{"status":"available","doknr":"OLD307276","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0618.13W42.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-18","aktenzeichen":"13 W 42/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer 30-jährige ledige Antragsteller, von Beruf Programmierer,\nlebt mietfrei im elterlichen Haus und erhält nach seinen Angaben\nvon seinem Vater monatlichen Barunterhalt in Höhe von 1.000,00 DM.\nEr hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er den\nAntragsgegner auf Zahlung einer restlichen Vergütung in Höhe von\n20.635,99 DM aus einer als freier Mitarbeiter erbrachten\nProgrammiertätigkeit in Anspruch nehmen will. Das Landgericht hat\nden Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller\ntrotz seines Alters und Berufes offenbar noch keine selbständige\nLebensstellung erlangt habe und deshalb gegen seine Eltern einen\nAnspruch auf Prozeßkostenvorschuß habe.\n\n3\n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers führt zur\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht zum Zwecke anderweitiger Entscheidung über\nden Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers. Die Zivilkammer hat\nden Antragsteller zu Unrecht darauf verwiesen, seine Eltern auf\nBevorschussung der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in\nAnspruch zu nehmen. Eine solche Prozeßkostenvorschußpflicht der\nEltern besteht nicht:\n\n4\n\nUnabhängig davon, daß erhebliche Bedenken bestehen, den Kreis\nderjenigen Kinder, zu deren Unterhaltsbedarf ein Anspruch auf\nProzeßkostenvorschuß gegen die zum Barunterhalt verpflichteten\nEltern gehören kann, über den gemäß § 1603 Abs.2 S.2 BGB n.F.\nprivilegierten Personenkreis hinaus auszudehnen (für die\nErstreckung auf diesen Personenkreis hat sich jüngst das OLG Hamm\nin NJW 1999, 798 ausgesprochen), handelt es sich bei der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht um eine\npersönliche Angelegenheit, für die eine solche\nProzeßkostenvorschußpflicht überhaupt in Betracht kommt. Diese vom\nGesetz nur unter Ehegatten geregelte Pflicht (§ 1360a Abs.4 BGB)\nbeschränkt sich auch für unterhaltspflichtige Eltern - erst Recht\ngegenüber volljährigen Kindern, die nicht zu den nach § 1603 Abs.2\nS.2 BGB n.F. privilegierten Unterhaltsberechtigten gehören - auf\npersönliche Angelegenheiten i.S.d. § 1360a Abs.4 BGB. Zwar können\nauch vermögensrechtliche Prozesse, selbst wenn sie sich gegen\nDritte richten, zu den persönlichen Angelegenheiten gehören, sofern\nsie ihre Wurzel in dem Familienrechtsverhältnis haben, auf dem die\nUnterhaltspflicht beruht. Das bedeutet jedoch nicht, daß etwa jeder\nlebenswichtige Prozeß schon eine persönliche Angelegenheit\ndarstellt; erforderlich ist vielmehr, daß persönliche\nBeeinträchtigungen des Betroffenen im Vordergrund der\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stehen (vgl. BGHZ 41, 104,\n100 ff.), wie z.B. bei Schadensersatzprozessen gegen Dritte wegen\nder Verletzung von Körper und Gesundheit oder bei\nRechtsstreitigkeiten mit Dritten, welche die Berufsausbildung\nbetreffen (vgl. BAG FamRZ 1967, 149 m. krit. Anm. Gernhuber in AP\nNr.1 zu § 114 ZPO: Passivprozeß eines Lehrlings wegen Bruchs des\nLehrvertrages). Die vorliegend zu beurteilende Rechtsverfolgung des\nAntragstellers auf Zahlung einer restlichen Vergütung aus einer als\nfreier Mitarbeiter des Antragsgegners ausgeübten Tätigkeit in\nseinem erlernten Beruf als Programmierer läßt sich indessen nicht\nin den Kreis solcher persönlicher Angelegenheiten einordnen, bei\ndenen dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Billigkeit eine\nBevorschussung der Kosten der Rechtsverfolgung zugemutet werden\nkann. Die bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des\nAntragstellers bei einer erfolgreichen Rechtsverfolgung und die\ndamit verbundene Entlastung der Unterhaltspflichtigen reichen\nhierfür nicht aus.\n\n5\n\nDa dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe somit jedenfalls\nnicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigert\nwerden darf, wird die Zivilkammer nunmehr darüber zu befinden\nhaben, ob und ggf. in welchem Umfang im übrigen die\nBewilligungsvoraussetzungen vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/13-w-42-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-18/13-w-42-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307276","retrieved":"2026-07-09 03:35:47.876020+00:00"}}