{"status":"available","doknr":"OLD307280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0618.19U216.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-18","aktenzeichen":"19 U 216/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDer Wiederseinsetzungsantrag der Klägerin ist frist- und\nformgerecht eingelegt worden (§§ 234, 236 ZPO) und auch in der\nSache begründet. Der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsklägerin\nhatte eine bei ihm seit Jahren als freie Mitarbeiterin tätige\nAnwältin damit beauftragt, die fertige Berufungsbegründung am Abend\ndes letzten Tages der Berufungsfrist in den Nachtbriefkasten des\nOberlandesgerichts zu werfen, wobei er auf den Fristablauf\nhingewiesen hatte; auch seine Sekretärin hatte die Anwältin\nentsprechend unterrichtet. Gleiche Aufträge hat die Anwältin vorher\nanstandslos erfüllt. All dies ist glaubhaft gemacht. Unter diesen\nUmständen trifft den Anwalt und damit die Partei kein Verschulden.\nDer Berufungsklägerin war deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren.\n\n3\n\nDie somit zulässige Berufung hat bis auf einen Teil der\nZinsforderung Erfolg. Nach dem unstreitigen Parteivortrag in\nVerbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. G. ist der\nSenat davon überzeugt, dass die von der Klägerin bei der Beklagten\ngekaufte Notebook-Kofferlösung in Form des im Februar 1996 von der\nBeklagten im Einverständnis mit der Klägerin ersatzweise\ngelieferten Notebooks von Anfang an mit einem Mangel behaftet war,\nder die von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.04.1996\nerklärte Wandlung des Kaufvertrages rechtfertigt (§§ 459, 462 BGB).\nNachdem die Beklagte auch das neue Gerät schon am 05.03.1996 zur\nBeseitigung von Mängeln wieder bei der Klägerin abgeholt und am\n12.03.1996 zurückgebracht hatte, zeigten sich nach der Behauptung\nder Klägerin bereits seit dem 13.03.1996 erneut diverse Fehler, wie\nsie beispielhaft im Urteil des Senats vom 18.08.1997 aufgeführt\nsind. Darüber erstellte die Klägerin die Mängellisten vom 21.04.\nund - ergänzend - vom 15.05.1996. Die dort genannten Fehler werden\nzwar von der Beklagten sämtlich bestritten, unstreitig ist aber,\ndass die Klägerin sie im März und April 1996 mehrfach gegenüber der\nBeklagten gerügt hat, und dass deshalb die Beklagte der Klägerin\neinen gemeinsamen Termin zur Erörterung dieser Rügen angeboten hat,\nder aber aus bei der Beklagten liegenden Gründen nicht zustande\nkam. Schon der Umfang der Mängelliste spricht dafür, dass\ntatsächlich das darin bezeichnete Fehlerbild zumindest teilweise\nvorlag, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ein\nderart umfangreiches Protokoll vollständig wahrheitswidrig\nzusammengestellt hat. Diese Beurteilung wird entscheidend dadurch\ngestützt, dass der Sachverständige Prof. G. das Notebook mit einem\n\"seit dem 14.05.1996\" \"völlig defekten\" Netzteil vorgefunden hat.\nAn diesem Tag war das Notebook von der Klägerin nach dem Ausfall in\nSilverstone zur Beklagten gebracht worden, deren Techniker bei\ndieser Gelegenheit unstreitig ebenfalls einen Fehler im internen\nNetzteil als Ursache benannten. Dieses Urteil entspricht dem des\nSachverständigen, der in Anbetracht der seinerzeit von der Klägerin\ngerügten Mängel vermutet hat, dass die interne Stromversorgung\nvon Anfang an nicht in Ordnung war; denn das in der\nMängelliste verzeichnete Fehlerbild könne weitgehend damit erklärt\nwerden. Das bedeutet, dass der von den Technikern der Beklagten und\nvom Sachverständigen erkannte Mangel das von der Klägerin\nbehauptete Fehlerbild im wesentlichen bestätigt, und dieses also\nnicht ausschließlich mit Anwendungsfehlern der Klägerin zu erklären\nist. Damit ergibt sich gleichzeitig, dass das im Februar 1996 von\nder Beklagten ersatzweise gelieferte Notebook zu keinem Zeitpunkt\neinwandfrei funktioniert hat und schon bei der Übergabe mangelhaft\nim Sinne von § 459 BGB war.\n\n4\n\nNachdem der von der Beklagten zur Erörterung der Fehler\nangebotene Termin im April aus bei ihr liegenden Gründen nicht\nzustande gekommen war, war die Klägerin zur Wandlung des\nKaufvertrages mit dem Schreiben vom 30.04.1996 berechtigt. Sie\nbrauchte nicht länger abzuwarten, nachdem die Erstlieferung des\nNotebooks schon über ein Jahr zurücklag und das im Februar 1996\nersatzweise gelieferte neue Gerät zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß\nfunktioniert hatte. Das Wandlungsrecht wird nicht dadurch\nbeeinträchtigt, dass die Klägerin das Notebook nach der\nWandlungserklärung noch kurzzeitig in Silverstone und Paul-Ricard\neingesetzt hat (vgl. Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 462 Rn. 11\nm.N.). Eine Billigung des Gerätes trotz der in den vorangegangenen\nWochen gerügten Fehler kann darin nicht gesehen werden; in dem\nBeharren auf dem Wandlungsbegehren liegt keine unzulässige\nRechtsausübung.\n\n5\n\nDie Wandlung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der\ntechnische Fehler in der internen Stromversorgung des Notebooks\nsich nach den Gutachten des Sachverständigen mit geringem Aufwand\nbeseitigen ließ. Bei der Frage, ob ein unerheblicher Mangel im\nSinne von § 459 I 2 BGB vorliegt, kommt es in erster Linie auf die\nsachliche Bedeutung des Mangels an (KG NJW-RR 1989, 972). Dabei\nkann zwar auch die Geringfügigkeit der Wertminderung als solcher in\nBetracht gezogen werden, wenn der Mangel mit unerheblichem Aufwand\nund in kurzer Zeit behoben werden kann [KG a.a.O. unter Hinweis auf\nBGH, BB 1957, 88; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr.\n27; Erman-Weitnauer, BGB, 7. Aufl., § 459 Rdnr. 21]\";\nPalandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 459 Rn. 13). Das kann aber nur\ngelten, wenn der Käufer bis zur Wandlungserklärung von dieser\nMöglichkeit Kenntnis erhält, davon aber keinen Gebrauch macht.\n\n6\n\nAufgrund der wirksamen Wandlungserklärung hat die Beklagte der\nKlägerin den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der\ngelieferten Gegenstände zurückzuzahlen (§§ 467, 346, 348 BGB). Der\ngeschuldete Betrag ist ab Empfang des Kaufpreises durch den\nVerkäufer zu verzinsen (§ 347 S. 3 BGB), jedenfalls also ab dem von\nder Klägerin angegebenen Zeitpunkt 10.05.1998. Da sie aber den\nverlangten Zinssatz von 10,5 % trotz des Bestreitens durch die\nBeklagte nicht nachgewiesen hat, muß es bei dem gesetzlichen\nZinssatz von 5 % bleiben (§ 352 HGB). Im übrigen war die Klage\nabzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n8\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 10.480,12 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/19-u-216-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/19-u-216-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307280","retrieved":"2026-07-09 03:35:48.289351+00:00"}}