{"status":"available","doknr":"OLD307255","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0622.24U66.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"24 U 66/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nIm Juni 1987 beauftragte die Klägerin, vertreten durch die\nBundesbaudirektion, die Firma Metallbau K. GmbH mit Metallbau-,\nVerglasungs- und Rollladenarbeiten an dem Neubau des Dienstgebäudes\ndes Bundesbauministeriums in Bonn-Bad Godesberg. Der Auftrag hatte\nein Volumen von ca. 28.000.000,00 DM. In dem Vertrag wurde die\nEinbeziehung der VOB/B vereinbart. Die Dauer der Verjährungsfrist\nwurde mit 5 Jahren gem. Ziff. 10.14 der besonderen\nVertragsbedingungen im EVM (B) BVB bestimmt.\n\n3\n\nDie Firma Metallbau K. GmbH hatte u. a. Motoren für die Rauch-\nund Wärmeabzugsanlage (RWA-Anlage) und für die Lüftungsanlage im\nEingangsbereich des Neubaus zu liefern. Die Motoren mit\nKettenantrieb dienten dazu, Fenster automatisch zu öffnen, wobei es\nsich entweder um Klappflügel - bei der RWA-Anlage - oder um\nKippflügel - bei der Lüftungsanlage - handelte. Die Steuerung\nerfolgte zentral über die Pforte bzw. bei der RWA-Anlage bei einer\nBrandmeldung automatisch.\n\n4\n\nDie Klägerin nahm die Werkleistungen der Firma Metallbau K. GmbH\nam 27. Oktober 1989 ab. Am 14. Januar 1991 übernahm die Beklagte\nfür die Arbeiten der Firma Metallbau K. GmbH eine\nGewährleistungsbürgschaft in Höhe von 848.560,00 DM. Es handelte\nsich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die die Beklagte der\nKlägerin unter Bezugnahme auf den zwischen dieser und der Fa.\nMetallbau K. GmbH geschlossenen Vertrag \"als Sicherheit für die\nErfüllung der Ansprüche auf Gewährleitung einschließlich\nSchadensersatz und für die Erstattung von Überzahlungen\"\nstellte.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. November 1991 rügte die Klägerin erstmals\ngegenüber der Firma Metallbau K. GmbH, dass die eingebauten 24\nV-Kettenmotoren nicht ordnungsgemäß arbeiteten und aufgrund der\nbezeichneten Mängel die RWA-Anlagen nicht funktionsbereit seien.\nMit Schreiben vom 18. März 1992 lehnte die Firma Metallbau K. GmbH\ndie Übernahme der Gewährleistung für die Motoren ab, wobei sie\nFremdfirmen für etwaige Mängel an den Motoren verantwortlich\nmachte. Seit dem 16. Juli 1992 befindet sich die Firma Metallbau K.\nGmbH im Konkurs. Gegenüber dem Konkursverwalter der Fa. Metallbau\nK. GmbH rügte die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 1992\nerneut, dass bei sieben RWA-Anlagen die Kettenmotoren nicht die\nKippflügel öffneten. Der Konkursverwalter lehnte eine Übernahme der\nGewährleistung im Hinblick auf § 17 KO ab. Eine weitere Mängelrüge\nbetreffend die Fehlfunktion der RWA-Anlagen bei 9 Fensterelementen\nerhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 1992 gegenüber\nder Fa. Metallbau K. GmbH. Die Rüge wiederholte sie unter dem 15.\nJuli 1994 gegenüber deren Konkurverwalter unter Fristsetzung zur\nNachbesserung bis zum 29. Juli 1994. Unter dem 11. Oktober 1994\ndrohte die Klägerin dem Konkursverwalter an, die Arbeiten durch\neine Fachfirma durchführen zu lassen und wegen der Kosten die\nGewährleistungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben des\nKonkursverwalters vom 7. November 1994 bat dieser die Klägerin, die\nArbeiten zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung in Auftrag zu geben\nund die entstehenden Kosten aus der vorliegenden Bürgschaft zu\nbegleichen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. März 1995 verlangte die Klägerin von der\nBeklagten die zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung erforderlichen\nKosten, die sie auf 161.000,00 DM bezifferte. Dabei ging sie davon\naus, dass der Austausch von 26 Motoren bei der RWA-Anlage und 65\nMotoren bei der Lüftungsanlage erforderlich sein würde. Für diesen\nAustausch lag ihr u. a. ein Angebot der Firma C. Metallbau GmbH vom\n8. Februar 1995 vor, die für die Lieferung von entsprechenden\nKettenmotoren der Marke \"Hautau\" 116.117,80 DM verlangte. Hinzu\nkamen u. a. die Kosten für die Anpassung der elektrischen Steuerung\nin Höhe von 34.319,00 DM.\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte zunächst jede Zahlung ab und berief sich auf\ndie Einrede der Verjährung. Schließlich erklärte sie sich mit\nSchreiben vom 20. Juli 1995 bereit, für 9 RWA-Anlagen ihre\nEintrittspflicht zu bejahen, weil insoweit die Klägerin innerhalb\nder Gewährleistungsfrist gegenüber der Gemeinschuldnerin die\nFunktionsstörung gerügt habe. Zugleich kündigte die Beklagte die\nÜberweisung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe\nvon 25.000,00 DM an. Der Betrag ging bei der Klägerin am 1. August\n1995 ein.