{"status":"available","doknr":"OLD307277","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0618.20U222.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-18","aktenzeichen":"20 U 222/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nüberwiegend Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist derzeit mangels Fälligkeit überwiegend\nunbegründet, weil die Abrechnung des Gesprächsaufkommens nicht\nnachvollziehbar, der vertraglichen Vereinbarung entsprechend, mit\nEinzelgesprächsnachweisen dargelegt worden ist.\n\n4\n\nDer Annahme des Landgerichts, den Monatsrechnungen seien\nEinzelgesprächsnachweise beigefügt gewesen, kann schon aus\nverfahrensrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden, weil es an\neiner dahingehenden bestimmten Behauptung der Klägerin fehlt. In\nder Klageschrift (S. 3 = GA 14) hat die Klägerin vorgetragen der\nBeklagten seien die als \"Anlagenkonvolut K 2\" zu den Akten\ngereichten Rechnungen erteilt worden. Inhalt des Anlagenkonvoluts\nsind indes nur die Rechnungen selbst, die neben den monatlich\nunverändert wiederkehrenden Gebühren lediglich die jeweilige Summe\nder Gesprächskosten wiedergeben.\n\n5\n\nObwohl die Beklagte in der Klageerwiderung (S. 2 = GA 39)\nausdrücklich vorgetragen hat, Spezifikationen zu den Rechnungen\nnicht erhalten zu haben, ist die Klägerin dem auch in der Replik\nnicht entgegen getreten. Vielmehr hat sie sich dort unter Hinweis\nauf § 5 Abs. 1 TDSV (Telekommunikationsdienstunternehmen -\nDatenschutz VO) damit verteidigt, die den Einzelentgeltnachweisen\nzugrundeliegenden Verbindungsdaten, also u. a. die Rufnummer des\nangewählten Anschlusses, sowie der Beginn und das Ende der\njeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit, 80 Tage nach\nVersendung der Rechnung gelöscht zu haben und deshalb nicht mehr in\nder Lage zu sein, die Einzelentgeltnachweise zu den Rechnungen\nvorzulegen. Dabei lässt die Formulierung, die den Rechnungen\nzugrundeliegenden Einzelentgeltnachweise könnten nicht mehr\nvorgelegt werden, offen, ob sie jemals mit den Rechnungen\nübermittelt worden sind.\n\n6\n\nAuch in zweiter Instanz ist die Klägerin der in der\nBerufungsbegründung wiederholten Behauptung der Beklagten ( S. 5 =\nGA 103), zu den einzelnen Rechnungen die Einzelgesprächsnachweise\nnicht erhalten zu haben, nicht mit der bestimmten Behauptung\nentgegen getreten, den Rechnungen hätten die\nEinzelgesprächsnachweise beigelegten. Soweit es in der\nBerufungsbegründung hierzu heißt, \"zwar behauptet die Beklagte nun\nEinzelgesprächsnachweise nie erhalten zu haben. Die Beklagte wußte,\ndass sie Anspruch auf diese Nachweise hatte, sie waren vertraglich\nvereinbart.... für diese Nachweise wurden der Beklagten auch in den\nihr unstreitig zugegangenen Rechnungen weitere Gebühren in Rechnung\ngestellt\" und die Klägerin darauf verweist, aus den Rechnungen\nselbst ergebe sich, dass diesen eine Anlage beigefügt worden sei,\nwerden damit lediglich Indizien genannt, aus denen sich ergeben\nsoll, dass die Einzelgesprächsnachweise beigefügt waren. Dass sie\nauch eine dahingehende konkrete Behauptung aufstellen wollte, ist\ndem vorzitierten Zusammenhang nicht zu entnehmen; wobei das\nVorbringen, die Beklagte habe erstmals in der Berufungsinstanz\nbestritten, die Einzelgesprächsnachweise seien als Anlage beigefügt\ngewesen, wie dargelegt, verfahrensrechtlich unzutreffend ist.