{"status":"available","doknr":"OLD307232","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.13W32.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"13 W 32/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nIm Jahre 1990 erwarben die Antragsteller zwei Eigentumswohnungen\nin A. zum Gesamtkaufpreis von rd. 302.400,00 DM. Der Erwerb der\nWohnungen und die Finanzierung des Gesamtkaufpreises durch die\nAntragsgegnerin, die D. Bank, war ihnen von einem Herrn M.,\nMitarbeiter der G. Gesellschaft für Immobilienbetreuung mbH, als\nSteuersparmodell vermittelt worden, nachdem die \"7b-Abschreibung\"\nfür die selbstgenutzte Eigentumswohnung der Antragsteller\nabgelaufen war. Da die Antragsteller die zusätzlichen\nFinanzierungskosten für die beiden Eigentumswohnungen auf Dauer\nnicht aufbringen konnten, wurden diese im Jahre 1996 durch einen\nMakler zu einem Gesamtkaufpreis von 220.000,00 DM wieder veräußert.\nAußerdem sahen sich die Antragsteller zu einem Notverkauf ihrer\nselbstgenutzten Eigentumswohnung veranlaßt. Mit der beabsichtigten\nKlage erstreben die Antragsteller zum einen die Feststellung, daß\nsie der Antragsgegnerin nicht aus dem streitgegenständlichen\nKreditverhältnis (mit einem Forderungsstand per 27.08.1997 von\nangeblich 154.312,29 DM) verpflichtet seien, sowie die Verurteilung\nder Antragsgegnerin zu 80.000,00 DM Schadensersatz aus dem\nGesichtspunkt der Verletzung eigener Aufklärungspflichten der\nAntragsgegnerin wie auch der Haftung für Falschangaben des Anlage-\nund Kreditvermittlers als Erfüllungsgehilfen der\nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die von den Antragstellern für diese\nRechtsverfolgung beantragte Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Die\ndagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt\nerfolglos.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nEine Haftung der Antragsgegnerin aus dem Gesichtspunkt eigenen\nVerschuldens bei Vertragsschluß kommt nur in Betracht, wenn die\nAntragsgegnerin in zurechenbarer Weise vorvertragliche Pflichten\nverletzt hat, die ihr als Kreditgeberin gegenüber den\nAntragstellern als Kreditnehmern obliegen.\n\n6\n\nAnerkanntermaßen obliegt der Bank keine allgemeine\nAufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit des Kredits und über die\nmit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken und Folgen; die\nWirtschaftlichkeit der Kapitalanlage, die Höhe der nachhaltig\nerzielbaren Miete sowie die steuerlichen Auswirkungen muß der\nDarlehensnehmer selbst prüfen (BGH NJW-RR 1992, 879 und 1820; OLG\nKöln, WM 1997, 472; von Heymann, Bankenhaftung bei\nImmobilienanlagen, 11. Aufl., S. 159 m. w. Nachw.). Die\nkreditmäßige Prüfung der Immobilienanlage zur Ermittlung des\nBeleihungswertes sowie die Prüfung der Kreditwürdigkeit des\nDarlehensnehmers erfolgen im eigenen Interesse der Bank. Eine etwa\nvernachlässigte oder unsorgfältige Prüfung der Einkommens- und\nVermögensverhältnisse der Antragsteller durch die Antragsgegnerin\nbegründet daher keine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber\nden Antragstellern. Die Vorschrift des § 18 KWG hat lediglich eine\nordnungspolitische Funktion im Verhältnis zwischen den\nKreditinstituten und dem Bundesaufsichtsamt und ist demgemäß kein\nSchutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers (von Heymann,\nBankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S. 138; ders., NJW\n1999, 1577, 1582, jew. m. w. Nachw.). Ebensowenig läßt sich aus den\nbankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer\ngegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen\nKreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert\ndes Objekts zu prüfen (z.B. OLG Köln, WM 1994, 197; OLG Frankfurt,\nWM 1998, 337; OLG Braunschweig, WM 1998, 1223).