\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, die von der Firma Metallbau K. GmbH\neingebauten Kettenmotoren seien für ihre Aufgabe ungeeignet. Die\nKippflügel der Fenster öffneten sich nicht oder nur mit\nmechanischer Unterstützung, obwohl die Antriebsmotoren arbeiteten\nund die elektrische Steuerung funktioniere. Es handele sich um\nKettenmotoren, deren Hub, bezogen auf die Kippmöglichkeit der\nFenster, zu groß sei. Die Motoren drehten nach Erreichen des\nmaximalen Öffnungswinkels weiter, wodurch die Mechanik und die\nElektronik beschädigt würden, was wiederum zum Ausfall der Anlage\nführe. Die Mangelursache sei in allen Fällen dieselbe. Zur\nSicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage sei es\nerforderlich, 26 Motoren der RWA-Anlage und 65 Motoren der\nLüftungsflügel gegen Schlitzmotorantriebe bzw. Kettenmotoren\nanderer Bauart auszutauschen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre\nGewährleistungsansprüche seien noch nicht verjährt, da die Anzeige\ndes Mangels von 9 RWA-Motoren auch alle weiteren Motoren erfasst\nhabe, bei denen sich später die gleiche Mangelursache gezeigt\nhabe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung\ngeltend gemacht und beantragt,\n\n11\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie\n163.000,00 DM nebst folgenden Zinsen zu zahlen:\n\n12\n\n4 % aus 161.000,00 DM vom 17. Juni 1995\nbis zum 1. August 1995,\n\n13\n\n4 % aus 136.000,00 DM seit dem 2.\nAugust 1995 und weitere 4 % aus 17.000,00 DM seit dem 23. Oktober\n1995;\n\n14\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte aus\nder Bürgschaft Nr. 233.948 vom 14. Januar 1991 verpflichtet ist, an\ndie Klägerin Zahlung in Höhe der Kosten zu leisten, die für die\nBeseitigung aller weiteren Mängel aufzuwenden sind, welche an den\nvon der Firma Metallbau K. GmbH im Neubau des Dienstgebäudes des\nBundesverkehrsministeriums eingebauten Rauch- und\nWärmeabzugsanlagen künftig auftreten, wobei die Zahlungspflicht der\nBeklagten auf höchstens noch 685.560,00 DM begrenzt ist.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat behauptet, die von der Firma Metallbau K. GmbH\neingebauten Kettenmotoren seien für die ihr zugedachte Aufgabe\ngeeignet und voll funktionstüchtig gewesen. Sollten sie die\nvorgesehene Aufgabe nicht erfüllen, liege das an der\nSteuerungstechnik, für die die Firma E. verantwortlich sei. Soweit\neinzelne Motoren defekt seien, seien dafür andere Handwerker\nverantwortlich. Etwa 10 Motoren seien durch den Eintritt von\nPutzwasser defekt geworden, 9 Motoren seien durch Schmutz, Sand,\nSteine und sonstige Ablagerungen außer Betrieb geraten.\n\n18\n\nIm übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die\nVerjährungsfrist für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche\nbei Klageerhebung abgelaufen gewesen sei.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens\nder Sachverständigen M. und St. abgewiesen.\n\n20\n\nDas Landgericht hat dahin stehen lassen, ob die Beklagte sich\ngegenüber der Klägerin mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, und\nmaßgeblich darauf abgestellt, dass nach dem\nSachverständigengutachten der Klägerin zur Mängelbeseitigung selbst\nbei großzügiger Berechnung nur etwa 10.000,00 DM zustünden, so dass\nsie durch die bereits seitens der Beklagten gezahlten 25.000,00 DM\nklaglos gestellt sei.\n\n21\n\nUnter Zugrundelegung der Ergebnisse des\nSachverständigengutachtens ist die Kammer davon ausgegangen, dass\nzur Mängelbeseitigung bei den 26 Motoren der RWA-Anlagen lediglich\ndas Einbringen oder Nachziehen von einigen Gewindestiften\nerforderlich gewesen sei und hinsichtlich der 80 Lüftungsmotoren\nder Austausch der Antriebsketten ausgereicht habe.\n\n22\n\nDa die Klägerin die Beweislast trage, gehe es zu ihren Lasten,\ndass der Sachverständige keine höheren Mängelbeseitigungskosten\nhabe feststellen können. Bei dem Schreiben des Konkursverwalters\nder Gemeinschuldnerin vom 7. November 1994 handele es sich nicht um\nein Anerkenntnis; von dem Nachweis, dass ein höherer Aufwand zur\nMängelbeseitigung erforderlich gewesen sei als nach dem\nSachverständigengutachten festgestellt, sei die Klägerin auch nicht\ndeshalb befreit, weil sie sich vor der Mängelbeseitigung von\nFachfirmen habe beraten lassen. Von einer Umkehr der Beweislast sei\nauch nicht im Hinblick auf die Zahlung von 25.000,00 DM auszugehen,\nda die Beklagte diesen Betrag ausdrücklich als Kostenvorschuss\ngezahlt habe.\n\n23\n\nDas seitens der Klägerin verfolgte Feststellungsbegehren hat die\nKammer als unzulässig angesehen, da das Feststellungsinteresse\nnicht hinreichend dargetan sei.\n\n24\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren\nweiter, wobei sie die Klage erhöht hat. Die Klägerin verlangt\nnunmehr insgesamt 211.297,58 DM abzüglich der geleisteten Zahlung\nin Höhe von 25.000,00 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus\neinem Teilbetrag in Höhe von 342,13 DM aus der Rechnung vom 27.\nNovember 1995, einem Betrag in Höhe von 142.662,10 DM aus der\nRechnung vom 13. Dezember 1995, einem Betrag in Höhe von 52.816,65\nDM aus der Rechnung vom 16. April 1996 und einem Betrag in Höhe von\n15.476,70 DM aus der Rechnung vom 15. April 1996. Gegenstand dieser\nRechnungen sind die Kosten für die Überprüfung der defekten\nRWA-Anlagen, für Gerüstbau, Demontage der defekten Motoren, Einbau\nder neuen Antriebe und die dadurch erforderlich gewordenen\nTrockenbauarbeiten, für den Austausch der Steuerzentrale, der\nNotstromversorgung sowie der Rauchmelder und für RWA-Motorantriebe.\nDie Klägerin ließ die von ihr als mangelhaft beanstandeten Motoren\nEnde 1995 austauschen.\n\n25\n\nDie Klägerin behauptet, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\nBetriebes der Anlage sei es erforderlich gewesen, 26 Motoren der\nRWA-Anlagen und 65 Motoren der Lüftungsflügel gegen\nSchlitzmotorantriebe bzw. Kettenmotoren einer anderen als der von\nder Firma Metallbau K. GmbH gelieferten Bauart auszutauschen. Des\nweiteren sei der Austausch der Steuerzentrale wegen des\nunterschiedlichen Steuersystems erforderlich gewesen.