{"status":"available","doknr":"OLD307231","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0623.11U251.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"11 U 251/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Beklagte ist Wohnungseigentümerin.\nFür die Wohnungseigentumsanlage besteht eine\nWohngebäudeversicherung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft bei\nder Klägerin abgeschlossen hat; die (anteilige) Prämie ist\nBestandteil des Wohngeldes. In der Wohnung der Klägerin kam es zu\neinem Wasseraustritt, durch den das Gemeinschaftseigentum, ihr\nSondereigentum und fremdes Sondereigentum beschädigt wurden. Die\nKlägerin hat den Schaden reguliert. Sie nimmt nun die Beklagte\ngemäß § 67 Abs. 1 VVG in Regreß für die Schäden, die an fremdem\nSondereigentum und an den Miteigentumsanteilen der anderen\nWohnugseigentümer entstanden und von ihr reguliert worden sind.\n\n4\n\nSie hat behauptet, die Beklagte habe\nden Schaden leicht fahrlässig verursacht. Sie meint, hinsichtlich\nder Fremdschäden sei die Beklagte \"Dritte\" i.S. des § 67 Abs. 1\nVVG, so daß für den Schaden, der sich auf die Klagesumme belaufe,\ninsoweit sie (und letztendlich ihr Haftpflichtversicherer)\neinzutreten habe.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n19.979,34 DM nebst 5,5% Zinsen seit dem 18.02.1998 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist dem Vortrag der Klägerin in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.\n\n12\n\nDas Landgericht, auf dessen Urteil\nwegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und der\nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Klage\nabgewiesen.\n\n13\n\nMit der zulässigen Berufung greift die\nKlägerin das Urteil des Landgerichts aus Rechtsgründen unter\nWiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags an.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n20\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\ngleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens\nder Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze\nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n23\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n24\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen\nRückgriffsanspruch.\n\n25\n\nFür die Entscheidung kommt es auf die\ngrundsätzliche Rechtsfrage an, ob der Gebäudeversicherer einer\nWohnungseigentümergemeinschaft wegen eines von einem einzelnen\nWohnungseigentümer schuldhaft verursachten Schadens gegen diesen\nals \"Dritten\" nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen kann, soweit\nder Schaden an fremdem Sonder- und Miteigentum reguliert wurde.\nNach Ansicht des Senats hat das Landgericht diese Frage im Ergebnis\nzutreffend verneint.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für einen Rückgriff\nder Klägerin nach § 67 Abs. 1 VVG liegen nicht vor. Die Beklagte\nist nicht \"Dritte\" i.S. der genannten Vorschrift. Sie ist\nVersicherungsnehmerin; zudem ist das Interesse, wegen dessen Ersatz\ndie Klägerin hier Rückgriff nimmt, versichert. Versichern\nWohnungseigentümer gemeinsam das Gebäude, so deckt der Vertrag auch\ndas Sachersatzinteresse jedes Wohnungseigentümers am\nGemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der übrigen Eigentümer\n(Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26.Aufl. 1998, Vor § 51 Rn. 63\nund Prölss, ebendort, § 80 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen). Dies\nergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n27\n\n1. Grundsätzlich schließt die\nRechtsnatur der Gebäudeversicherung als Sachversicherung die\nEinbeziehung eines Sachersatzinteresses in den Versicherungsschutz\nnicht aus (vgl. Kollhosser a.a.O. Rn. 27 ff.; Armbrüster NJW 1997,\n177 f.; ders. VersR 1994, 893, 894 ff.). Ob die Einbeziehung\nsolcher Interessen Dritter, die nicht Versicherungsnehmer und nicht\nVersicherte sind, unter Hinweis auf die Rechtsnatur einer \"reinen\"\nSachversicherung - wie der Gebäudeversicherung - ohne weiteres\nverneint werden kann (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 527 f. -\nLeitungswasserversicherung -; NJW 1992, 980 f. -\nGebäudefeuerversicherung - ; VersR 1994, 85 ff. -\nKfz-Kaskoversicherung -jeweils mit weiteren Nachweisen; dazu\nkritisch insbesondere Armbrüster a.a.O.), kann dahinstehen. Ebenso\nkann dahinstehen, ob das Sachersatzinteresse eines\nschadensverursachenden Wohnungseigentümers geschützt ist, wenn der\ngeschädigte Wohnungseigentümer nur \"sich\" versichert hat und sein\nVersicherer den Schaden ersetzt (dafür Prölss a.a.O.). Im\nStreitfall, in dem eine einheitliche Gebäudeversicherung sämtlicher\nWohnungseigentümer besteht, nehmen jedenfalls alle auch mit ihrem\nSachersatzinteresse an dem Versicherungsschutz teil.\n\n28\n\nDer Vertragslage ist - entgegen der von\nder Klägerin zuletzt in dem Schriftsatz vom 30.04.1999 vertretenen\nAnsicht - zu entnehmen, daß die von der\nWohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäudeversicherung\nein einheitliches Versicherungsverhältnis und nicht etwa eine\nMehrheit von Versicherungsverhältnissen mit unterschiedlichen\nRisiken darstellt. § 25 Ziffer 3 VGB 88 (entsprechend Klausel 841\nzu den VGB 62, abgedruckt bei Martin, Sachversicherungsrecht,\n2.Aufl. 1986, S. 271 f., und Klausel 8.07 gemäß Genehmigung des BAA\nin VA 1960, 198, zitiert bei Möller in Bruck/Möller, VVG, 8.Aufl.,\n§ 611 Anm. 63) geht deshalb zutreffend davon aus, daß - gerade\nwegen der Einheitlichkeit des Versicherungsverhältnisses - an sich\ndas vertragswidrige Verhalten einzelner Wohnungseigentümer zur\nLeistungsfreiheit des Versicherers insgesamt führen würde (vgl. BGH\nNJW-RR 1991, 1372 f. - Feuerversicherung durch Miteigentümer -;\nPrölss, a.a.O., § 6 Rn. 41 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese\nFolge soll wegen der besonderen Ausgestaltung des Wohnungseigentums\nund aus Billigkeitsgründen vermieden werden (vgl. Erläuterungen zu\nKlausel 8.07 bei Möller a.a.O.); allerdings soll der\nWohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungstatbestand\nvorliegt, verpflichtet sein, dem Versicherer die auf seinen\nMiteigentumsanteil entfallende Entschädigungsleistung, die den\nanderen Wohnungseigentümern zur Wiederherstellung des\ngemeinschaftlichen Eigentums zu erbringen ist, zu erstatten (Ziffer\n3 b) a.E.).\n\n29\n\n2. Es ist sachgerecht, aus dieser\nEinheitlichkeit des Versicherungsverhältnisses die Folge\nabzuleiten, daß die auf den Erhalt des gesamten\nWohnungseigentumsobjekts gerichteten Interessen der\nWohnungseigentümer mitversichert sind.\n\n30\n\nDafür spricht zum einen das von Prölss\n(a.a.O. § 80 Rn. 31) hervorgehobene Argument, daß die\nWohnungseigentümer naturgemäß gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten\nauf das gesamte Gemeinschaftseigentum und das fremde Sondereigentum\nhaben und deshalb ein erkennbares Interesse des\nVersicherungsnehmers (also der Gemeinschaft) daran besteht, nicht\nin die drohenden Auseinandersetzungen des Versicherers mit dem\nhaftpflichtigen Mitglied der Gemeinschaft hineingezogen zu\nwerden.\n\n31\n\nDafür spricht aber auch, daß das\nSachersatzinteresse des einzelnen Wohnungseigentümers stets auch\nvon dem Interesse an der Erhaltung der gesamten Sache überlagert\nwird. Er ist Miteigentümer des Grundstücks und der nicht im\nSondereigentum stehenden Teile, Anlagen und Einrichtungen des\nGebäudes (§ 1 Abs. 2, 5 WEG); eine ungestörte und wirtschaftliche\nNutzung des Sondereigentums setzt in vielfacher Hinsicht voraus,\ndaß das Gesamtobjekt in Ordnung gehalten wird. Eine\nBeeinträchtigung des Sacherhaltungsinteresses anderer\nWohnungseigentümer tangiert demgemäß auch das\nSacherhaltungsinteresse des schädigenden Wohnungseigentümers als\nMiteigentümer.