\n\n7\n\nWeitergehende Angaben dazu konnte die Klägerin, die als\nInkassostelle mit den tatsächlichen Einzelheiten nicht vertraut\nist, hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Auch ihr\nVorbringen in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.1999,\nimmerhin seien der Beklagten Einzelgesprächsnachweise für die\nRechnungen vom 11.01.1997 für Dezember 1996 sowie vom 11.04.1997\nfür März 1997 (GA 110, 118) zugegangen, enhält keine bestimmte\nBehauptung im oben erörterten Sinne. Die Beklagte hat zu diesen von\nihr in der Berufungsinstanz vorgelegten Einzelgessprächsnachweisen\nvorgetragen, sie seien ihrem erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten erst auf dessen Bitte hin, Einzelnachweise\nvorzulegen, übersandt worden. Dies bestreitet die Klägerin auch in\nihrem nachgelassenen Schriftsatz nicht konkret, wonach sich dies\nanhand \"ihrer\" Unterlagen nicht nachvollziehen lasse. Was sich in\ndiesem Zusammenhang aus den Unterlagen der Zedentin ergibt, lässt\nsie offen.\n\n8\n\nDanach ist bereits mangels einer dahingehenden bestimmten\nBehauptung der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin\ndavon auszugehen, das Einzelgesprächsnachweise den Rechnungen nicht\nbeigefügt waren.\n\n9\n\nDessen ungeachtet reicht auch der Beweiswert der hierzu\ngenannten Anhaltspunkte für eine hinreichend sichere\nÜberzeugungsbildung nicht aus.\n\n10\n\nDass die Klägerin in der Berufungsinstanz\nEinzelgesprächsnachweise für die Rechnungen vom 11.01.1997 für\nDezember 1996 sowie vom 11.04.1997 für März 1997 (GA 110, 118)\n\n11\n\nvorgelegt hat, bietet nach dem Vorangehenden keine\nBeweisanzeichen dafür, dass den jeweiligen Rechnungen zeitgleich\nEinzelgesprächsnachweise beigefügt waren.\n\n12\n\nAus dem Umstand, dass die Rechnungen von August 1996 - März 1997\n(GA 19 ff.) den Hinweis \"Seite: 1 von ... (z. B.) 4\" usw. enthalten\nund der Rubrik der Gebühr für den Einzelgesprächsnachweis jeweils\nder Klammerzusatz \"(s. Anlage)\" hinzugesetzt ist, folgt lediglich,\ndass der computergesteuerte Drucker die vorzitierten Texte auf der\njeweiligen Seite 1 der Rechnungen ausgedruckt hat, nicht dagegen,\ndass die Anlagen tatsächlich beigefügt waren. Die Rechnung bis zum\n10.08.1996 (GA 18) enthält dahingehende Hinweise nicht, obwohl auch\ndort bereits Einzelgesprächsgebühren in Höhe von immerhin 845,79 DM\nabgerechnet werden. Dass der Hinweis \"s. Anlage\" den Schluss\nzuließe, der Rechnung sei eine Anlage tatsächlich beigefügt worden,\nerscheint ebenfalls zweifelhaft, wie sich aus den Rechnungen von\nApril - Juni 1997 (GA 27 ff.) ergibt. Auch dort ist der Hinweis\nausgedruckt, obwohl dort Einzelgesprächsgebühren nicht abgerechnet\nworden sind.\n\n13\n\nNicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht\nerkennbar ist, auf welche Art und Weise die mit der Klageschrift\nüberreichten Rechnungen hergestellt worden sind; ob es sich\ninsbesondere um Ablichtungen von bereits im Zusammenhang mit der\nRechnungserteilung erstellten Ausdrucken oder um abermals\nvorgenommene Ausdrucke handelt. Weshalb die Rechnungen beginnend\nmit der Dezemberrechnung mit dem Klammerzusatz \"(Kopie)\" versehen\nsind, wird nicht dargelegt. Jedenfalls stimmt das mit der\nBerufungsbegründung vorgelegte Rechnungsexemplar der Zedentin für\nDezember 1996 (GA 110) mit dem für den selben Monat mit der\nKlagebegründung vorgelegten Exemplar (GA 23), vom Signet \"e\nPlus-Service\" abgesehen, nicht überein. Bei ersterem heißt es\n\"Seite : 1 von 8\", bei dem zweiten Exemplar heißt es \"Seite : 1 von\n##blob##amp; s. 205312\".