\n\n26\n\nDie Klägerin behauptet, der genannte Kostenaufwand sei zur\nNachbesserung der gerügten Mängel erforderlich und angemessen.\n\n27\n\nDie Klägerin greift das erstinstanzlich eingeholte\nSachverständigengutachten unter Bezugnahme auf ein von ihr\nvorgelegtes Parteigutachten des Sachverständigen O. vom 20. Juni\n1997 an. Sie führt im Wesentlichen aus, die gelieferten und\neingebauten Motoren seien nicht geeignet gewesen, ihre\nZweckbestimmung zu erfüllen, da sie für Fensterflügel mit einer\nMindesthöhe von 50 cm konzipiert gewesen, jedoch an Fensterflügeln\nvon nur 42,5 cm eingebaut worden seien. Dies sei u. a. die Ursache\ndafür gewesen, dass die Antriebe blockierten und die Motoren\ndurchbrannten. Die Motoren seien auch ihrer Leistung nach nicht\nausreichend gewesen, da sie die erforderliche Mindestleistung nur\nbei einer Versorgungsspannung von 24 Volt erreichen konnten, die\njedoch nach der elektrischen Schaltung nicht erreicht worden sei.\nDer Gerichtssachverständige habe zudem die Einstellung der\nEndschalter nicht überprüft, die verhindere, dass ein Fensterflügel\nzu weit ausfährt und dadurch gegen ein Hindernis stößt. Auch hierin\nhabe eine weitere Ursache für das nicht ordnungsgemäße\nFunktionieren der eingebauten Motoren gelegen. Die Motoren seien\nzudem entgegen den Angaben im Leistungsverzeichnis nicht mit einer\nelektronischen Lastabschaltung ausgestattet. Schließlich seien die\nKettenglieder der Antriebe, um den Ausfahrweg zu kürzen, so\nmanipuliert worden, dass der Endschalter bei der Ausfahrbewegung\neine Kettenlücke als vermeintliches Kettenende habe erkennen und\naufgrund dessen stoppen sollen. Dadurch sei jedoch die Festigkeit\nder Kette vermindert und ihre Führung verschlechtert worden. Zur\nVerlängerung des Ausfahrweges habe der Kettenantrieb zunächst\ndemontiert und der Endschalter im Gehäuse versetzt werden\nmüssen.\n\n28\n\nDie Klägerin behauptet, die von dem Gerichtssachverständigen\nvorgeschlagene Reparatur der Anlagen sei nicht in Betracht\ngekommen, sondern habe lediglich zusätzliche Kosten verursacht, da\ndie von diesem ermittelte Fehlerursache unzutreffend sei und die an\nden Kettenantrieben festgestellten Beschädigungen einen Betrieb der\nMotoren nicht mehr zuließen. Von den seitens des Privatgutachters\nuntersuchten 24 Motoren seien 83 % aufgrund gravierender Mängel\nunbrauchbar gewesen. Aufgrund der signifikanten\nUntersuchungsergebnisse und der charakteristischen Defekte sei\ndavon auszugehen, dass auch die restlichen Antriebe dieselben\ngravierenden Mängel aufgewiesen haben müssten. Die Klägerin ist der\nAnsicht, eine Reparatur der Motoren habe ohnehin deshalb nicht\ndurchgeführt werden können, weil Ersatzteile nicht zur Verfügung\ngestanden hätten.\n\n29\n\nDie Klägerin vertritt weiter die Auffassung, sie könne selbst\ndann den Ersatz der Kosten verlangen, die durch den Austausch der\nMotoren entstanden sind, wenn die gutachterlichen Ausführungen des\nSachverständigen St. zur Mängelbeseitigung zuträfen, denn aufgrund\nder Ablehnung der Übernahme der Gewährleistung im Hinblick auch §\n17 KO durch den Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und die\nTatsache, dass dieser sich mit einer Ersatzvornahme einverstanden\nerklärt habe, sei sie berechtigt gewesen, einen Drittunternehmer zu\nbeauftragen. Sämtliche zur Feststellung der Mängelursachen\nherangezogene Fachfirmen hätten zum Austausch der eingebauten\nMotoren geraten, kein Drittunternehmen sei dazu bereit gewesen,\nNachbesserungsarbeiten an Motoren unbekannten Fabrikats\ndurchzuführen und dafür die Gewährleistung zu übernehmen. Auf das\nUrteil der zu Rate gezogenen Fachfirmen habe die Klägerin auch ohne\nHinzuziehung eines Sachverständigen vertrauen dürfen und könne die\nKosten für den Austausch der Motoren selbst dann verlangen, wenn\ndiese Maßnahme zur Behebung der Mängel aus objektiver Sicht nicht\nnotwendig gewesen sei.\n\n30\n\nSchließlich meint die Klägerin, die Beklagte könne sich nicht\nauf Verjährung berufen, denn die Bundesbaudirektion habe mit\nverschiedenen Schreiben in den Jahren 1991 und 1992 die Mängel\ngegenüber der Firma Metallbau K. GmbH gerügt, die Mängel mit\nSchreiben vom 28. Dezember 1993 dem Konkursverwalter angezeigt und\nmit Schreiben vom 15. Juli 1994 eine letzte Frist zur\nMängelbeseitigung gesetzt und Ersatzvornahme angekündigt.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 211.297,58 DM abzüglich\nam 1. August 1995 gezahlter 25.000,00 DM sowie folgende Zinsen\n\n34\n\n \n\n35\n\n- aus 161.000,00 DM\n\n36\n\n \n\n37\n\n6,75 % Zinsen für die Zeit vom 17. Juni\n1995 bis zum 1. August 1995,\n\n38\n\n \n\n39\n\n- aus 136.000,00 DM\n\n40\n\n \n\n41\n\n6,75 % Zinsen für die Zeit vom 2.\nAugust 1995 bis zum 6. August 1995 und 6,5 % Zinsen für die Zeit\nvom 7. August 1995 bis zum 4. November 1995,\n\n42\n\n \n\n43\n\n- aus 138.000,00 DM\n\n44\n\n \n\n45\n\n6,5 % Zinsen für die Zeit vom 5.\nNovember 1995 bis zum 30. Januar 1996, 6,25 % Zinsen für die Zeit\nvom 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996, 5,75 % Zinsen vom 15.