schreiben vom 08.03.1996 zur\nErklärung auf, weshalb diese sich berechtigt sehe, das Produkt\nherzustellen und zu vertreiben. Zwischen den Parteien entwickelte\nsich daraufhin eine Korrespondenz, in deren Verlauf die Beklagte zu\n1) u.a. der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters entgegentrat.\nWeitere Verhandlungen über eine sodann in´s Auge gefaßte\nZusammenarbeit der Parteien scheiterten ergebnislos. Die Klägerin\nbeanstandet nunmehr im vorliegenden Verfahren die PMI-Noppenbahnen\nder Beklagten als wettbewerblich unlautere Nachahmungen ihres\nProduktes \"DELTA- MS\", deren Angebot und/oder Inverkehrbringen die\nBeklagten unter dem Gesichtspunkt u.a. der vermeidbaren\nbetrieblichen Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG zu unterlassen\nhätten.\n\n4\n\nDie Klägerin hat unter Vorlage diverser Noppenbahnen des\nwettbewerblichen Umfelds behauptet, daß ihr Produkt sich diesen\ngegenüber durch eine individuelle Formgebung und damit\nwettbewerbliche Eigenart auszeichne. Die Individualität der\nGestaltungsform ihres Erzeugnisses werde durch die diagonale\nAnordnung der Noppenreihen sowie durch das geänderte Verhältnis der\nDurchmesser der Kegelkreisflächen der Noppen begründet. Soweit eine\nDrittanbieterin, nämlich die Fa. I., eine mit ihrer, der Klägerin,\nNoppenbahn DELTA-MS identische Noppenbahn (IPN 95/N 8, vgl. Anlage\n7) herstelle und auf den Markt bringe, beruhe das auf einem im Mai\n1995 vereinbarten vertraglichen Mitbenutzungsrecht an dem\nGebrauchsmuster G 930 8077.8 bzw. einer darin liegenden\nLizensierung, so daß die Noppenbahn der Fa. I. nicht als\nDrittprodukt \"im strengen Sinne\" eine die wettbewerbliche Eigenart\nihres eigenen Erzeugnisses tangierende Auswirkung haben könne. Mit\nihrer \"DELTA-MS\"-Noppenbahn, so hat die Klägerin weiter behauptet,\nsei sie Marktführerin und habe sich in den angesprochenen\nbeteiligten Verkehrskreisen einen uneingeholten Ruf erworben. Die\nbesonderen Merkmale ihres Produkts, nämlich die typische\nMS-Noppenbahngestaltung, seien in Verbindung mit dem\naußergewöhnlichen Markterfolg zu einem Herkunftshinweis auf sie -\ndie Klägerin - geworden. Dem Verkehr sei ihr Produkt bekannt; er\nschreibe es aufgrund dieser besonderen Gestaltung, insbesondere\naber in brauner Farbe, automatisch ihr, der Klägerin zu. Die\nBeklagten hätten mit ihrer PMI-Bahn eine Noppenbahn auf den Markt\ngebracht, die der DELTA-MS-Bahn mit Ausnahme einiger, im Bereich\nvon durch den Produktionsprozeß bedingten Fertigungstoleranzen\nliegender Abweichungen ohne Not in Farbe, Noppenform,\nNoppenanordnung, Noppenhöhe und Noppenabstand praktisch identisch\nnachgebildet sei. Dabei seien auch weder die Farbe der Noppenbahn\nnoch die Form und Anordnung der Noppen durch technische\nAnforderungen vorgegeben oder notwendig.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n7\n\n1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-\n\n8\n\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n\n9\n\n500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungs-\n\n10\n\nhaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungs-\n\n11\n\nfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft\n\n12\n\nam jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1)\n\n13\n\nzu vollstrecken ist, zu unterlassen,\n\n14\n\nSchutzbahnen für Bauzwecke aus einer aus Niederdruck-\n\n15\n\npolyethylen bestehenden Folie mit aus deren Ober-\n\n16\n\nfläche ausgeformten Noppen zum Schutz gegen mecha-\n\n17\n\nnische Feuchtigkeitseinflüsse sowie zur Lüftung\n\n18\n\nund Wärmedämmung des zu schützenden Mauerwerks\n\n19\n\nanzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,\n\n20\n\nwie nachstehend - in schwarz-weiß Kopie - wiedergegeben:\n\n21\n\n2. Auskunft über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I.1\n\n22\n\nbezeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit\n\n23\n\nbegangenen Handlungen zu erteilen unter Angabe\n\n24\n\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt\n\n25\n\nnach Liefermengen, -zeiten und -preisen,\n\n26\n\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach\n\n27\n\nAngebotsmengen, -zeiten und -preisen,\n\n28\n\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt\n\n29\n\nnach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,\n\n30\n\nVerbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\n31\n\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-\n\n32\n\nschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten\n\n33\n\nGewinns,\n\n34\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\n35\n\nverpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden\n\n36\n\nzu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1.\n\n37\n\nbezeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit\n\n38\n\nbegangenen Handlungen entstanden ist und noch\n\n39\n\nentstehen wird.