{"status":"available","doknr":"OLD307259","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0622.15U170.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"15 U 170/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner\nzur Zahlung von insgesamt 34.533,48 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit\ndem 3.12.1997 verurteilt. Die Klägerin hat in dieser Höhe einen\nunverjährten Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1\nBGB, da die Beklagten durch die in den Jahren 1982 bis 1991 vom\nKonto der Klägerin an die Stadt K. geflossenen Zahlungen\nrechtsgrundlos bereichert sind.\n\n4\n\nDadurch, daß die Stadt K. die in dieser Zeit vierteljährlich\naufgrund des fortbestehenden Dauerauftrags weiterhin eingehenden\nZahlungen in Höhe von jeweils 842,28 DM auf die\nAbgabeverbindlichkeiten der Beklagten verrechnete, sind die\nBeklagten auch nach Auffassung des Senats in entsprechender Höhe\nvon ihrer Abgabeschuld befreit worden, §§ 267 Abs. 1 BGB, 48 AO.\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Zahlungen vom\nKonto der Klägerin lediglich deshalb weiterhin erfolgten, weil die\nKlägerin versehentlich nach dem Verkauf ihres Grundstücks an die\nBeklagten eine Kündigung ihres Dauerauftrags unterließ. Zwar setzt\ndie nach § 267 Abs. 1 BGB eintretende Erfüllungswirkung eine\nLeistung des Dritten mit dem Willen voraus, die Verpflichtung des\nSchuldners zu tilgen (vgl. dazu statt vieler Palandt/Heinrichs,\nBGB- Kommentar, 56. Auflage § 267 Rdn. 3 u.4). Es entspricht jedoch\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH NJW\n1986, 251 m.w. N.), daß sich dann, wenn in einer\nDreierkonstellation wie hier die Zweckvorstellungen des Zuwendenden\nund des Zuwendungsempfängers auseinanderfallen, die Zweckbestimmung\nnicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden richtet. Entscheidend\nist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver\nBetrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt.\nMit diesem - auch für viele andere Bereiche des Rechtsverkehrs\nmaßgeblichen- Abstellen auf den sog. \"Empfängerhorizont\", wird\nletztlich dem Prinzip der Klarheit und Rechtssicherheit Rechnung\ngetragen. Ebenso wie die auf objektive Kriterien gestützte\nBetrachtung des Empfängers den entscheidenden Ausschlag gibt, wenn\ndie einer Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung nicht klar\nzutage tritt, muß es auch auf dessen Sichtweise beim völligen\nFehlen einer Zweckbestimmung entscheidend ankommen; denn welcher\nArt der jeweilige Willensmangel ist, entzieht sich den\nErkenntnismöglichkeiten des Zuwendungsempfängers. Nach Maßgabe\ndieser Grundsätze durfte die Stadt K. davon ausgehen, daß die\nZahlungen vom Konto der Klägerin gemäß § 48 AO zugunsten der\nBeklagten erfolgten:\n\n5\n\nBei der Vereinnahmung von Steuern und Abgaben handelt es sich um\nMassengeschäfte, deren Abwicklung es erforderlich macht, daß sich\ndie Finanzbehörden an leicht zu handhabenden Verfahrensgrundsätzen\nund typisierten Kriterien orientieren können. Innere Vorstellungen\nder am Steuerschuldverhältnis beteiligten Personen sind deshalb nur\ninsoweit zu berücksichtigen, als sie nach außen erkennbar in\nErscheinung treten. Eine Nachprüfung unklarer privatrechtlicher\nRechtsbeziehungen ist den Finanzbehörden nicht zuzumuten (vgl. zu\nallem Vorstehenden Kühn- Kutter- Hofmann, AO, 14. Auflage, § 37 AO\nAnm. 6, S. 104; Tipke/Kruse, AO, Stand: November 1998, § 37 AO Anm.\n1 a, S. 17). Für die Stadt K. war nun aber nicht erkennbar, worauf\ndie von Seiten der Klägerin fließenden Zahlungen beruhten.