{"status":"available","doknr":"OLD307278","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0618.3U106.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-18","aktenzeichen":"3 U 106/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAuf Angebot des Beklagten zu 1) erklärte sich der Kläger im\nNovember 1995 gegenüber der von einem Herrn S. betriebenen Firma F.\nFinanzierungsvermittlungs-GmbH in S. bereit, 100.000 US-Dollar in\nein Investment-Programm zu investieren. Mit Telefax vom 20.11.1995\nbestätigte der Beklagte zu 1) diese Absichtserklärung und\nübermittelte dem Kläger die Bankverbindung. Kontoinhaberin des\nKontos, auf das die Zahlung erfolgen sollte, war die Beklagte zu\n2). Der Kläger überwies den Anlagebetrag mittels SWIFT-Transfer am\n21.11.1995 an die Beklagte zu 2). Da bis zu diesem Zeitpunkt keine\nVertragsunterlagen gefertigt worden waren, kam es auf mehrmaliges\nNachfragen des Klägers im Dezember 1995 zu einer schriftlichen\nMandatserteilung. In dem mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen\nMandatsvertrag erklärte der Kläger erneut seine Bereitschaft,\n100.000 US-Dollar in ein Banken-Trading-Programm für die Dauer von\n12 Monaten zu investieren. Weitere Voraussetzungen und das\nProcedere wurden als bekannt vorausgesetzt. Der Kläger erteilte\nweiterhin dem Beklagten zu 1) die für das Anlagegeschäft\nnotwendigen und erforderlichen Vollmachten. Eine Haftung des\nBeklagten zu 1) für den Erfolg des Programms wurde ausgeschlossen.\nDie Parteien verpflichteten sich zum absoluten Stillschweigen\ngegenüber Dritten. Vereinbart wurde die Rückzahlung des\nAnlagebetrages nach 12 Monaten und eine monatliche Ertragszahlung\nvon 12 %. Überschüsse sollten unter den bearbeitenden Unternehmen\nund Personen aufgeteilt und ausgezahlt werden.\n\n3\n\nNachdem die ersten Ertragszahlungen nicht überwiesen worden\nwaren, übersandte der Beklagte zu 1) dem Kläger im Januar 1996\neinen Kontoauszug der Midlandbank, London, der den Kontostand der\nEinzahlung bestätigte. Wegen angeblich verspäteter Zahlung des\nKlägers behauptete der Beklagte zu 1), eine Renditezahlung sei erst\nab Mitte Februar 1996 möglich. Später erklärte er, eine Rendite\nkönne überhaupt nicht gezahlt werden, da das Investitionsvolumen\nvon 2 Mio. US-Dollar nicht erreicht worden sei. Der Kläger kündigte\ndas Programm und das Mandatsverhältnis unter dem 10.04.1996. Die\nBeklagten verweigerten die Rückzahlung der Einlage.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger als Gesamtschuldner 100.000 US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit\ndem 22.11.1995 zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte zu 1) hat\n\n8\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n9\n\nEr hat behauptet, der Kläger habe das Investitionsprogramm\nselbständig abgewickelt. Er selbst habe lediglich über die\nAnlagemöglichkeit informiert. Da er den Anlagebetrag nicht erhalten\nhabe, hafte er auch nicht auf Rückzahlung.\n\n10\n\nDurch Teilurteil vom 12. Mai 1998 (Bl. 67 ff. d. A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\ngegen den Beklagten zu 1) stattgegeben. Zur Begründung hat es\nausgeführt, der Beklagte zu 1) sei dem Kläger unter dem\nGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss und aus\nunerlaubter Handlung gemäss § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB\nzum Schadensersatz verpflichtet. Er habe seiner Verpflichtung als\nAnlagevermittler, den Kläger richtig und vollständig über alle für\ndie Anlage wichtigen Umstände zu informieren, nicht genügt. Ein\nmonatlicher Zinssatz von 12 % sei nur bei hochspekulativen\nGeschäften in seriöser Weise zu erwirtschaften, wobei nicht nur die\nGefahr bestehe, dass die monatlichen Ertragszahlungen ausblieben,\nsondern auch, dass das Stammkapital verlorengehe. Dieses Risiko\nergebe sich nicht aus dem Mandatsvertrag, der keinen\nInvestmentvertrag darstelle. Die dort gewählten Formulierungen\nhätten die genauen Absprachen verschleiern und dem Kläger die\nGeltendmachung seiner Rechte erschweren sollen.