\n\n40\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß dem Produkt\nder Klägerin bereits die für den beanspruchten wettbewerblichen\nLeistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart abzusprechen\nsei. Denn die Klägerin habe nicht als erste eine Noppenbahn mit\ndiagonaler Anordnung der Noppenreihen hergestellt. Erster Anbieter,\nso haben die Beklagten behauptet, sei vielmehr die Fa. I. gewesen,\ndie bereits seit 1980 eine Bahn mit diagonal angeordneten\nNoppenreihen vertrieben habe und diese auch noch heute vertreibe\n(Bl. 52/53 d.A.). Hinzu komme, daß -\n\n43\n\nwie unstreitig ist - die Klägerin ihrerseits im Jahre 1979 mit\neiner dem Produkt einer Firma P. nachempfundenen Noppenbahn auf den\nMarkt getreten sei. Im übrigen wiesen bei sämtlichen im Markt\nbefindlichen Noppenbahnen die Noppen eine Höhe von 8 mm und einen\noberen Durchmesser von ca. 10 mm auf, wobei der untere Durchmesser\nzwischen 16 mm und 18 mm leicht variiere. Darüber hinaus könne der\nFarbgebung der Noppenbahnen keine produktunterscheidende Bedeutung\nbeigemessen werden, weil erdberührende Außenwände bei Gebäuden in\naller Regel schwarz oder braun seien. Der Verkehr orientiere sich\nbei den hier in Rede stehenden Erzeugnissen des Bautenschutzes\nnicht an der Farbe oder Anordnung der Noppen, sondern an der\nQualität und an den Preisen. Vor diesem Hintergrund komme dem\nProdukt der Klägerin aber nicht nur keine wettbewerbliche Eigenart\nzu, sondern sei auch die Gefahr von Verwechslungen in bezug auf die\nbetriebliche Herkunft nicht gegeben. Jedenfalls aber stelle sich\ndie Klage angesichts der vorprozessualen, im Hinblick auf das\nGebrauchsmuster geführten Verhandlungen, in deren Verlauf die\nKlägerin - wie aus einem Schreiben vom 10.09.1997 (Anlage B 3a =\nBl. 78 d.A.) hervorgehe - die Produktion von Noppenbahnen mit\ndiagonal angeordneten Noppen durch sie, die Beklagte, akzeptiert\nhabe, als eine unter dem Aspekt des \"venire contra factum proprium\"\nunzulässige Rechtsausübung dar.\n\n44\n\nMit Urteil vom 03.09.1998, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nin vollem Umfang stattgegeben. Das Unterlassungsbegehren, so hat\ndas Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen\nausgeführt, erweise sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren\nbetrieblichen Herkunftstäuschung aus § 1 UWG als begründet.\nEntsprechendes gelte für die auf Auskunftserteilung sowie die\nFeststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Annexbegehren,\ndie der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB zuzusprechen\nseien.\n\n45\n\nGegen dieses ihr am 16.09.1998 zugestellte Urteil richtet sich\ndie am 14.10.1998 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie\nmittels eines am 07.12.1998 - nach entsprechend gewährter\nFristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend\nbegründet haben.\n\n46\n\nDie Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nhalten dabei insbesondere an ihrem in der Berufung noch vertiefend\nbegründeten Standpunkt fest, wonach der klägerischen Noppenbahn die\nwettbewerbliche Eigenart fehle. Das gelte bereits deshalb, weil\nalle äußerlichen Merkmale der DELTA-MS Noppenbahnen nicht\nwillkürlich wählbar, sondern technisch oder wirtschaftlich bedingt\nseien (Bl. 169 d.A.). Der Verkehr achte dabei auch nicht auf die\nNoppenstruktur, sondern ausschließlich auf technische Merkmale.\nSelbst wenn man aber unterstellen wolle, daß die klägerische\nDELTA-MS-Noppenbahn ursprünglich von wettbewerblicher Eigenart\ngewesen sei, so habe sie diese jedenfalls mit Blick auf das\nwettbewerbliche Umfeld, in dem drei weitere Anbieter, nämlich die\nFirmen I., M. GmbH und G. Werke GmbH bereits seit Jahren\nNoppenbahnen in identischer Ausgestaltung sowie zahlreiche weitere,\nvon der Beklagten im einzelnen näher genannte Anbieter Noppenbahnen\nin einer dem Klageerzeugnis zumindest sehr nahekommenden Form\nanböten, eingebüßt. Vor diesem Hintergrund schließe der Verkehr\naufgrund der hier in Rede stehenden äußeren Gestaltung der\nNopppenbahnen der Klägerin nicht auf deren betriebliche Herkunft\n(Bl. 326 d.A.). Zu Unrecht habe das Landgericht aber auch eine\nVerwechslungsgefahr bejaht. Denn sie - die Beklagten - hätten sich\nausreichend von der DELTA-MS Noppenbahn der Klägerin entfernt.\nIhre, der Beklagten, PMI-Noppenbahnen seien den Noppenbahnen der\nKlägerin weniger ähnlich als die anderer Anbieter. Im übrigen wisse\nder Verkehr, der praktisch nur aus Fachleuten bestehe, daß\nmindestens 10 Hersteller äußerlich identische oder fast identische\nNopppenbahnen anböten. Dabei zwinge schon der Kostendruck die\nAbnehmer dazu , sich über das Angebot verschiedener Hersteller zu\ninformieren und die diversen, auf dem Markt befindlichen\nNoppenbahnen miteinander zu vergleichen. Zu berücksichtigen sei\nferner auch, daß sie - die Beklagten - ihre PMI-Noppenbahnen ebenso\nwie die Klägerin ihre DELTA-MS-Bahn deutlich mit ihren Kennzeichen\nausstatteten, so daß eine eindeutige Zuordnung des Produkts zu\nihnen - den Beklagten - gewährleistet sei. Soweit sie sich der\nnämlichen oder ähnlicher Gestaltungsmerkmale für ihre\nPMI-Nopenbahnen bedient hätten, wie die Klägerin diese für ihre\nNoppenbahn DELTA-MS verwende, seien ihnen aber auch Abweichungen\nnicht zumutbar. Die braune oder schwarze Einfärbung sei\nwirtschaftlich bedingt. Denn schwarze und braune Farbkonzentrate,\ndie zur Einfärbung der Noppenbahnen benötigt würden, seien ganz\nerheblich preiswerter als andersfarbige Farbkonzentrate. Es könne\nihnen, den Beklagten, nicht zugemutet werden, auf eine hochpreisige\nFertigung auszuweichen, die ihr Produkt auf dem Markt so verteuere,\ndaß es seine Wettbewerbsfähigkeit von vornherein einbüße. Auch\nAnzahl, Form und Anordnung der Noppen bzw. die Noppenstruktur seien\ntechnisch bedingt, was die Klägerin selbst eingeräumt habe (Bl.