{"status":"available","doknr":"OLD307254","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0622.9U179.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"9 U 179/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nist auch in der Sache begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin als Hausratversicherer steht gegen die Beklagte als\nGebäudeversicherer wegen des Brandschadenfalls vom 16.09.1995\nbetreffend den Raumteiler zwischen Küche und Eßzimmer im Haus ihrer\njeweiligen Versicherungsnehmer ein Erstattungsanspruch nicht\nzu.\n\n4\n\nEin Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte kann sich nur aus\ndem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Erfüllung\neiner fremden Schuld) ergeben, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.\n\n5\n\nEine Forderung aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers\naus der von ihm abgeschlossenen Gebäudeversicherung besteht nicht,\nweil die Klägerin den Schaden bereits reguliert hatte. Da im\nübrigen weder die Voraussetzungen des § 67 VVG noch eines\nAusgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 VVG wegen Doppelversicherung\ngegeben sind, hat ein etwaiger Ausgleich zwischen den beiden\nbeteiligten Versicherern (Hausrat- und Gebäudeversicherer) nach\nBereicherungsrecht zu erfolgen (vgl. Martin, SVR, 3. Aufl., H II\n40, 39 ).\n\n6\n\nEin solcher Rückgriffanspruch setzt voraus, daß die Klägerin als\nHausratversicherer den Schaden zu Unrecht reguliert hätte, obwohl\ndie Beklagte als Gebäudeversicherer Entschädigung hätte leisten\nmüssen. Das ist aber nicht der Fall, so daß die Klägerin von der\nBeklagten keine Erstattung verlangen kann.\n\n7\n\nNach § 2 der vereinbarten VGB 62 sind die im Versicherungsschein\naufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör,\nversichert. Ausweislich des Versicherungsscheins sind das \"1.\nWohngebäude, massiv, Ziegeldach mit Garage, massiv, Ziegeldach; 2.\nAntennenanlage und 3 Außenleuchten\". Daß mit dieser Beschreibung\nder hier streitige Raumteiler bereits von vornherein vom\nVersicherungsschutz ausgeschlossen wäre, wie die Berufung meint,\nist nicht anzunehmen. Einer dahingehenden - die Bedingungen\neinschränkenden - Auslegung des Inhalts des Versicherungsscheins,\ndaß sich der Versicherungsschutz nicht auf Gebäudebestandteile\nerstrecken soll (vgl. OLG Hamm, r+s 1992, 60 für Garage; siehe auch\nKollhosser in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 2 VGB 62, Rn 3), fehlt\ndie Grundlage. Die genannte Aufzählung dient im Wesentlichen der\nKennzeichnung des versicherten Gebäudes sowie der Antennenanlage\nund der Außenleuchten, soll aber Gebäudebestandteile nicht von\nvornherein vom Versicherungsschutz ausschließen.\n\n8\n\nMaßgebend ist demnach, ob es sich bei dem Raumteiler um einen\nBestandteil des Gebäudes im Sinne des § 2 VGB 62 handelt. Dies ist\nzu verneinen.\n\n9\n\nHierbei ist in erster Linie von einem\n\"versicherungs-rechtlichen\" Begriff des Gebäudebestandteils, der\nsich am Regelungszweck orientiert, und nicht von einem rein\n\"sachenrechtlichen\" nach den §§ 93 ff BGB auszugehen. Den Begriffen\n\"Bestandteile\" und \"Zubehör\" in § 2 VGB 62 kommt eine\nAbgrenzungsfunktion zwischen den verschiedenen Versicherungssparten\nzu (vgl. OLG Köln, 5. Senat, r+s 1992, 316 = VersR 1992, 1468;\nKollhosser in Prölss/Martin, a.a.O., § 2 VGB 62, Rn 5; wohl auch\nKnappmann in Prölss/Martin, § 1 VHB 84, Rn 13 m.w.N.). Ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nämlich derartige\nBegriffe eher unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zwischen\nHausrat- und Gebäudeversicherung auslegen, wenn andernfalls eine\nsinnvolle und Rechtssicherheit gewährleistende Grenzziehung nicht\nerreicht wird (vgl. BGH, VersR 1992, 606). Mit der\nGebäudeversicherung soll typischerweise das Risiko von\nSubstanzschäden des Gebäudes abgedeckt werden, während eine\nHausratversicherung gegen die Beschädigung im Wesentlichen der\nEinrichtung oder der zum Gebrauch oder Verbrauch dienenden Sachen\nabgeschlossen wird. Gebäudebestandteile sind schon begrifflich kein\nHaurat und wären in der hier maßgeblichen Hausratversicherung nicht\nversichert, was § 1 Nr. 4 a VHB 84 ausdrücklich klarstellt (vgl.\nKnappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 1 VHB 84, Rn 5).\n\n10\n\nBei Einbauküchen sind Abgenzungsschwierigkeiten nur dann\nanzunehmen, wenn diese Möbel mit den Wänden des Gebäudes dergestalt\nsubstanzmäßig verbunden sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise\nvon einer Einheit zwischen Wand und Einbauküche auszugehen ist.\nEine derartige Einheit liegt nicht vor, wenn Küchenmöbel an einer\nWand aufgestellt oder aufgehangen und die Zwischenräume zwischen\nDecken und Seitenwänden durch Blenden und Paßleisten geschlossen\nwerden\n\n11\n\n(OLG Köln, r+s 1992, 316 = VersR 1992, 1468; siehe auch OLG\nSaarbrücken, VersR 1996, 97 bei serienmäßig gefertigter\nEinbauküche; Martin, SVR, 3. Aufl., H II 38, 64 zu Einbaumöbeln und\nSchrankwänden).\n\n12\n\nDiese Gesichtspunkte treffen auch auf den aus Küchenmöbeln\nbestehenden Raumteiler zu. Es handelt sich gleichsam um eine\nSchrankwand zwischen Küche und Eßzimmer, die aus Serienteilen mit\nAnpassungsstücken besteht. Wie sich aus dem vom Landgericht\neingeholten Sachverständigengutachten ergibt, sind \"serienmäßig\nbemaßte Grundteile\" zur Herstellung verwendet worden. Nach dem\nGutachten handelt es sich bei den Raumteiler - Elementen der Firma\nZ. um Schrankelemente, welche in wahlweisen Breiten herzustellen\ngewesen seien. Mögen auch einsatzbedingt die Maße (Fertigungshöhe\n240 cm, durch Sockel eventuell 245 cm) anders als bei normalen\nKüchenschränken sein. Die Produktion und Montage ist die gleiche\nwie bei allen anderen Einbaumöbeln auch. Daß einzelne Paßleisten\nund die Deckenblenden sondergefertigt werden müssen, ändert an der\nBeurteilung nichts. Dies ist auch bei normalen Einbauküchen je nach\nZuschnitt des Raums häufig der Fall.\n\n13\n\nSchließlich führt die Art und Weise des Abbaus eines solchen\nRaumteilers nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit\nhat der Sachverständige ausgeführt, daß nach Abnahme der\nbeiderseitigen Fronten genauso das Gerüst der wiederum zerlegbaren\nsenkrechten und waagerechten Konstruktionsteile übrig bleibe wie\nbei jeder anderen Montagewand auch. Eine derartige Ständerwand sei\ndurchweg demontierbar und wieder aufbaubar. Der Raumteiler habe\nkeinerlei tragende oder sonst für die Statik des Hauses wichtige\nFunktion. Daß der durch den Raumteiler abgetrennte Küchenraum zur\nDiele eine eigene Tür besitzt, ändert an dem Charakter des\nRaumteilers nichts und ist auch für die Versicherungsnehmer nicht\nvon entscheidender Bedeutung gewesen. Dies wird dadurch\nunterstrichen, daß der nach dem Brandschaden eingebaute neue\nRaumteiler zum Teil nur halbhoch ist (u.a. als Frühstückstheke\nausgebildet) und in der Mitte einen Durchgang hat.\n\n14\n\nNach alledem war ein Erstattungsanspruch der Klägerin als\nHausratversicherer gegenüber dem Gebäudeversicherer nicht\ngegeben.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\n16\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n18\n\nund Wert der Beschwer der Klägerin: 16.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/9-u-179-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/9-u-179-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307254","retrieved":"2026-07-09 03:35:45.785434+00:00"}}