{"status":"available","doknr":"OLD307242","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.5U222.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"5 U 222/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen\nfür die Behandlung durch die M. GmbH in der Zeit vom 17. März 1997\nbis zum 6. Mai 1997 nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i. V. m. § 1 Abs. 1\na AVB nicht zu. Gegenstand des Versicherungsschutzes in der\nprivaten Krankenversicherung sind die notwendigen Aufwendungen für\ndie medizinisch notwendige Heilbehandlung (BGHZ 70, 158, 160). Ob\nein Versicherungsfall hier schon deshalb nicht vorliegt, weil die\nBehandlung medizinisch nicht notwendig war (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1\nAVB), braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagte kann sich\njedenfalls auf die Risikobegrenzungen des § 4 Abs. 4 und Abs. 2 AVB\nberufen.\n\n4\n\n1. Eine Erstattung der Kosten für die stationäre Heilbehandlung\nin der Zeit vom 21. bis 24. April 1997 in Höhe von 10.411,14 DM\n(Aufenthaltskosten: 1.960,- DM; Arztkosten: 8.451,14 DM) ist nach §\n4 Abs. 4 AVB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung hat der\nVersicherte bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die freie\nWahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter\nständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende\ndiagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach\nwissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und\nKrankengeschichten führen. Ein im Sinne dieser Vorschrift\nanerkanntes Krankenhaus führt die M. GmbH nicht. Unstreitig verfügt\ndie M. GmbH weder über eigene Operationsräume noch über Betten;\ndiese mietet sie zu den jeweiligen Eingriffen von der im selben\nHaus gelegenen PraxisKlinik D. an. Sie besitzt deshalb auch keine\nKonzession, wie sie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO jeder Unternehmer\nvon Privatkrankenanstalten bedarf. Erst die staatliche Kontrolle\ndes gewerblichen Betreibers eines Krankenhauses bietet jedoch die\nallgemeine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Unternehmensleitung\nund die qualitative Ausstattung der Klinikräume, die sich\nunmittelbar auf die Qualität der medizinischen Heilbehandlung\nauswirken (OLG Köln, VersR 1992, 952, 953; OLG Düsseldorf, VersR\n1994, 207; vgl. auch BGHZ 124, 224, 228). Daß die PraxisKlinik D.\neine Konzession nach § 30 GewO besitzt, ist ohne Bedeutung. Damit\nunterliegt zwar die Unternehmensleitung dieser Klinik einer\nstaatlichen Kontrolle, nicht aber die Unternehmensleitung der M.\nGmbH. Ob gleichwohl im konkreten Fall die Gewähr dafür besteht, daß\ndie von den angestellten Ärzten der M. GmbH durchgeführten\nstationären Behandlungen den medizinischen Anforderungen genügen,\nbedarf keiner Erörterung, weil der Versicherer nach der Regelung\ndes § 4 Abs. 4 AVB einer solchen Einzelfallprüfung enthoben sein\nsoll.\n\n5\n\n2. Die Klägerin kann sich, soweit es die während ihres\nstationären Aufenthalts angefallenen Arztkosten (8.451,14 DM)\nbetrifft, auch nicht auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 AVB\nstützen. Danach steht der versicherten Person die Wahl unter den\nniedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Unter\neiner Niederlassung ist die Ausübung des ärztlichen Berufes in\nselbständiger Praxis zu verstehen (BGHZ 70, 158, 161; OLG Köln, r +\ns 1991, 31; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR\n1994, 1459). Dieses Niederlassungserfordernis erfüllt weder die M.\nGmbH, da sie als juristische Person nicht selbst Arzt ist, noch\nerfüllen es die von ihr beschäftigten Ärzte, weil diese ihren Beruf\nim Angestelltenverhältnis ausüben. Heilbehandlungen, die\nangestellte approbierte Ärzte durchführen, können allenfalls dann\neine Erstattungspflicht auslösen, wenn die Leistungen in einem\nanerkannten Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 4 AVB erbracht\nwerden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch - wie dargelegt -\nim vorliegenden Fall.\n\n6\n\n3. Die Klägerin kann schließlich auch nicht die Erstattung der\naußerhalb des stationären Aufenthaltes bei den Konsultationen am\n17. März 1997 und am 6. Mai 1997 angefallenen ambulanten Leistungen\nin Höhe von insgesamt 455,66 DM beanspruchen. Auch insoweit steht\neiner Leistungspflicht entgegen, daß die Heilbehandlung nicht, wie\nes § 4 Abs. 2 Satz 1 AVB verlangt, von einem niedergelassenen Arzt\nerbracht worden ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen das\nNiederlassungserfordernis des § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einem\nZusammenschluß von Ärzten zur gemeinsamen Ausübung einer Praxis in\nder Rechtsform einer GmbH erfüllt sein kann, braucht hier nicht\nnäher erörtert zu werden (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl.,\n§ 2 MBKK 94, Rdn. 11 im Anschluß an BGHZ 124, 224). Denkbar wäre\neine dahingehende Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 AVB allenfalls\ndann, wenn es sich um einen Zusammenschluß ausschließlich von\nÄrzten handeln würde, denn dann könnte zweifelhaft sein, ob ein\nrelevanter Unterschied zu einer in Form einer BGB-Gesellschaft\nbetriebenen Gemeinschaftspraxis noch besteht (Prölss/Martin aaO).\nIm vorliegenden Fall fehlt es insoweit schon an einem hinreichend\nsubstantiierten Sachvortrag der Klägerin: Allein der Umstand, daß\nder sie behandelnde Arzt auch Gesellschafter der M. GmbH sein soll,\nkann nicht ausreichen, um ihn oder die M. GmbH wie einen im Sinne\nvon § 4 Abs. 2 Satz 1 AVB niedergelassenen Arzt zu behandeln. Im\nübrigen ist nichts dafür dargetan, daß die M. GmbH - wie es das\nNiederlassungserfordernis verlangt - eine Praxis in der Rechtsform\neiner GmbH betreibt. Ausweislich des vorgelegten Prospektes\nbezeichnet sich M. im Gegenteil als \"eine der modernsten deutschen\nKliniken für ästhetische Chirurgie\", nimmt also für sich - wenn\nauch rechtlich unzutreffend - den Status eines Krankenhauses in\nAnspruch.\n\n7\n\n4. Daß der Klägerin somit keine Kostenerstattung zusteht,\nerscheint auch nicht unbillig. Sie hätte sich vor der Behandlung\nbei der Beklagten erkundigen können, ob sie die Kosten für den\nEingriff übernimmt, wenn dieser von einem bei der M. GmbH\nangestellten Arzt vorgenommen wird. Das lag gerade deswegen nahe,\nweil es sich bei der M. GmbH um ein Unternehmen handelt, das sich\nauf Schönheitschirurgie spezialisiert hat, so daß eine\nKostenübernahme durch die Beklagte von vornherein problematisch\nerscheinen mußte.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n9\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Klägerin:\n\n10\n\n10.866,10 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/5-u-222-98","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/5-u-222-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307242","retrieved":"2026-07-09 03:35:44.892403+00:00"}}