\nSteuerschuldner waren infolge des Eigentumsüberganges seit 1982 die\nBeklagten. An sie sind auch die jeweiligen Abgabebescheide\nergangen. Da in § 48 AO die Möglichkeit einer Entrichtung von\nSteuern durch Dritte vorgesehen ist, durfte auf Seiten der Stadt K.\nzwanglos angenommen werden, daß die Klägerin Zahlungen zugunsten\nder Beklagten erbringen wolle. An ein Versehen bei der Klägerin zu\ndenken, hatte die Stadt K. um so weniger Anlaß, als sich die\nZahlungen der Klägerin über einen langen Zeitraum erstreckten und\ndie Tatsache, daß sie auf einem Dauerauftrag und nicht jeweils auf\neiner Einzelüberweisung beruhten, für die Stadt nicht ohne weiteres\nerkennbar war. Daß die Stadt K. die Geldeingänge vom Konto der\nKlägerin tatsächlich als gemäß § 48 AO zugunsten der Beklagten\ngeleistete Zahlungen betrachtet und behandelt hat, wird nicht\nzuletzt aus dem Umstand deutlich, daß sie - wie zwischen den\nParteien unstreitig ist- verschiedentlich Erstattungen an die\nBeklagten vornahm. An dieser Beurteilung ändert sich nichts\ndadurch, daß die Stadt K. die in den Jahren 1992 bis 1997\nverbuchten Geldbeträge an die Klägerin zurückgezahlt hat. Hierbei\nhandelte es sich, wie der zwischen der Stadt und der Klägerin\ngeführte Schriftwechsel erkennbar macht, um ein Entgegenkommen, zu\nwelchem sich die Stadt K. deshalb bereit gefunden haben mag, weil\nihre Abgabeforderungen gegen die Beklagten für diesen Zeitraum noch\nunverjährt waren, § 228 AO, und die Stadt davon ausgehen konnte,\ndie entsprechenden Beträge bei den Beklagten wieder\nhereinzuholen.\n\n6\n\nDie vom Konto der Klägerin erbrachten Zahlungen haben damit die\nAbgabeverpflichtungen der Beklagten in der jeweils entsprechenden\nHöhe zum Erlöschen gebracht, §§ 267 Abs. 1 BGB, 48 AO, ohne daß\nhierfür ein Rechtsgrund im Verhältnis zwischen den Parteien\nbestand. Der Klägerin steht deshalb ein Bereicherungsanspruch nach\n§ 812 Ab. 1 S. 1 BGB zu, der sich gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf\nWertersatz in Höhe der insgesamt in den Jahren 1982 bis 1991\ngetilgten Abgabeschulden richtet.\n\n7\n\nMit ihrer gegen den Bereicherungsanspruch der Klägerin erhobenen\nEinrede der Verjährung können die Beklagten nicht durchdringen.\n\n8\n\nAllerdings tendiert die Rechtsprechung dazu, den auf die\nBefreiung von einer Verbindlichkeit gegründeten\nBereicherungsanspruch grundsätzlich in gleicher Weise verjähren zu\nlassen wie den Anspruch, von dem der Schuldner durch die Leistung\ndes Dritten befreit wurde (vgl. dazu etwa BGHZ 89, 82, 87).\nVorliegend besteht die Besonderheit aber darin, daß für den aus dem\nSteuerverhältnis zwischen der Stadt K. und den Beklagten\nresultierenden Hauptanspruch allein die Verjährungsregelung des §\n228 AO einschlägig ist, mithin eine Bestimmung aus dem öffentlichen\nRecht. Diese ist auf die bürgerlichrechtlichen\nVerjährungsbestimmungen schon deshalb nicht übertragbar, weil sie\nanders als diese nicht lediglich eine Einrede begründet, sondern\nden Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. zu letzterem statt vieler\nKlein/Orlopp, Kommentar zur Abgabenordnung, 4. Auflage, § 228 Anm.