\n\n14\n\nDass die mit den Rechnungen geltend gemachten Gesprächskosten\nmangels Einzelgesprächsnachweisen derzeit unbegründet sind, folgt\nunabhängig von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Darlegungs-\nund Beweislastregeln unmittelbar auch aus der vertraglichen Abrede,\nwonach sich die Zessionarin verpflichtete, der Beklagten gegen\nZahlung einer monatlichen Gebühr von 5,00 DM die Gesprächsgebühren\ndurch die Auflistung der Einzelgesprächsnachweise verkürzt um die\nletzten drei Ziffern darzulegen. Fehlt der Einzelgesprächsnachweis,\nist die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Gesprächsgebühren\nvereinbarte Aufschlüsselung nicht erbracht.\n\n15\n\nDem steht auch Ziffer 4.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen\nder Zedentin nicht entgegen (GA 58), wonach der Kunde Einwendungen\ngegen die Rechnung nur innerhalb von einem Monat nach\nRechnungslegung erheben kann und Einwendungen den Kunden nicht von\nseiner Zahlungsverpflichtung entbinden. Diese Klausel käme bereits\nvon ihrem Wortlaut her nur in Betracht, wenn eine vertragsgerechte\nRechnung die Fälligkeit herbeigeführt hätte. Es kann danach offen\nbleiben, ob die Klausel nach den Regeln des AGBG (§ 11 Nr. 2 b)\nüberhaupt rechtswirksam ist.\n\n16\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der\nZedentin die Nachlieferung der Einzelgesprächsnachweise nicht mehr\nmöglich sei, da sie nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TDSV nur befugt gewesen\nsei, die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummern um die\nletzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der\nberechneten Entgelte bis zu 80 Tagen nach Versendung der Rechnung\nzu speichern. Weder entbindet diese im Interesse des Datenschutzes\ngetroffene Regelung die Zedentin von der Erfüllung ihrer\nvertraglich übernommenen Pflicht zur Vorlage von\nEinzelgesprächsnachweisen, noch ist die Zedentin gehindert, die\nvorgenannten Verbindungsdaten auch über die Frist von 80 Tagen nach\nVersendung der Rechnung hinaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSV zu\nspeichern, soweit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten\nVerbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen\nerhoben haben.\n\n17\n\nZwar hat die Beklagte derartige Einwendungen innerhalb der Frist\nvon 80 Tagen nicht erhoben. Hierauf kann sich die Klägerin aber\nschon deshalb nicht berufen, weil die von der Zedentin übersandten\nRechnungen unvollständig waren und deshalb weder zur Fälligkeit der\nGesprächsgebühren führen, noch die Frist in Gang setzten.