\n\n11\n\nGegen dieses ihm am 14.05.1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte zu 1) am 10.06.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 10.09.1998 begründet.\n\n12\n\nEr macht geltend, zwischen den Parteien habe es keinen\npersönlichen Kontakt zur Tätigung des Investments gegeben. Eine\nAnlagevermittlung habe - wenn überhaupt - ausschliesslich im\nVerhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bzw. dessen Firma\nF. stattgefunden. Er habe dem Zeugen S. alle Informationen gegeben,\ndie er selber gehabt habe. Der Zeuge S. sei professioneller\nAnlagevermittlung- und Finanzberater, so dass es einer zusätzlichen\nBeratung durch ihn selbst nicht bedurft habe. Die gegenüber der\nBeklagten zu 2) handelnden Investoren B. und M. hätten\nzwischenzeitlich vor dem internationalen Schiedsgerichtshof der\nPariser Handelskammer einen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2)\nüber die von ihr zurückgehaltenen Gelder, auch die vom Kläger\ninvestierten 100.000 US-Dollar, geführt und gewonnen. Er gehe davon\naus, dass der Kläger inzwischen sein Geld über Herrn M.\nzurückerhalten habe. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls einen\nAnspruch gegen ihn Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche\ngegen die Beklagte zu 2) haben.\n\n13\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die\n\n15\n\nKlage abzuweisen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nhilfsweise ihm zu gestatten, etwaige\nZwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch\ndurch die selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen\nGrossbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht\nwerden darf.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr behauptet, der Zeuge S. habe lediglich den ersten Kontakt\nzwischen den Parteien hergestellt und sein Faxgerät zur Verfügung\ngestellt. Eine Rückzahlung des von ihm investierten Betrages von\n100.000 US-Dollar aufgrund der Entscheidung des internationalen\nSchiedsgerichtshofs sei bislang nicht erfolgt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten zu 1) ist im erkannten Umfang begründet.\n\n24\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine Schadensersatzverpflichtung\ndes Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger bejaht. Dabei kann\noffenbleiben, ob die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung\ngemäss § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB gegeben\nsind, der Beklagte zu 1) insbesondere mit dem erforderlichen\nVorsatz gehandelt hat.\n\n25\n\nDenn der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger für den von ihm\nerlittenen Schaden jedenfalls aus culpa in contrahendo.