{"status":"available","doknr":"OLD307245","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.16WX84.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"16 Wx 84/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie weitere sofortige Beschwerde (§ 27 FGG) gegen den - dem\nBeteiligten zu 3) förmlich nicht zugestellten - Beschluß des\nLandgerichts vom 2.2.99, durch den in Abänderung des Beschlusses\ndes Amtsgerichts vom 27.1.98 die Vergütung für den vormaligen\nBetreuer von 9.2oo,- DM auf 1.552,5o DM herabgesetzt wurde, ist\nunzulässig, denn es fehlt ein Ausspruch des Landgerichts über die\nZulassung der Rechtsbeschwerde. Gemäß dem durch Art. 2 Nr. 1 des\nBtÄndG vom 25.6.98 eingefügten und seit dem 1.1.99 anwendbaren § 56\ng Abs.5 S.2 FGG ist in Fällen der vorliegenden Art die weitere\nBeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der\ngrundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage\nzugelassen hat.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den weiteren Beschluß vom\n25.5.99, durch den das Landgericht zur Ziffer 1) die Nichtzulassung\nder weiteren sofortigen Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 2.2.99\nausgesprochen hat (§ 56 g Abs. 5 FGG), ist wegen Fehlens sowohl der\nAnfechtbarkeit als auch eines Rechtsschutzbedürfnisses\nunzulässig.\n\n6\n\nRichtig ist zwar, daß es bei der angefochtenen Entscheidung\nnicht um einen Berichtigungsbeschluß entsprechend § 319 ZPO\nhandelt, denn es sollte damit, wie der Beteiligte zu 3) mit Recht\nanführt, nichts berichtigt sondern nur etwas vermeintlich\nVersäumtes nachgeholt werden. Offensichtlich hatte das Landgericht\nbei seiner Entscheidung über die Beschwerde die Zulassungsfrage -\nirrtümlich oder versehentlich - nicht erörtert und beschieden und\ndaher gemeint, durch gesonderten Beschluß die Entscheidung zur\nZulassungsfrage nachholen zu müssen. Weder aus der\nBeschwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses\noder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß das\nBeschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde die\nNichtzulassung beschlossen hatte und es etwa nur versehentlich\nunterlassen hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung\naufzunehmen, so daß es sich um eine bloße entsprechend § 319 ZPO\nmögliche Berichtigung handeln könnte (vgl. den Senatsbeschluß vom\n11.1o.93 = JB 94, 757). Der angefochtene Beschluß beinhaltet mithin\nden lediglich nachträglich beratenen Ausspruch über die\nZulassungfrage, der nicht nur nicht anfechtbar ist sondern für\ndessen Anfechtung auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist\nallgemein anerkannt, daß mangels gesetzlicher Grundlage die in\neiner Beschwerdeentscheidung ausdrücklich oder konkludent\nausgesprochene Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar\nist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 56 g Rdnr. 32; Hartmann\nKostengesetze § 14 KostO Rdnr. 28 und § 156 Rdnr. 39 je mwN).\nNichts anderes kann gelten, wenn in einem gesonderten Beschluß der\nAusspruch - soweit dies überhaupt erforderlich und zulässig sein\nkann (verneindend zur nachträglichen Zulassung jeweils bei § 14\nKostO z.B.: der vorgen. Senatsbeschluß; OLG Köln JB 78,9o4;\nBayObLGZ 8o, 287 je mwN) - nachgeholt wird. Abgesehen davon würde\ndas für eine Anfechtung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen,\ndenn selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung könnte der\nBeschwerdeführer maximal die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses\nerreichen, keinesfalls aber den Ausspruch über die Zulassung der\nRechtsbeschwerde, um die es dem Beschwerdeführer geht, wenn diese\nüberhaupt noch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend nachgeholt\nwerden könnte (verneinend der Senatsbeschluß vom 11.1o.93 = JB 94,\n757; BayObLGZ aaO jeweils zu § 14 KostO; OLG Düsseldorf FGPrax 97,\n73; OLG Köln OLGZ 88, 296 jeweils zu § 156 KostO).\n\n7\n\nSonach waren beide Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen,\nohne daß es noch darauf ankommt, ob der Beteiligte zu 3)\nhinsichtlich des streitigen Vergütungsanspruchs auch\nRechtsnachfolger des verstorbenen vormaligen Betreuers geworden und\nmithin beschwerdeberechtigt ist, wozu nur seine Darstellung\nentsprechend dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 28.7.98 nicht\nausreichen dürfte, die Vergütung sei in die Sozietät geflossen, so\ndaß eine eventuelle Rückzahlung von ihm zu leisten sei (Bl. 124\nGA).\n\n8\n\nFür eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten\nbesteht keine Veranlassung (§ 13 a FGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/16-wx-84-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/16-wx-84-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307245","retrieved":"2026-07-09 03:35:45.148001+00:00"}}