{"status":"available","doknr":"OLD307296","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U35.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"5 U 35/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger - von Beruf Gynäkologe - hat bei der Beklagten seit\ndem 01.05.1986 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme\nvon 200.000,00 DM unterhalten. Diesem Vertrag lagen die besonderen\nBedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe\nzugrunde. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag fristgerecht\nzum 1. Mai 1993.\n\n3\n\nIm vorliegenden Verfahren macht er Ansprüche auf\nVersicherungsleistung aufgrund eines behaupteten Unfalls vom\n30.04.1993 geltend. Bei diesem Unfallgeschehen hat er sich mit\neiner Handkreissäge den Zeigefinger der linken Hand abgetrennt.\n\n4\n\nDer Kläger hat das Unfallgeschehen - mit in Einzelheiten\nwechselndem Vortrag - im wesentlichen dahingehend geschildert,\nseine Kinder hätten anlässlich eines Urlaubes in H. am Strand ein\nHolzbrettchen gefunden und mit nach Hause genommen. Er habe den\nKindern versprochen, aus diesem Holzbrett ein Spielzeugschiffchen\nzu basteln. Zu diesem Zweck habe er das Brett mit der Kreissäge\ndergestalt bearbeiten wollen, dass das Brett die Form eines\nSchiffbugs bzw. -hecks annahm. In die Mitte habe dann ein Loch\ngebohrt werden sollen, in welches man einen kleinen Mast habe\neinfügen wollen. An dem fraglichen Tag habe er nach seinem Dienst\nim Krankenhaus das Brett im Bastelkeller bearbeiten wollen. Zu\ndiesem Zweck habe er das Brett mit der linken Hand und die\nKreissäge mit der rechten Hand gehalten. Der Daumen habe unter dem\nBrett gelegen und der dritte bis fünfte Finger das Brett umfasst,\nwährend der linke Zeigefinger ausgestreckt auf dem Brett gelegen\nhabe. Er habe die Kreissäge bereits im Eingang zum Kellerraum bzw.\nnoch in einem Nebenraum eingeschaltet, um zu überprüfen, ob die\nelektrische Sicherung, die häufig bei Betätigung der Kreissäge\nherausgesprungen sei, ordnungsgemäß funktioniere. Sodann sei er mit\nder laufenden Kreissäge auf ein Podest zugegangen, welches er sich\naus einem alten Küchenmöbelstück errichtet habe und als Werkbank\nhabe benutzen wollen. Im Gehen sei er über eine am Boden liegende\nPlatte gestolpert. Im Rahmen des Stolpervorgangs habe er nach einem\nHalt gesucht, habe sich mit dem Holzstück in der linken Hand auf\ndas Podest zubewegt und habe dann mit der Kreissäge den linken\nFinger entweder noch in der Luft oder aber schon nach Auftreffen\nauf das Podest getroffen, wobei das Sägeblatt den Zeigefinger auf\ndem Brett abgetrennt habe. Er habe sich dann die Hand mit einem im\nKeller liegenden Handtuch umwickelt und sich von seiner Frau unter\nMitnahme des abgetrennten Fingers sofort in das J.-E.-Krankenhaus\nin N. fahren lassen, in welchem er damals selbst beschäftigt\ngewesen sei. Von dort aus sei er in das Städtische Krankenhaus K.\ngebracht worden. Dort habe man zunächst versucht, den abgetrennten\nZeigefinger zu replantieren, was aber im Ergebnis misslungen\nsei.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat behauptet, die Unfallschilderung des Klägers sei nicht\nnachvollziehbar. Ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. B.\nvom Institut für Rechtsmedizin an der Universität D. vom 14.03.1994\nhabe ergeben, dass die Schnittverletzung in der vom Kläger\ngeschilderten Weise nicht entstanden sein könne. Deshalb müsse\ndavon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Finger\nwillentlich amputiert habe, um die Auszahlung des\nVersicherungsbetrages herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass\nder Unfall just am letzten Tag des Bestehens der Versicherung\ngeschehen sei. Der Kläger habe erhebliche Verbindlichkeiten\ngegenüber Kreditinstituten gehabt, die er mit der\nVersicherungsleistung habe abdecken wollen, wobei zu\nberücksichtigen sei, dass er noch eine weitere Versicherung\nunterhalte. Insoweit hat der Kläger Ansprüche aus diesem\nVersicherungsvertrag gegen die V. Ve. in D. anhängig gemacht.