\n\n26\n\nHierbei ist unerheblich, dass die Parteien zunächst keinen\nunmittelbaren Kontakt miteinander hatten, der Kontakt vielmehr über\nden Zeugen S. bzw. dessen Firma F. hergestellt worden ist. Aufgrund\nder vorgelegten Urkunden ist nämlich davon auszugehen, dass der\nZeuge S. nur als Bote für die Parteien fungiert hat. So hat der\nBeklagte zu 1) den Letter of Intent-Text dem Zeugen S. am\n20.11.1995 zugefaxt. Dieser hat ihn offensichtlich an den Kläger\nweitergegeben, der eine - an die F. gerichtete - Absichtserklärung\nunterzeichnet hat. Diese muss sodann unmittelbar darauf von dem\nZeugen S. dem Beklagten zu 1) übermittelt worden sein; denn der\nBeklagte zu 1) hat dem Kläger noch am selben Abend per Fax an die\nF. für die Absichtserklärung gedankt und das Bankkonto\nmitgeteilt.\n\n27\n\nDass tatsächlich ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen\nden Parteien gewollt war, ergibt sich aus dem Mandatsvertrag vom\n07./12.12.1995 und der Vollmacht des Klägers zugunsten des\nBeklagten zu 1) vom 12.12.1995.\n\n28\n\nIm Übrigen ist entsprechend der Behauptung des Klägers\nanzunehmen, dass zwischen den Parteien auch telefonische Kontakte\nin Bezug auf die Übersendung des Mandatsvertrages und der Vollmacht\nstattgefunden haben. Der Beklagte zu 1) hat zudem selbst\nvorgetragen, er habe dem Kläger von Anfang an deutlich gemacht, das\nRisiko bestehe dahingehend, dass 2 Mio. Investmentkapital gesichert\nwerden müssten, um die Renditen zu erzielen. Dies kann nur\nanlässlich eines Telefongesprächs zwischen den Parteien persönlich\noder in der Weise geschehen sein, dass der Zeuge S. als Erklärungs-\noder als Empfangsbote zwischengeschaltet wurde.\n\n29\n\nZu berücksichtigen ist ferner, dass es nicht der Zeuge S.,\nsondern der Beklagte zu 1) war, der über unmittelbare Kontakte zu\nden Initiatoren des Investment-Programms, nämlich der Beklagten zu\n2) und den Zeugen H. und B. verfügte. Im Rahmen der Anbahnung des\nMandatsverhältnisses war der Beklagte zu 1) daher verpflichtet, dem\nKläger alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluss\nwesentliche Bedeutung haben konnten, wahrheitsgemäss und\nsorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen. Bei der\nAnlagevermittlung kann nicht nur unrichtige Unterrichtung, sondern\nauch das Unterlassen gebotener Information Schlechterfüllung sein.\nGegebenenfalls muss der Vermittler selbst Nachforschungen\nanstellen. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Verlustrisiko\neines Beitrittsentschlusses sowie die Tatsache, dass der\nInteressent im Gegensatz zum Anlageberater zumeist selbst keine\noder nur geringe Überprüfungsmöglichkeiten hat, rechtfertigen\ndieses Maß an Aufklärungspflichten. Ihre Erfüllung nimmt dem\nInteressenten nicht das Risiko des Anlagegeschäfts ab, sondern gibt\nihm erst die Möglichkeit, das wirklich und ohnehin bestehende\nRisiko zu erkennen (vgl. BGH NJW 79, 1449; 82, 1095 und 83,\n1730).\n\n30\n\nDiese Aufklärungspflichten hat der Beklagte zu 1) auch unter\nZugrundelegung seines eigenen Vorbringens nicht erfüllt. Er will\ndem Zeugen S. nur dasjenige übersandt haben, was er selbst von dem\nZeugen H. erhalten hatte, nämlich die Kontonummer der Midlandbank,\ndas Investment-Programm und den Letter of Intent des Zeugen B..\nAusserdem will er den Kläger darüber aufgeklärt haben, dass das\nRisiko bestehe, dass 2 Mio. Investmentkapital gesichert werden\nmüssten, damit die Renditen erzielt werden könnten. Diese\nInformationen reichten bei weitem nicht aus, um dem Kläger eine\nsachgerechte Investitionsentscheidung zu ermöglichen. Das\nLandgericht verweist zu Recht darauf, dass es sich bei der\nversprochenen Rendite von 12 % p.M., also 144 % p.A., nur um ein\nhochspekulatives Geschäft handeln konnte. Was konkret mit dem Geld\ngemacht werden sollte, ergibt sich aus dem Investment-Programm\nnicht. Nach der jetzigen Darstellung des Beklagten zu 1) sollte im\ngroßen Umfang