\n\n7\n\nDas Vorbringen der Antragsteller bietet auch keinen Anhalt für\ndie Annahme eines der von der Rechtsprechung entwickelten\nSonderfälle, in denen ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der\nBank zu bejahen sein kann (vgl. zu diesen Fallgruppen Nobbe, Neue\nhöchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl., S. 21\nff; von Heymann, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S.\n162 ff; wegen der Anforderungen, die angesichts der strengen\nVoraussetzungen für eine Aufklärungspflicht der Bank an die\nDarlegung solcher Ausnahmetatbestände zu stellen sind, vgl. BGH\nNJW-RR 1992, 879, 881 f.). Nach eigener Darstellung der\nAntragsteller wurde die Finanzierung ohnehin erst nach Abgabe der\nnotariellen Kaufangebote beantragt. Angesichts dieser zeitlichen\nAbfolge bedürfte es schon näherer Angaben der Antragsteller dazu,\ndaß sie sich bei der von ihnen vermißten Aufklärung durch die\nAntragsgegnerin überhaupt noch von der Erwerbsverpflichtung hätten\nlösen können (vgl. BGH NJW-RR 1990, 876). Im übrigen spricht diese\nzeitliche Abfolge auch entschieden gegen einen für die\nAntragsgegnerin erkennbaren Aufklärungsbedarf der\nAntragsteller.\n\n8\n\nDer angefochtene Beschluß geht ferner zutreffend davon aus, daß\ndie Bank über § 278 BGB für das Fehlverhalten eines\nKreditvermittlers nur einstehen muß, wenn sie den Vermittler in\nzurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat. Wann\neine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, läßt sich nach der\nRechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider\nParteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden\n(BGH NJW-RR 1997, 116 m. w. Nachw.). Solche Umstände vermag auch\nder Senat dem Vorbringen der Antragsteller in Übereinstimmung mit\ndem Landgericht nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt nichts\nauf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben\nkönnte:\n\n9\n\nErklärtermaßen sind die Antragsteller in dem Bestreben, sich\nnach Ablauf der \"7b-Abschreibung\" für ihre eigengenutzte\nEigentumswohnung ein Steuersparmodell vermitteln zu lassen, von\neinem ihnen bekannten Versicherungskaufmann an den ihnen als\nDiplom-Ingenieur, Architekt und Städteplaner vorgestellten Herrn M.\n(in der Vorkorrespondenz auch Mi. oder Mir. genannt), Mitarbeiter\nder G., verwiesen worden. Von diesem haben sich die Antragsteller\nsodann den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen in Aachen und die\nKaufpreisfinanzierung hierfür vermitteln lassen, angeblich\nveranlaßt durch die Erklärungen dieses Vermittlers, daß sich die\nObjekte durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis vollkommen tragen\nund dann auch noch in wenigen Jahren wertmäßig ins Geld\nhineinwachsen würden; die monatliche Zuzahlung von angeblich nur\n250,00 DM je Wohnung würde durch die Eintragung des\nSteuerfreibetrages in die Steuerkarte neutralisiert. Nach eigener\nDarstellung der Antragsteller hat ihnen Herr M. zur Verminderung\nihrer Verbindlichkeiten bei einer anderen Bank über die G. einen\nScheck in Höhe von 20.000,00 DM übergeben mit der Anweisung, bei\nFragen der Antragsgegnerin, woher die 20.000,00 DM kämen, zu sagen,\ndiese kämen von der Oma oder einer Tante. Ein Mitarbeiter der G.\nhabe sie danach auch zur A.er Filiale der Antragsgegnerin\nbegleitet; dort hätten sie sodann ohne weitere Befragung bereits\nvorbereitete, jedoch unvollständig ausgefüllte\n\"Blankokreditverträge\" unterschrieben.