{"status":"available","doknr":"OLD307256","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0622.2WS273.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"2 Ws 273/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn den Strafverfahren gegen A. (91 Js 235/98) und R. (91 Js\n240/97) wurde die Beschwerdeführerin von dem sachbearbeitenden\nDezernenten der Staatsanwaltschaft Köln mit der \"Übersetzung\" der\nGefangenenpost in der Weise beauftragt, daß wegen der Vielzahl der\nsukzessive eingehenden Post aus Kostengründen von wörtlichen\nÜbersetzungen abgesehen werden sollte; da der \"Dolmetscher\"\nsämtliche Briefe für sich übersetzen mußte, sollte er anschließend\nderen jeweiligen Inhalt nur kurz schriftlich zusammenfassen.\n\n4\n\nDie Beschwerdeführerin hat in der Sache A. Rechnungen vom 13.\nJanuar 1999 über DM 266,22 und vom 22. Januar 1999 über DM 1.335,74\nvorgelegt. Der Rechnung vom 13. Januar 1999 sind eine auszugsweise\nÜbersetzung aus der t.schen Sprache und im übrigen zusammenfassende\nInhaltsangaben beigefügt. Zur Rechnung vom 22. Januar 1999 gehören\nzusammenfassende Inhaltsangaben zu den hier einzelnen Briefen. In\nder Strafsache gegen R. beläuft sich die Rechnung der\nBeschwerdeführerin vom 26. Januar 1999 auf 42,63 DM. Beigefügt ist\nhier als \"Übersetzung\" der eine Satz der Übersetzerin \"Der Inhalt\ndes Briefes ist nicht zu beanstanden\".\n\n5\n\nDie vorgenannten Rechnungen vom 13. Januar 1999 und vom 22.\nJanuar 1999 - auf die im einzelnen Bezug genommen wird - setzen\nsich zur Hauptleistung aus der Berechnung von Normzeilen und von\nZeitaufwand für die Briefdurchsicht insgesamt zusammen. Die\nRechnung vom 26. Januar 1999 bezieht sich nur auf Zeitaufwand für\ndie Durchsicht des Briefes.\n\n6\n\nDer Kostenbeamte bei der Staatsanwaltschaft hat die Rechnungen\nmit der Begründung beanstandet, Zeilenentschädigung und\nStundenentschädigung nebeneinander seien nicht erstattungsfähig. Im\nübrigen sei der geltend gemachte Stundensatz 90,00 DM (zuzüglich 50\n%) wie auch der Zeilensatz 3,50 DM zu hoch. Der Bezirksrevisor bei\ndem Landgericht Köln hat unter dem 17. Februar 1999 die Ansicht\nvertreten, es habe sich um einen Übersetzungsauftrag mit der\nEinschränkung gehandelt, daß keine wörtliche Übersetzung\nerforderlich sein solle. Neben der \"Übersetzerentschädigung\" in\nZeilen könne eine zusätzliche \"Dolmetscherentschädigung\" nicht\ngewährt werden. Der Bezirksrevisor hat gerichtliche Festsetzung\nnach § 16 Abs. 1 ZSEG beantragt.\n\n7\n\nMit Beschluß vom 23. März 1999 hat die Strafkammer das\n\"Übersetzerhonorar\" aus den 3 genannten Rechnungen auf insgesamt\n694,84 DM festgesetzt. Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten,\ndaß nur die geltend gemachte Zeilenzahl (aus den Rechnungen vom 13.\nJanuar und 22. Januar 1999) festgesetzt werden könne und daß\ndaneben keine Stundenentschädigung zu gewähren sei. Das \"Mehr\" an\nLeistung wegen der Durchsicht der Briefe insgesamt sei dadurch\nauszugleichen, daß der \"großzügige\" Zeilensatz von je DM 3,50\nzugestanden werden könne. Zu kürzen seien die Rechnungen\nschließlich um die Berechnungen von Seiten für die Hand-akte. Die\nRechnung vom 26. Januar 1999 könne gar nicht berücksichtigt werden,\nweil in ihr lediglich Zeitaufwand abgerechnet, nicht aber die\nAnzahl der Normzeilen angegeben sei.\n\n8\n\nGegen die Entscheidung wendet sich die Übersetzerin F. mit dem\nals Beschwerde zu verstehenden Schreiben vom 16. April 1999. Die\nStrafkammer hat der Beschwerde unter dem 10. Mai 1999 nicht\nabgeholfen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG statthaft und auch\nhinsichtlich des Beschwerdewertes zulässig.