{"status":"available","doknr":"OLD307260","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0622.15U67.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"15 U 67/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, geboren am 19.03.1958, macht restliche\nSchadensersatz- und Feststellungsansprüche aus einem Verkehrsunfall\ngeltend, der sich am 01.06.1985 in der Nähe von R. ereignete.\n\n3\n\nBei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger als Motorradfahrer\nerheblich verletzt; unter anderem musste ihm das linke Bein - bis\nauf einen 25 cm langen Oberschenkelstumpf - amputiert und eine\nHüftprothese links eingesetzt werden. Aufgrund des am 20.02.1990\nverkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs - VI ZR 124/89 - steht\nfest, dass die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe - die\nBeklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5\nMio. DM - für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben,\nsoweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder andere\nDritte übergegangen ist. Am 08.11.1994 haben sich die Parteien über\ndie meisten Schadenspositionen außergerichtlich verglichen (Bl. 199\nGA), von diesem Vergleich aber ausdrücklich einen etwaigen\nVerdienstausfallschaden ausgenommen. Um diesen streiten die\nParteien jetzt noch.\n\n4\n\nDer Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar:\n\n5\n\nNach Durchlaufen von Grund- und Hauptschule, die er ohne\nordentlichen Schulabschluss beendete, machte der Kläger von\nNovember 1974 bis August 1976 eine Lehre als Teilezurichter, die er\nerfolgreich abschloss. Anschließend wurde er von seinem\nAusbildungsbetrieb, der Firma S., bis September 1977 als\nVorarbeiter weiterbeschäftigt. Nach Absolvierung seines\nWehrdienstes in der Zeit vom 03.10.1977 bis 31.12.1978 war er von\nJanuar 1979 bis September 1982 als Hilfsdreher bei der inzwischen\nnicht mehr existierenden Firma R. tätig. In dem darauffolgenden\nJahr war er möglicherweise zum Teil arbeitslos; jedenfalls ist eine\nweitere Erwerbstätigkeit des Klägers für diesen Zeitraum streitig.\nVom 09.01. bis 16.11.1984 war der Kläger als Gerüstbauer bei der\nFirma T. angestellt. Diese Tätigkeit beendete er, weil er das\nständige Pendeln zwischen seinem Wohnort W. und den Einsatzstellen\nim Süddeutschen Raum leid war. Für die anschließenden Wintermonate\nist eine Erwerbstätigkeit des Klägers erneut streitig. Vom 11.02.\nbis Ende Mai 1985 arbeitete der Kläger sodann als LKW-Fahrer bei\nder Firma D.. Zum 29.05.1985 hatte er bei der Stadt W. einen\nGewerbebetrieb als selbständiger Gerüstbauer angemeldet (Bl. 20\nGA).\n\n6\n\nNachdem er am 01.06.1985 - im Alter von 27 Jahren - den hier in\nRede stehenden Verkehrsunfall erlitten hatte, war er zunächst bis\nzum 28.02.1988 erwerbsunfähig und bezog dementsprechend\nErwerbsunfähigkeitsrente. Ab dem 02.10.1989 nahm er an einer\ngrundsätzlich einjährigen Umschulungsmaßnahme zum Qualitätsprüfer\nMetall teil, die ihm von der Landesversicherungsanstalt\nRheinprovinz bewilligt worden war, die er jedoch zum 31.03.1990\nabbrach (Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 28.03.1990, Bl. 292 GA);\ndie Gründe für den Abbruch sind zwischen den Parteien streitig.\nSeit dieser Zeit ist der Kläger arbeitslos, wobei in den folgenden\nJahren regelmäßig Rehabilitationskuren durchgeführt wurden. Seit\ndem 27.08.1985 ist der Kläger zu 100 % als Schwerbeschädigter (GdB)\nmit dem Zusatz \"a.G.\" (außergewöhnliche Gehbehinderung)\nanerkannt.\n\n7\n\nDer Kläger hat behauptet, nachdem er im November 1984 bei dem\nZeugen T. als Gerüstbauer aufgehört gehabt habe, habe er nach\nrelativ kurzer Zeit diesen Entschluss wieder verworfen und\nbeschlossen, erneut bei dem Zeugen T. - nunmehr jedoch als\nselbständiger Subunternehmer - tätig zu werden. Er habe mit dem\nZeuge T. vereinbart gehabt, dass er ab Anfang Juni 1985 für diesen\nals selbständiger Gerüstbauer/Subunternehmer mit 2 Mitarbeitern\ntätig werden sollte. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen habe\ner die beabsichtigte Tätigkeit für den Zeugen T. nicht aufnehmen\nkönnen. Ohne den Unfall - so hat der Kläger behauptet - hätte er in\nder Zeit von Juni 1985 bis März 1990 als selbständiger Gerüstbauer\nmonatlich mindestens 3.000,00 DM netto erzielt, ab April 1990\nmindestens 4.000,00 DM netto im Monat. Es sei davon auszugehen,\ndass er für den Zeugen T. fortlaufend bis in die heutige Zeit als\nSubunternehmer mit 2 Mitarbeitern hätte tätig werden können. Falls\nnicht, hätte er sich von anderen Gerüstbauern beauftragen lassen\nkönnen. Selbst wenn man dies nicht als bewiesen ansehen wolle, so\nsei zumindest davon auszugehen, dass der Kläger in seinen erlernten\nBeruf des Teilezurichters hätte zurückkehren können, insbesondere\netwa zu seiner Ausbildungsfirma S., wo er ein vergleichbares\nEinkommen gehabt hätte. Für eine solche Prognose spreche die\nTatsache, dass er bis auf die Wehrdienstzeit sowie 2 nicht allzu\nlange Zeiträume von Arbeitslosigkeit - Januar bis August 1983 und\n12.01. bis 09.02.1985 - über 10 Jahre lang durchgängig beschäftigt\ngewesen sei.\n\n8\n\nInfolge des Unfalls und seiner dadurch bedingten 100 %-igen\nSchwerbehinderung habe er auch keine andere, gleichwertige Arbeit\nmehr finden können. Die Umschulung im Jahre 1989 zum\nQualitätsprüfer Metall habe er wegen krankheitsbedingter und\nunfallursächlicher Fehlzeiten abbrechen müssen. Obwohl er seit\nFrühjahr 1988 als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt geführt werde,\nhabe ihm bisher keine Arbeit vermittelt werden können. Im übrigen\nhätten sich die Funktionen der Hüftgelenksbeweglichkeit und der\nUnterarmdrehung zwischen 1991 und 1995 erheblich verschlechtert.\nAuch deshalb sei ihm eine Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten, weil\nsich nämlich durch eine solche der körperliche Verschleiss noch\nbeschleunigen würde.\n\n9\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger\n81.223,84 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst 4\n% Zinsen seit dem 01.06.1987 zu zahlen abzüglich bereits gezahlter\n75.000,00 DM,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, eine monatliche Schmerzensgeld-\nund Verdienstausfallrente in einer in das Ermessen des Gerichtes\ngestellten Höhe ab 01.10.1987 - die fälligen Beträge sofort,\nkünftige monatliche Leistungen bis zum 3. Werktag eines jeden\nMonats im voraus - zu zahlen,\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem\nKläger sämtlichen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden\naus Anlass des Unfalls vom 01.06.1985 einschließlich einer\nangemessenen Alterssicherung zu ersetzen haben, soweit die\nAnsprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen\nsind.