\n\n10\n\nDiese Umstände sprechen in typischer Weise dafür, den von den\nAntragstellern sowohl für die Objekt- als auch für die\nFinanzierungsvermittlung eingeschalteten Herrn M. gerade als deren\neigenen Erfüllungsgehilfen bei der Finanzierung der\nImmobilienanlage anzusehen (vgl. auch Senat in WM 1994, 197, 201 zu\neinem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Mit der Tatsache, daß sich\ndie Antragsteller von dem Anlagevermittler erklärtermaßen dazu\nverleiten ließen, der Antragsgegnerin gegenüber ihre\nwirtschaftliche Situation \"künstlich\" darzustellen, ist es\nschwerlich zu vereinbaren, diesen Vermittler aus der Sicht der\nAntragsteller als Vertrauensperson oder Repräsentanten der\nAntragsgegnerin einzustufen. Die Antragsteller haben sich von einem\nMitarbeiter der G. zur Unterzeichnung der Darlehensanträge bei der\nAntragsgegnerin begleiten lassen und behaupten selbst nicht, in\nirgendeiner Weise einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der\nabzuschließenden Kreditverträge für die Antragsgegnerin erkennbar\ngemacht zu haben. Es liegt hier daher gänzlich anders als in\ndenjenigen Fällen, in denen der Vertragspartner einem von ihm mit\nder Akquisition beauftragten Vermittlungsunternehmen die Führung\nder Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife überläßt (wie\nin BGH NJW-RR 1997, 116 für die Kundenwerbung einer Bausparkasse\nund in BGH NJW 1998, 2898 für die Kundenwerbung einer\nLebensversicherungsgesellschaft durch Vermittlung fremdfinanzierter\nLebensversicherungen entschieden).\n\n11\n\nDer Bank kann das Verhalten eines Objekt- und Kreditvermittlers\nohnehin nur insoweit zugerechnet werden, als es die\nKreditvermittlung angeht. Für Falschangaben eines Vermittlers\nhinsichtlich der von ihm als Steuersparmodell vermittelten\nKapitalanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht; insoweit wird\nder Vermittler nämlich nicht im Pflichtenkreis der Bank, sondern im\neigenen oder dem anderer Vertragspartner tätig (von Heymann, NJW\n1999, 1577, 1584 m. w. Nachw.). Anders mag es zu beurteilen sein,\nwenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne\nweiteres aufdrängt, daß die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem\nAnlagevermittler systematisch mit unrealistischen Angaben zum Wert\nder Immobilie sowie zu den dauerhaften Mieteinnahmen und den\nerzielbaren Steuervorteilen geworben wurden. Für derartige\nKenntnisse der Antragsgegnerin gibt das tatsächliche Vorbringen der\nAntragsteller indessen nichts her. Auch wenn man die Behauptungen\nder Antragsteller zu den Falschangaben des Vermittlers als richtig\nunterstellt, ergibt sich daraus kein greifbarer Anhaltspunkt für\neine entsprechende Kenntnis der Antragsgegnerin. Die beabsichtigte\nRechtsverfolgung der Antragsteller ist vielmehr der typische\nVersuch einer nachträglichen Risikoverschiebung zu Lasten der\nfinanzierenden Bank, nachdem die Antragsteller die Finanzierung der\nvermeintlichen \"Vollkasko-Immobilie\" trotz Entgegenkommens der\nAntragsgegnerin, die ihnen gestattete, \"Teilbeträge zu zahlen,\nsoweit es in ihrer finanziellen Macht stand\" (Seit 8 der\nAnspruchsbegründung), nicht mehr aufbringen konnten.\n\n12\n\nNach alledem muß es bei der Versagung der beantragten\nProzeßkostenhilfe verbleiben.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/13-w-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/13-w-32-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307232","retrieved":"2026-07-09 03:35:43.985439+00:00"}}