{"status":"available","doknr":"OLD307284","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0617.14WF72.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"14 WF 72/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger machen als Kinder des Beklagten - die Ehe der Eltern\nist seit dem 21.11.1989 geschieden - weiteren Unterhalt von jeweils\nmonatlich 140,50 DM über die 231,- DM freiwillig gezahlten\nUnterhalt hinaus geltend sowie Unterhaltsrückstände von September\nbis Dezember 1998.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat durch einen ausführlich begründeten\nBeschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag des\nBeklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur\nRechtsverteidigung zurückgewiesen.\n\n5\n\nDer Beschwerde hat es durch einen wiederum ausführlich\nbegründeten Nichtabhilfebeschluß nicht abgeholfen und die Sache dem\nSenat vorgelegt.\n\n6\n\nDer Senat hat dem Beklagten durch telefonische Verfügung vom\n28.5.1999 eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme dazu gesetzt\nund dabei darauf hingewiesen, daß die Beschwerde derzeit nicht\naussichtsreich sei.\n\n7\n\nNachdem innerhalb der Frist keine Stellungnahme erfolgt war, hat\nder Senat am 10.6.1999 an die Stellungnahme erinnert.\n\n8\n\nAm 14.6.1999 hat der Anwalt des Beklagten erklärt, der Beklagte\nlege auf eine Senatsentscheidung Wert und hinzugefügt, dem\nRechtsmittelführer sei vom Anwalt nur schwer zu vermitteln, daß\nRechtsmittelgerichte telefonisch versuchten, den Rechtsmittelführer\nvon der Durchführung des Rechtsmittel abzuhalten. In der Sache hat\nder Anwalt des Beklagten lediglich erklärt, der Beklagte könne sich\nnur schwer mit der Entscheidung des Amtsgericht abfinden und habe\neinen Anspruch darauf, daß sich der Senat mit der Sache\nbefasse.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache\nnicht begründet.\n\n11\n\nDer Senat nimmt auf den ausführlich begründeten Beschluß des\nAmtsgerichts Bezug, dem er sich in vollem Umfang anschließt.\n\n12\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dem Beschwerdeführer\nGelegenheit gegeben werden muß, zum Nichtabhilfebeschluß des\nAmtsgerichts und seiner Begründung Stellung zu nehmen, dies ergibt\nsich schon aus Art. 103 GG. Genau dieses rechtliche Gehör hat der\nSenat dem Beklagten gewährt, als er ihm eine Frist zur\nStellungnahme zum Nichtabhilfebeschluß gesetzt hat.\n\n13\n\nDer Senat war auch befugt, darauf hinzuweisen, daß der\nRechtsbehelf nach der gegebenen Sachlage ohne eine ergänzende\nBegründung aussichtslos erschien. Ein solcher Hinweis gibt dem\nBeschwerdeführer Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen und\nvermeidet Überraschungsentscheidungen sowie unnötige Kosten\n(Beschwerdegebühr nach KV Nr. 1905 von 50,- DM) für den\nBeschwerdeführer.\n\n14\n\nEs kann keine Rede davon sein, daß der Senat den Beklagten von\nder Durchführung des Rechtsmittels abhalten wollte. Es ist aber in\nder Regel erforderlich, daß die Beschwerde näher begründet wird,\nwenn der Nichtabhilfebeschluß ausführlich auf die Begründung der\nBeschwerde eingeht. Bei dieser Sachlage ist es regelmäßig\nerforderlich, daß der Beschwerdeführer jedenfalls kurz darlegt,\nwarum er die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts nicht für\nzutreffend hält.\n\n15\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht im Nichtabhilfebeschluß darauf\nhingewiesen, daß für die Leistung des Mindestunterhalt für\nminderjährige Kinder eine verschärfte Erwerbsobliegenheit besteht\nund Wohnaufwendungen nur in absolut notwendigem Umfang\nberücksichtigt werden können. Der Beklagte hat nicht einmal\ndargetan, daß er insoweit alles ihm Mögliche getan habe, alle\nErwerbsmöglichkeiten - auch Nebenarbeiten - auszuschöpfen und die\nMietbelastungen zu verringern. Das Amtsgericht hat den\nProzeßkostenhilfeantrag daher mit Recht zurückgewiesen, denn die\nRechtsverteidigung des Beklagten gegen seine Verpflichtung zur\nZahlung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ist nicht\naussichtsreich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-17/14-wf-72-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-17/14-wf-72-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307284","retrieved":"2026-07-09 03:35:48.653147+00:00"}}