\nApril 1996 bis zum 30. Oktober 1996, 5 % Zinsen vom 31. Oktober\n1996 bis zum 29. Januar 1997, 4 % Zinsen vom 30. Januar 1997 bis\nzum 17. April 1997 und 4,6 % Zinsen vom 18. April 1997 bis zur\nZustellung der Berufungsbegründung,\n\n46\n\n \n\n47\n\n- aus 186.297,58 DM\n\n48\n\n \n\n49\n\n4,6 % Zinsen ab Zustellung der\nBerufungsbegründung\n\n50\n\n \n\n51\n\nZug um Zug gegen Rückgabe der\nBürgschaft der Beklagten Nr. 233.948 vom 14. Januar 1991 in Höhe\nvon 848.560,00 DM zu zahlen,\n\n52\n\n \n\n53\n\nhilfsweise der Klägerin nachzulassen,\neine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank oder einer\nLandeszentralbank zu erbringen.\n\n54\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n55\n\n \n\n56\n\ndie Berufung der Klägerin\nkostenpflichtig zurückzuweisen und\n\n57\n\n \n\n58\n\nihr nachzulassen, jede von ihr zu\nstellende Sicherheitsleistung auch in Form einer\nselbstschuldnerischen Prozessbürgschaft eines als Steuerbürgen\nzugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.\n\n59\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, das von der Klägerin vorgelegte\nPrivatgutachten sei irrelevant, soweit dies Ausführungen zum\nelektrischen Anschluss und zur Steuerung der Anlage mache, da dies\nnicht in das Gewerk der Firma Metallbau K. GmbH, sondern in das der\nFirma E. GmbH falle.\n\n60\n\nDie Beklagte hält die Mängelrügen der Klägerin im Hinblick auf\nden Umfang der nunmehr durchgeführten Arbeiten für nicht\nausreichend und weist darauf hin, dass noch im Schreiben vom 15.\nJuli 1994 lediglich 9 RWA-Anlagen beanstandet worden seien.\n\n61\n\nDie Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der durchgeführten\nMaßnahmen, die Angemessenheit der angesetzten Einheitspreise,\nLeistungszeiten und Massen sowie die Tatsache, dass die von der\nFirma Metallbau K. GmbH gelieferten Antriebsmotoren dem\nLeistungsverzeichnis insoweit nicht entsprochen hätten, als eine\ngeschuldete elektronische Lastabschaltung nicht vorhanden gewesen\nsei, mit Nichtwissen.\n\n62\n\nSchließlich erhebt die Beklagte nochmals ausdrücklich die\nEinrede der Verjährung.\n\n63\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 17.\nFebruar 1998 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des\nSachverständigen Dipl.-Ing. M.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 4. Januar\n1999 verwiesen.\n\n64\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n66\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n67\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung\nvon 123.992,85 DM aus der Gewährleistungsbürgschaft vom 14. Januar\n1991 gem. § 765 Abs. 1 BGB i. V. m. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Nach\nder Bürgschaftsurkunde vom 14. Januar 1991 übernahm die Beklagte\nfür die Firma Metallbau K. GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft\nbis zu einer Gesamthöhe von 848.560,00 DM, sofern diese die ihr\nnach dem Vertrag mit der Klägerin obliegenden Verpflichtungen,\nnämlich die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung\neinschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen,\nnicht erfüllte. Dies ist der Fall.\n\n68\n\nDie Klägerin hat gegen die Firma Metallbau K. GmbH einen\nGewährleistungsanspruch auf Ersatzvornahme nach § 13 Nr. 5 Abs. 2\nVOB/B in der zuerkannten Höhe. Nach dieser Bestimmung kann der\nAuftraggeber Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen\nlassen, wenn dieser der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer\nvom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt.\n\n69\n\nNach § 13 Nr. 1 VOB/B übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr\ndafür, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich\nzugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik\nentspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder\ndie Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag\nvorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.\n\n70\n\nDie Klägerin ist nicht der Verpflichtung enthoben, das Vorliegen\neines objektiven Mangels zu beweisen. Sie kann sich nicht darauf\nberufen, daß ihr der Austausch der Motoren von Fachfirmen empfohlen\nworden sei, mit der Folge, daß die Beklagte das sog. Prognoserisiko\ntrüge und die für den Austausch der Motoren entstandenen Kosten\nauch dann zu tragen hätte, wenn sie nur irrig für erforderlich\ngehalten wurden.\n\n71\n\nNach der Rechtsprechung hat ein Werkunternehmer, der die\nNachbesserung verweigert hat, auch die Aufwendungen des Bestellers\nzur Mängelbeseitigung zu ersetzen, die etwa aufgrund eines\nfehlerhaften Beweissicherungsgutachtens irrig für erforderlich\ngehalten wurden (BGH NJW-RR 1992, 602). Die Frage der\nErforderlichkeit von schadensverhindernden und\nschadensbeseitigenden Aufwendungen dürfe nicht objektiv gewertet\nwerden. Es sei vielmehr darauf abzustellen, daß Schäden auch solche\nAufwendungen sein können, die nach der gegebenen Sachlage bei\nverständiger Beurteilung des Geschädigten zum damals maßgeblichen\nZeitpunkt geboten erschienen (BGH a.a.O., S. 602, m.w.Nw). Dabei\nsei die durch Billigkeit gerechtfertigte Auferlegung des\nPrognoserisikos auf den Schädiger nur dann erträglich, wenn der\nGeschädigte, den nach der Wertung des § 254 Abs. 2 BGB je nach\nUmfang und Schwierigkeit der begutachteten Angelegenheit erhebliche\nSorgfaltspflichten treffen könnten, hinsichtlich der Auswahl des\nSachverständigen und der Überprüfung von dessen Feststellungen zur\nSchadensbehebung sorgfaltsgemäß vorgehe (BGH a.a.O., S. 603).