{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0622.13U64.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"13 U 64/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsbetreibers für den Zu- und Abgangsbereich seines Geschäfts erstreckt sich auch auf ein zur Abdeckung eines Kellerschachtes dienendes Gitterrost, das zwar im öffentlichen Gehweg, jedoch im Antrittsbereich einer Stufe liegt, die den erhöhten Eingangsbereich des Geschäfts vom Gehweg abhebt. 2. Die betriebsspezifische Verkehrssicherungspflicht (hier bei einem 10 x 10 cm großen Loch im Gitterrost) tritt ggf. neben diejenige der Gemeinde (für den öffentlichen Gehweg) sowie des Hauseigentümers und Vermieters (für den zum Gebäude gehörenden Kellerschacht).","text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird zur Durchführung der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 1999 - 10 O 117/98 - ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Dr. G. W., J.-M.-Straße 50, K., als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.\n\nG r ü n d e\n\nDem Antrag der Klägerin, ihr für die beabsichtigte Berufung\ngegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Prozeßkostenhilfe\nzu bewilligen, ist stattzugeben. Das Rechtsmittel der Klägerin, die\nnach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die\nKosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, verspricht\nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).\n\nNach ihrer Darstellung wollte die Klägerin am 11.03.1995 das\nGeschäftslokal der Beklagten in H. aufsuchen. Unmittelbar vor dem\ndurch eine Stufe vom öffentlichen Gehweg erhöht abgesetzten,\nmehrere Meter breiten und ca. 2m tiefen plattierten Eingangsbereich\nbefinden sich in größerem Abstand zwei in die Gehwegsplattierung\neingelassene Gitterroste, die zum Gebäude gehörende Kellerschächte\nabdecken. Nach ihrer Darstellung ist die Klägerin in dem nahe der\nrechten Eingangstür gelegenen, inzwischen - angeblich weder auf\nVeranlassung der Beklagten noch der Gemeinde - erneuerten\nGitterrost mit dem Absatz ihres rechten Schuhs in einem ca. 10 x 10\ncm großen Loch hängengeblieben und gestürzt. Wegen der hierbei\nerlittenen Verletzungen und deren Folgen nimmt sie, nachdem die\nStadt H. ihre Verantwortung für einen verkehrswidrigen Zustand des\nGitterrostes abgelehnt und die Klägerin auf die\nVerkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers verwiesen hat, die\nBeklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Ersatz\nmateriellen Schadens in Höhe von 63.011,90 DM sowie Feststellung\nder Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und\nimmateriellen Zukunftsschadens in Anspruch. Das Landgericht hat die\nKlage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei für den\nbaulichen Zustand des öffentlichen Gehweges und damit auch für den\nZustand der darin integrierten Gitterroste nicht verantwortlich;\nder Unfall beruhe auch nicht auf betriebsspezifischen Risiken, für\nwelche die Beklagte eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht\ntreffen könne.\n\nDiese Begründung des Landgerichts hält einer Überprüfung nicht\nstand. Unabhängig von einer in Betracht kommenden\ngesamtschuldnerischen Mithaftung der Gemeinde wie auch des\nGebäudeeigentümers ist die Beklagte als Betreiberin des dortigen\nGeschäfts im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ebenfalls\nverantwortlich dafür, daß ihre Kunden gefahrlos und sicher den\ndurch eine Stufe abgesetzten Eingangsbereich betreten können. Dazu\ngehört auch der sichere Zustand eines im Antrittsbereich in den\nöffentlichen Gehweg eingelassenen Gitterrostes. Die auf der\nVerkehrseröffnung beruhende Verkehrssicherungspflicht eines\nGeschäftsbetreibers für den Zu- und Abgangsbereich endet nicht ohne\nweiteres an der Grundstücksgrenze, sondern kann sich auch auf\nGefahrenbereiche erstrecken, die bereits in öffentlichen\nVerkehrsflächen liegen. So wird bereits seit Jahrzehnten in den\nBaudurchführungsverordnungen mehrerer Bundesländer - und zwar\nausdrücklich im Hinblick auf die Verkehrssicherung - die sichere\nAbdeckung von Keller- und Betriebsschächten unabhängig davon\nverlangt, ob sie \"in oder an\" öffentlichen Verkehrsflächen liegen\n(vgl. BGH VersR 1976, 149 und NJW 1990, 1236 m. Nachw.). In\ngleicher Weise kann den Betreiber eines Geschäfts eine\nVerkehrssicherungspflicht für den Zustand eines Gitterrostes\ntreffen, das unterhalb eines zum Eingangsbereich gehörenden Sockels\nangebracht ist (vgl. OLG Köln, OLGR 1998, 292 = VersR 1999, 243).\nDa das zur Abdeckung des Kellerschachtes dienende Gitterrost hier\nim Antrittsbereich der Stufe liegt, die den erhöhten\nEingangsbereich vom öffentlichen Gehweg abhebt, ist es fraglos noch\ndem Zu- und Abgangsbereich des Geschäftslokals zuzurechnen, auf den\nsich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckt\n(unbeschadet konkurrierender Pflichten der Gemeinde aufgrund ihrer\nallgemeinen Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg\nsowie des Hauseigentümers und Vermieters aufgrund seiner\nVerkehrssicherungspflicht für die Abdeckung der zum Gebäude\ngehörenden Kellerschächte). Ob diese betriebsspezifische\nVerkehrssicherungspflicht der Beklagten auch solche\nSicherungsmaßnahmen umfaßt, über die in den oben genannten\nBGH-Entscheidungen zu befinden war (Sicherung gegen unbefugtes\nAbheben von Abdeckrosten), mag dahinstehen. An ihrer\n(gesamtschuldnerischen) Mitverantwortung gegenüber der Klägerin für\neinen derartigen verkehrswidrigen Zustand des Gitterrostes, wie er\nvon der Klägerin als Unfallursache behauptet und durch Zeugnis\nihrer Mutter sowie ihres Ehemannes unter Beweis gestellt worden\nist, ist jedenfalls nicht vorbeizukommen. Es ist auch nicht\nmaßgeblich, daß sich das Gitterrost nicht über die gesamte Breite\nder Eingangstür zum Geschäft der Beklagten erstreckt und nicht\nzwingend zum Betreten des geräumigen Eintrittsbereichs benutzt\nwerden muß; das in Rede stehende Gitterrost liegt jedenfalls so vor\ndem gesamten Eingangsbereich, daß eine Benutzung dieses Rostes von\nKunden, die den Eingangsbereich betreten oder verlassen wollen, als\nAn- oder Auftritt naheliegt. Daran müssen sich daher auch die\ninsoweit an die Beklagte zu stellenden Sicherheitsanforderungen\nmessen lassen. Erst nach Erhebung der angebotenen Beweise und\nKlärung des Unfallhergangs läßt sich schließlich ein etwaiges\nMitverschulden der Klägerin beurteilen. Unabhängig davon, ob sich\nWidersprüchlichkeiten in der vorprozessualen Schilderung des\nUnfallhergangs durch die Klägerin nicht ohne weiteres mit\nsprachlichen Schwierigkeiten erklären lassen, können solche\nUmstände jedenfalls erst im Rahmen der Beweiserhebung und\nBeweiswürdigung zum Haftungsgrunde von Bedeutung sein, nicht jedoch\ndazu berechtigen, die Erfolgsaussichten der zweitinstanzlichen\nRechtsverfolgung von vornherein zu verneinen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/13-u-64-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-22/13-u-64-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:40.193311+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-06-22/13-u-64-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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