\n166/181 f d.A.). Hinzu komme, daß sich hinsichtlich der Form der\nNoppen eine Noppenhöhe von 8 mm als Standard etabliert habe. Davon\nkönne ein Anbieter nicht abweichen. Zu Unrecht habe aber\nschließlich das Landgericht auch die PMI-Noppenbahn in schwarzer\nFarbe verboten, da die Klägerin selbst Noppenbahnen in schwarzer\nFarbgebung überhaupt nicht herstelle.\n\n47\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n48\n\ndas am 03.09.1998 verkündete Urteil des Landgerichts\n\n49\n\nKöln -31 O 333/98- abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n50\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren\nerstinstanzlichen Vortrag. Den DELTA-MS Noppenbahnen, so führt die\nKlägerin unter Aufrechterhaltung ihrer bereits in erster Instanz\nvertretenen Auffassung aus, komme die für den ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche\nEigenart zu, die durch die Produkte des wettbewerblichen Umfelds\nweder geschwächt, noch verlorengegangen sei. Soweit neben der Firma\nI. noch die M. GmbH sowie die G. Werke GmbH der DELTA-MS Noppenbahn\nidentische Produkte vertrieben, beruhe das darauf, daß die I. die\nbeiden letztgenannten Firmen, die reine Handelsunternehmen seien,\nmit den Lizenzprodukten beliefere. Im übrigen seien die Erzeugnisse\nder vorbezeichneten Unternehmen ebenso wie die weiteren von den\nBeklagten angeführten sonstigen Wettbewerbsprodukte schon nicht in\neinem zeitlichen und quantitativen Umfang auf den Markt gelangt,\ndaß hierdurch die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer\nNoppenfolie wesentlich habe beeinflußt werden können. Zudem wiesen\ndie Produkte des wettbewerblichen Umfelds - mit Ausnahme derjenigen\nder I., der M. GmbH und der G.werke GmbH - auch erhebliche\nUnterschiede der äußeren Gestaltung auf, so daß sie bereits aus\ndiesem Grund keinerlei Einfluß auf die wettbewerbliche Eigenart\nihrer, der Klägerin, DELTA-MS Noppenfolie haben könnten. Es treffe\nweiter auch nicht zu, daß die äußeren Merkmale der Gestaltung ihrer\nNoppenfolie allein technisch oder durch einen technischen Standard\nbedingt und nicht frei wählbar seien. Das gelte vor allem für die\nAnzahl, die Form und die Anordnung der Noppen. Ebensowenig sei es\nrichtig, daß die Beklagten sich mit ihrer PMI-Noppenfolie\nausreichend von ihrer, der Klägerin, DELTA-MS Noppenbahn entfernt\nhätten, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen zu\nentgehen. Den Beklagten sei es dabei auch zumutbar und folglich\nabzuverlangen, einen größeren Abstand zu dem Klageprodukt\neinzuhalten. Daß den Beklagten andere gleichwertige\nGestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, belegten allein\nschon die vielfältigen, von der DELTA-MS-Noppenbahn deutlich\nabweichenden Gestaltungsformen der im vorliegenden Verfahren\nvorgelegten Modelle des wettbewerblichen Umfelds.\n\n53\n\nHinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien\nwird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze\neinschließlich der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n55\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n56\n\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagten - wie in dem\nangefochtenen Urteil geschehen - aus § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung zur\nUnterlassung verurteilt, die PMI-Noppenbahn in der\nstreitgegenständlichen Gestaltung anzubieten und/oder in den\nVerkehr zu bringen. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren\nVerurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie der\nFeststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz.\n\n57\n\nDie im Grundsatz zulässige Nachahmung fremder, nicht unter\nSonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann als\nwettbewerbswidrig einzuordnen, wenn sie unter Übernahme von\nMerkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche\nHerkunftsvorstellung verbindet, und der Nachahmer im Rahmen des\nMöglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um\ndie Gefahr einer Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu\nbeseitigen oder zu verringern (BGH GRUR 1996, 210/211 -\n\"Vakuumpumpen\" -; BGH GRUR 1981, 517/519 - \"Rollhocker\" -;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr. 450 -\njeweils m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß das\nbeanstandete Verhalten der Beklagten diese Voraussetzungen erfüllt\nund daher als unlauter zu erachten ist. Dabei können die Mitglieder\ndes erkennenden Senats ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich\nentscheidenden Kammer des Landgerichts die für den vorbezeichneten\nUnlauterkeitstatbestand erforderlichen Voraussetzungen aus eigener\nSachkunde und Lebenserfahrung feststellen, da sie zu den\nVerkehrskreisen gehören, an die sich die Parteien mit ihren\nstreitgegenständlichen Produkten wenden. Denn auch wenn die zu\nZwecken des Bauschutzes eingesetzten Noppenfolien der Parteien\nunter anderem über den Baustoffgroßhandel abgesetzt werden und\ninsoweit Fachkreise, namentlich Bauunternehmer und sonstige, bei\nder Gebäudeerrichtung und -sanierung tätige Fachbetriebe\nangesprochen werden, vertreiben beide Parteien ihre Noppenbahnen -\nebenso wie die Konkurrenz (vgl. Schreiben der G. Werke GmbH gemäß\nAnlage BB 23 = Bl. 270 d. A.) - unstreitig auch über den sich an\ndie Endverbraucherschaft wendenden Handel, z. B. sogenannte\n\"Do-It-Yourself\"-Läden. Dem Kreis der von den letztgenannten\nVertriebsstätten angesprochenen Verbraucher gehören aber sowohl die\nMitglieder des erkennenden Senats als auch diejenigen der Kammer\ndes Landgerichts als potentielle Erwerber von Materialien des\nGebäudeschutzes, die in Heimwerkerarbeit selbst oder unter\nHeranziehung fremder Hilfe im sogenannten Eigenbau zur Anwendung\ngebracht werden sollen, an.