\n\n72\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\nDie Klägerin durfte sich nicht darauf verlassen, daß Firmen, die\nals Bieter und Auftragnehmer für die Mängelbeseitigungsarbeiten in\nBetracht kamen, ihr objektive, an den Kriterien der\nErforderlichkeit und Angemessenheit orientierte Vorschläge zur\nNachbesserung machten. Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar\ngewesen, ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Begutachtung\nim Rahmen des bereits anhängigen Prozesses zu veranlassen.\n\n73\n\nDie der Firma Metallbau K. GmbH obliegenden Werkleistungen - u.\na. die Lieferung von 26 elektromotorisch betriebenen RWA-Anlagen\nund 65 elektromotorisch betriebenen Kippfenstern - waren indes, wie\ndie Beweisaufnahme ergeben hat, objektiv mangelhaft. Dies steht\ngemäß dem im Berufungsrechtszug eingeholten\nSachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 4.\nJanuar 1999 zur Überzeugung des Senates fest. Der Senat legt das\nGutachten seiner Entscheidung zugrunde, weil es sorgfältig\nerarbeitet, schlüssig und widerspruchsfrei begründet und deshalb\ninsgesamt überzeugend ist.\n\n74\n\nDer Sachverständige hat 24 noch vorhandene Motorantriebe\nüberprüft und den Zustand dreier Funktionsmerkmale festgestellt,\nnämlich den Zustand und die Funktion des Getriebes, den Zustand des\nfür die Endabschaltung beim Schließen vorgesehenen\nKunststoffformteils und den Zustand und die Betriebsfähigkeit des\nMotors mit Anlauf des Motors in beiden Drehrichtungen und das\nVorhandensein von Laufgeräuschen. Dabei hat er festgestellt, dass\nan den Getrieben die Zahnräder, die in die Schnecke eingreifen,\nstellenweise verschlissen, abgebrochen bzw. zerstört sind. Dies ist\nnach seiner - ohne weiteres einleuchtenden - Beurteilung ein\nZeichen dafür, dass der Motor nicht zum richtigen Zeitpunkt\nabgeschaltet wurde, obwohl eine Kettenbewegung nicht mehr möglich\nwar, z. B. die Kette also vollständig eingezogen oder das Fenster\nbzw. die Klappe gegen ein Hindernis gestoßen war. Das\nNichtabschalten eines blockierten Motors aber führt - wie auch für\nden technischen Laien einsichtig - zwangsläufig nach einiger Zeit\nzu dessen Durchbrennen. Von daher sind die vorgefundenen Defekte an\nGetrieben und Motoren als Folgeerscheinung der Defekte an den\nEndschaltern anzusehen.\n\n75\n\nDie für den Senat nachvollziehbare, wesentliche Aussage des\nGutachters ist, dass bei den Mangelerscheinungen von einem\nSystemfehler, Konstruktions- oder Materialfehler auszugehen ist, da\nalle Brüche an den Schaltgliedern der Endschalter an derselben\nStelle aufgetreten sind. Dies ist nach der Beurteilung des\nSachverständigen darauf zurückzuführen, dass für das Schaltglied\ndes Endschalters entweder ungeeignetes Material verwendet worden\nist oder bei der Fertigung Risse oder Fehler entstanden sind, die\nzu Brüchen führten. Ein Hinweis darauf sind Brüche und Zerstörungen\nan allen Endschaltern fast an der gleichen Stelle. Es ist auch\nmöglich, dass ein Nachlaufen des Motors nach dem Abschalten zur\nZerstörung des Schaltgliedes führte.\n\n76\n\nDarüber hinaus ist nach den Berechnungen des Sachverständigen,\nauf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, davon auszugehen,\ndass die Antriebe für die RWA-Klappen unter Drucklast, also beim\nÖffnen der Klappen, nicht ausreichend dimensioniert waren und die\nAntriebe für die Lüftungsklappen an der Leistungsgrenze lagen.\n\n77\n\nDer konstruktive bzw. materialbedingte Mangel an den\nSchaltgliedern der Endschalter machte nach den Erkenntnissen des\nSachverständigen einen kompletten Austausch aller 91 Antriebe\nerforderlich, da durch den Austausch einzelner defekter Antriebe\nhöhere Kosten entstanden wären als durch eine Gesamtauswechselung,\nund der Austausch des Endschalters oder des Schaltgliedes nur einen\nkurzzeitigen Behelf bedeutet hätte, da auch in der Zukunft mit\neinem Bruch des Schaltgliedes hätte gerechnet werden müssen.\n\n78\n\nDarüber hinaus hätte bei vielen Antrieben auch der Motor oder\naber das Getriebe ausgewechselt werden müssen. Die Kosten für eine\nReparatur des Antriebs mit Demontage, Reparatur von Endschaltern,\nMotoren und Getrieben und erneuter Montage hätte gegenüber der\nAuswechselung der Antriebe gegen neue anderer Bauart Mehrkosten\nverursacht.\n\n79\n\nSchließlich hätte die Duldung des Zustandes nach den\nErkenntnissen des Sachverständigen auch zu einem Ausfall von\nSteuerungseinheiten führen können, die bei den eingebauten\nAntrieben bei Ausfall der Akkus überlastet waren.\n\n80\n\nBei der Gesamtbeurteilung des Zustandes der Antriebe kann ausser\nBetracht bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - das\nLeistungsverzeichnis in der Fassung vom 10. Dezember 1986, soweit\nes eine elektronische Lastendabschaltung und eine maximale\nStromaufnahme von 0,5 A vorschrieb, nicht dem letztlich\nvereinbarten Bausoll entsprach. Dies ist unerheblich, da auch die\nmechanische Endabschaltung, wie sie zur Ausführung kam, nach den\nvorstehend dargelegten Erkenntnissen des Sachverständigen völlig\nunzureichend war.\n\n81\n\nDie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg bestreiten, dass alle 91\nAntriebe die charakteristischen Mängel aufwiesen, und behaupten,\nsie könne nicht ausschließen, dass die Firma Metallbau K. GmbH\nAntriebe verschiedener Fabrikate bzw. Motortypen geliefert habe.\nDieses Bestreiten ist unerheblich. Die Behauptung, es seien seitens\nder Firma Metallbau K. GmbH Antriebe verschiedener Fabrikate bzw.