{"status":"available","doknr":"OLD307279","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0618.19U211.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-18","aktenzeichen":"19 U 211/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Planungs- und Wohnbaubüro. Sie macht\ngegenüber dem Beklagten Architektenhonorare für ihre Leistungen\nhinsichtlich eines Bauvorhabens im Baugebiet \"H. M.\" in F. geltend.\nDer Beklagte hat der Klägerin ab 1992 Planungsaufträge für\nverschiedene Objekte erteilt, die unstreitig im Eigentum einer V.\nGmbH standen; diese ist zwischenzeitlich in Vermögensverfall\ngeraten. Er selbst war von dieser Firma mit der Koordination und\nProjektentwicklung gegen ein mtl. Honorar von 5.000,-- DM netto\nbeauftragt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die\nAufträge in eigenem Namen oder aber für die V. GmbH erteilt\nhat.\n\n3\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr am 22.4.1992\nmündlich den Auftrag erteilt, Vorentwurfspläne für das Baugebiet\n\"H. M.\" zu erstellen, und zwar im eigenen Namen und auf eigene\nRechnung. Zwar sei es richtig, dass der Beklagte in früheren\nAuftragsfällen lediglich Durchlaufstation oder Treuhänder gewesen\nsei und die Rechnungen über ihn an den jeweiligen Auftraggeber\nweitergeleitet worden seien. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch\nanders gewesen. Für ihre Leistung sei ein Pauschalhonorar von\n55.000,-- DM netto vereinbart worden. Diese Pläne seien bereits am\n23.6.1992 fertig gestellt und anschließend zur Genehmigung beim\nStadtbauamt F. eingereicht worden. Im Laufe des Sommers 1992 habe\ndie Klägerin weitere Vorentwürfe für die einzelnen Haustypen sowie\nKostenschätzungen erstellt. Am 25.8.1992 habe der Beklagte noch das\nAngebot für die Erstellung der Eingabepläne erhalten. Nach\nGenehmigung der Vorentwurfspläne durch de Stadt F. habe sie das\nweitere vereinbarte Pauschalhonorar in Rechnung gestellt. Der\nBeklagte habe sie immer wieder vertröstet und kurzfristig Zahlung\nin Aussicht gestellt, die nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe die\nForderung der Klägerin auch auf dem Schreiben vom 17.11.1994 (Bl.\n92 d.A.) anerkannt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat weiter behauptet, der Beklagte habe nach dem\nKonkurs des Bauträgers das Grundstück \"H. M.\" zusammen mit seiner\nFrau übernommen und weitere Planungsaufträge erteilt. Vor dem\nKonkurs habe er die Klägerin als Subunternehmerin angestellt,\ndanach sei er selbst als Bauherr und Unternehmer aufgetreten. Für\ndie nach Konkurs zu erstellenden Eingabepläne sei ein Honorar von\n84.111,-- DM zu veranschlagen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 151.282,08 DM nebst 12 %\nZinsen von 67.171,08 DM seit dem 18.10.1995 und von 84.111,-- DM\nseit dem 9.8.1996 zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat behauptet, er habe der Klägerin den Auftrag,\nVorentwurfspläne zu erstellen, als Bevollmächtigter des Bauherrn\nerteilt. Dies sei die V. Wohnungsbaugesellschaft F., die\nEigentümerin des Grundstücks, bzw. deren Muttergesellschaft, die\nFirma T., Gesellschaft für Bauplanung und Baubetreuung mbH München,\ngewesen. Der Klägerin sei bei sämtlichen Aufträgen durch den\nBeklagten bekannt gewesen, dass dieser die Aufträge für Dritte\nerteilt habe, darauf habe er im Vorfeld und auch bei der mündlichen\nAuftragsvergabe am 22.4.1992 hingewiesen. Es treffe auch nicht zu,\ndass er nach dem Konkurs des Bauträgers zusammen mit seiner Frau\ndas Grundstück \"H. M.