\n\n11\n\nDie Beklagten haben mit Schriftatz vom 28.12.1987 unter Protest\ngegen die Kostenlast anerkannt - die Beklagte zu 2) im Rahmen der\nvereinbarten Deckungssumme -, verpflichtet zu sein, den dem Kläger\naus dem Verkehrsunfall vom 01.06.1985 in Zukunft entstehenden\nmateriellen Schaden in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit seine\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte\nübergegangen sind, und im übrigen Klageabweisung beantragt.\n\n12\n\nNach Abschluss des Vergleichs vom 08.11.1994 haben die Parteien\nden Rechtsstreit, soweit er nicht den Verdienstausfallschaden\nbetrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige\nKostenanträge gestellt, und zwar auch bezüglich der Kosten des\nBerufungs- und des Revisionsverfahrens.\n\n13\n\nIm übrigen hat der Kläger seinen dann noch geltend gemachten\nMindest-Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung der\nerhaltenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wie folgt\nberechnet (Bl. 195 ff. GA):\n\n14\n\nJuni 1985 - März 1990\n\n15\n\n \n\n16\n\n58 Monate á netto 3.000,00 DM\n174.000,00 DM\n\n17\n\n \n\n18\n\nabzüglich erhaltener Sozial-\n\n19\n\n \n\n20\n\nleistungen 63.519,34 DM\n\n21\n\n \n\n22\n\n110.480,66 DM\n\n23\n\nApril 1990 - Mai 1996\n\n24\n\n \n\n25\n\n74 Monate á netto 4.000,00 DM\n296.000,00 DM\n\n26\n\n \n\n27\n\nabzüglich erhaltener Sozial-\n\n28\n\n \n\n29\n\nleistungen 58.986,00 DM\n\n30\n\n \n\n31\n\n237.013,72 DM\n\n32\n\n \n\n33\n\n347.494,38 DM.\n\n34\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\n35\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger\n347.494,38 DM nebst 4 % Zinsen aus 56.328,84 DM seit dem 01.06.1987\nsowie aus 291.165,54 DM seit dem 22.06.1996 zu zahlen;\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteieln - die Beklagte\nzu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM -,\ndem Kläger ab Juni 1996 einen monatlichen Verdienstausfallschaden\nvon 4.000,00 DM zu zahlen, dessen zukünftiger\nBerechnung/Schadensermittlung die Einkommens- und Erwerbsschancen\ndes Klägers als selbständiger Gerüstbauunternehmers zugrundezulegen\nsind, mit der Maßgabe, dass ein Teilbetrag von 6.551,94 DM der\nunbezifferten Schadensersatzansprüche auf die Bundesanstalt für\nArbeit übergegangen und insoweit Zahlung an diese zu leisten\nist.\n\n36\n\nDiese zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge haben\naus dem früheren Klageantrag zu Ziffer 1 einen Teilanspruch in Höhe\nvon 56.328,84 DM (betreffend Verdienstausfallschaden für den\nZeitraum vom 03.06.1985 bis 30.09.1987, Ziffer 8 der\nKlagebegründung) beinhaltet; ferner haben sie den früheren\nKlageantrag zu Ziffer 3 ersetzt, soweit wegen zwischenzeitlichen\nZeitablaufs eine Bezifferung des Verdienstausfallschadens des\nKlägers möglich und notwendig geworden war.\n\n37\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nSie haben bestritten, dass der Kläger am 01.06.1985 als\nSubunternehmer des Zeugen T. habe anfangen sollen. Von einer\nerfolgreichen und dauerhaften Tätigkeit des Klägers als Gerüstbauer\nkönne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Berufsweg des\nKlägers schon vor dem Unfall ein unstetes Verhalten gezeigt und\nverschiedene Ausfallzeiten aufgewiesen habe. Der Kläger sei durch\nden Unfall zudem nicht dauernd arbeitsunfähig geworden; vielmehr\nsei er seit März 1988 wieder arbeitsfähig; der Kläger habe sich\nlediglich nicht ausreichend um eine Wiedereingliederung in den\nArbeitsprozess bemüht. Insoweit haben die Beklagten auch\nbestritten, dass der Abbruch der Umschulungsmaßnahme aus\ngesundheitlichen Gründen erfolgte. Desweiteren haben sie die vom\nKläger behaupteten Verdienstmöglichkeiten bestritten. Der\nVerdienstausfallschaden belaufe sich lediglich auf 3.150,66 DM;\ndieser Betrag sei aber im Rahmen des Vergleichs mitgezahlt worden\nund müsse daher angerechnet werden.\n\n40\n\nDas Landgericht hat zur Frage einer Verdienstmöglichkeit des\nKlägers als selbständiger Gerüstbauer ab dem 01.06.1985 Beweis\nerhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und S.. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der\nSitzungsniederschriften vom 09.01.1997 (Bl. 321 f) und 29.01.1998\n(Bl. 415 f) verwiesen.\n\n41\n\nDurch das angefochtene Schlussurteil vom 26.03.1998 (Bl. 426\nGA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die\nBeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.)\n344.343,72 DM nebst Zinsen, 2.) ab Juni 1996 einen monatlichen\nVerdienstausfallschaden von 4.000,00 DM mit der Maßgabe zu zahlen,\ndass in Höhe eines Teilbetrages von 6.551,94 DM an die\nBundesanstalt für Arbeit zu leisten ist und die Beklagte zu 2) nur\nbis zur vereinbarten Deckungssumme von 7,5 Mio. DM haftet. Im\nübrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht hat damit\ndie jetzt noch rechtshängige Klage im wesentlichen zugesprochen;\nlediglich einen Betrag von 3.150,66 DM hat es als bereits bezahlt\nvon der Klagesumme abgezogen und eine Anpassungsklausel abgelehnt.\nEs hat aufgrund der Aussage des Zeugen T. als bewiesen angesehen,\ndass der Kläger ab dem 01.06.1985 bei diesem als Subunternehmer mit\n2 Mitarbeitern im Gerüstbau hätte arbeiten können. Dabei ist es\ndavon ausgegangen, dass der Kläger zunächst bis 1989 am\nKernkraftwerk in N.-W., anschließend aber auch noch aufgrund\nanderer Subunternehmeraufträge für den Zeugen T. hätte arbeiten\nkönnen. Insoweit hat das Landgericht den Beklagten das sog.\nPrognoserisiko auferlegt. Im Hinblick auf verbleibende\n\"Restzweifel\" hat es einen 25 %-igen Abschlag vorgenommen. Da es\nandererseits aufgrund der Zeugenaussage S. eine höhere\nNettoverdienstmöglichkeit des Klägers in diesem Gewerbe als\nbewiesen angesehen hat als der Kläger mit der Klage als\nMindestbetrag geltend gemacht hat, hat es diese - abgesehen von dem\ngeringfügigen Zahlungsabzug - in vollem Umfang zugesprochen.\n\n42\n\nMit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung\nihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag\nweiter. Sie rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts und meinen,\ndieses habe die Beweislast verkannt. Nach den Gesamtumständen,\ninsbesondere auch dem beruflichen Werdegang des Klägers vor dem\nUnfall, könne nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger\nab dem 01.06.1985 bei dem Zeugen T. als Subunternehmer angefangen\nhätte, keinesfalls aber für längere Zeit oder gar über das Jahr\n1989 hinaus. Soweit der Kläger auch nach dem 28.02.1988 keine\nArbeit mehr angenommen habe, könne dies nicht mehr auf den Unfall\nzurückgeführt werden. Zumindest habe der Kläger insoweit seine\nSchadensminderungspflicht verletzt; denn seit diesem Zeitpunkt\nkönne er wieder vollschichtig einen Beruf ausüben, auch wenn er nur\neinfache bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, die wechselnd\nim Stehen oder Sitzen auszuführen seien und bei der er keine\nschweren Lasten tragen dürfe. Insoweit verweisen die Beklagten auf\nzwei Gutachten von Prof. Dr. Sc. vom 17.06.1991 (Bl. 260 ff. GA)\nsowie von Dr. Sch. vom 10.05.1995 (Bl. 202 ff. GA). Sie rügen\naußerdem, dass dem Kläger die Rente zeitlich unbegrenzt\nzugesprochen worden ist.