\n\n58\n\n1. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche für den\nUnlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung vorauszusetzenden Merkmale zu bejahen, so daß\nsich das auf diesen Gesichtspunkt gestützte Unterlassungsbegehren\nder Klägerin gemäß § 1 UWG als berechtigt erweist.\n\n59\n\na) Der DELTA-MS Noppenfolie der Klägerin ist entgegen der\nAuffassung der Beklagten die für den erstrebten\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche\nEigenart nicht abzusprechen.\n\n60\n\nWettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die\ninteressierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder\ndie Besonderheiten des Erzeugnisse hinzuweisen (BGH a.a.O., -\n\"Vakuumpumpen\" -; BGH GRUR 1985, 876/877 - \"Tchibo/Rolex I\" -;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O:, Rdnr. 451 zu § 1 UWG m.w.N.).\n\n61\n\nDer konkreten Gestaltung der DELTA-MS Noppenbahn der Klägerin\nkommt in diesem Sinne wettbewerbliche Eigenart zu, denn sie weist\neine Kombination von Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem\nProdukt gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten eine\neinprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend\nwirken.\n\n62\n\nDas Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Noppenbahn der\nKlägerin wird zum einen geprägt durch die besondere Gestaltung der\neinzelnen Noppen selbst, die als an der Spitze abgeflachte\nKegelstümpfe aus der Noppenfolie in gleichmäßgem Abstand geformt\nsind. Von maßgeblicher, den optischen Auftritt des Produkts\nmitbestimmender Bedeutung ist zum anderen die Anordnung der Noppen,\ndie in regelmäßigen diagonalen Reihen über die gesamte Oberfläche\nder Folie verlaufen. Beide Merkmale, nämlich die vorbezeichnete\nForm der Noppen selbst sowie ferner ihre Anordnung in diagonalen\nReihen sind aber geeignet, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu\nerwecken, und sich als Hinweis auf das Produkt und dessen\nHerkunftsstätte von einem bestimmten Hersteller einzuprägen.\n\n63\n\nDem steht es von vornherein nicht entgegen, daß es sich hierbei\num solche Merkmale handelt, die eine technische Funktion, nämlich\neine bestimmte Druckfestigkeit sowie die möglichst verbesserte\nVerbindungs- und Anschlußmöglichkeit der Noppenbahnen untereinander\ngewährleisten sollen. Es trifft zwar zu, daß die technische Lehre\nund der Stand der Technik frei sind. Wettbewerbliche Eigenart\nkönnen aber bei \"technischen Erzeugnissen\" - und um solche handelt\nes sich im weitesten Sinne bei den streitgegenständlichen\nNoppenbahnen - solche Leistungen beanspruchen, deren Merkmale nicht\ntechnisch notwendig, sondern willkürlich wählbar und austauschbar\nsind, vorausgesetzt, der Verkehr legt aufgrund dieser Merkmale Wert\nauf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb oder\nverbindet damit zumindest - ohne sich über die Herkunft Gedanken zu\nmachen - gewisse Qualitätserwartungen (vgl. BGH a.a.O. -\n\"Vakuumpumpen\" -; BGH GRUR 1981, 517/519 - \"Rollhocker\" - jeweils\nm.w.N.). So liegt der Fall hier.\n\n64\n\nDenn der Blick auf das einschlägige wettbewerbliche\nProduktumfeld belegt nicht nur, daß für die Gestaltung von\nNoppenfolien bei gleicher Brauchbarkeit zahlreiche andere, sich\nganz erheblich vom Erscheinungsbild des Klageerzeugnisses\nunterscheidende Gestaltungsmöglichkeiten gerade der hier\nbetroffenen, eine technische und praktische Funktion erfüllenden\nMerkmale zur Verfügung stehen. Die vielfältigen Gestaltungsformen\ndieser Konkurrenzprodukte bringen darüber hinaus auch das Bemühen\nder Hersteller zum Ausdruck, ihren Erzeugnissen ein individuelles\nGesicht zu geben, um sich von vergleichbaren eigenen Produkten und\ndenen der Konkurrenz zu unterscheiden. So weisen insbesondere die\nals Anlagen 8 vorgelegten Noppenbahnen P6 und P8 der Firma P. nicht\nnur völlig andere Gestaltungen der Form der Noppen als die\nstreitgegenständliche DELTA MS-Bahn der Klägerin auf, sondern sie\nweichen auch hinsichtlich der Anordnung der Noppen von derjenigen\ndes genannten Klageprodukts ab. Die Noppen sind bei den P6 und P8\nBahnen der Firma P. als \"Kästchen\" bzw. als Kegel, die ihrerseits\nin der Mitte auffällige Vertiefungen aufweisen, geformt. Sie\nverlaufen ferner in vertikaler/horizontaler Anordnung zueinander,\nwas bei der Noppenbahn P6 zudem durch eine die einzelnen Noppen\nmiteinander verbindende Rille betont ist. Offenbaren schon die\nvorbezeichneten Bahnen der Firma P. eine sich deutlich vom\nKlageprodukt abhebende Gestaltungsmöglichkeit, gilt gleiches im\nHinblick auf die von der Firma T. hergestellten Noppenbahnen\n\"TEGOLA\" (Anlage 9 und BB 7) und T. HP. Diese Bahnen weisen\nebenfalls hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Noppen\nselbst, die in runder Knopfform gehalten sind, als auch vor allem\nwegen der Kombination zweier verschiedener \"Knopfformen\", die zudem\nin jeweils unterschiedlichen Anordnungen, nämlich einmal diagonal\nversetzt und zum anderen vertikal verlaufend, über die Noppenbahn\ngezogen sind, eine vom Klageprodukt deutlich abweichende optische\nGestaltung auf. Die oben genannten Produkte demonstrieren daher\naugenfällig, welche große Bandbreite von deutlich von der\nDELTA-MS-Bahn nach ihrem Gesamteindruck abweichenden\nGestaltungsformen für eine Noppenbahn bestehen. Daß diese selbst\nbei flüchtiger Betrachtung deutlich abweichenden Gestaltungen nicht\ndieselben Einsatzmöglichkeiten wie die klägerische\nDELTA-MS-Noppenfolie bieten, läßt sich dabei weder dem Vortrag der\nBeklagten, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.