\n\n18\n\nDarüber hinaus hat der Verordnungsgeber die Frist von 80 Tagen\nersichtlich gewählt, weil diese regelmäßig ausreichen dürfte, die\nmonatlich erfolgenden Abrechnungen zu versenden und im Falle der\nNichtzahlung wegen etwaiger Einwendungen bei den Kunden\nnachzufassen, um sich so eine weitergehende Speicherung der\nVerbindungsdaten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSV zu sichern. Dies gilt\numsomehr, als sich, wie im vorliegenden Verfahren die Beklagte, der\nVertragspartner der Zedentin am Lastschriftverfahren beteiligt hat,\nsodass innerhalb der Frist ohne weiteres die Möglichkeit bestanden\nhätte, die Rechnung zu liquidieren oder etwaigen Hinderungsgründen\nnachzugehen.\n\n19\n\nDass jedenfalls zur fehlenden Fälligkeit der geltend gemachten\nGesprächsgebühren führende Fehlen der Einzelgesprächsnachweise gilt\njedoch nicht für die Rechnungen vom 11.01.1997 für Dezember 1996\nsowie vom 11.04.1997 für März 1997 (GA 110, 118), zu denen die\nBeklagte in der Berufungsinstanz Einzelabrechnungen vorgelegt\nhat.\n\n20\n\nGleichwohl ist die Klage auch insoweit unbegründet, weil die\nBeklagte die Richtigkeit dieser Abrechnung konkret bestreitet.\n\n21\n\nSie behauptet, mit Ausnahme der Nummern der Vorwahl (0) 2203 und\nden anschließenden Nummern \"591 XXX\" und \"69 XXX\" kenne sie keine\nder sonst angeführten Nummern und könne sie auch keinem ihr\nbekannten Anschluß zuordnen.\n\n22\n\nDies geht zu Lasten der Klägerin., die die Richtigkeit der\nEinzelgesprächsnachweise nicht zu beweisen vermag.\n\n23\n\nZwar wird von der Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für die\nRichtigkeit der technischen Aufzeichnungen der Telekom und der\ndarauf beruhenden Telefonrechnungen bejaht. Dies gilt indes nur,\nwenn im Einzelfall keine atypischen Umstände vorliegen, die\ngeeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen zu\nbegründen (OLG Celle OLGR Celle 1997, 35; LG Ulm MDR 1999, 472\nm.w.N.).\n\n24\n\nDie zur Rechnung für Dezember 1996 nachgereichten\nEinzelgesprächsnachweise weisen für einzelne Gespräche in Ansehung\ndes angegebenen Zeitpunktes für das jeweils folgende Gespräch eine\nnicht nachvollziehbare Dauer auf (GA 117, 116). Danach sollen z.B.\nfolgende Gespräche geführt worden sein:\n\n25\n\n- Nr. 659: am 04.01.1997 ab 17:27:42 Uhr mit einer Dauer von\n51:30 Minuten, ein weiteres ab 17:34:05 Uhr,\n\n26\n\n- Nr. 685: am 06.01.1997 ab 13:29 :28 Uhr mit einer Dauer von\n62:24 Minuten, ein weiteres ab 14:12:59 Uhr ,\n\n27\n\n- Nr. 692: am 06.01.1997 ab 16:34:00 Uhr mit einer Dauer von\n3:48 Minuten, ein weiteres ab 16:34:33 Uhr ,\n\n28\n\n- Nr. 748: am 10.01.1997 ab 11:09:07 Uhr mit einer Dauer von\n96:30 Minuten, ein weiteres ab 11:28:45.\n\n29\n\nHierzu hat die Klägerin bezogen auf die Gespräche mit den Nrn.\n585 und 748 im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, derartige\nÜberschneidungen seien mit dem von ihr der Beklagten kostenlos zur\nVerfügung gestellten Dienst \"Makeln\" zu erklären, wonach ein\nGespräch unterbrochen werde könne, um zeitgleich eine oder mehrere\nVerbindungen aufbauen zu können; wobei der Unterschied zur\n\"Konferenzschaltung\" darin bestehe, dass jeweils nur mit einem\nTeilnehmer gesprochen werden könne.\n\n30\n\nDie Klägerin hat diese Erklärung ausdrücklich nur für die den\nNrn. 685 und 648 folgenden Gespräche der Einzelgesprächsnachweise\nfür den Monat Dezember 1996 abgegeben.