\" übernommen und der Klägerin weitere\nPlanungsarbeiten in Auftrag gegeben habe; er sei auch nicht als\nBauherr aufgetreten. Nach dem Konkurs der V. F. habe sich zunächst\ndie Firma T. und sodann die Gesellschaft für Bauplanung und\nBaubetreuung mbH als Bauherr um die Realisierung des angefangenen\nObjekts bemüht. Der Beklagte sei für sämtliche Bauherrn in\nVollmacht aufgetreten, wovon die Klägerin deshalb nichts wissen\nwolle, weil sie ihre Forderungen bei den Bauherrn nicht realisieren\nkönne. Die von der Klägerin behauptete Erstellung von Eingabeplänen\nmüsse er mit Nichtwissen bestreiten. Die Rechnung der Klägerin vom\n11.7.1996 sei nicht prüffähig, der Vortrag der Klägerin hierzu\nnicht nachvollziehbar.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S. und K. sowie\ndes Geschäftsführers der Klägerin als Partei der Klage bis auf den\nZinssatz stattgegeben mit der Begründung, die Beweisaufnahme habe\nnicht ergeben, dass der Beklagte für die Klägerin erkennbar für\neinen Dritten aufgetreten sei. Wegen der weiteren Begründung wird\nauch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen.\n\n12\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht der Beklagte geltend:\n\n13\n\nEr sei stets als freier Mitarbeiter, zuständig für die\nKoordinations- und Projektentwicklungstätigkeit, für die jeweilige\nGesellschaft tätig gewesen; er habe kein eigenes Büro gehabt,\nSchriftverkehr und Zahlungsabwicklung seien stets über die\nauftraggebende Gesellschaft erfolgt. Ende der 80er Jahre sei es zu\nKontakten zum Geschäftsführer der Klägerin gekommen. Die Klägerin\nhabe Architektenleistungen für die Projekte \"Umbau Hotel Kü.\" in\nKü., \"Umbau Hotel A.\" in G.-P. sowie später für ein Bauvorhaben\nA.-Häuser und Doppelhäuser in H.-Ost erstellt. In allen diesen\nFällen sei der Kontakt zur Klägerin und deren Beauftragung durch\nden Beklagten zustande gekommen, in allen diesen Fällen habe der\nBeklagte den Geschäftsführer der Klägerin als Vertreter des\njeweiligen Bauträgers beauftragt; Rechnungen seien dem Bauträger\ngestellt worden, Zahlungen habe der Bauträger erbracht. Anfang der\n90er Jahre sei der Beklagte in Kontakt mit der Firma V. GmbH\ngekommen, die nach Angaben ihres damaligen Geschäftsführers über\neinen Bestand von ca. 240 Wohnungen in F., einigen gewerblichen\nObjekten und das Grundstück von etwa 20.000 qm in dem Baugebiet \"H.\nM.\" verfügt habe. Der Beklagte sei über den Zeugen K. von der V.\nGmbH mit der Betreuung von deren Bauaktivitäten in F. beauftragt\nworden, desweiteren mit der Koordination und Projektentwicklung des\nBauvorhabens \"H. M.\". Seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang sei im\nAuftrag und für Rechnung der Grundstückseigentümerin V. GmbH\nerfolgt, von der er eine monatliche Vergütung von 5.000,-- DM netto\nerhalten habe. Der Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin sei im\nFrühjahr 1992 aufgenommen worden, der konkrete Auftrag, zum\nPauschalpreis von 55.000,-- DM netto eine Bauvoranfrage zu stellen,\nsei im August/September 1992 erteilt worden. Sowohl bei\nKontaktaufnahme als auch bei Auftragserteilung habe kein Zweifel\ndaran bestanden, dass der Beklagte wie bei den früheren Bauvorhaben\nals Beauftragter für den Bauträger, die V. GmbH, tätig wurde. Das\nhabe er dem Geschäftsführer der Klägerin auch mitgeteilt. Dieser\nhabe auch gewußt, dass der Beklagte nicht Eigentümer der\nGrundstücke war und als freier Mitarbeiter von Bauträgern nur im\nRahmen der Projektentwicklung und Koordonation tätig war, aber\nselbst keine Bauträgertätigkeit ausgeübt habe. Dem Beklagten habe\nkein fester Etat für die Projektentwicklung oder einzelner\nTeilschritte hieraus zur Verfügung gestanden, es habe auch\nkeinerlei Vereinbarung gegeben, wonach er gegen Zahlung eines\nbestimmten Festbetrages die Projektentwicklung durchzuführen habe;\ner habe nur die monatliche Vergütungspauschale von netto 5.000,--\nDM erhalten. Vom Vermögensverfall der V. habe er nicht vor Frühjahr\n1993 erfahren und selbst Forderungsausfälle hinnehmen