\n\n65\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist weiter auch davon\nauszugehen, daß der Verkehr aufgrund dieser, ihm in einer\nerheblichen Variationsbreite begegnenden Merkmale Wert auf die\nHerkunft der Erzeugnisse legt oder damit doch zumindest gewisse\nQualitätserwartungen verbindet. Im Hinblick auf die Funktion der\nNoppenbahnen, die dem Schutz und Erhalt von Bauobjekten, mithin\nwirtschaftlich wertvoller Güter unter anderem vor Nässeschäden\ndient, deren Beseitigung gegebenenfalls einen ganz erheblichen\nAufwand erfordert, ist davon auszugehen, daß die Qualität der\nNoppenbahn selbst sowie die Zuverlässigkeit ihrer praktischen\nHandhabung bei der Verlegetechnik für den Verkehr von\nbeträchtlicher Bedeutung sind. Diese in bezug auf die Qualität und\nHandhabbarkeit eines Produkts bestehenden Erwartungen knüpfen aber\nunter anderem gerade an dessen betriebliche Herkunft an. Werden -\nwie im Streitfall - einen nämlichen Zweck erfüllende Produkte von\nverschiedenen Herstellern in unterschiedliche Gestaltungsmerkmale\naufweisenden Formen angeboten, so können gerade diese Merkmale eine\nbestimmte betriebliche Herkunft und eine damit verbundene Qualität\nsignalisieren. Dies würdigend sind die hier in Rede stehenden\nGestaltungsmerkmale, nämlich die Form der Noppen und ihre\nAnordnung, aber nicht nur geeignet, bestimmte\nQualitätsvorstellungen im Verkehr auszulösen, sondern auch, die\nFunktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft des\nProduktes einzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestand dabei auch\nkein Anlaß, das beklagtenseits zu der Behauptung, daß die\nangesprochenen Verkehrskreise - Fachleute wie Heimwerker - aus der\näußeren Gestaltung der Noppenbahnen der Klägerin nicht auf deren\nHerkunft schließen, angebotene Sachverständigengutachten (Befragung\ndurch ein Marktforschungsinstitut) einzuholen. Denn ohne nähere\nDarlegung, weshalb trotz der nach allgemeiner Lebenserfahrung\nbestehenden, an die äußere Gestaltung der Noppen und ihre Anordnung\nanknüpfenden Qualitätserwartung, die wiederum ihrerseits mit der\nHerkunft aus einem bestimmten Betrieb verbunden sein kann,\ngleichwohl für einen mehr als nur unbeachtlichen Teil des Verkehrs\ndie äußere Gestaltung unerheblich sein soll, entbehrte diese\nBehauptung der Substanz. Gerade die oben erwähnten ganz erheblich\nvoneinander abweichenden Gestaltungsformen der jeweils dem\nnämlichen Zweck dienenden Produkte legten dabei auch einen näheren\nVortrag dazu nahe, weshalb der Verkehr gleichwohl mit diesen, ihm\nin völlig unterschiedlicher Gestaltung entgegentretenden\nGestaltungselementen keinerlei Hinweis auf die Herkunftsstätte\nund/oder Besonderheiten des Produktes verbinden soll.\n\n66\n\nDie folglich durch die besondere Form der Gestaltung der Noppen\nselbst und ihrer Anordnung begründete, als durchschnittlich\nanzuordnende wettbewerbliche Eigenart der Noppenfolie DELTA-MS der\nKlägerin wird auch nicht durch das sonstige Produktumfeld\nbeeinträchtigt, auf das sich die Beklagten zu Abwehr des\nUnterlassungsverlangens berufen.\n\n67\n\nBei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als\nrelevantes wettbewerbliches Umfeld zu berücksichtigen sind, ist\nbeim Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung\nzunächst maßgeblich auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der\nbeanstandeten PMI-Noppenbahnen der Beklagten, also den der\nerstmaligen wettbewerblichen Kollision, abzustellen (vgl. BGH GRUR\n1985, 876/878 - \"Tchibo/Rolex I\" -; BGH WRP 1976, 377 -\n\"Ovalpuderdose\" -). Im Streitfall ist dieser Zeitpunkt auf Dezember\n1995/Januar 1996 festzulegen, da die Beklagten unstreitig zu diesem\nZeitpunkt erstmals mit ihrer PMI-Noppenfolie in der klägerseits\nbeanstandeten Aufmachung auf den Markt traten. Die zu diesem\nZeitpunkt bereits auf dem Markt befindlichen Drittprodukte vermögen\njedoch die der Noppenbahn der Klägerin zuzuerkennenden\nwettbewerbliche Eigenart nicht zu beeinträchtigen.\n\n68\n\nWas die seit 1995 auf dem Markt befindlichen Noppenbahnen der\nFirmen I. (IP-95/N8 = Anlagen 7, BB 1 und BB 2), der G. Werke GmbH\n(\"G.beta\" = Anlage BB 2) sowie diejenigen der M. GmbH (\"Magrufol\" =\nAnlagen BB 4 und BB 5) angeht, die unstreitig eine der klägerischen\nDELTA-MS-Bahn identische Ausgestaltung aufweisen, gilt folgendes:\nEs kann dahinstehen, ob diese Produkte nach den vom BGH in seiner\nEntscheidung \"Tchibo/Rolex I\" (a.a.O.) dargelegten Grundsätzen\nnicht schon deshalb von vornherein außer Betracht zu bleiben haben,\nweil sie in etwa zeitgleich mit der als unlautere Nachahmung\nbeanstandeten PMI-Noppenbahn der Beklagten auf den Markt gekommen\nsind. Auch bedarf es ebensowenig der Feststellung, ob es sich bei\nden vorbezeichneten Konkurrenzerzeugnissen um Produkte handelt, die\nin Lizenz der Klägerin auf den Markt gelangt sind, wie die Prüfung\nnotwendig ist, ob