\n\n43\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n44\n\ndie Klage unter Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung abzuweisen.\n\n45\n\nUnter gleichzeitiger (unselbständiger) Anschlussberufung\nbeantragt der Kläger,\n\n46\n\ndie Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil\nzurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass der im Urteilsausspruch zu 2)\nbezifferte Betrag von 4.000,00 DM monatlich mindestens zu zahlen\nist und ein Betrag von 29.983,53 DM (anstatt 6.551,94 DM) an die\nBundesanstalt für Arbeit aus diesem Betrag zu zahlen ist;\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner - die\nBeklagte zu 2) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme von 7,5\nMio. DM - verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren\nVerdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit nicht ein Übergang auf\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte erfolgt ist;\n\ndem Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu leisten.\n\n47\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n48\n\ndie Anschlussberufung\nzurückzuweisen.\n\n49\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm\ngünstig ist, und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er benennt jetzt die beiden Mitarbeiter, die bereit\ngewesen seien, mit ihm am 01.06.1985 beim Gerüstbau in N.-W. zu\nbeginnen; die seien der Zeuge T. sowie der inzwischen verstorbene\nZeuge Z.. Zum Beweis legt der Kläger hierzu ein Schreiben seines\ndamaligen Anwalts vom 26.03.1993 (Bl. 492 GA), ein Schreiben des\nZeugen Z. vom 02.10.1993 (Bl. 480 GA) sowie den Aktenvermerk eines\nMitarbeiters der Beklagten zu 2) vom 22.03.1994 (Bl. 505 f GA) vor.\nDer Kläger behauptet, er habe vor dem Unfall eine gesicherte\nAussicht gehabt, ab Juni 1985 für den Zeugen T. langfristig als\nSubunternehmer/selbständiger Gerüstbauer mit 2 Mitarbeitern tätig\nsein zu können. Es sei davon auszugehen, dass selbst nach dem\nAuslaufen des Hauptauftrages des Zeugen T. am Kernkraftwerk in\nN.-W. er im Rahmen anderer Aufträge für den Zeugen T. als\nSubunternehmer hätte arbeiten können, etwa im Rahmen von\nBaumaßnahmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Weiter sei davon\nauszugehen, dass er als selbständiger Subunternehmer im Gerüstbau\nohne den Unfall mindestens bis zum 68. Lebensjahr hätte tätig sein\nkönnen, wobei er in fortgeschrittenem Alter vom Boden aus hätte\nmitarbeiten und im übrigen die Tätigkeit seiner Mitarbeiter hätte\ndirigieren können.\n\n50\n\nWas seine beruflichen Tätigkeiten vor dem Unfall angeht, so\nbehauptet er nunmehr, dass er außer der Wehrdienstzeit immer\nberuflich tätig gewesen sei, zeitweise allerdings nicht in\nversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, sondern als\nselbständiger Verkäufer. Er habe sich auch nach dem Unfall um eine\nWiedereingliederung in den Arbeitsprozess bemüht. Die\nUmschulungsmaßnahme zum Qualitätsprüfer Metall habe er nicht zu\nEnde führen können, weil er wegen starker Schmerzen im\nStumpfbereich des amputierten linken Beines und im\nLendenwirbelbereich dem Unterricht auf Dauer nicht mehr habe\nbeiwohnen können. Für die dadurch bedingten immer häufigeren\nFehlzeiten habe er jeweils ärztliche Atteste vorgelegt. Seit dem\nFrühjahr 1988 sei er bei dem Arbeitsamt in W. als Arbeitssuchender\ngemeldet, ohne dass ihm bisher ein Arbeitsplatz habe vermittelt\nwerden können. Zweimal habe ihm das Arbeitsamt eine Arbeitsstelle\nanbieten wollen, in einem Fall als Büroboten. In beiden Fällen sei\ner aber wegen seiner Gehbehinderung und der ständigen Benutzung\neines Gehstocks für den vorgesehenen Arbeitsplatz nicht in Frage\ngekommen. Er habe sich teilweise auch selbst - erfolglos - auf\nZeitungsannoncen beworben und sich mit einem\nLeiharbeitsvermittlungsbüro in Verbindung gesetzt. Bei letzterem\nsei ihm mitgeteilt worden, dass Körperbehinderte für eine\nVermittlung im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen nicht in\nBetracht kämen. Während seiner Rehabilitationskuren in den Jahren\n1990/91, 93/94 und 1996 hätten jeweils Gespräche mit einem Berater\ndes Arbeitsamtes W. stattgefunden, bei denen es um eine mögliche\nweitere Berufstätigkeit des Klägers gegangen sei. Ihm hätten aber\nkeine weiteren Möglichkeiten aufgezeigt werden können. Er sei\nselbstverständlich auch bereit, an einer Reha-Maßnahme der\nBeklagten zu 2) teilzunehmen. Diese habe ihm bisher aber kein\nkonkretes Angebot gemacht.\n\n51\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die\neingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n52\n\nDer Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben\ngemäß Beweisbeschluss vom 08.12.1998 (Bl. 524) und 11.03.1999 (Bl.\n545) durch Beiziehung der Akte der Landesversicherungsanstalt der\nRheinprovinz, VS-Nummer 13 190 358 L 035, Einholung einer\nschriftlichen Auskunft des Arbeitsamtes W. sowie Vernehmung der\nZeugen T., T. und Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie\nder Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der\nbeigezogenen Akte der LVA Rheinprovinz, die schriftliche Auskunft\ndes Arbeitsamtes W. vom 13.04.1999 (Bl. 589), die schriftliche\nZeugenaussage Dr. A. vom 18.03.1999 (Bl. 568) sowie die\nSitzungsniederschriften vom 10.11.1998 (Bl. 512) und 18.05.1999\n(Bl. 610).\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n54\n\nBeide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache hat die Berufung\nder Beklagten jedoch - abgesehen von einer teilweisen Änderung des\nZahlungsempfängers - keinen Erfolg; die Anschlussberufung des\nKlägers ist dagegen begründet.\n\n55\n\nI. Berufung der Beklagten\n\n56\n\nIm Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur\nZahlung von 344.343,72 DM im Hinblick auf den\nVerdienstausfallschaden des Klägers bis einschließlich Mai 1996\nsowie für die Folgezeit zur Zahlung einer Verdienstausfallsrente in\nHöhe von (mindestens) 4.000,00 DM/Monat verurteilt. Auf die\nBerufung der Beklagten und den entsprechenden einschränkenden\nAntrag des Klägers hin war das Urteil allerdings dahin zu\nkorrigieren, dass von dem Rentenbetrag gemäß Ziffer 2 ein\nTeilbetrag nicht nur in Höhe von 6.551,94 DM, sondern in Höhe von\ninsgesamt 29.983,53 DM an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen\nist.\n\n57\n\nDer Anspruch des Klägers auf Ersatz seines\nVerdienstausfallschadens ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1,\n843, 252 Satz 1, 2 BGB. Nachdem aufgrund des BGH-Urteils vom\n20.02.1990 feststeht, dass die Beklagten für die Folgen aus dem\nVerkehrsunfall vom 01.06.1985 in vollem Umfang als Gesamtschuldner\nhaften, hat das Landgericht einen Verdienstausfallschaden des\nKlägers im Ergebnis zu Recht gemäß § 252 BGB als bewiesen angesehen\nund diesen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf monatlich 3.000,00 DM für die\nZeit von Juni 1985 bis März 1990 und auf monatlich 4.000,00 DM für\ndie Zeit ab April 1990 geschätzt.