{"status":"available","doknr":"OLD307273","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0619.16WX79.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-19","aktenzeichen":"16 Wx 79/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten\nRechtsmittel der zur Beschwerde befugten Beteiligten zu 1., 3. und\n4. sind unzulässig.\n\n3\n\nNachdem der Betroffene am 19. April 1999 in ein offenes\nAltenheim übergesiedelt und der Beschluss des Amtsgerichts\nGeilenkirchen vom 20. Juli 1998 betreffend die Genehmigung der\nweiteren geschlossenen Unterbringung bis zum 19. Juli 2000\naufgehoben worden ist, ist der im Rechtsmittelzug auf\nRechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand entfallen und\ndie Hauptsache erledigt. Den Beteiligten zu 1., 3. und 4. fehlt für\ndie eingelegten Rechtsmittel, die nunmehr auf die Feststellung\ngerichtet sind, dass die Genehmigung der geschlossenen\nUnterbringung rechtswidrig gewesen sei, auch unter Berücksichtigung\nder neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das\nRechtsschutzinteresse.\n\n4\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die\nBeschlüsse vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 1081/97 und 2 BvR 804/97;\nBVerfG NJW 1998, 2432, 2433; NJW 1997, 2163, 2164) ist es mit dem\nGebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4\nGG), grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein\nRechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein\ngerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige\nBeschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder\neine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten\nEingriff zu beseitigen. Darüber hinaus bejaht das\nBundesverfassungsgericht das Rechtsschutzinteresse aber auch in\nFällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte\nBelastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem\ntypischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in\nwelcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der\nVerfahrensordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver\nRechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene\nGelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn\nauch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs\ngerichtlich klären zu lassen. Hiernach kann im Einzelfall ein\nInteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nbeanstandeten Maßnahme bestehen.\n\n5\n\nVorliegend handelt es sich nicht um einen solchen Ausnahmefall.\nZwar stellt die mit der geschlossenen Unterbringung verbundene\nFreiheitsentziehung für den Betroffenen einen tiefgreifenden\nGrundrechtseingriff dar. Die Unterbringungsdauer - von zunächst\nlängstens 6 Monaten, sodann verlängert um weitere 2 Jahre - stellt\njedoch eine Zeitspanne dar, in welcher der Betroffene die\ngerichtliche Entscheidung in den von der Verfahrensordnung\neröffneten Instanzen bei regelrechtem Verfahrensgang hätte erlangen\nkönnen. Das zeigt schon die Tatsache, dass das Landgericht als\nBeschwerdeinstanz zu einer Entscheidung in der Sache gekommen ist,\nbevor sich die Unterbringungsmaßnahme erledigt hat. Hinzu kommt,\ndass sich vorliegend die Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz\nnicht durch Ablauf der genehmigten Unterbringungsfrist, sondern\ndadurch erledigt hat, dass der Beteiligte zu 3. als Betreuer des\nBetroffenen die Unterbringung vorzeitig gem. § 1906 Abs. 3 BGB\nbeendet hat, wozu er bzw. sein Vorgänger auch vorher jederzeit ohne\ngerichtliche Genehmigung in der Lage gewesen wäre. Nach dem\ntypischen Verfahrensablauf wäre eine Entscheidung auch durch das\nRechtsbeschwerdegericht nicht von vornherein ausgeschlossen\ngewesen.\n\n6\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das erledigende\nEreignis vorliegend nach Einlegung der weiteren sofortigen\nBeschwerde eingetreten ist und das Verfahrensrecht kein\nRechtsmittel eröffnet, mit dem vom Rechtsbeschwerdegericht geklärt\nwerden kann, ob die vom Amtsgericht genehmigte Unterbringung\nrechtmäßig war. Vom Senat wäre nur darüber zu befinden gewesen, ob\ndas Landgericht am 22. Februar 1999 rechtsfehlerfrei zu dem\nErgebnis gekommen ist, dass damals die Voraussetzungen für eine\nUnterbringung des Betroffenen vorgelegen haben. Einer Beurteilung\nder amtsgerichtlichen Entscheidungen, die nach Aktenlage auf der\nGrundlage der Ausführungen des Sachverständigen und der\npersönlichen Anhörung des Betroffenen keinen rechtlichen Bedenken\nbegegnen, wäre damit nicht verbunden gewesen. Sollte das\nLandgericht die Unrecht die persönliche Anhörung des Betroffenen\n(§§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5 S. 1, 68 Abs. 1 S. 1 FGG) unterlassen\nund dadurch der gleichwohl aufrechterhaltenen Unterbringung den\nMakel rechtswidriger Freiheitsentziehung aufgedrückt haben (vgl.\nBVerfG NJW 1982, 691, 692), so haben die Beschwerdeführer\njedenfalls ein rechtliches Interesse allein an der Feststellung,\ndass die mit Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 1999\naufrechterhaltene Unterbringung rechtswidrig gewesen sei, nicht\ndargetan.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-19/16-wx-79-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-19/16-wx-79-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307273","retrieved":"2026-07-09 03:35:47.676412+00:00"}}