mit Wertpapieren gehandelt werden. Dass dabei Gewinne\nin der vorgesehenen Größenordnung entstehen können, ist entgegen\nder Darstellung des Beklagten zu 1) nicht ohne weiteres\nnachvollziehbar. Wenn überhaupt, müssten etwa möglichen\nSpekulationsgewinnen in dieser Größenordnung entsprechende\nVerlustrisiken gegenüberstehen. Über solche hat der Beklagte zu 1)\nden Kläger überhaupt nicht aufgeklärt. Aus der angeblichen\nInformation, die versprochenen Renditen könnten nur erzielt werden,\nwenn 2 Mio. Investmentkapital gesichert würden, ergibt sich nur das\nRisiko, keine Gewinne zu realisieren, nicht aber des Verlustes des\neingesetzten Kapitals selbst. Im Übrigen ergibt sich aus dem\neigenen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 20.11.1995, dass er über\nden Stand des Investmentprogramms falsch informiert hat.\n\n31\n\nHierin hat er nämlich suggeriert, dass noch im Jahr 1995 mit der\nersten Ertragszahlung gerechnet werden könne, wenn das Geld bis zum\n23.11.1995 auf dem Konto der Midlandbank verbucht werde.\nAndernfalls erhalte der Investor im Januar 1996 die erste\nErtragszahlung. Davon, dass hierfür noch weitere Voraussetzungen\ngegeben sein müssten, ist in dem Schreiben keine Rede. Vielmehr\nwird der Eindruck erweckt, das Programm laufe bereits, für die\nerste Ertragszahlung komme es nur auf das Datum des Geldeingangs\nan.\n\n32\n\nDer Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass\nsich hier nicht das Spekulationsrisiko verwirklicht hat, sondern\ndie Beklagte zu 2) die Gelder als Schadensersatz einbehalten hat,\nweil Herr B. die entsprechenden Verträge nicht erfüllt habe. Der\nBeklagte zu 1) räumt selbst ein, den Zeugen B. nicht persönlich\ngekannt zu haben. Er hätte aber Nachforschungen anstellen müssen,\nehe er die Investition weiter empfahl. Bei einem derart\nhochspekulativen Geschäft, dessen Inhalt durch den Text des\nInvestment-Programms weitgehend verschleiert wurde, war es geboten,\ndie Seriosität der Initiatoren nachzuprüfen; denn es bestand die\nGefahr, dass sie die Gelder in betrügerischer Weise vereinnahmten.\nDass der Beklagte zu 1) die Zeugen H. und B. aus früheren\nGeschäften kannte, enthob ihn nicht der Verpflichtung, sich über\nden Zeugen B. zu informieren.\n\n33\n\nEs kann auch offenbleiben, ob der Zeuge S. dem Beklagten zu 1)\nerklärt hat, er kenne die Beklagte zu 2), wenn diese an dem\nGeschäft beteiligt sei, dann sei dieses sicher und seriös. Selbst\nwenn der Zeuge S. solches gesagt haben sollte, würde die\nVerpflichtung des Beklagten zu 1), sich über den Zeugen B. zu\ninformieren und den Kläger über das Anlagerisiko aufzuklären, nicht\nentfallen, zumal sich hier angeblich gerade das Risiko in der\nPerson des Zeugen B. verwirklicht hat.\n\n34\n\nNach alledem ist eine Haftung des Beklagten zu 1) aus\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen zu bejahen.\n\n35\n\nDer Kläger muss sich jedoch gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden\nanrechnen lassen. § 254 BGB begründet keine Einrede, sondern ist\nein von Amts wegen zu berücksichtigender Einwand (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl., § 254 Rdnr. 82; BGH NJW 91,\n167).