\n\n58\n\nDie Angriffe der Berufung sind zwar insoweit berechtigt, als das\nLandgericht die Beklagten mit dem sog. Prognoserisiko belastet und\ninsoweit hinsichtlich Darlegungs- und Beweislast nicht genügend\nunterschieden hat zwischen der Frage der haftungsausfüllenden\nKausalität, für die § 252 Satz 2 BGB gilt, und der im Rahmen des\nMitverschuldens relevanten Frage eines Verstoßes des Klägers gegen\nseine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Es obliegt\ngrundsätzlich dem Verletzten - hier also dem Kläger - mit den\nBeweiserleichterungen aus §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO darzulegen und\nzu beweisen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den\nbesonderen Umständen des Falles ohne den Unfall eine bestimmte\nnachhaltige Erwerbsmöglichkeit \"mit Wahrscheinlichkeit\" zu erwarten\ngewesen wäre, die ihm nun unfallbedingt entgangen ist (BGH, NJW-RR\n90, 286; NJW 91, 2422; 95, 1023 = VersR 95, 422; 95, 469), während\nes grundsätzlich Sache des Schädigers - hier also der Beklagten -\nist, darzulegen und zu beweisen, dass der Verletzte es im Rahmen\nseiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) unterlassen\nhat, eine zumutbare andersartige Tätigkeit anzunehmen (BGH, VersR\n71, 348; NJW 79, 2142; OLG Köln, VersR 91, 111; Jagusch/Hentschel,\nStVR 34. Auflage, § 11 StVG Rn. 9, 11, 16 ff.). Auch bei Beachtung\ndieser Grunsätze ist aber die Verurteilung der Beklagten - mit der\njetzt erfolgten Einschränkung - im Ergebnis zu Recht erfolgt, da\nder Kläger den ihm obliegenden Beweis für den Verlust der von ihm\nbehaupteten Verdienstmöglichkeit erbracht hat, die Beklagten\ndagegen einen Verstoß des Klägers gegen seine\nSchadensminderungspflicht nicht bewiesen haben.\n\n59\n\n1.) a) Mit dem Landgericht ist zunächst als bewiesen anzusehen,\ndass der Kläger ab dem 01.06.1985 als selbständiger\nGerüstbauer/Subunternehmer mit 2 Mitarbeitern für den Zeugen T.\nhätte tätig werden können. Der Senat hat den Zeuge T. erneut\nvernommen. Bei der sehr eingehenden Vernehmung hat dieser in\nÜbereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Landgericht überzeugend\nbekundet, dass er mit dem Kläger, den er aus dessen früherer\nTätigkeit für ihn als angestellter Gerüstbauer gekannt habe, fest\nvereinbart gehabt habe, dass dieser ab dem 01.06.1985 mit 2 eigenen\nLeuten für ihn als Subunternehmer an der Baustelle am Kernkraftwerk\nin N.-W. habe anfangen sollen. Er habe seinerzeit noch Leute\ngesucht, weil er genügend Aufträge gehabt habe. Seinerzeit hätten 5\nselbständige Subunternehmer für ihn gearbeitet. Der Zeuge T., der\nauf den Senat einen integeren und zuverlässigen Eindruck gemacht\nhat, hat dabei erläutert, dass er den Kläger aufgrund dessen\nfrüherer Tätigkeit für ihn als zuverlässigen Mitarbeiter geschätzt\nhabe; dieser habe bei ihm auch nur deshalb aufgehört, weil er wegen\nder weiten Anfahrten zu den Montageorten sich eine neue\nArbeitsstelle am Wohnort W. habe suchen wollen; der Kontakt\nzwischen ihnen sei aber nie abgerissen, weil man sich etwas\nangefreundet gehabt habe. Als er (der Zeuge) dann im Frühjahr 1985\nweitere Leute gesucht habe, sei er telefonisch an den Kläger\nherangetreten. Soweit der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem\nLandgericht ausgesagt hat, im Frühjahr 1985 habe der Kläger bei ihm\nangerufen und gefragt, ob er bei ihm als Subunternehmer tätig\nwerden könne, hat er dies nunmehr dahingehend erläutert, dass es\nwohl so gewesen sei, dass sich der Kläger zunächst bei ihm gemeldet\nhabe und er dem Kläger dann einige Zeit später mitgeteilt habe,\ndass dieser ab Juni 1985 für ihn als Subunternehmer am\nKernkraftwerk in N.-W. tätig werden könne. Er hat zusätzlich\ngeschildert, dass der Kläger auch einmal bei ihm in Obrigheim\ngewesen sei und bei dieser Gelegenheit weitere Einzelheiten\nbesprochen worden seien. Ca. 1 Woche vor dem 01.06.1985 habe man\nnoch einmal miteinander telefoniert, wobei der Kläger sich für\nAnfang Juni 1985 angekündigt und mitgeteilt habe, dass er 2 Leute\nfest an der Hand habe. Ein schriftlicher Vertrag habe später\ngemacht werden sollen. Insoweit hat der Zeuge nachvollziehbar\nerklärt, dass er seinerzeit selbst noch nicht so lange im Geschäft\ngewesen sei und keinen so großen Wert darauf gelegt habe, gleich zu\nBeginn der Tätigkeit eines Subunternehmers einen schriftlichen\nVertrag zu machen; heute mache er dies anders. Dass seinerzeit\nfeste Absprachen zwischen dem Kläger und dem Zeugen T., aber auch\nzwischen dem Kläger und den von diesem als Mitarbeiter angeheuerten\nZeugen T. und Z. bestanden und nicht nur lose Vorgespräche\nstattgefunden hatten, ergibt sich auch aus der Aussage des im\nBerufungsverfahren zusätzlich vernommenen Zeugen T.. Dieser hat\nbestätigt, dass er mit dem Kläger fest vereinbart gehabt habe, ab\neinem bestimmten Monatsersten im Frühjahr/Sommer 1985 - an den\nMonat konnte sich der Zeuge nicht mehr genau erinnern - für den\nKläger als Gerüstbauer an einer Baustelle im Süddeutschen - auch an\nden Ort der Baustelle konnte er sich nicht mehr genau erinnern -\nanzufangen. Der Zeuge Z. habe ihn seinerzeit auf diese Möglichkeit\nangesprochen, woraufhin sie sich beide zum Kläger begeben und mit\ndiesem entsprechend einig geworden seien. Der Zeuge hat\nnachvollziehbar erklärt, dass er seinerzeit bereits als Gerüstbauer\n- allerdings mit Leitergerüsten an Außenfassaden - gearbeitet habe;\ndie Tätigkeit für den Kläger sei für ihn aber deshalb interessant\ngewesen, weil es sich um Gerüstbau aus Einzelteilen in einem Werk\ngehandelt habe, der im Verhältnis zu Fassadengerüstbau mit Leitern\nkörperlich erheblich leichter sei und bei dem er auch noch etwas\nhabe lernen können. Wie der Zeuge bestätigt hat, war vereinbart,\ndass er vom Kläger nach Tariflohn bezahlt werden sollte. Soweit er\nangegeben hat, er habe damals seiner alten Firma noch nicht\ngekündigt gehabt, steht dies nach Überzeugung des Senats der\nGlaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen nicht entgegen. Auch wenn\nder Zeuge nach eigenen Angaben eine zweiwöchige Kündigungsfrist\nhatte, so ist sein Verhalten dahin erklärbar, dass der Zeuge sich\nvor einer Kündigung erst einmal die neue Arbeit ansehen wollte; die\n2 Wochen Kündigungsfrist ließen sich dabei ohne weiteres in Form\nvon Urlaub überbrücken. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug zudem\nein Schreiben des inzwischen verstorbenen Zeugen Z. vom 02.10.1993\n(in Kopie, Bl. 493) vorgelegt, in dem auch der Zeuge Z. bestätigt\nhat, dass er ab Juni 1985 für den Kläger als Gerüstbauer tätig\nwerden sollte und wollte. Desweiteren liegt ein Aktenvermerk der\nBeklagten zu 2) vom 22.03.1994 über eine Besprechung mit diesem\nZeugen mit gleichlautendem Inhalt vor (Bl. 505 GA). Soweit daher\ndas Landgericht noch davon ausgegangen ist, dass der Kläger im Mai\n1985 noch keine Anstalten getroffen gehabt habe, die von ihm\ngeplanten 2 Mitarbeiter anzuwerben, ist dies schon nach der\njetzigen Urkundslage nicht richtig. Insoweit war der klägerische\nSachvortrag erster Instanz offensichtlich unvollständig. Dies hat\nauch die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Senat im Termin\nvom 10.11.1998 ergeben, bei der der Kläger außerdem noch einmal\nerklärt hat, wieso er ab dem 01.06.1985 erneut für den Zeugen T.