müssen. Der\nZeuge K. habe bis 1995 vergeblich versucht, ein\nFinanzierungskonzept zu entwickeln, welches den Erwerb des\nGrundstücks und die Errichtung des Bauvorhabens mit einem\nGesamtvolumen von ca. 30 Millionen DM möglich zu machen. Sowohl\nüber die Zahlungsunfähigkeit der V. GmbH als auch darüber, dass die\neinzige Chance, Honoraransprüche beider Beteiligter zu realisieren,\nin der Durchführung des Projektes mit einem anderen Bauträger zu\nsehen sei, sei der Geschäftsführer der Beklagten unterrichtet\ngewesen. So sei es auch zu erklären, dass die Klägerin jahrelang\nmit der Geltendmachung ihrer Honoraransprüche gewartet habe. Das\nGrundstück der V. im Baugebiet \"H. M.\" sei zwangsversteigert und\nvon einer E.-Bank ersteigert worden.\n\n14\n\nDer Beklagte wiederholt im übrigen sein erstinstanzliches\nVorbringen, insbesondere den Verjährungseinwand für die 1992\nerbrachten und abgerechneten Tätigkeiten und bestreitet die\nForderung der Klägerin auch zur Höhe.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n19\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n20\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet,\ndass der Beklagte die Aufträge erkennbar als Bevollmächtigter der\nV. GmbH erteilt habe. Der Beklagte habe dem Geschäftsführer der\nKlägerin bei einem Treffen in München, bei dem man über ein\ngrößeres Bauvorhaben in F. gesprochen habe, mitgeteilt, er habe von\neiner Baugesellschaft in F. einen Auftrag erhalten. Zwischen dem\nBeklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin sei ausdrücklich\ndarüber gesprochen worden, dass der Beklagte der Klägerin den\nAuftrag erteilen werde und diesen dann gegenüber seinem\nAuftraggeber in Rechnung stellen werde. Anläßlich der Beauftragung\nsei nicht über den Namen der Baugesellschaft gesprochen worden,\nhiernach habe die Klägerin erst bei Einreichung der Pläne für die\nBauvoranfrage gefragt; den wirklichen Eigentümer des Grundstücks\nhabe die Klägerin nicht gekannt. Sie habe zwar gewußt, dass eine\nBaugesellschaft Eigentümerin des Grundstückes \"H. M.\" war; daraus\naber nicht den Schluß ziehen können, dass diese mit der Klägerin\nunmittelbar einen Vertrag schließen wollte. Verjährt sei die\nForderung nicht, da der Beklagte sie anerkannt habe. Die Höhe der\nHonorarforderung ergebe sich aus der Honorarermittlung vom\n14.8.1998 (Bl. 150 d.A.), in der nach Mindestsätzen abgerechnet\nsei. Hieraus ergebe sich ein Gesamthonorar von 165.936,57 DM.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 28.5.1999 Beweis\nerhoben durch Parteivernehmung des Beklagten. Wegen des Ergebnisses\nwird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.5.1999\nverwiesen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin von dem\nBeklagten nicht die Erstattung ihrer in der Rechnung vom 1.10.1992\naufgeführten Leistungen verlangen, weil der Beklagte diese\nLeistungen für die Firma V. GmbH in Auftrag gegeben hat und allein\ndiese dafür haftet (§ 164 Abs. 1 BGB); es handelte sich um ein\nunternehmensbezogenes Geschäft der Firma V. GmbH, bei dem der Wille\nder Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber\nVertragspartner werden soll (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58.\nAufl., § 164 Rn 2 m.N.).\n\n25\n\nAllerdings muß, wer in fremdem Namen handelt, dies erkennbar zum\nAusdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm\nabgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im\neigenen Namen zu (§ 164 Abs. 2 BGB). Er hat daher zu beweisen, daß\ner entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelte oder\nsein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war.