\n2). Es kommt hier im Verhältnis der Parteien auch keine analoge\nAnwendung über § 197 BGB -mit der fünfjährigen Frist des § 228 AO-,\nin Betracht. Zum einen handelt es sich bei der Grundbesitzabgabe\nnicht um eine \"regelmäßig wiederkehrende Leistung\" im Sinne dieser\nBestimmung, da das Entstehen der Abgabeschuld einen jährlich neu\nfestzusetzenden Abgabebescheid als rechtsbegründenden Akt\nvoraussetzt; dies unterscheidet die Grundbesitzabgabe gegenüber den\nvon § 197 BGB erfaßten periodisch wiederkehrenden\nZahlungsverpflichtungen (vgl. dazu BGHZ 80, 357, 358). Vor allem\naber verbietet sich nach Auffassung des Senats eine entsprechende\nAnwendung der in § 228 AO bestimmten kurzen Verjährungsfrist auch\nmit Rücksicht auf das Wesen des Bereicherungsrechts, welches in\nbesonderem Maße dem Gebot der Billigkeit unterliegt (BGH NJW 1986,\n2700). Mit Treu und Glauben, § 242 BGB, erschiene es\nschlechterdings unvereinbar, wenn die Klägerin keinerlei Ausgleich\nfür ihre Vermögenseinbußen erhielte und die Beklagten im\nendgültigen Genuß der auf Kosten der Klägerin erlangten\nBereicherung blieben. Da die Stadt K. aus den dargelegten Gründen\nzu Recht davon ausgehen durfte, daß die Zahlungen der Klägerin auf\ndie Abgabeverpflichtungen der Beklagten erbracht würden, besteht\nfür die Klägerin keine Handhabe, die in den Jahren 1982 bis 1991\ngeleisteten Zahlungen von der Stadt zurückzufordern. Die Beklagten\nkönnen demgegenüber auf keine schutzwürdigen Belange auf ihrer\nSeite verweisen. Daß sie Grundbesitzabgaben in der von der Klägerin\ngetilgten Höhe schuldeten, ist ebenso unstreitig wie die Tatsache,\ndaß sie nicht für sich beanspruchen können, Gegenrechte gegenüber\nder Stadt K. gehabt zu haben; von daher bedeutet der\nBereicherungsausgleich mit der Klägerin im Ergebnis keinen Nachteil\nfür die Beklagten. Es ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß\nmit der in § 197 BGB bestimmten kurzen Verjährung verhindert werden\nsoll, daß sich Verbindlichkeiten des täglichen Lebens- bezüglich\nderer im allgemeinen nicht über längere Zeit Quittungen oder\nähnliche Unterlagen aufbewahrt werden- vom sorglos gemachten\nSchuldner unbemerkt zu unter Umständen existenzgefährdenden\nBeträgen \"aufsummen\" (BGHZ 80, 357, 358). Auch hinsichtlich dieser\nVoraussetzungen ist nichts zugunsten der Beklagten ersichtlich.\n\n9\n\nDie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine\nnachträgliche Tilgungsbestimmung analog § 267 BGB durch die\nKlägerin zulässig gewesen wäre, um einen Bereicherungsanspruch\ngegen die Beklagten zu begründen, stellte sich dem Senat nach allem\nbei seiner Betrachtungsweise nicht. Es sei jedoch darauf\nhingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. etwa BGH NJW 1986, 2700) der Klägerin aus Billigkeitsgründen\nauch eine nachträgliche Tilgungsbestimmung einzuräumen gewesen\nwäre, ohne daß eine entsprechende Anwendung von § 404 BGB den\nBeklagten zu einem günstigeren Ergebnis verholfen hätte.\n\n10\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.6.1999\ngibt dem Senat zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlaß, so\ndaß eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt\nwar.\n\n11\n\nDie Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Anordnung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n12\n\nDer Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, ist der\nSenat nicht nachgekommen, da das vorliegende Urteil einen\nEinzelfall ohne übergreifende Bedeutung betrifft und auch keine\nDivergenzentscheidung beinhaltet.\n\n13\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n34.533,48 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/15-u-170-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/15-u-170-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307259","retrieved":"2026-07-09 03:35:46.311299+00:00"}}