\ntätig werden wollte, nachdem er Mitte November 1984 bei diesem\ngekündigt hatte mit der Begründung, dass er das ständige Pendeln\nzwischen W. und Süddeutschland leid sei. Der Senat hält es insoweit\nfür nachvollziehbar und überzeugend, dass der Kläger, nachdem er in\nden folgenden Monaten keine Arbeit mit vergleichbarem Einkommen\ngefunden hatte, er an einer erneuten Tätigkeit für den Zeuge T. vor\nallem auch deshalb interessiert war, weil sich für ihn nunmehr als\nSubunternehmer/selbständigen Gerüstbauer im Vergleich zu seiner\nfrüheren Arbeitnehmerstellung deutlich bessere\nVerdienstmöglichkeiten ergaben, was die Bedeutung der langen\nAnfahrtswege zum Montageeinsatzort in den Hintergrund treten\ngelassen haben dürfte. Fest steht insbesondere auch, dass der\nKläger zum 29.05.1985 ein Gewerbe als selbständiger Gerüstbauer bei\nder Stadt W. angemeldet hatte (Bl. 20 GA). Auch der Senat hat\ndeshalb insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Kläger ohne den\nUnfall die selbständige Gewerbetätigkeit als Subunternehmer für den\nZeugen T. offiziel zum 01.06.1985 aufgenommen hätte und tatsächlich\nab Montag, dem 03.06.1985, mit den beiden Zeugen T. und Z. am\nGerüstbau in N.-W. gearbeitet hätte.\n\n60\n\nDass der Kläger die Tätigkeit eines Gerüstbauers - wie im\nübrigen auch den erlernten Beruf eines Teilezurichters - oder eine\nvergleichbare Tätigkeit wegen der unfallbedingten dauerhaften\nVerletzungsfolgen nicht mehr ausüben kann und auch in Zukunft nicht\nmehr wird ausüben können, ist unstreitig. Nach dem von den\nBeklagten vorgelegten Privatgutachten Prof. Dr. Sc. aus dem Jahre\n1991 besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80\n%.\n\n61\n\nb) Der Senat hält es im Rahmen der gemäß § 252 Satz 2 BGB zu\ntreffenden Prognose auch für sehr wahrscheinlich, dass der Kläger\ndauerhaft als selbständiger Gerüstbauer tätig gewesen wäre und\nhieraus sein Einkommen bezogen hätte.\n\n62\n\nSoweit die Beklagten rügen, dass das Landgericht sie bezüglich\nder Nachhaltigkeit einer entsprechenden Verdienstmöglichkeit des\nKlägers als selbständiger Gerüstbauer mit dem sog. \"Prognoserisiko\"\nbelastet und insoweit die Beweislast verkannt habe, ist dies zwar\nhinsichtlich des gedanklichen Ansatzes der Kammer richtig. In dem\nangefochtenen Urteil heisst es nämlich: \"... kann daher nicht mit\neinem ausreichenden Maße an Sicherheit angenommen werden, dass der\nKläger ohne den Unfall die beabsichtigte Tätigkeit bereits nach\netwa 1 Jahr oder sogar früher aufgegeben hätte\", während die\nBeweislast insoweit nicht bei den Beklagten, sondern beim Kläger\nliegt. Für das Ergebnis ist dies allerdings weniger bedeutsam als\nvon den Beklagten angenommen; denn für die Prognose im Rahmen der\n§§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO dürfen zum einen an die notwendigen\nDarlegungen des Verletzten zu seiner beruflichen Fortentwicklung\nkeine zu hohen Anforderungen gestellt werden, und zum anderen\ngenügt für die entsprechende Überzeugungsbildung je nach Lage des\nFalles die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW\n95, 1023; VersR 95, 469). Dem Umstand eines häufigeren Wechsels der\nArbeitsstelle vor dem Unfall sowie dazwischenliegenden Zeiträumen\nvon Arbeitslosigkeit kann dabei nach der BGH-Rechtsprechung\ndurchaus - wie vom Landgericht angenommen - durch einen gewissen\nAbschlag Rechnung getragen werden (BGH a.a.O.; NJW-RR 90, 286).\n\n63\n\nVorliegend geht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen T.\nund T., der eigenen Angaben des Klägers sowie der sonstigen\nUmstände des Falles davon aus, dass der Kläger den ihm vom Zeugen\nT. erteilten Auftrag zum Gerüstbau am Kernkraftwerk in N.-W., der\nbis zum Jahre 1989 lief, durchgehalten hätte und auch anschließend\nweitere Aufträge von dem Zeuge T. erteilt bekommen und angenommen\nhätte oder aber für andere Gerüstbauer als Subunternehmer mit 2\neigenen Mitarbeitern tätig geworden wäre. Der Zeuge T. hat vor dem\nSenat überzeugend bekundet, dass er über all die Jahre genügend\nAufträge gehabt und immer auch selbständige Subunternehmer\nbeschäftigt habe. Er arbeite noch heute mit Leuten zusammen, die\nschon 12 Jahre für ihn arbeiteten. Er habe sich niemals wegen\nAuftragsmangels von Mitarbeitern trennen müssen, auch nicht im\nSubunternehmerbereich. Er habe auch bezüglich des Klägers keinerlei\nProbleme gesehen; diesen habe er vielmehr als zuverlässigen\nMitarbeiter gekannt und gerade deshalb für sich gewinnen wollen.\nDies hält der Senat für überzeugend; da der Kläger im Jahre 1984\nüber 11 Monate bei dem Zeugen T. gearbeitet hat, konnte dieser\ndessen Zuverlässigkeit hinreichend beurteilen. Es ist auch davon\nauszugehen, dass der Zeuge T. jedenfalls längere Zeit für den\nKläger als Gerüstbauer gearbeitet hätte. Wie dieser Zeuge vor dem\nSenat bekundet hat, war er schon damals im Gerüstbau tätig und ist\nes auch heute noch. Dabei arbeitet er noch heute im Rahmen eines\nfesten Arbeitsverhältnisses nach Tariflohn, auch auf Montage. Der\nSenat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Zeuge unter diesen\nBedingungen nicht auch für den Kläger langfristig gearbeitet hätte.\nIm übrigen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der\nKläger sich im Falle eines Ausfalls von Mitarbeitern - wie etwa des\nZeugen Z. - neue Mitarbeiter beschafft hätte. Die Tatsache, dass er\nzum 01.06.1985 zwei feste Mitarbeiter an der Hand hatte, zeigt,\ndass er insoweit keine Schwierigkeiten hatte. Der Senat ist\ndesweiteren davon überzeugt, dass der Kläger den Anforderungen\neines selbständigen Gerüstbaugewerbes mit 2 Mitarbeitern gewachsen\nwar. Auch wenn der Kläger nach eigenen Angaben intellektuell eher\neinfach strukturiert ist, bedurfte es für den Betrieb eines solchen\nGewerbes keiner höheren theoretischen Kenntnisse oder besonderer\norganisatorischer Fähigkeiten. Der Kläger hatte im wesentlichen nur\nseine beiden Mitarbeiter zu betreuen, für diese Sozialabgaben zu\nzahlen und bei Montagefahrten für ihre Unterbringung zu sorgen,\naußerdem Abrechnungen zu schreiben sowie eigene Steuererklärungen\nabzugeben. Hierzu hätte er sich nach eigenen Angaben der Hilfe des\nZeugen T. sowie eines Steuerberaters bedienen können. Dies hält der\nSenat für glaubhaft, zumal der Zeuge T. bei seiner Aussage\nangegeben hat, er und der Kläger seien damals \"fast ein bißchen\nbefreundet\" gewesen.