\nMotortypen geliefert worden, ist unsubstantiiert. Es ist gänzlich\nunwahrscheinlich, dass seitens eines Bieters im Rahmen einer\neinheitlichen Ausschreibung Motoren unterschiedlicher Fabrikate\nbzw. Leistungsmerkmale angeboten und seitens des Auftraggebers\nakzeptiert worden sind. Das Vorbringen der Beklagten könnte\ninsoweit nur dann als substantiiert angesehen werden, wenn sie für\nihre Behauptung hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte\nangeführt hätte. Dies ist indes nicht der Fall.\n\n82\n\nDie Klägerin hat, wie es nach § 13 Nr. 5 VOB/B des weiteren\nerforderlich ist, den Auftragnehmer zur Beseitigung der während der\nGewährleistungsfrist hervorgetretenen Mängel aufgefordert.\n\n83\n\nMaßgeblich ist die Zeit bis zum 27. Oktober 1994, denn\nvorliegend begann die vereinbarungsgemäß 5 Jahre währende\nGewährleistungsfrist mit der Abnahme am 27. Oktober 1989 und lief\nam 27. Oktober 1994 ab. Den Anforderungen genügt insoweit\njedenfalls das Schreiben der Klägerin an den Konkursverwalter der\nFirma Metallbau K. GmbH vom 15. Juli 1994, in dem gerügt wird, dass\nbei 9 RWA-Anlagen die Antriebsmotoren die Kippflügel nicht öffneten\nund schlossen und sich darüber hinaus bei einem weiteren Teil der\nAnlagen die Kippflügel nicht betätigen ließen, und eine weitere\nFrist für die Nachbesserung bis zum 29. Juli 1994 gesetzt worden\nist. Es schadet nicht, dass in diesem Schreiben nicht von allen\nAntriebsanlagen die Rede ist, denn es reicht nach ständiger\nRechtsprechung des BGH aus, wenn der Auftraggeber mit hinreichend\ngenauer Beschreibung von zu Tage tretenden Erscheinungen den\nFehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die\naufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand\nseiner Rüge macht (vgl. nur BGH NJW 1993, 1132, 1133; BGH NJW-RR\n1992, 913, 914). Nach dem Gutachten des Sachverständigen M., das\nder Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, liegt aber ein Fehler\nvor, der der Werkleistung insgesamt anhaftet, wie bereits\nausgeführt.\n\n84\n\nGegen die Angemessenheit der gesetzten Frist zur Nachbesserung\nbestehen keine Bedenken.\n\n85\n\nDer Anspruch der Klägerin ist in Höhe von 123.992,85 DM\nbegründet.\n\n86\n\nDie Klägerin kann aus der Rechnung der Firma C. Metallbau GmbH\nvom 13. Dezember 1995 über 142.662,10 DM 142.244,65 DM verlangen.\nDer Rechnung zugrunde liegen Werkleistungen der Firma C. Metallbau\nGmbH für Gerüstbau, Demontage der defekten Motoren, Einbau der\nneuen Antriebe und die dadurch erforderlich gewordenen\nTrockenbauarbeiten. Diese Leistungen sind ausweislich der von der\nKlägerin mit Schriftsatz vom 5. November 1997 überreichten\nUnterlagen ausgeschrieben und der Auftrag an den preisgünstigsten\nBieter erteilt worden. Die der Klägerin gegenüber abgerechneten und\nvon ihr geltend gemachten Preise entsprechen denen der überreichten\nLeistungsbeschreibung.\n\n87\n\nDie von dem Sachverständigen festgestellten Mindermassen bei\nTitel III, Position 3.1 und Titel IV, Position 4.1 sind\nunbeachtlich, da nur die tatsächlich ausgeführten Arbeiten in\nRechnung gestellt worden sind.\n\n88\n\nVon den in Titel V, Position 5.1 geltend gemachten\nFacharbeiterlöhnen in Höhe von netto 4.537,50 DM (brutto 5.218,13\nDM) kann die Klägerin indes lediglich 4.174,50 DM netto (4.800,67\nDM brutto) ersetzt verlangen. Zu Recht beanstanden der\nSachverständige und die Beklagte, dass hier lediglich\nFacharbeiterstunden und keine Metallfachhelferstunden in Rechnung\ngestellt worden sind.\n\n89\n\nDer Senat vermag für die Stundenlohnarbeiten insgesamt nur den\nStundensatz für Metallfachhelfer (69,00 DM) anzusetzen, da eine\nweitere Aufklärung und auch eine höhere Schätzung zugunsten der\nKlägerin nicht möglich sind.\n\n90\n\nDie Klägerin behauptet, wegen der besonderen Anforderungen, die\nan die Bauleistungen zu stellen gewesen seien, seien vorliegend\nausschließlich Facharbeiter eingesetzt worden. Der für diese\nBehauptung benannte Zeuge W. könnte aber lediglich bekunden, dass\ntatsächlich ausschließlich Facharbeiter eingesetzt waren, während\nentscheidungserheblich die Frage ist, ob dies auch erforderlich\nwar. Diese Frage ist dem angebotenen Zeugenbeweis nicht zugänglich.\nEine Schätzung nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht, weil hierfür\ndie tatsächlichen Grundlagen fehlen.\n\n91\n\nAus der weiteren Rechnung der Firma C. Metallbau GmbH vom 15.\nApril 1996 über Beschlagarbeiten etc. kann die Klägerin des\nweiteren einen Betrag von 6.748,20 DM (netto 5.868,00 DM)\nverlangen. Es handelt sich hierbei um die in der Rechnung vom 27.\nNovember 1995 nicht erfassten Beschlagarbeiten für 4 Motorantriebe,\nTitel III, Position 3.1.\n\n92\n\nEs ergibt sich ein zu ersetzender Gesamtbetrag in Höhe von\n148.992,85 DM, von dem der am 1. August 1995 gezahlte Betrag von\n25.000,00 DM abzusetzen ist. Es verbleiben 123.992,85 DM.\n\n93\n\nGegenüber dem Anspruch der Klägerin kann sich die Beklagte nicht\nauf Verjährung berufen.\n\n94\n\nEs kann dahin stehen, ob die Verjährungsfrist abgelaufen oder\ndurch Mängelanzeige nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B wirksam\nunterbrochen worden ist, wobei zu beachten wäre, dass die an den\nAuftraggeber gerichtete schriftliche Aufforderung zur\nMängelbeseitigung die erneute Verjährungsfrist nur einmal in Lauf\nsetzt (vgl. BGHZ 53, 122, 126; 58, 7, 10; 66, 142, 144), und dass\ndie Unterbrechung grundsätzlich nur für die Dauer der Regelfrist\nnach § 13 Nr. 4 VOB/B von 2 Jahren gilt, auch wenn die Parteien die\nBGB-Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbarten hatten (vgl.\nIngenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl. 1996, B § 13, Rdn. 411; BGHZ 58,\n7, 11; BGHZ 66, 142, 144).\n\n95\n\nUnabhängig davon kann sich die Beklagte wegen ihrer besonderen\nStellung als Gewährleistungsbürgin nicht auf die Einrede der\nVerjährung berufen. Übernimmt der Gewährleistungsbürge nämlich die\nVerpflichtung, den Auftraggeber auch wegen solcher Ansprüche zu\nsichern, die dieser wegen der eingetretenen Verjährung nicht gegen\nden Auftragnehmer durchsetzen kann, so kann er sich regelmäßig\nnicht auf die an sich nach § 768 BGB zulässige Einrede berufen, der\nGewährleistungsanspruch sei verjährt; der Grundsatz, dass dem\nBürgen die Verteidigungsmittel des Hauptschuldners zustehen, findet\nseine Begrenzung in dem durch die Bürgschaftsvereinbarung zum\nAusdruck gekommenen Sicherungszweck (BGH NJW 1993, 1132, 1133 m. w.\nN.).\n\n96\n\nVorliegend hat die Beklagte der Klägerin eine\nGewährleistungsbürgschaft als Sicherheit im Sinne des § 17 Nr. 1\nVOB/B gestellt. Die von den Parteien getroffene Regelung\nhinsichtlich der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde in den\nzusätzlichen Vertragsbedingungen unter Ziff. 25.2 entspricht der\nRegelung in § 17 Nr. 8 VOB/B. Dort ist nämlich bestimmt, dass\nUrkunden über Gewährleistungsbürgschaften auf Verlangen\nzurückgegeben werden, wenn die Verjährungsfristen für die\nGewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und die bis\ndahin erhobenen Ansprüche - auch auf Erstattung von Überzahlungen -\nerfüllt worden sind. Daraus folgt, dass die Sicherheit\nzurückgehalten werden kann, wenn die Ansprüche noch nicht erfüllt\nsind, wie es § 17 Nr. 8 VOB/B vorsieht. Über den Wortlaut dieser\nBestimmung hinaus kommt auch eine spätere Verwertung durch\nAuszahlung der Sicherheit - auch durch den Bürgen - in Betracht,\nwenn dem Auftraggeber Geldansprüche zustehen, wie z. B. ein\nAnspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten oder\nKostenerstattungsansprüche wegen berechtigt erfolgter\nMängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer (vgl.\nIngenstau/Korbion, a.a.O., B § 17 Rdn. 107). Dies ergibt sich zwar\nnicht ausdrücklich aus § 17 Nr. 8 VOB/B, folgt jedoch aus dem mit\ndieser Regelung verfolgten Zweck, die ordnungsgemäße Herstellung\ndes Werkes sicherzustellen, § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B; die\nZurückhaltung allein erfüllt diesen Zweck nicht (BGH NJW 1993,\n1131). Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Nr. 8 S. 2 VOB/B\nist, dass der Auftraggeber die Mängel in unverjährter Zeit gerügt\nhat (BGH NJW 1993, 1131). Dafür reicht es aus, wenn der\nAuftraggeber mit hinreichend genauer Beschreibung von zu Tage\ngetretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt\nanhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht\nhat, zum Gegenstand seiner Rüge macht (BGH NJW 1993, 1132; NJW-RR\n1992, 913). Dies ist vorliegend der Fall, weil die von der Klägerin\ngerügten Funktionsstörungen der Motoren an der RWA- und\nLüftungsanlage - wie ausgeführt - auf einem Fehler beruhen, der\nallen Motoren anhaftet, die die Klägerin hat austauschen\nlassen.\n\n97\n\nNach § 17 Nr. 8 S. 2 VOB/B kann die Klägerin indes nicht nur\nihre Sicherheit zurückhalten, sondern es ist der Beklagten als\nBürgin auch verwehrt, sich auf die dem Auftragnehmer zustehende\nEinrede der Verjährung zu berufen, da die Bürgschaft vorliegend\nauch zur Sicherung verjährter Gewährleistungsansprüche diente. Die\nBürgschaft hatte den Zweck, die Klägerin unter den Voraussetzungen\ndes § 17 Nr. 8 S. 2 VOB/B für verjährte Ansprüche zu sichern. Die\nSicherungsabrede geht nach objektivem Verständnis dahin, dass die\nBeklagte in demselben Umfang haften wollte, in dem die Klägerin\nnach ihren Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer gesichert war.\nDurch die Bezugnahme auf die besonderen Vertragsbedingungen des\nzwischen der Klägerin und der Firma Metallbau K. GmbH geschlossenen\nVertrages in der Bürgschaftsurkunde und die ausdrückliche\nBestimmung, dass Sicherheit für die Erfüllung der Ansprüche auf\nGewährleistung einschließlich Schadensersatz und für die Erstattung\nvon Überzahlungen gestellt werden sollte, wurde deutlich, dass die\nBeklagte in demselben Umfang haften sollte, in dem die Klägerin\nnach ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Firma Metallbau K.\nGmbH gesichert war.\n\n98\n\nDie Klägerin kann eine Verzinsung des zuerkannten Betrages seit\ndem 17. Juni 1995 zu den aus dem Tenor ersichtlichen wechselnden\nZinssätzen aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Durch\nMahnung vom 2. Juni 1995 unter Fristsetzung zum 16. Juni 1995 ist\ndie Beklagte jedenfalls seit dem 17. Juni 1995 im Verzug. Die Höhe\ndes von der Klägerin im Schriftsatz vom 24. November 1997\ndargelegten Verzugsschadens ist seitens der Beklagten nicht\nbestritten worden.\n\n99\n\nEinen weitergehenden Anspruch hat die Klägerin nicht.