\n\n11\n\nIn der Sache erweist sich das Rechtsmittel auch als (teilweise)\nbegründet.\n\n12\n\nZutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen\nBeschlusses, das sich gemäß § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG die\nEntschädigung für Übersetzer ausschließlich nach der Zeilenzahl\nrichtet, so daß für die Übersetzungstätigkeit keine Entschädigung\nnach Stunden vorgenommen werden kann. Um Übersetzungstätigkeit im\nSinne des § 17 ZSEG geht es aber (mit Ausnahme der auszugsweisen\nÜbersetzung des Briefes vom 4. Dezember 1998 als Anlage zu der\nRechnung vom 13. Januar 1999) nach dem Auftrag, wie er von den\nDezernenten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, und auch\nnach den letztlich in Rechnung gestellten Leistungen nicht.\nÜbersetzer ist derjenige, der einen schriftlichen Text schriftlich\nin eine andere Sprache überträgt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20.\nAufl., § 17 Rndnr. 1.2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl.,\n§ 185 GVG Rndnr. 2). Vorliegend war es nicht die Aufgabe der\nBeschwerdeführerin, die Gefangenenpost schriftlich und wörtlich zu\nübersetzen. Vielmehr war sie beauftragt, die Gefangenenpost\ndurchzusehen (was zunächst eine nur gedankliche Übersetzung\nbedingte), auf verfahrensrelevanten Inhalt hin zu bewerten und das\nentsprechende Ergebnis kurz schriftlich zusammenzufassen.\n\n13\n\nNach diesen Grundsätzen ist eine - nach Normzeilen abzurechnende\n- schriftliche Übersetzung nur erfolgt, soweit es um die erste\nAnlage zu der Rechnung vom 13. Januar 1999 geht. Die\nzusammenfassenden Inhaltsangaben im übrigen (die sich zu den\nRechnungen vom 13. Januar 1999 und vom 26. Januar 1999 in der Regel\nnur auf je einen Satz beschränken und lediglich zur Rechnung vom\n22. Januar 1999 etwas ausführlicher gehalten sind) stellen\ngedankliche Zusammenfassungen, nicht aber Übersetzungen im\neigentlichen Sinne dar. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der\nZeitaufwand für die Durchsicht der Gefangenenpost insgesamt - der\nangesichts des Umfangs der Briefe weit über dasjenige hinausgeht,\nwas sich aus den zusammenfassende Inhaltsangaben entnehmen läßt\n(und der daher entgegen dem angefochtenen Beschluß auch nicht etwa\nnur ein Minus gegenüber einem sonst üblichen Übersetzungsauftrag\ndarstellt; wäre nämlich der gesamte Inhalt aller Briefe wörtlich\nübersetzt worden, so ergäbe sich noch ein weit höherer\nEntschädigungsbetrag nach Normzeilen) - nicht zu vergüten ist. Der\nAuftrag an das Übersetzungsbüro I.ist erteilt worden; die in\nAuftrag gegebene Leistung der gedanklichen (nicht aber\nschriftlichen) \"Übersetzung\" und der Bewertung der Briefe auf\nverfahrensrelanten Inhalt hin ist erbracht worden. Also muß für\ndiese Leistung - die nicht gemäß § 17 Abs. 3 ZSEG nach Normzeilen\nabgerechnet werden kann, wie dies gerade die Rechnung vom 26.\nJanuar 1999 anschaulich belegt, weil es hierzu (vgl. Bl. 27\nSonderheft) eben gar keinen schriftlich übersetzten Text gibt, die\nalso ansonsten trotz Erbringung der Leistung gänzlich unvergütet\nbliebe - dem Übersetzungsbüro auch eine Entschädigung gewährt\nwerden. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen bietet hierfür zwar keine unmittelbar anzuwendende\nAnspruchsgrundlage, weil in dem Gesetzeswortlaut der von der\nStaatsanwaltschaft erteilte Auftrag eine Sichtung der Post ohne\nwörtliche schriftliche Übersetzung so nicht vorgesehen ist. Auch\neine Abrechnung - nur - nach Normzeilen (wie dies dem angefochtenen\nBeschluß zugrunde liegt) kommt nicht in Betracht, weil die in\nZeilen erfaßbaren zusammenfassenden Inhaltsangaben zum einen keine\nÜbersetzungen im Sinne des § 17 Abs. 3 ZSEG darstellen und