\n\n31\n\nDer im übrigen allein noch vorliegende Gesprächsabrechnung für\nden Monat März 1997 sind derartige zeitliche Überschneidungen von\nGesprächen, die die Klägerin mit der Inanspruchnahme des Dienstes\n\"Makeln\" erklärt, nicht zu entnehmen.\n\n32\n\nOb der Hinweis auf die mögliche Dienstleistung \"Makeln\"\nausreicht, Zweifel an der Richtigkeit der Einzelgesprächsnachweise\nauszuräumen, denen die Dienstleistung \"Makeln\" als solche nicht zu\nentnehmen ist, kann jedoch offen bleiben.\n\n33\n\nDie Klägerin kann sich im vorliegenden Falle auch nicht darauf\nberufen, dass sie die Nummern der hergestellten Verbindungen nicht\nnäher konkretisieren könne, weil die Beklagte deren Kürzung um die\ndrei letzten Ziffern als zusätzliche Serviceleistung in Anspruch\ngenommen habe und sie insoweit vom Nachweis der Richtigkeit der\nEntgeltrechnung befreit sei. Die dahingehende Vereinbarung zu\nZiffer 10 letzter Absatz ihrer AGB, die inhaltlich der Regelung des\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV entspricht, ändert daran nichts.\n\n34\n\nWenn die Zedentin, die auch in diesem Zusammenhang über\nüberlegene Sachkunde verfügt, ihrem Vertragspartner im Kundenantrag\nformularmäßig \"Einzelgesprächsnachweis\" als entgeltliche\nZusatzleistung anbietet, erweckt dies den Eindruck eines\nbesonderen, dem Interesse des Kunden dienenden Service. Dass damit\nzugleich, wenn die Kürzung um die drei letzten Ziffern gewählt\nwird, ein nicht unerheblicher Rechtsnachteil durch eine\nentsprechende Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast einher geht,\nlässt sich dem nicht entnehmen. Dies gilt umsomehr, als im Rahmen\nder Zusatzleitung \"Einzelgesprächsnachweis\" ohne weitergehende\nDifferenzierung alternativ auch der Nachweis mit vollständiger\nZiffernfolge angeboten wird, mit dem entsprechende Beweisnachteile\nnicht verbunden sind. Danach darf sich die Zedentin bei ihrem für\nden Kunden vorformulierten Kundenantrag nicht darauf beschränken\ndie in Rede stehende Zusatzleistung gegen ein weiteres Entgelt\nanzubieten. Vielmehr muss sie den Kunden zugleich auch darauf\nhinweisen, dass sich die Zedentin mit der Inanspruchnahme der\nZusatzleistung durch ihren Kunden ihrer generell bestehenden\nDarlegungs- und Beweislast zur Höhe des Gebührenaufkommens (so auch\nOLG Celle, NJW - RR 97, 568 f.) entledigt und sie auf den Kunden\nabwälzen kann (vgl. auch LG Ulm a.a.O.).\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt die drucktechnische Gestaltung der\nauf der Vorderseite des Kundenantrags formulierten \"Anerkennung der\numseitig abgedruckten \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" nicht\n(Palandt-Heinrichs, 57. Aufl., AGBG, § 2 Rn. 5 m.w.N.) nicht. Der\nText des Kleindrucks ist nur mit Mühe zu entziffern. Entsprechendes\ngilt auch für die umseitig abgedruckten AGBG selbst.\n\n36\n\nWegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht bei\nVertragsschluss (cic) ist die Beklagte, die sich mangels\nanderweitiger Anhaltspunkte bei sachgerechter Aufklärung wegen der\ndamit verbundenen Nachteile für ungekürzte Einzelgesprächsnachweis\nentschieden hätte, aus dem Gesichts- punkt des Vertrauensschadens\nso zu stellen, als sie bei einem Gesprächsnachweis ohne Verkürzung\nder Nummernfolgen, mithin ohne Beweisnachteil gestanden hätte. Die\nKlägerin hat die Beklagte somit auch wegen der Regelungswirkung des\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV schadlos zu stellen.