\n\n32\n\nDiesen Gesichtspunkt läßt die\nArgumentation der Klägerin außer acht. Logisch zu Ende gedacht\nmüßte auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht angenommen werden, daß,\nauch wenn kein Wohnungseigentum besteht, jeder Miteigentümer eines\nGebäudes (und Mitversicherungsnehmer), der einen Gebäudeschaden\nverursacht, im Umfang der Miteigentumsanteile der anderen\nMiteigentümer nach § 67 Abs. 1 VVG in Regreß genommen werden kann.\nDas kann nicht richtig sein und würde den\nGebäudeversicherungsschutz gerade dort, wo er wirtschaftlich am\nnotwendigsten ist, etwa bei im Miteigentum von Ehegatten stehenden\nFamilienwohnheimen, zu einem guten Teil entwerten.\n\n33\n\n3. Durchschlagende Interessen der\nKlägerin, die die vorstehende Wertung verbieten, sind nicht\nersichtlich. Der Gebäudeversicherer muß damit rechnen, für einen\nSchaden an dem Gesamtobjekt aufkommen zu müssen, ohne daß ein\nErsatzpflichtiger vorhanden ist oder ermittelt werden kann. Ob an\neinem Objekt Wohnungseigentum besteht oder ob es sich im\nAlleineigentum einer Person befindet, ist für die Frage, ob ein\nVersicherungsvertrag abgeschlossen wird, in der Regel ohne\nInteresse; gegenüber dem - leicht fahrlässig - schädigenden\nAlleineigentümer muß der Versicherer den Schaden aber ohne jede\nRückgriffsmöglichkeit regulieren.\n\n34\n\nNicht zu überzeugen vermag demgegenüber\nder Hinweis der Klägerin darauf, daß die in Fällen der vorliegenden\nArt entrichtete Gesamtprämie von den einzelnen Wohnungseigentümern\nnur anteilig aufgebracht wird. Dabei handelt es sich um einen\ninternen Vorgang, der für die Berechnung der Prämie durch den\nVersicherer ohne Bedeutung ist. Die Prämie richtet sich nach dem\nVersicherungswert, dieser nach dem Wert des Gebäudes (vgl. §§ 13,\n14 VGB 88). Wäre der Standpunkt der Klägerin richtig, so wäre eine\nGebäudeversicherung für den Versicherer trotz gleichen\nVersicherungswerts und gleicher Prämie um so lukrativer, je mehr\nMiteigentümer zum Prämienaufkommen beitragen, denn je kleiner die\nMiteigentumsquote des schädigenden Miteigentümers ist, umso größer\nwäre der im Wege der Rückgriffshaftung dem Versicherer zu\nerstattende Betrag.\n\n35\n\n4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin\nauch darauf, daß der den Miteigentümern entstandene Schaden nach\nden Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung von dem\nHaftpflichtversicherer der Beklagten abzudecken wäre. Ob der\nGebäudeversicherer gegen einen schädigenden Wohnungseigentümer\nRückgriff nehmen kann, hängt nicht davon ab, ob dieser Eigentümer\nhaftpflichtversichert ist und ob und inwieweit der regulierte\nSchaden (auch) durch die Haftpflichtversicherung gedeckt wäre.\n\n36\n\nAngesichts der aufgezeigten Rechtslage\nkann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten etwas aus der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.1995 betreffend die\nHaftungsbeschränkung des Wohnungsmieters bei der Verursachung von\nBrandschäden (NJW 1996, 715 ff.) hergeleitet werden könnte, etwa\ndahingehend, daß die Wohnungseigentümer in der Regel\nstillschweigend davon ausgehen, ein schädigendes\nGemeinschaftsmitglied solle den anderen nur in dem Umfang haften,\nin dem der Schaden nicht durch gemeinsam finanzierte Versicherungen\ngedeckt ist. Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte den Schaden\nschuldhaft verursacht hat und deshalb den geschädigten\nWohnungseigentümern auf Ersatz haftet würde, insbesondere wie\ninsoweit die Beweislast zu verteilen ist.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision wird zugelassen, weil die\nFrage, ob ein schädigender Wohnungseigentümer im Hinblick auf die\nFremdschäden Dritter i.S. des § 67 Abs. 1 VVG ist, grundsätzliche\nBedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n39\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der\nKlägerin: 19.979,34 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/11-u-251-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-23/11-u-251-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307231","retrieved":"2026-07-09 03:35:43.898841+00:00"}}