\nDabei ändert die Anwendung der Grundsätze über betriebsbezogene\nGeschäfte nichts an dem für das Vertretungsrecht geltenden\nOffenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen muß der\nVertragsgegner (das Unternehmen) für den Geschäftspartner von\nvornherein eindeutig erkennbar sein. Die Besonderheit liegt\nlediglich darin, daß das Auseinanderfallen zwischen dem\nVertragschließenden und der Vertragspartei dem Geschäftsgegner\nverborgen bleibt ... . Nur wenn das Geschäft in dem Sinne\nunternehmensbezogen ist, daß es eindeutig mit einem bestimmten\nHandelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses\nUnternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche\nInhaber Vertragspartner ohne Rücksicht darauf, wen der\nAbschließende für den Inhaber gehalten hat. Es handelt sich bei\ndiesem Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine\nAuslegungsregel, die voraussetzt, daß der Handelnde sein Auftreten\nfür ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Nur wenn diese\nVoraussetzungen gegeben sind - insbesondere etwa das zum\nVertragspartner bestimmte Unternehmen ausdrücklich genannt ist -,\nträgt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine\neigene Verpflichtung des Vertragschließenden gewollt war (so BGH -\nXI ZR 149/91 - 28.01.92; DRsp-ROM Nr. 1992/418).\n\n26\n\nDass der Beklagte zu der Erteilung der Aufträge von der Fa. V.\nbeauftragt war, ist angesichts der vorgelegten Vollmachten und\nErklärungen (Bl. 55, 103 d.A.) nicht zweifelhaft und von der\nKlägerin auch nicht bestritten worden. Deshalb und angesichts des\nihm hierfür gezahlten Entgelts von 5.000,-- DM netto kann auch\nausgeschlossen werden, dass der Beklagte selbst Auftragnehmer der\nder Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten sein wollte und die\nKlägerin lediglich als Subunternehmerin beschäftigt hat, wie diese\nerstinstanzlich behauptet hat. Das belegt auch der das Bauvorhaben\n\"H. M.\" betreffende Vorbescheid der Stadt F. vom 3.2.1993, der an\ndie V. F. GmbH und lediglich z. Hd. des Beklagten gerichtet\nist.\n\n27\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass es für die Klägerin\noffenkundig war, dass ihr Vertragspartner die Fa. V. sein sollte.\nDie Klägerin wußte nach eigenem Vortrag, dass eine Baugesellschaft\nEigentümerin des zu beplanenden Geländes war (Bl. 245 d.A.). Das\nentspricht auch der Aussage ihres Geschäftsführers, es sei die Rede\ndavon gewesen, dass der Beklagte für irgendeine andere\nBaugesellschaft tätig gewesen sei und die Leistungen mit dieser\nverrechne, ohne dass die Klägerin damit zu tun habe. Schon\nangesichts dieser Erklärung des Beklagten mußte der Klägerin klar\nsein, dass es sich nicht um ein Bauvorhaben des Beklagten handelte,\nsondern hinter ihm ein Bauträger stand, in deren Auftrag der\nBeklagte tätig wurde; der Beklagte handelte erkennbar\nunternehmensbezogen, wobei nach seiner Aussage vor dem Senat dem\nGeschäftsführer der Klägerin vor Auftragserteilung auch mitgeteilt\nworden ist, um was für ein Unternehmen es sich handelte. Die\ndiesbezügliche Bekundung des Beklagten erscheint glaubhaft, denn es\nist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Beklagte\nden Namen seines Auftraggebers hätte verschweigen sollen, nachdem\ner dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig zuvor mitgeteilt\nhatte, er sei für eine Baugesellschaft tätig. Dieser hat der in\nseinem Beisein gemachten Aussage des Beklagten auch nicht\nwidersprochen, die zudem deutlich die Wertschätzung des Beklagten\nfür den Geschäftsführer der Klägerin und die Leistungsfähigkeit\nseines Unternehmens erkennen ließ; Animositäten, die den\nWahrheitsgehalt der Aussage hätten beeinflussen könne, waren\nerkennbar nicht vorhanden. Dass es sich um ein Geschäft der Fa. V.