\n\n10\n\nDas Landgericht K. hat durch Urteil vom 10.01.1996, auf welches\nwegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen\nund zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger\nbehauptete und bei seiner Anhörung vor dem Landgericht geschilderte\nUnfallhergang sei nicht nachvollziehbar. Zudem ergebe sich aus dem\nPrivatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. mit hinlänglicher\nDeutlichkeit, dass eine vorsätzliche Selbstverstümmelung vorliege,\nwomit die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis erbracht\nhabe. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die\nUnfallschilderung geändert habe. So habe er in der Klageschrift\nerklärt, mit der Kreissäge die linke Hand mit dem Holzbrett noch in\nder Luft getroffen zu haben oder aber als er bereits auf dem Podest\naufgekommen sei. Demgegenüber habe er dem Privatgutachter B.\ngegenüber geschildert, er sei zuerst mit der linken Hand und dem\nHolzstück auf dem Podest aufgekommen und dann mit der Säge gegen\ndie Hand geraten. Auch weitere Details der Unfallschilderung,\ninsbesondere auch was die Verwendung der Kreissäge anbetrifft,\nseien unlogisch und nicht nachvollziehbar.\n\n11\n\nDas Gutachten B. überzeuge und könne auch verwertet werden,\nobwohl es sich um ein Privatgutachten handele.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil, das dem Kläger am 15.01.1996 zugestellt\nworden ist, hat dieser am 16.02.1996 Berufung eingelegt und diese\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.04.1996\nmit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n13\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen\nAntrag, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen\nund rügt, das Landgericht habe zum einen einen unrichtigen\nSachverhalt unterstellt, so zum Beispiel was den Umstand\nanbetreffe, dass es von einer für Linkshänder konstruierten Säge\nausgegangen sei. Ferner habe es zu Unrecht seine Entscheidung auf\ndie Ausführungen eines Privatgutachtens gestützt. Der Kläger hält\nan seinem Vorbringen fest, es habe sich um einen echten Unfall\ngehandelt, wofür er weiteren Beweis durch Sachverständigengutachten\nantritt. Zusätzlich macht der Kläger geltend, er habe sich in\ngeordneten finanziellen Verhältnissen befunden. Die von ihm zu\nerfüllenden Darlehensverbindlichkeiten seien angesichts seiner\nNettoeinkünfte als damaliger Assistenzarzt ohne weiteres zu\nbedienen gewesen. Auch ansonsten seien seine wirtschaftlichen und\nprivaten Verhältnisse geordnet und hätten ihm keine Veranlassung\ngeben können, über eine Selbstverstümmelung in den Genuss einer\ngrößeren Versicherungszahlung zu kommen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte gemäß den zuletzt von ihm in erster Instanz\ngestellten Anträgen zu verurteilen,\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\nihm für den Fall der möglichen\nSicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht geltend, die Unfallschilderung seitens des\nKlägers sei nach wie vor nicht plausibel, und auch die gesamten\nUmstände des Falles sprächen für eine vorsätzliche Herbeiführung\nder Fingeramputation.\n\n21\n\nDer Senat hat den Kläger erneut zum Unfallhergang angehört.\nWegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll\nvom 03.03.1997 Bezug genommen.\n\n22\n\nDer Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n21.08.1996 und 15.12.1997.