zum\nanderen auch den tatsächlichen Arbeitsaufwand für die Sichtung und\ngedankliche Übersetzung der gesamten, u. U. auch mehrseitigen\nBriefe nicht wiedergeben. Die der Beschwerdeführerin zu gewährende\nVergütung kann somit nur nach Zeitaufwand berechnet werden. Dies\nist in entsprechender Anwendung der für Sachverständige und\nDolmetscher geltenden Vorschriften der §§ 3 und 17 Abs. 2 ZSEG\nmöglich und geboten. Die analoge Anwendung dieser Vorschriften ist\ndeswegen gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin (bzw. der von\nihr beauftragte Übersetzer) mit besonderer Sachkunde (nämlich der\nt.schen bzw. s.-k.schen Sprache) anstelle des Staatsanwalts nicht\nnur den Zeitaufwand für die gedankliche Übersetzung der gesamten\ngefangenen Post erbracht, sondern auch eine bewertende Tätigkeit im\nHinblick auf die Verfahrensrelevanz des Briefinhalts vorgenommen\nhat.\n\n14\n\nIst somit die von der Strafkammer versagte Abrechnung nach\nZeitaufwand angebracht, so kann daneben eine Abrechnung nach\nNormzeilen allerdings nur erfolgen, soweit nur einmal (Bl. 2\nSonderheft) zu dem Brief vom 4. Dezember 1998 eine auch wörtliche\nÜbersetzung erfolgt ist, die dem § 17 Abs. 3 ZSEG unterfällt. Die\nzusammenfassenden Inhaltsangaben hingegen, auf die sich die\nsonstigen Normzeilen in den Rechnungen vom 13. und 22. Januar 1999\nbeziehen, stellen keine Übersetzungen im Sinne des § 17 Abs. 3 ZSEG\ndar, sondern müssen als durch den erbrachten Zeitaufwand mit\nabgegolten gelten.\n\n15\n\nDie - der Zahl nach reduzierten - Normzeilen aus der Rechnung\nvom 13. Januar 1999 sind entsprechend der Stellungnahme des\nBezirksrevisors mit einen Zeilensatz von 2,50 DM zu vergüten. Der\nAnlaß für eine Erhöhung auf 3,50 DM wegen dem angefochtenen\nBeschluß ist wegen der nunmehr vorgenommenen Berücksichtigung des\nZeitaufwands entfallen. Zum Zeitaufwand selbst hält der Senat\nwiederum mit dem Bezirksrevisor einen Stundenaufwand von 75,00 DM\nzuzüglich 50 % (als mittleren Satz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG\nanalog) für angemessen. Berechtigt war die Kürzung der Rechnungen\nin dem angefochtenen Beschluß um die Zeiten für die Handakten des\nÜbersetzungsbüros.\n\n16\n\nEs ergibt sich demgemäß folgende Berechnung des der\nBeschwerdeführerin zustehende Honorars:\n\n17\n\n1. Rechnung Nr. 12/99 SCH vom 13.01.1999\n\n18\n\n7 Normzeilen türk./dt. zu je DM 2,50 DM 17,50\n\n19\n\n60 Minuten Zeitaufwand Durchsicht t. DM 112,50\n\n20\n\nje Stunde DM 75,00 + 50 %\n\n21\n\n5. S. Schreibgebühr DM 20,00\n\n22\n\nPorto DM 3,00\n\n23\n\nDM 153,00\n\n24\n\n16 % MwSt. DM 24,48\n\n25\n\nDM 177,48\n\n26\n\n2. Rechnung Nr. 36/99 SK vom 22.01.1999\n\n27\n\n280 Minuten Zeitaufwand Durchsicht t.\n\n28\n\nje Stunde DM 75,00 + 50 % DM 525,00\n\n29\n\n12 S. Schreibgebühr DM 48,00\n\n30\n\nPorto DM 3,00\n\n31\n\nDM 576,00\n\n32\n\n16 % MwSt. DM 92,16\n\n33\n\nDM 668,16\n\n34\n\n \n\n35\n\n3. Rechnung Nr. 43/99/Sch vom\n26.01.1999\n\n36\n\n \n\n37\n\n15 Minuten Zeitaufwand Durchsicht\ns./k..\n\n38\n\n \n\n39\n\nje Stunde DM 75,00 + 50 % DM 28,12\n\n40\n\n \n\n41\n\nPorto DM 3,00\n\n42\n\n \n\n43\n\nDM 31,12\n\n44\n\n \n\n45\n\n16 % MwSt. DM 4,98\n\n46\n\n \n\n47\n\nDM 36,10.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Gesamtsumme beläuft sich auf 881,74\nDM.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist\ngebührenfrei; Kosten wer-\n\n52\n\n \n\n53\n\nden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5\nZSEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/2-ws-273-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/2-ws-273-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307256","retrieved":"2026-07-09 03:35:45.987360+00:00"}}