die beklagtenseits in bezug auf diese Produkte\nbehaupteten jährlichen Absatzmengen zutreffend sind. Selbst wenn -\nwofür unter anderem der Umstand spricht, daß, wird die Tatsache\neiner Lizenzerteilung nicht offenkundig gemacht, der Verbraucher\nsich mit einem von \"verschiedenen\" Herstellern vertriebenen Produkt\nin der identischen Ausgestaltung konfrontiert sieht - im Streitfall\ndie angeblich lizensierten Produkte dem \"fremden\" wettbewerblichen\nUmfeld zuzurechnen sind, und ferner auch die beklagtenseits\ninsoweit behaupteten jährlichen Absatzmengen im Inland zutreffen,\nlassen diese die nach den vorstehenden Ausführungen von Hause aus\nzu bejahende wettbewerbliche Eigenart der DELTA-MS-Noppenbahnen der\nKlägerin jedenfalls unberührt. Denn die hier interessierenden, seit\n1995 in den Verkehr gelangten Noppenbahnen der I., M. GmbH und\nG.-Werke waren im Zeitpunkt des erstmaligen Marktzutritts der\nBeklagten im Dezember 1995/Januar 1996 sämtlich erst eine\nverhältnismäßig kurze Zeit auf dem Markt, was selbst dann gilt,\nwenn man davon ausgeht, daß die Produkte schon vor der - nach der\nBehauptung der Klägerin im Mai 1995 - erzielten Lizenz seit Beginn\ndes Jahres 1995 vertrieben worden sind. Angesichts der Kürze der\nMarktpräsenz der vorbezeichneten Noppenbahnen im hier maßgeblichen\nZeitpunkt der wettbewerblichen Kollision im Dezember 1995/Januar\n1996 kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Modelle das\nVorstellungsbild der Verbraucher vom Aussehen einer Noppenfolie\nschlechthin in relevanter Weise beeinflußt haben.\n\n69\n\nEine abweichende Würdigung ergibt sich aber auch nicht für den\nanschließenden Zeitraum. Zwar trifft es zu, daß die Voraussetzungen\ndes aus dem Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung hergeleiteten, in die Zukunft weisenden\nUnterlassungsanspruchs auch noch im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Daß der über den Zeitpunkt\nder ersten wettbewerblichen Kollision im Dezember 1995/Januar 1996\nhinaus fortgesetzte Vertrieb der oben genannten Konkurrenzprodukte\ndie wettbewerbliche Eigenart der klägerischen DELTA-MS-Noppenfolie\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geschwächt oder\nsogar völlig in Wegfall gebracht hätte, kann indessen im Streitfall\nnicht angenommen werden. Auch hier können die beklagtenseits\nbehaupteten Jahresabsatzmengen der genannten Produkte unterstellt\nwerden. Denn selbst wenn diese jeweils zutreffen und vor allen\nDingen auch den für das Inland maßgeblichen Absatz der identischen\nNoppenbahnen der Firma I., M. GmbH und G.werke GmbH richtig\nwiedergeben sollten, reicht doch die sich darin wiederspiegelnde\nMarktpräsenz der genannten Bahnen ohne Darlegung der\nGesamtabsatzmenge aller auf dem Markt befindlichen Noppenformen\nnicht aus, um den Schluß darauf zu rechtfertigen, daß die\nVorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer Noppenfolie schlechthin\ndurch die Noppenform gerade in der hier interessierenden\ngestalterischen Ausprägung bestimmt wird, mithin die die\nwettbewerbliche Eigenart der klägerischen DELTA-MS-Bahn\nbegründenden Gestaltungselemente ihre Individualität sowie die\ndamit verbundene Eignung, als Herkunftshinweis zu dienen, eingebüßt\nhätten. Im wettbewerblichen Umfeld befinden sich unverändert (auch)\nProdukte, die sich äußerlich - wie sich aus dem Vortrag der\nBeklagten selbst ergibt und alsbald darlegt werden wird - von dem\nKlagemodell erkennbar abheben. Dessen wettbewerbliche Eigenart kann\ndaher nur entfallen oder erheblich geschwächt worden sein, wenn die\nanders gestalteten Produkte auf dem Absatzmarkt lediglich noch eine\nmarginale Rolle spielen. Dazu ist dem Vortrag der für die\nSchwächung oder den Verlust der einmal begründeten wettbewerblichen\nEigenart des Klageprodukts darlegungs- und beweispflichtigen\nBeklagten indessen nichts zu entnehmen.\n\n70\n\nDie übrigen, von den Beklagten angeführten Produkte des\nwettbewerblichen Umfelds vermögen nämlich eine Schwächung oder gar\nden vollständigen Verlust der wettbewerblichen Eigenart des\nKlageprodukts nicht herbeizuführen. Sie weisen sämtlich einen so\ndeutlichen Abstand von dem Klagemodell DELTA-MS auf, das dieses\nseine von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart trotz\nsicherlich größer werdender Konkurrenz weder ganz noch teilweise\neingebüßt hat.\n\n71\n\nWas die von den Beklagten vorgelegten Noppenbahnen der Firma Te.\nC. (\"T.\") gemäß Anlage BB 7 sowie der deutschen O. F. I. C.\n(\"FONDALINE\") gemäß Anlage BB 8 angeht, zeigen diese Produkte nicht\nnur eine andere, nämlich eine knopfartig gerundete Noppenform,\nsondern darüber hinaus auch eine abweichende Anordnung der\nNoppenreihen, die sich durch eine Kombination von diagonalen und\nhorizontal/vertikalen Noppenreihen auszeichnet (\"Verschlußleiste\").\nDas weitere Erzeugnis der Firma H. in der aus den Anlagen BB 9 (= B\n4 = Anlage 6) und BB 10 (= B 5) ersichtlichen Aufmachung sowie die\nNoppenbahn der Firma R. (Anlage BB 11) und der Firma O.-W. GmbH\n(\"O.