\n\n64\n\nSoweit die Beklagten dem den beruflichen Werdegang des Klägers\nvor dessen Unfall entgegenhalten, lassen sich hieraus - wie das\nLandgericht mit Recht angenommen hat - keine gegenteiligen Schlüsse\nziehen. Immerhin war der Kläger zunächst 3 Jahre in seinem\nAusbildungsbetrieb beschäftigt, bis er zum Wehrdienst einberufen\nwurde. Anschließend war er ebenfalls zusammenhängend 3 3/4 Jahre\nals Hilfsdreher bei der Firma R. in W. beschäftigt, die inzwischen\nnicht mehr exisitert. Dieser Berufswechsel sowie der spätere\nWechsel Anfang 1984 in den Beruf des Gerüstbauers war ersichtlich\njeweils durch bessere Verdienstmöglichkeiten gekennzeichnet. Dies\nergibt sich aus den Angaben der Landesversicherungsanstalt\nRheinprovinz in dem sog. \"Versiche-rungsverlauf\" vom 26.11.1997\n(Bl. 405 GA). Soweit der Kläger Anfang 1985 eine Stelle als\nLKW-Fahrer angenommen hat, hat der Kläger dies selbst \"als\nÜberbrückung\" bezeichnet, weil er sich eine günstigere Arbeit in\nder Nähe zu seinem Wohnort suchen wollte. Auch wenn zwischen den\nvorgenannten Tätigkeiten möglicherweise 2 oder 3 kürzere Zeiträume\nvon Arbeitslosigkeit lagen - der Kläger selbst behauptet, er habe\nauch in diesen Zwischenzeiten teilweise als selbständiger Verkäufer\ngearbeitet -, hält es der Senat nach dem vorbeschriebenen Verlauf\ninsgesamt für wahrscheinlich, dass der Kläger den für ihn - wie\nnachfolgend noch ausgeführt wird - lukrativen Auftrag des Zeugen T.\nbis zu dessen Erledigung im Jahre 1989 durchgeführt und auch\nanschließend vergleichbare Aufträge angenommen und erledigt hätte.\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Erwerbsleben des\nKlägers vor dessen Unfall wegen der relativen Jugend des Klägers\nnoch nicht endgültig strukturiert war, dieser aber aufgrund seines\ndamaligen Alters von 27 Jahren für die Zukunft an einer\ndauerhafteren einträglichen Tätigkeit interessiert gewesen sein\ndürfte. Einen Abschlag, wie das Landgericht ihn in Höhe von 25 %\nangenommen hat, hält der Senat deshalb nicht für angebracht.\n\n65\n\nc) Aufgrund der Aussage des Zeugen S. und der von diesem\nvorgelegten Bilanzen (in 2 Anlagenheftern) kann der\nVerdienstausfall des Klägers auf die geltend gemachte Höhe\ngeschätzt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO), d.h. für die Zeit von Juni\n1985 bis März 1990 auf monatlich mindestens 3.000,00 DM netto und\nab April 1990 auf monatlich mindestens 4.000,00 DM netto. Der Zeuge\nS. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vor dem Landgericht\nausgesagt, er habe von 1983 bis 1986 als selbständiger\nGerüstbauer/Subunternehmer ohne eigene Mitarbeiter für Herrn T.\ngearbeitet und seinerzeit bereits ca. 4.000,00 DM netto im Monat\nverdient. Er hat hierzu im einzelnen nähere Angaben gemacht und\nseine Jahresabschlüsse für 1985 und 1986 vorgelegt, nach denen der\nNettoverdienst in diesen Jahren sogar noch höher lag.\nSubstantiierte Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht\nvorgebracht. Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern wäre eher ein\nnoch höherer Gewinn zu erwarten gewesen. Auch dieser bereits vom\nLandgericht geäußerten Annahme sind die Beklagten nicht\nentgegengetreten. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen S.\nund der eingereichten Unterlagen konnte daher der Verdienstausfall\ndes Klägers ohne weiteres auf monatlich netto 3.000,00 DM für die\nZeit von Juni 1985 bis März 1990 und auf mindestens netto 4.000,00\nDM/Monat für die Folgezeit ab April 1990 geschätzt werden; der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit\nnicht mehr.\n\n66\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die\nZahlung der Verdienstausfallsrente zeitlich nicht begrenzt hat;\nvielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich bei einem\ntatsächlich über 3.000,00 DM bzw. 4.000,00 DM/Monat liegenden\nNettoeinkommen als selbständiger Gerüstbauer eine Alterssicherung\nbeschafft hätte, die ihm ein gleiches Einkommen im Alter\ngewährleistet hätte.\n\n67\n\nSoweit der Kläger allerdings in der Vergangenheit\nArbeitslosenhilfe erhalten hat, ist der Ersatzanspruch auf die\nBundesanstalt für Arbeit übergegangen. Der Kläger kann daher in\nsoweit nicht Zahlung an sich, sondern nur an die Bundesanstalt für\nArbeit verlangen. Für die Zeit bis März 1999 hat der Kläger dem\ndurch seinen zuletzt gestellten Antrag Rechnung getragen.\nEntsprechendes gilt auch für die zukünftigen Rentenleistungen.\n\n68\n\n2.) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen\nunzureichender Bemühungen um Wiederaufnahme einer andersartigen\nTätigkeit (§ 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB) ist dem Kläger\nnicht vorzuwerfen, so dass auch aus diesem Grunde eine Kürzung\nseines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nicht\ngerechtfertigt ist. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat,\nkommt eine solche Kürzung für den Zeitraum bis einschließlich März\n1990 ohnehin nicht in Betracht, da der Kläger unstreitig zunächst\nbis zum 28.02.1988 zu 100 % erwerbsunfähig war und es auch danach\nunstreitig erst noch einer Umschulung bedurfte, um dem Kläger eine\nneue Berufsmöglichkeit zu eröffnen, die auf seine Behinderung\nzugeschnitten war bzw. ist. An einer solchen Maßnahme der\nUmschulung zum Qualitätsprüfer Metall, die ein Jahr dauern sollte,\nhat der Kläger in der Zeit ab dem 02.10.1989 teilgenommen, diese\ndann allerdings zum 31.03.1990 abgebrochen.\n\n69\n\nZu Unrecht hat das Landgericht insoweit offen gelassen, aus\nwelchen Gründen der Kläger die im Jahre 1989 begonnene Umschulung\nnicht fortgeführt hat. Entgegen der Annahme der Kammer wäre der\nKläger im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB durchaus verpflichtet\n(gewesen), auch eine mit dem Beruf des selbständigen Gerüstbauers\nnicht ganz vergleichbare Tätigkeit mit geringeren\nVerdienstmöglichkeiten auszuüben, falls dies möglich und dem Kläger\nkörperlich zumutbar (gewesen) wäre. Die Tatsache, dass die LVA\nRheinprovinz dem Kläger 1989 eine Umschulung zum Qualitätsprüfer\nMetall bewilligte und finanzierte, indiziert dabei nach Auffassung\ndes Senats, dass der Kläger einen solchen Beruf hätte ausüben und\nfür ihn grundsätzlich auch eine entsprechende Arbeitsstelle hätte\ngefunden werden können. Nachdem der Senat auch hierzu noch Beweis\nerhoben hat, ist das landgerichtliche Urteil aber im Ergebnis zu\nbestätigen.\n\n70\n\nZur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 254 Abs. 2 ZPO\ngelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat\nanschließt, folgende Grundsätze: Wie bereits eingangs erwähnt, muss\nletztlich der Schädiger beweisen, dass es dem Verletzten nach den\ngesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war,\neine andere als die ihm infolge der Schädigung unmöglich gewordene\nArbeit aufzunehmen. Gleichwohl obliegt es zunächst einmal dem\nGeschädigten, darzulegen, was er im einzelnen unternommen hat, um\nsich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Hat der Schädiger\ndann eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist\nes wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum\ner diese Möglichkeit nicht hat nutzen können. Hat der Verletzte gar\nnichts unternommen, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu\nverwerten, kann unter Umständen mit dem Anscheinsbeweis oder sogar\neiner Umkehr der Beweislast gearbeitet werden (BGH, NJW 79, 2142\nff.; VersR 71, 348 ff.; OLG Köln, VersR 91, 111).