\n\n36\n\nAllerdings kann sich der Berater grundsätzlich nach Treu und\nGlauben nicht darauf berufen, der Beratene habe seinem Rat nicht\nohne eigene Nachprüfung folgen dürfen. Wie der BGH in seiner\nEntscheidung NJW 82, 1095 ausgeführt hat, kann der Grundsatz, der\nEinwand des Mitverschuldens müsse bei fehlerhafter Beratung\nentfallen, aber nicht ausnahmslos gelten. Der Anlagewillige muss\nnämlich damit rechnen, dass auch wesentliche Tatsachen, die dem\nVertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen\nAnlagevermittlers entgegenstehen könnten, nicht herausgehoben und\nauffällig mitgeteilt werden. Dem Anlageinteressenten obliegt es\ndaher, die bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihm\naufdrängenden Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht\nsogar durch eigene Nachforschungen, zu beseitigen. Hierzu besteht\numsomehr Anlass, wenn mit hohen Renditen geworben wird, die auf den\nhochspekulativen Charakter des Geschäfts schliessen lassen. In dem\nvom BGH entschiedenen Fall war in Zeitungsanzeigen mit Renditen von\n20, 30 und 40 % p.A. geworben worden. Die Erwägungen des BGH können\ndaher erst recht Geltung beanspruchen, wenn - wie hier - Gewinne\nvon 144 % p.A. versprochen wurden.\n\n37\n\nDer Kläger hat die Absichtserklärung unterzeichnet und das Geld\nüberwiesen, ohne sich beim Beklagten zu 1) oder Dritten über die\nArt des Geschäfts und die Person der Initiatoren näher zu\nerkundigen. Angesichts des verschleiernden Textes des\nInvestment-Programms hätte der dubiose Charakter des Geschäfts\njedem vernünftigen Anlageinteressenten ins Auge springen müssen. In\nseiner Gier, noch im Jahr 1995 in den Genuss der ersten\nErtragszahlung von 12 % p.M. zu gelangen, wie vom Beklagten zu 1)\nin seinem Fax vom 20.11.1995 dargestellt, hat er die Augen vor den\nGefahren des Geschäfts verschlossen und bereits am folgenden Tag\nden Betrag von 100.000 US-Dollar überwiesen. Er muss sich daher ein\nMitschulden entgegenhalten lassen, das nach Ansicht des Senats mit\neiner Quote von 50 % angemessen zu bewerten ist.\n\n38\n\nDer Beklagte zu 1) hat dem Kläger somit die Hälfte des\ninvestierten Betrages, also 50.000 US-Dollar, zu ersetzen.\n\n39\n\nDer Schaden umfasst auch den vom Kläger erlittenen Zinsverlust.\nNach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hätte er, wenn er\ndie streitgegenständliche Investition nicht getätigt hätte, sein\nGeld anderweitig angelegt und hierbei Festgeldzinsen in Höhe von\nmindestens 4 % erzielt. Der Zinsanspruch ist daher im erkannten\nUmfang begründet.\n\n40\n\nSoweit der Beklagte zu 1) darauf verweist, die Investoren B. und\nM. hätten vor dem internationalen Schiedsgerichtshof der Pariser\nHandelskammer eine Entscheidung auch über die vom Kläger\ninvestierten 100.000 US-Dollar gegen die Beklagte zu 2) erstritten,\nist sein Vorbringen unerheblich. Darlegungs- und beweispflichtig\ndafür, dass die Forderung des Klägers auf Rückerstattung des von\nihm investierten Geldes zwischenzeitlich erfüllt worden ist, ist\nder Beklagte zu 1). Er behauptet aber selbst nicht, dass nach der\nEntscheidung des internationalen Schiedsgerichtshofs Zahlungen an\nden Kläger geflossen wären.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) braucht der Kläger\nihm auch nicht die Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu\n2) anbieten. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner.\nSoweit der Beklagte zu 1) den Kläger befriedigt, kann er die\nBeklagte zu 2) gemäss § 426 Abs. 2 BGB auf Ausgleich in Anspruch\nnehmen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n44\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 190.000,00 DM;\n\n45\n\nBeschwer beider Parteien: jeweils 95.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/3-u-106-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/3-u-106-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307278","retrieved":"2026-07-09 03:35:48.090069+00:00"}}