{"status":"available","doknr":"OLD307243","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.5U232.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"5 U 232/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat - über den zuerkannten Betrag von 3.355,48\nDM hinaus - einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihrer\nverstorbenen Tochter für die Behandlungen in der E.-Klinik\nentstandenen Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 1\nAbs. 1 a AVB mit der zutreffenden Begründung verneint, daß diese\nBehandlungen keine medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im\nSinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 AVB darstellten. Der Senat schließt\nsich der überzeugend begründeten Auffassung des Landgerichts an und\nverweist zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die\nAusführungen im landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 1998 (§\n543 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDas Berufungsvorbringen gibt unter Berücksichtigung der\neingehenden Erörterung der Sache im Termin zur mündlichen\nVerhandlung am 26. Mai 1999 mit den persönlich erschienenen Klägern\nnur Anlaß zu folgenden Ergänzungen:\n\n5\n\nEine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den\nobjektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt\nder Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als\nnotwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213; OLG Köln, VersR 1997, 729,\n730). Gibt es für eine Erkrankung eine allgemein anerkannte und\ngeeignete Behandlungsmethode, die Krankheit zu heilen, zu lindern\noder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken, ist der Versicherer\nhierfür eintrittspflichtig. Beurteilungsgrundlage bildet insoweit\ndie Schulmedizin (OLG Köln aaO). Nur dann, wenn es eine allgemein\nanerkannte und geeignete Behandlungsmethode nicht gibt, kommt es\ndarauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im\nZeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen\nwerden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der\nErkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken,\nwobei dann - aber auch nur dann - unerheblich ist, ob die\nGeeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf\nErkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut, sofern die Methode\nauf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz\nberuht (BGH aaO, S. 214 ff.; OLG Köln aaO).\n\n6\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes, der der Senat folgt, geringere Anforderungen\nan den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung zu\nstellen sind, sind im Falle der verstorbenen Tochter der Kläger\nnicht erfüllt. Zwar war deren Krebserkrankung unheilbar. Anders als\nin dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1996\nzugrunde liegenden Fall einer unheilbar an Aids erkrankten Person\n(BGHZ 133, 208 ff., 214) standen zur Behandlung der Tochter der\nKläger aber allgemein anerkannte Therapien zur Verfügung, nämlich -\nwie der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 24.\nOktober 1995 im einzelnen aufgeführt hat - eine adäquate\nmedikamentöse Schmerzbehandlung, Bestrahlungen, eine\nHormonbehandlung, die Chemotherapie und der Einsatz von Ostac. Kann\naber auf anerkannte schulmedizinische Therapien zurückgegriffen\nwerden, sind die Kosten für eine alternative Behandlungsmethode\nallenfalls dann als medizinisch notwendig erstattungsfähig, wenn\nsie bessere oder zumindest gleichwertige Behandlungserfolge\nerwarten lassen (OLG Köln aaO). Das indes hat die erstinstanzlich\ndurchgeführte Beweisaufnahme, wie das Landgericht zutreffend\ndargelegt hat, nicht ergeben. Der Vortrag der Kläger im\nBerufungsrechtszug gibt zu einer weiteren Beweiserhebung keinen\nAnlaß.\n\n7\n\nDie Kläger haben auch nicht bewiesen, daß die Behandlung ihrer\nTochter mit Suprefact und Tamoxifen medizinisch notwendig war. Zwar\nist diese Hormonbehandlung eine medizinisch anerkannte\nTherapieform. Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat allerdings\neinschränkend hervorgehoben, daß die kombinierte Hormonbehandlung\nkeinen Vorteil gegenüber einer Monotherapie bringe und ein\nAnsprechen auf die Hormonbehandlung aufgrund des Alters der\nPatientin und des wahrscheinlich negativen bzw. nur grenzwertigen\nHormonrezeptorstatus wahrscheinlich gering gewesen wäre und auch\nangesichts der Nebenwirkungen nur bedingt indiziert gewesen sei.\nDaß man sich bei einer schulmedizinischen Behandlung gleichwohl für\ndiese Therapie entschieden hätte, steht danach nicht fest.\n\n8\n\nInsgesamt erweist sich die Berufung der Kläger damit als\nunbegründet.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n10\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Kläger:\n\n11\n\n44.667,60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/5-u-232-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/5-u-232-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307243","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.973604+00:00"}}