\n\n71\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall\nfolgendes:\n\n72\n\nUnstreitig sind zunächst die dem Kläger verbliebenen\nDauerschäden und Behinderungen. Diese sind in dem von der Beklagten\nvorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. Sc. aus dem Jahre 1991\nsowie dem im Sozialgerichtsverfahren erstatteten Gutachten Dr. Sch.\naus dem Jahre 1995, welches der Kläger vorgelegt hat, wie folgt\nbeschrieben: Der Kläger läuft mit einer Beinprothese links stark\nhinkend und stets mit einem Gehstock in der rechten Hand. Bei\nlängerem Sitzen kommt es zu Beschwerden in der Lendenwirbelsäule.\nDie Funktion der linken Hüfte ist erheblich eingeschränkt, ebenso\ndie Funktion des linken Unterarms, der mehrfach gebrochen war.\nDessen Drehung nach außen ist stark eingeschränkt und schmerzhaft.\nAußerdem ist dem Kläger das Tragen schwerer Gegenstände nicht mehr\nmöglich. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass beide\nvorgenannten Gutachter dennoch gemeint haben, dass der Kläger\ndurchaus auch wieder vollschichtig arbeiten könne, wenn er auch nur\neinfache bis mittelschwere Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen\nverrichten könne - laut Gutachten Dr. Sch. sollen dem Kläger\neinfache bis mittelschwere Arbeiten wechselnd im Stehen oder\nSitzen, auch laufende Tätigkeiten zuzumuten sein, wobei allerdings\nTragen von schweren Lasten vermieden werden sollte -, mag dies zwar\ntheoretisch richtig sein, kann hier sogar als wahr unterstellt\nwerden; die Beklagten sind letztlich aber den Beweis dafür schuldig\ngeblieben, dass der Kläger auch tatsächlich am Arbeitsmarkt eine\nStelle hätte finden können.\n\n73\n\nSoweit - wie bereits erwähnt - aufgrund der Bewilligung der\nUmschulungsmaßnahmen davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger\nals Qualitätsprüfer Metall grundsätzlich eine Chance am\nArbeitsmarkt gehabt hätte, ist aufgrund der durchgeführten\nBeweisaufnahme als bewiesen anzusehen, dass der Kläger die\nUmschulungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende\nführen konnte. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung vor\ndem Senat nachvollziehbar geschildert, dass er bei der Umschulung 5\nTage in der Woche jeweils 7 - 8 Stunden täglich - von Pausen\nabgesehen - sitzen musste. Durch das viele lange Sitzen habe er\nstarke Schmerzen in seinem Beinstumpf und auch im Rücken gehabt.\nDiese seien so schlimm gewesen, dass er sich immer wieder habe\nkrankschreiben lassen müssen. Er habe schließlich wegen der\nSchmerzen keine Möglichkeit gesehen, die Maßnahme zu Ende zu\nführen, weshalb er sich mit deren Abbruch einverstanden erklärt\nhabe. Diese Angaben sind durch die Aussage des Zeugen Dr. A.\nglaubhaft bestätigt worden. Der Zeuge Dr. A. hat anhand seiner\nUnterlagen zunächst schriftlich (Bl. 568 GA) und sodann im Termin\nvom 18.05.1999 bekundet, der Kläger, der bereits seit 1979 sein\nPatient und insbesondere auch nach dem Unfall ab Februar 1986\nwiederholt bei ihm in Behandlung gewesen sei, habe ihn in der hier\nfraglichen Zeit der Umschulungsmaßnahme von Oktober 1989 bis März\n1990 mehrfach konsultiert. Der Kläger habe dabei unter anderem auch\nimmer wieder über starke Schmerzen in seinem linken Beinstumpf,\naber auch im rechten Bein und im Lendenwirbelbereich geklagt.\nBereits im Oktober 1989 habe er dem Kläger deshalb Effectoral\nRetard, ein Mittel gegen die Schmerzen in Beinen und\nLendenwirbelbereich, verschrieben. Am 04.01.1990 habe der Kläger\nihn mit denselben Beschwerden erneut aufgesucht und insbesondere\nüber nächtliche Krämpfe im Bein geklagt. Er habe ihm deshalb\nMusaril-Tabletten verschrieben und ihn außerdem an einen Facharzt\nder Orthopädie verwiesen. Die Musaril-Therapie führe zu einer\nEntspannung der verkrampften Muskulatur, habe allerdings häufig\neine verstärkte Müdigkeit als Nebenwirkung. Der Kläger sei bei\ndieser Gelegenheit von ihm insgesamt bis zum 27.01.1990\nkrankgeschrieben worden. Am 26.01.1990 habe er ihm wegen\nandauernder schmerzhafter Muskelverspannungen im LWS-Bereich\nKrankengymnastik und Lockerungsmassagen verschrieben, im Februar\n1990 erneut Musaril-Tabletten. Im Februar und März 1990 habe der\nKläger außerdem an einer Bronchitis und einem Virusinfekt mit\nBrechdurchfall gelitten, weshalb ebenfalls Krankschreibungen\nerfolgt seien, zuletzt vom 26.02. bis 15.03.1990. Er habe dem\nKläger schließlich unter dem 16.03.1990 ein Attest ausgestellt, in\ndem er wegen Erschöpfungszuständen nach Polytrauma in den Beinen\neinen Kuraufenthalt anriet. Gestützt auf seine Patientenunterlagen\nhat der Zeuge Dr. A. sich damit insgesamt glaubhaft erinnern und\nauch detailliert schildern können, dass der Kläger während der Zeit\nseiner Umschulungsmaßnahme immer wieder über starke Schmerzen in\nden Beinen und im Rücken klagte. Die von dem Zeugen angegebenen\nZeitpunkte und Zeiträume der Erkrankungen und Krankschreibungen\ndecken sich mit den Attesten, die sich in der beigezogenen Akte der\nLandesversicherungsanstalt der Rheinprovinz - VS-Nr. 13 190 358 L\n035 - befinden. Der sachverständige Zeuge hat desweiteren auch\nnachvollziehbar ausgeführt, dass nach der Amputation eines Beines\nhäufig Schmerzen in dem Amputationsstumpf sowie in den umliegenden\nBereichen geklagt würden. Solche Schmerzen könnten sehr quälend und\nbehindernd sein. Er habe die entsprechenden Schmerzbeschwerden des\nKlägers als nachvollziehbar und von dessen Seite als berechtigt\nangesehen. Der Zeuge hat es deshalb durchaus für möglich gehalten,\ndass der Kläger die Umschulungsmaßnahme wegen der geschilderten\nStumpfschmerzen letztlich nicht habe zu Ende führen können. Dies\nerscheint dem Senat überzeugend. Auch wenn es in dem\nAufhebungsbescheid der LVA vom 28.03.1990 (Bl. 292 GA) heisst:\n\"Aufgrund erheblicher Fehlzeiten sowie mangelnder Motivation ist\nder erfolgreiche Abschluss der ... Ausbildung zum Qualitätsprüfer\nnicht mehr gewährleistet\", und wenn der Kläger auch erstinstanzlich\nals Grund für den Abbruch der Umschulung zunächst in erster Linie\npsychische Gründe angeführt und jetzt auch nicht seinen Orthopäden\nzusätzlich als Zeugen benannt hat, hält der Senat es aufgrund der\nAussage des Zeugen Dr. A., der keinerlei Tendenz gezeigt hat, den\nKläger durch seine Aussage in besonderer Weise zu unterstützen,\nverbunden mit den in der LVA-Akte befindlichen ärztlichen Atteste\nfür erwiesen, dass der Kläger tatsächlich gesundheitlich nicht in\nder Lage war, die insbesondere sitzend durchzuführende\nUmschulungsmaßnahme von 1 Jahr Dauer durchzustehen und zu Ende zu\nführen. Wie sich im Laufe des Rechtsstreits mehrfach gezeigt hat,\nhat der Kläger bei der Verfolgung seiner Rechte nicht etwa des\neigenen Vorteils wegen Dinge vorgeschoben, sondern im Gegenteil\nseine Rechte eher zurückhaltend und nicht nachdrücklich genug\nvertreten. Dies zeigt sich etwa darin, dass er in erster Instanz\nzunächst nicht vorgetragen hat, dass und welche beiden Mitarbeiter\ner vor dem Verkehrsunfall bereits fest für den Gerüstbau ab Juni\n1985 engagiert hatte, obwohl es hierüber sogar schriftliche\nUnterlagen gab. Auch sein Vortrag zum Abbruch der\nUmschulungsmaßnahme ist erst nach einem Hinweis des Landgerichts\ndahin klargestellt worden, dass dieser vorrangig auf Schmerzen im\nBein-/Rückenbereich beruhte, obwohl auch dies durch ärztliche\nAtteste nachweisbar war. Die beiden Gutachter Prof. Dr. Sc. und Dr.