\n\n100\n\nDie Klägerin kann nicht die Erstattung der Position 1 der\nRechnung der Firma C. Metallbau GmbH vom 27. November 1995 in Höhe\nvon 342,13 DM verlangen. Nach dem Vorbringen der Klägerin handelt\nes sich um Arbeiten zur Überprüfung der defekten RWA-Anlagen, die\n3,5 Monteurstunden in Anspruch genommen haben soll. Nach dem\nVorbringen der Klägerin ist nicht ersichtlich, unter welchem\nGesichtspunkt dieser Betrag zu ersetzen sein soll. Zum einen ist\nnicht ersichtlich, welche Tätigkeiten die Firma C. Metallbau GmbH\nkonkret durchgeführt hat. Die Klägerin legt nur pauschal dar, es\nhabe sich um die Überprüfung der Anlage gehandelt, während die von\nihr in Bezug genommene Rechnung Reparaturarbeiten ausweist. Zum\nanderen fehlt es an substantiiertem Tatsachenvortrag zu der Frage,\nob und inwieweit die behauptete Überprüfung der Anlage Gegenstand\nder Nachbesserungsarbeiten ist.\n\n101\n\nVon der Rechnung der Firma C. Metallbau GmbH vom 13. Dezember\n1995 über 142.662,10 DM kann die Klägerin einen Teilbetrag von\n417,45 DM nicht verlangen, weil sie - wie ausgeführt - nicht\nbewiesen hat, dass die Stundenlohnarbeiten Titel V Position 5.1\ndurch Facharbeiter durchgeführt werden mussten.\n\n102\n\nAuch den ihr von der Firma E. Elektroanlagen GmbH am 16. April\n1996 in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 52.816,65 DM für den\nAustausch der Steuerzentrale, der Notstromversorgung sowie der\nRauchmelder kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen.\n\n103\n\nDie Klägerin behauptet insoweit lediglich pauschal, ein\nAustausch der Steuerungsanlage sei wegen der neuen Antriebe\nerforderlich geworden. In der Rechnung ist die Rede von einer\n\"Verstärkung der RWA- und Lüftungsantriebe gem. beigefügter\nAbnahmebescheinigung\". Dass es sich hierbei um Maßnahmen der\nMängelbeseitigung handelt, ist nicht nachvollziehbar.\n\n104\n\nAus dem Gutachten des Sachverständigen M. ergibt sich im\nübrigen, dass die gemäß der ursprünglichen Ausschreibung\nvorgesehene Dimensionierung der Antriebe mit maximal 0,5 A\nBetriebsstrom bei Verwendung von Motoren mit einem entsprechenden\nZug- und Druckvermögen und einem entsprechend ausgelegten Getriebe\ndurchaus realisierbar und ausreichend war und es für eine Erhöhung\nder Kapazität keine sachlichen Gründe gibt, sondern die\nAuswechselung der Anlage durch die Vorgabe eines bestimmten\nFabrikates und eines Typs für die Ersatzanlage festgelegt war.\n\n105\n\nWas die einzelnen Rechnungspositionen angeht, ist ergänzend zu\nbemerken, dass zur Lieferung einer Notstromversorgung und zur\nLieferung von Rauchmeldern und deren Entsorgung sowie zu den\ngeltend gemachten Tagelohnarbeiten jegliche nähere Begründung bzw.\nSpezifizierung fehlt.\n\n106\n\nWas schließlich die Rechnung der Firma C. Metallbau GmbH vom 15.\nApril 1996 über 15.476,70 DM angeht, kann die Klägerin den Nachtrag\nPosition N 1 in Höhe von netto 7.590,00 DM nicht ersetzt verlangen.\nGegenstand dieser Position ist die Änderung von 15 Stück\nSchlitzmotoren von 400 mm Hub auf 300 mm Hub.\n\n107\n\nHierzu legt die Klägerin dar, in der Ausschreibung für die\nMotorantriebe der RWA-Fensterflügel seien Hublängen von 400 mm\nvorgesehen gewesen, nach einer Überprüfung der vorhandenen\nDetailskizzen und einer stichprobenhaften Untersuchung vor Ort mit\nMitarbeitern der Firma C. Metallbau GmbH sei die Maßvorgabe\nzunächst bestätigt worden, nach Öffnung der vorhandenen\nDeckenkonstruktion zum Einbau von Aussparungen für die Hubprofile\nhabe sich jedoch gezeigt, dass Einbauteile im Deckenhohlraum durch\nquer verlaufende Traversen und Betonunterzüge die vorgesehene\nHublänge nicht ermöglichten. Dies wiederum habe den Umbau\nerforderlich gemacht.\n\n108\n\nDanach handelt es sich gerade nicht um Arbeiten, die zur\nMängelbeseitigung erforderlich waren, sondern um Mehraufwand, der\nauf einer unzutreffenden bauseitigen Vorgabe bzw. ggfls. auf einer\nunzureichenden Untersuchung der Baustelle durch die ausführende\nFirma beruht, jedenfalls aber nicht in den Verantwortungsbereich\nder Beklagten fällt.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1\nZPO.\n\n110\n\nDie gängige Formulierung des im Berufungsrechtszug gestellten\nAntrages \"abzüglich am 1. August 1995 gezahlter 25.000,00 DM\" ist\neindeutig im Sinne einer teilweisen Erledigungserklärung der\nKlägerin zu verstehen. Die Auslegung des prozessualen Verhaltens\nder Beklagten führt dazu, von einer beiderseitigen\nübereinstimmenden Teilerledigungserklärung auszugehen, denn diese\nhat sich der Erledigungserklärung konkludent angeschlossen. Dies\nist der Fall, wenn der Erledigungserklärung des Klägers seitens des\nBeklagten nicht widersprochen wird (vgl. nur BGH Z 21, 298). Ein\nWiderspruch ist weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen\nVerhandlung erfolgt. Da die Beklagte das erledigende Ereignis nicht\nbestritten hat, kann auch in der Stellung des nicht eingeschränkten\nAntrags auf Zurückweisung der Berufung diesbezüglich kein\nWiderspruch gesehen werden.\n\n111\n\nHinsichtlich des erledigten Teils hat die Beklagte unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach\nbilligem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91a\nAbs. 1 ZPO, denn sie war zur Zahlung des Betrages in Höhe von\n25.000,00 DM verpflichtet und befand sich im Verzug.\n\n112\n\nDies führt zu einer Gesamtquotelung der Kosten der zweiten\nInstanz wie erkannt.\n\n113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n114\n\nDie Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.\n\n115\n\nGegenstandswert für die Berufungsinstanz: bis zum 16. Februar\n1998: 211.297,58 DM, ab dem 17. 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