\" = Anlage BB 12) weisen zwar eine dem Klagemodell DELTA-MS\nnahezu identischen Form der Gestaltung der einzelnen Noppen auf,\njedoch sind die Noppen - anders als bei der DELTA-MS-Folie der\nKlägerin - nicht diagonal, sondern in vertikalen/horizontalen\nReihen angeordnet. Dies gilt auch für die von der O.F.I.C. unter\nder Bezeichnung \"Onduline GMS\" (Anlage BB 13 = Anlage 10)\nangebotene schwarz-grüne Noppenbahn. Das von den Beklagten noch\nvorgelegte Produkt der Firma j. (Anlage BB 30) ist schließlich\nschon deshalb nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des\nKlageproduktes zu beeinflussen, weil die Beklagten nicht dargelegt\nhaben, in welchem Umfang dieses Konkurrenzprodukt auf den deutschen\nMarkt gelangt sein soll.\n\n72\n\nb) Daß die verfahrensgegenständliche Noppenbahn DELTA-MS der\nKlägerin im übrigen auch - wie vom Tatbestand der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung gefordert - beim Marktzutritt der beanstandeten\nPMI-Bahnen der Beklagten eine gewisse Bekanntheit im Verkehr\nerrreicht hatte, kann keinen Zweifeln unterliegen. Dafür bedarf es\nnicht der Feststellung der klägerseits im einzelnen behaupteten\nUmsatzzahlen. Vielmehr reicht es aus, daß die Ware als solche im\nVerkehr bekannt ist, so daß sich überhaupt Verwechslungen in Bezug\nauf ihre Herkunft ergeben können, wenn Nachahmungen in den Verkehr\ngelangen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 457 zu § 1 UWG). Da die\nBeklagten aber nicht in Abrede stellen, daß die DELTA-MS-Noppenbahn\nder Klägerin in nicht nur völlig irrelevantem Umfang auf den\ninländischen Markt gelangt ist, kann das für den\nUnlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung vorauszusetzende Erfordernis der\n\"Verkehrsbekanntheit\" des Klageproduktes im Streitfall bejaht\nwerden.\n\n73\n\nc) Die zu Unterlassung begehrte PMI-Noppenfolie der Beklagten\nist der klägerischen Noppenbahn DELTA-MS weiter auch in einem\nsolchen Maße ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen in Bezug\nauf die betriebliche Herkunft besteht. Denn die von den Beklagten\nvertriebene PMI-Noppenbahn stimmt mit der Noppenbahn DELTA-MS der\nKlägerin nicht nur hinsichtlich der Gestaltung der einzelnen\nNoppen, sondern auch in Bezug auf die Anordnung dieser Noppen zu\ndiagonalen Reihen identisch überein, wodurch vom Gesamtbild her der\nEindruck entsteht, es mit dem nämlichen Modell einer Noppenfolie zu\ntun zu haben. Danach liegt bereits eine unmittelbare Verwechslung\nder streitgegenständlichen Noppenbahnen nahe. Aber selbst wenn der\nVerbraucher wegen des bei dem Klageprodukt vorhandenen Aufdrucks\nder Marke und Firma der Klägerin (vgl. Anlage B 8) davon ausgehen\nsollte, daß \"verschiedene\" Produkte vorliegen, ist dieser Umstand\nallenfalls geeignet, eine unmittelbare Verwechslung der PMI-Folie\nder Beklagten mit der DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin\nauszuschließen, nicht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr\noder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, von denen nach\nÜberzeugung des Senats zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil\nder angesprochenen Verbraucher ausgegangen werden muß. Gerade auch\nvor dem Hintergrund des bereits erörterten Produktumfelds, das dem\nVerbraucher vor Augen führt, welche vielfältigen Formen es für\nNoppenbahnen gibt und wie sich die Hersteller bemühen, ihre\nProdukte in Abgrenzung zur Konkurrenz zu gestalten, wird nämlich\nder Verkehr derartig unverkennbare Gemeinsamkeiten, wie sie\nzwischen der DELTA-MS-Folie und der PMI-Noppenbahn der Beklagten\nbestehen, zwanglos darauf zurückführen, daß entweder der Hersteller\nvon DELTA-MS nunmehr eine - preiswertere - Zweitlinie auf den Markt\nbringt, die die für DELTA-MS typische Gestaltung zeigt, oder das\njedenfalls zwischen dem Hersteller der beanstandeten PMI-Bahn und\ndem Hersteller von DELTA-MS organisatorische oder wirtschaftliche\nBeziehungen bestehen, die den Hersteller der beanstandeten\nNoppenbahnen berechtigen, sein Produkt in der Gestaltung von\nDELTA-MS zu vertreiben.\n\n74\n\nDie danach zumindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil des\nangesprochenen Verkehrs bestehende Gefahr einer betrieblichen\nHerkunftstäuschung ist ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin\nihr Produkt DELTA-MS bisher nur in brauner Farbgebung auf den Markt\nbringt, auch in Bezug auf beide angegriffenen Farbstellungen der\nPMI-Noppenbahn zu bejahen. Denn auch wenn dem Verkehr eine in\nschwarzer Färbung gehaltene DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin bisher\nnoch nicht begegnet ist, wird er wegen der im übrigen identisch\nübereinstimmenden Gestaltung der Noppen und der Noppenanordnung\nohne weiteres darauf schließen, eine Variante der ihm bekannten\nbraunen DELTA-MS-Noppenbahn vor sich zu haben, wenn diese ihm in\nschwarzer Farbgebung begegnet.\n\n75\n\nd) Ist der Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung somit hinsichtlich seiner objektiven\nVoraussetzungen erfüllt, gilt dies weiter auch in Bezug auf die in\nsubjektiver Hinsicht zu stellenden Anforderungen.\n\n76\n\nUnstreitig ist die Klägerin mit ihrer DELTA-MS-Noppenbahn in der\nstreitgegenständlichen Ausgestaltung bereits 1994 auf dem Markt, so\ndaß deren Aufmachung den erst im Dezember 1995/Januar 1996 mit\nihrer PMI-Noppenbahn auf den Markt hinzukommenden Beklagten nicht\nverborgen bleiben konnte. Die Beklagten handelten und handeln dabei\nauch unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sie in dieser Situation\nnicht alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen\nhaben, um der Gefahr einer Verwechslung der von ihnen vertriebenen\nNoppenbahn mit dem DELTA-MS-Produkt der Klägerin entgegenzuwirken.