\nhandelte, wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die\nVerrechnung über den Beklagten erfolgen sollte, da dies als\nKoordinator zu seinen Aufgaben gehörte. Angesichts der\nvorangegangenen Erklärungen des Beklagten und auch der\nvorangegangenen Geschäfte, bei denen der Beklagte die Klägerin\nbereits bei drei anderen Bauvorhaben in der gleichen Weise für die\nhinter ihm stehenden Baugesellschaften beauftragt hatte und bei\ndenen die Klägerin nicht vom Beklagten, sondern den\nBaugesellschaften bezahlt worden war, war der Schluß, der Beklagte\nwolle in diesem Fall persönlich als Auftraggeber fungieren, durch\nnichts gerechtfertigt. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, wieso der\nGeschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sein will, der\nBeklagte habe den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung\nerteilt. Er hat dies auch nicht näher erläutert, obwohl es dessen\nbedurft hätte; seine Aussage verdeutlicht allenfalls, dass ihn der\nName der hinter dem Beklagten stehenden Baugesellschaft bei\nAuftragserteilung gar nicht interessiert hat.\n\n28\n\nOhne Beweiswert ist schließlich auch, dass die Klägerin auf den\nbei der Stadt einzureichenden Plänen den Namen des Beklagten als\nBauherr eingesetzt hat; diese Bezeichnung änderte nichts an der der\nKlägerin bekannten Tatsache, dass Eigentümer des Baugrundstücks die\nFa. V. GmbH war und der Beklagte nur in deren Auftrag tätig\nwurde.\n\n29\n\nSoweit der Beklagte schließlich auf dem Schreiben der Klägerin\nvom 17.11.1994 (Bl. 92 d.A.) die Forderung der Klägerin aus der\nRechnung vom 1.10.1992 über netto 55.000,-- DM bestätigt hat,\ngeschah dies ebenfalls nur in seiner Eigenschaft als\nBevollmächtigter der Fa. V. GmbH. Der Beklagte hat damit keine\neigene Schuld anerkannt, wie das Landgericht gemeint hat.\n\n30\n\nDie obigen Ausführungen gelten auch hinsichtlich der\nEingabepläne für die Bebauung des Baugebiets \"H. M.\", die die\nKlägerin dem Beklagten unter dem 11.7.1996 (Bl. 38 d.A.) in\nRechnung gestellt hat. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte\nhabe nach dem Konkurs des Bauträgers das Grundstück \"H. M.\"\nübernommen und weitere Planungsleistungen in Auftrag gegeben ist,\nwas die Übernahme des Grundstücks betrifft, offensichtlich\nunzutreffend und von ihr auch nicht belegt worden, im übrigen auch\nnicht bewiesen. Ihre Behauptung, der Beklagte habe sie vor dem\nKonkurs als Subunternehmer angestellt und sei nach dem Konkurs\nselbst als Bauherr und Unternehmer aufgetreten (Bl. 35 d.A.),\nentbehrt ebenfalls der Grundlage; Auftraggeber war vor dem Konkurs\ndie Fa. V. GmbH und wie der Beklagte bei einem Grundstück, dessen\nEigentümer in Konkurs gefallen war und das schließlich an einen\nDritten zwangsversteigert worden ist, als Bauherr und Unternehmer\nauftreten können und als solcher Aufträge für eigene Rechnung\nsollte erteilen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem\nSchreiben der Investitionsbank an die Stadt F. vom 13.12.1993\nergibt sich im Gegenteil, dass das Bauvorhaben von einer\nGesellschaft für Bauplanung und Baubetreuung mbH in München\nfortgeführt werden sollte, für die der Beklagte wiederum nur als\nVertreter tätig war. Etwas anderes hat auch der Zeuge S. nicht\nbekunden können, der ausgesagt hat, von dem Geschäftsführer der\nKlägerin beauftragt worden zu sein und nur von diesem entsprechende\nInformationen erhalten zu haben.\n\n31\n\nDie Kosten des hiernach erfolglosen Rechtsstreits hat gem. § 91\nAbs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Der Ausspruch über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nBeschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert:\n151.282,08 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/19-u-211-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/19-u-211-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307279","retrieved":"2026-07-09 03:35:48.194427+00:00"}}