\n\n37\n\nZur Höhe ist die Klage danach lediglich wegen folgender\nGrundgebühren berechtigt:\n\n38\n\nRechnung vom 11.08.1996 (GA 18)\n\n39\n\n- Anschluss- und Grundgebühr - 131,32 DM\n\n40\n\nGrundgebühren der Rechnungen vom 11.09.1996\n\n41\n\n- 11.06.1997, 8 x 49 DM = 392,00 DM\n\n42\n\n523,32 DM.\n\n43\n\nDie anteilige Gebühren aus der Rechnung vom 11.07.1997 (GA 29)\nin Höhe von 15,61 DM sind nicht Gegenstand der Klage. Der\nBerücksichtigung steht § 308 ZPO entgegen.\n\n44\n\nDie Gebühren für die Einzelgesprächsnachweise in den Rechnungen\nvom 11.05. - 11.07.1997 hat das Landgericht unangegriffen\nabgewiesen (GA 85).\n\n45\n\nDie Gebühren für die Einzelgesprächsnachweise aus den Rechnungen\nvom 11.08.1996 - 11.04.1997 in Höhe von jeweils 5,00 DM sind nicht\nbegründet, weil, wie dargelegt, nicht feststeht, dass sie, wie\nvertraglich vereinbart, jeweils mit den monatlichen Abrechnungen\nvorgelegt worden sind.\n\n46\n\nDie ebenfalls berechnete einmalige Gebühr für das vorübergehende\nAbschalten der E-Plus-Telefonkarte in der Rechnung vom 11.11.1996\n(GA 21) ist ebenfalls unbegründet.\n\n47\n\nZwar mag es sich hierbei um eine vorsorgliche Maßnahme auch im\nwirtschaftlichen Interesse der Beklagten gehandelt haben. Ob diese\ngerechtfertigt war und weshalb nicht ein preiswerteres\nTelefongespräch hierzu vorab hätte Klärung schaffen können, ist\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar. Für ihre in diesem\nZusammenhang erhobene Behauptung, die Beklagte habe gegenüber der\nZedentin erklärt, es sei künftig der Anfall hoher Gesprächsgebühren\nzu erwarten, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Den\nerstinstanzlichen Beweisantritt hierzu (GA 42, Z: F.) hat die\nKlägerin in zweiter Instanz fallen lassen (GA 130) und behauptet,\nGesprächspartnerin der Beklagten sei eine Frau W. gewesen, was sie\naber lediglich durch die Vorlage einer \"EDV - Telefonnotiz\" (GA\n134) unter Beweis gestellt hat. Deren Ablichtung läßt sich indes\nnichts beweiserhebliches entnehmen.\n\n48\n\nEbenfalls unbegründet ist die für die Beendigung des\nVertragsverhältnisses geltend gemachte Deaktivierungsgebühr in Höhe\nvon 74,75 DM. Weshalb diese anfällt, ist nicht nachvollziehbar\ndargelegt. Eine Rechnung hierzu ist ebenfalls nicht vorgelegt\nworden.\n\n49\n\nBegründet sind dagegen die Gebühren der von der Beklagten nicht\nkonkret bestrittenen Einzelgespräche mit den Vorwahlnummern (0)\n2203 und den anschließenden Nummern \"591 XXX\" und \"69 XXX\", die\neinen Betrag von insgesamt 50,o7 DM ausmachen.\n\n50\n\nDer auf Ziffer 4.7 der AGB der Klägerin gestützte und vom\nLandgericht in Höhe von 6 % zuerkannte Rechtshängigkeitszinssatz\nist mit der Berufung nicht angegriffen worden.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 700 Abs. 1, 344\nZPO.\n\n52\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Beschwer der Parteien übersteigt 60.000.- DM nicht.\n\n54\n\nBerufungsstreitwert: 21.983,91 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/20-u-222-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/20-u-222-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307277","retrieved":"2026-07-09 03:35:47.988930+00:00"}}