\nSch. haben in ihren Gutachten sogar ausdrücklich erwähnt, dass der\nKläger keinerlei leidensbetontes Verhalten oder eine Tendenz zur\nAggravation gezeigt habe. Wenn der Privatgutachter der Beklagten,\nProf. Dr. Sc., in seinem Gutachten vom 17.06.1991 gleichwohl\ngemeint hat, man könne nicht davon ausgehen, dass die\nUmschulungsmaßnahme vom Kläger \"rein aus unfallbedingten Gründen\nunterbrochen\" worden sei (Bl. 279 GA), so vermag dies die für den\nKläger sprechende Beweiskraft der Aussage des Zeugen Dr. A. nicht\nzu erschüttern. Zum einen ist dort nicht mitgeteilt, worauf sich\ndiese Annahme stützt; und zum anderen läßt sich dem Zitat\nentnehmen, dass Prof. Dr. Sc. der Auffassung war, dass der Kläger\ndie Umschulungsmaßnahme wohl nicht nur aus unfallbedingten Gründen\nabgebrochen habe. Ohne die Mitteilung entsprechender tatsächlicher\nAnhaltspunkte handelte es sich aber lediglich um eine\ngutachterliche Wertung. Es bedurfte deshalb hierzu auch nicht der\nvon den Beklagten beantragten Vernehmung von Prof. Dr. Sc. als\nsachverständigen Zeugen. Bei einer solchen Vernehmung hätte es sich\num eine seine Ausforschung gehandelt.\n\n74\n\nDer Kläger hat auch substantiiert dargelegt, was er im einzelnen\nunternommen hat, um sich nach dem Abbruch der Umschulungsmaßnahme\nwieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Auch wenn der Kläger\nnicht für alle seine Unternehmungen, die die Beklagten bestritten\nhaben, Beweis angetreten hat, so steht doch aufgrund der Auskunft\ndes Arbeitsamtes W. vom 13.04.1999 (Bl. 589 GA) fest, dass der\nKläger sich dort bereits am 24.02.1988 arbeitslos gemeldet hatte\nund er in den folgenden Jahren auch die normalen Meldetermine\nwahrgenommen hat, ohne dass ihm eine Stelle vermittelt werden\nkonnte. Das Arbeitsamt W. hat außerdem darauf hingewiesen - und\ninsoweit die Einschätzung des Landgerichts bestätigt - dass\nSchwerbehinderte mit vielen Vermittlungshemmnissen (beruflichen,\ngesundheitlichen, langer Arbeitslosigkeit) kaum\nEingliederungsschancen haben. Diese Voraussetzungen sind hier\ngegeben, da der Kläger zu 100 % schwerbehindert ist, seine\nberuflichen Einsatzmöglichkeiten - wie die Nichtdurchführbarkeit\nder Umschulung zum Qualitätsprüfer Metall gezeigt hat - sehr stark\neingeschränkt sind und inzwischen auch die lange Arbeitslosigkeit\nund das Alter des Klägers als negative Momente hinzukommen.\nAngesichts all dieser Umstände muss es vorliegend dabei bleiben,\ndass grundsätzlich die Beklagten beweispflichtig dafür sind, dass\nder Kläger es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im\nZeitraum ab April 1990 unterlassen habe, eine ihm zumutbare\nTätigkeit anzunehmen, mit der er nicht unwesentlich mehr hätte\nverdienen können als er an Arbeitslosengeld bezieht. Dies gilt hier\ninsbesondere auch deshalb, weil die Beklagte zu 2) - worauf schon\ndas Landgericht hingewiesen hat - inzwischen ein Reha-Management\nbetreibt, mit dessen Hilfe Unfallopfer mit schweren körperlichen\nBeeinträchtigungen wieder ins Berufsleben eingegliedert werden\nsollen. Soweit die Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils\nerklärt hatten, der Kläger sei nur deshalb noch nicht in das\nProgramm der Beklagten zu 2) aufgenommen worden, weil dieses\nProgramm seinerzeit (Anfang 1998) erst seit ca. 1. Jahr bestanden\nhabe, der Kläger solle doch einmal erklären, ob er zur Teilnahme an\ndiesem Programm bereit sei, hat der Kläger seine Bereitschaft\ninzwischen mehrfach bekundet, ohne dass die Beklagten hierauf\neingegangen sind. Bei dieser Situation wäre es nach Auffassung des\nSenats Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger konkrete\nArbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen.\n\n75\n\nNach allem war die Berufung der Beklagten im wesentlichen\nzurückzuweisen, allerdings - entsprechend dem einschränkenden\nAntrag des Klägers - mit der Maßgabe, dass von dem Rentenbetrag\ngem. Zivver 2 des Urteilsausspruchs 29.983,53 DM an die\nBundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind.\n\n76\n\nII. Anschlussberufung des Klägers\n\n77\n\nMit der Anschlussberufung erstrebt der Kläger, den Rentenbetrag\ngemäß Ziffer 2 des Urteilsausspruchs als Mindestbetrag zu\nkennzeichnen und eine darüber hinaus gehende Schadensersatzpflicht\nder Beklagten bezüglich des Verdienstausfallschadens für die\nZukunft festzustellen. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig.\nInsbesondere besteht ein berechtigtes Interesse an einer solchen\nFeststellung (§ 256 ZPO), da nicht absehbar ist, wie sich die\nallgemeine Einkommensentwicklung und insbesondere diejenige\nselbständiger Gerüstbauer gestalten wird. Je nach dem wird sich der\nSchadensersatzanspruch des Klägers in Zukunft noch erhöhen. Die\nentsprechende Feststellung bezieht sich deshalb ausschließlich auf\neine eventuelle zukünftige Erhöhung des Rentenanspruchs.\n\n78\n\nNach allem war das angefochtene Urteil auf beide Rechtsmittel\nhin nur geringfügig abzuändern.\n\n79\n\nIII.\n\n80\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91 a, 97 Abs.\n1, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Parteien die ursprünglichen Anträge\ndes Klägers I. Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, war ein Teil der erstinstanzlichen Kosten\ngemäß § 91 a ZPO auf beide Parteien zu verteilen. Insoweit kann zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandegerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.\nHiergegen hat auch keine der Parteien Einwendungen vorgebracht.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n83\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der\nBeklagten:\n\n84\n\nBerufung der Beklagten:\n\n85\n\nZahlungsbetrag 344.343,72 DM\n\n86\n\nRente (60 x 4.000,00 DM; § 17 GKG) 240.000,00 DM\n\n87\n\n584.343,72 DM\n\n88\n\nAnschlussberufung des Klägers:\n\n89\n\nFeststellungsantrag 25.000,00 DM\n\n90\n\n609.343,72 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/15-u-67-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/15-u-67-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307260","retrieved":"2026-07-09 03:35:46.419678+00:00"}}