\n\n23\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 11.03.1997 und das Protokoll\nder mündlichen Anhörung dieses Sachverständigen vom 27.08.1997\nBezug genommen. Verwiesen wird ferner auf das seitens des Senats\nzusätzlich eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Br. vom 14.01.1999\nsowie das Protokoll der mündlichen Anhörung dieses Sachverständigen\nvom 17.05.1999. Grundlage der Entscheidungsfindung des Senats waren\nferner die im Auftrag der Beklagten erstellten Privatgutachten von\nProf. Dr. B., das im Parallelprozess in D. eingeholte Gutachten von\nProf. Dr. St., das im Auftrag des Klägers eingeholte\nPrivatgutachten von Prof. Dr. Be. und die jeweiligen Stellungnahmen\nder Privatgutachter zu den Ausführungen der im Auftrag des Gerichts\ntätig gewordenen Sachverständigen.\n\n24\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache\njedoch keinen Erfolg.\n\n27\n\nEin Anspruch wegen des Geschehens vom 30.04.1993 aus der bei der\nBeklagten unterhaltenen Unfallversicherung ist zu verneinen, weil\nder Kläger das Unfallgeschehen im Sinne von §§ 1, 2 AVB 61\nfreiwillig herbeigeführt hat. Nach dem Ergebnis der gesamten\nBeweisaufnahme hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der\nFreiwilligkeit des Unfallgeschehens - § 180 a VVG - zur Überzeugung\ndes Senats erbracht.\n\n28\n\nNicht für durchgreifend erachtet der Senat zwar das auf die\nAusführungen der Privatgutachter Prof. Dr. B. und Prof. Dr. St.\ngestützte Argument der Beklagten, eine isolierte Amputation des\nlinken Zeigefingers ohne Verletzung der Nachbarfinger sei praktisch\nauszuschließen.\n\n29\n\nDer Gerichtssachverständige Prof. Dr. Br. hat nämlich sowohl in\nseinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner\nmündlichen Anhörung vor dem Senat detail- und kenntnisreich\ndargelegt, dass eine isolierte Verletzung des Zeigefingers der\nlinken Hand unter den vom Kläger angegebenen Bedingungen\ngrundsätzlich möglich ist. Zwar habe der linke Zeigefinger des\nKlägers nach seiner Unfalldarstellung schon vor dem Stolpervorgang\nin einer besonders gefährdenden Position gelegen, man könne dies\naber nicht unbedingt als unnatürliche Handhaltung bezeichnen, und\ndie vorgewiesene Verletzung könne durch den angegebenen\nUnfallmechanismus erklärt werden. Diese Ausführungen hat der\nSachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat noch mittels\neiner Sägeblattschablone erläutert und bei dieser Gelegenheit\ndemonstriert, dass sich nicht zwingend ein Kontakt des Sägeblattes\nzu dem Mittelfinger ergeben muss, so zum Beispiel dann nicht, wenn\ndas Sägeblatt sowohl in der vertikalen als auch in der horizontalen\nBewegung gestoppt werde. Auch anhand weiterer denkbarer Stolper-\nund Hand- bzw. Fingerhaltungsmuster hat der Sachverständige\ndargelegt, dass mehrere Fingerpositionen denkbar sind, bei denen\neine Verletzung der Nachbarfinger nach Amputation des Zeigefingers\nvermieden werde. Mit diesen Feststellungen befindet der\nSachverständige sich in Einklang mit den Ausführungen des\nPrivatgutachters des Klägers, Prof. Dr. Be., der ebenfalls eine\nisolierte Amputation des linken Zeigefingers ohne Verletzung von\nNachbarstrukturen für möglich erachtet hat. Auch die von dem\nPrivatgutachter Prof. Dr. St. sowie dem Privatgutachter Prof. Dr.\nB. wiederholt erwähnte \"Exeku-tionshaltung\" des linken Zeigefingers\nhat der Sachverständigen Prof. Dr. Br. als nicht signifikant für\nein willkürliches Unfallgeschehen erachtet. In diesem Zusammenhang\nhat er nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger möglicherweise\ndas Brett schon so umfasst habe, wie er es nachher habe bearbeiten\nwollen. Hierbei hat der Sachverständige ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass eine Handhaltung mit ausgestrecktem Zeigefinger\nauf dem Brett und Verschränken der weiteren Finger seitlich bzw.