\nDen Beklagten sind solche Maßnahmen auch abzuverlangen. Entgegen\nihrer Ansicht kann dabei von einer technischen Notwendigkeit,\nNoppenbahnen in der hier fraglichen Weise zu gestalten, nicht\nausgegangen werden. Denn die oben erwähnten Noppenbahnen des\nwettbewerblichen Produktumfelds führen augenfällig vor, daß Form\nund Anordnung der Noppen nicht aufgrund zwingender technischer\nNotwendigkeiten vorgegeben, sondern willkürlich wählbar sind. Das\ngilt ungeachtet der Behauptung der Beklagten, daß sich hinsichtlich\nder Form der Noppen eine Noppenhöhe von 8 mm als Standard etabliert\nhabe. Denn allein ein derartiger, etwa vorhandener Standard belegt\nnicht die - durch die Gestaltungsvarianten der den gleichen\nAnforderungen genügenden Produkte des wettbewerblichen Umfelds auch\nwiderlegte - Notwendigkeit, die Noppen im übrigen sowie deren\nAnordnung gerade in der hier in Rede stehenden Gestaltung zu\nformen. Auch wenn daher mit der Form der Noppen und ihrer Anordnung\ntechnisch-funktional bedingte Elemente der Noppenbahnen betroffen\nsind, sind diese bei Beibehaltung ihrer technischen Funktion und\nBrauchbarkeit im übrigen willkürlich wählbar. Vor diesem\nHintergrund durften die Beklagten aber nicht mit einer\nProduktgestaltung auf den Markt treten, die derjenigen der\nNoppenfolie der Klägerin identisch ist. Es war und ist ihnen\nvielmehr zumutbar und daher abzuverlangen, ihrem Produkt eine\nabweichende Gestaltung zu geben, welche die nach den obigen\nAusführungen zumindest bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil\ndes Verkehrs gegebene Gefahr der Herkunftsverwechslung vermeidet.\nDiesen Anforderungen können sich die Beklagten auch nicht mit Blick\nauf den in der von ihnen zitierten \"Lüftungsgitter\"-Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe (GRUR 1995, 495/498) angeführten\nGrundsatz entziehen, wonach bei technisch-funktionalen\nGestaltungselementen auch solche Formen vom Verletzten hingenommen\nwerden müssen, die lediglich zweckmäßig in dem Sinne sind, daß sie\nals eine dem Stand der Technik angemessene Verwirklichung einer\ntechnischen Aufgabe erscheinen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdnr. 463 zu § 1 UWG). Denn auch danach sind nur solche\nAbweichungen der Gestaltungsform unzumutbar, welche die technische\nBrauchbarkeit und Handhabung beeinträchtigen oder nur unter\nInkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile vorgenommen werden könnten.\nAus den oben dargestellten Gründen ist dies indessen hier nicht der\nFall.\n\n77\n\n2.) Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits\ndargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\ngemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind schließlich auch\ndie Annexansprüche auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der\nSchadensersatzpflicht begründet.\n\n78\n\n3.) Das Geltendmachen der nach alledem berechtigen Klagebegehren\nstellt sich dabei schließlich auch nicht unter dem Aspekt eines\n\"venire contra factum proprium\" als mißbräuchliche Rechtsausübung\ndar. Eine wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässige\nRechtsausübung muß sich nur derjenige mit Erfolg entgegenhalten\nlassen, durch dessen Verhalten unter anderem ein\nVertrauenstatbestand dahin entstanden ist, daß er die aus einer\nbestimmten Situation zu seinen Gunsten entstehenden Ansprüche nicht\nverfolgen und durchsetzen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58.\nAufl., Rdnr. 56 zu § 142 BGB). Einen derartigen\nVertrauenstatbestand, wonach die Beklagten davon ausgehen durften,\ndaß der Vertrieb der hier in Rede stehenden PMI-Noppenbahn nach der\nzunächst geführten gebrauchsmusterrechtlichen Auseinandersetzung\nakzeptiert werde, hat die Klägerin hier aber nicht begründet. Sie\nhat vielmehr von Anfang an auch im Zusammenhang mit den in erster\nLinie auf das Gebrauchsmuster gestützten Beanstandungen der von den\nBeklagten hergestellten Noppenbahn zum Ausdruck gebracht, daß das\nInverkehrbringen dieses als unzulässige Nachahmung ihrer\nDELTA-MS-Noppenbahn beanstandeten Produkts ebenfalls unter\nwettbewerbsrechtlichen Aspekten beanstandungswürdig sei (vgl.\nSchreiben vom 10.11.1997 - Anlage B 3 - dort Seite 1). Vor diesem\nHintergrund konnten die Beklagten aber selbst nach den\ngescheiterten Verhandlungen über eine Zusammenarbeit der Parteien\nnicht davon ausgehen, daß die Klägerin gegen das Inverkehrbringen\nder von Beginn der Verhandlungen an als wettbewerbswidrig\nangegriffenen Noppenbahn keine Einwände mehr erheben und\ndiesbezüglich insbesondere Maßnahmen der Rechtsverfolgung\nunterlassen werde. Auch durch das Schreiben der Klägerin vom\n10.09.1997 konnte ein solcher Vertrauenstatbestand nicht gesetzt\nwerden. Soweit die Klägerin in dem genannten Schreiben eine\nkünftige Zusammenarbeit bei Bedarf für möglich hielt, konnten die\nBeklagten dies bei verständiger Würdigung nur dahin verstehen, daß\nausschließlich im Falle der Zusammenarbeit mit der Klägerin die\nProduktion und der Vertrieb der PMI-Noppenbahn als unbedenklich und\nzulässig erachtet werde.\n\n79\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage n den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n81\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/6-u-128-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307233","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.070764+00:00"}}