\nunter dem Brett nicht schlechterdings als derart unkomfortabel\nbezeichnet werden kann, als dass man sie als gänzlich\nunwahrscheinlich ausschließen könnte.\n\n30\n\nAuch ein Auftreffen des rotierenden Sägeblattes auf den\nZeigefinger mit dem von diesem überdeckten Brett im Rahmen eines\nStolpervorganges hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. Br.\nnicht für gänzlich unwahrscheinlich und jedenfalls als eine\ndenkbare Alternative erachtet und dies mit plausiblen und\nnachvollziehbaren Gründen belegt. Insoweit ist nach Ansicht des\nSenats dem Kläger auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht\nanzulasten, dass er das unmittelbare Sturzgeschehen nicht\ngleichbleibend identisch geschildert hat. Es ist ohne weiteres\nnachvollziehbar, dass Verhaltensweisen, Reflexe und Reaktionen im\nRahmen eines Stolper- und Sturzvorganges, der nur Bruchteile von\nSekunden in Anspruch nimmt, nicht mit letzter Präzision registriert\nund in Erinnerung behalten werden. Vielmehr scheint es ohne\nweiteres plausibel, dass die konkreten Details des eigentlichen\nStolpervorganges im Nachhinein zu rekonstruieren versucht werden\nund hierbei die Detailgenauigkeit zu wünschen übrig lässt.\n\n31\n\nWenn gleichwohl der Senat von der Freiwilligkeit des\nUnfallgeschehens überzeugt ist, so beruht dies vielmehr auf den\ngesamten individuellen einzelnen Umständen des Falles, die\njedenfalls in ihrer Häufung ein unfreiwilliges Unfallgeschehen\nausgeschlossen erscheinen lassen.\n\n32\n\nBereits der Sachverständige Prof. Dr. Br. hat in seinem\nschriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass eine\nunfallbedingte Entstehung der Verletzung des Klägers das\nZusammentreffen mehrerer ungünstiger Momente erfordere, so dass\nZweifel an seiner Unfallversion nicht unberechtigt erscheinen. Auch\nim Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er eine \"Summierung von\nUmständen, die nachdenklich machen\", erwähnt und dies damit\nbegründet, es sei schon ungewöhnlich, dass jemand mit einer\ngefährlichen Säge in der einen und einem Brett in der anderen Hand\neine immerhin nicht unbeträchtliche Wegstrecke zurücklege; ferner\nmute es eigenartig an, dass man mit einer solch gefährlichen Säge\nüberhaupt stolpere, und ferner sei zu beachten, dass gerade in dem\nMoment, wo eine Abstützbewegung erfolgt sei, die Säge auf den\nFinger geführt worden sei. Dies alles seien schon Umstände, die\neigenartig seien.\n\n33\n\nDie vorgenannten vom Sachverständigen erwähnten Umstände sind\njedoch nicht die einzigen, die - isoliert und auch in ihrer\nGesamtheit - zumindest Bedenken gegen die Sachverhaltsversion des\nKlägers begründen; eine Vielzahl weiterer Umstände kommt hinzu, die\njede für sich allein genommen möglicherweise nicht von sonderlich\ngroßem Gewicht sein mögen, die in ihrer Gesamtheit jedoch derart\ngravierende Bedenken gegen die Schilderung des Klägers begründen,\ndass alles gegen deren Richtigkeit spricht und nach Ansicht des\nSenats keine auch nur einigermaßen vernünftigen Zweifel daran\nbestehen lassen, dass der Kläger das Unfallgeschehen bewusst und\nabsichtlich herbeigeführt hat.\n\n34\n\nSo erscheint es bereits überaus unplausibel, dass der Kläger ein\nderart kleines Brettchen wie von ihm geschildert mit einer derart\ngroßen und schweren Handkreissäge bearbeiten wollte. Zwar ist nicht\nzu verkennen, dass an die Handhabung von Gerätschaften seitens\neines Hobbyhandwerkers nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden\nkönnen wie bei einem berufsmäßigen Handwerker. Gleichwohl kann man\nauch von einem Hobbyhandwerker im Prinzip ein einigermaßen\nvernünftiges Verhalten und das Vermeiden einer unangemessen großen\nSelbstgefährdung erwarten. Dies gilt erst recht bei einem Menschen,\nder vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit auch auf\ngesunde und funktionsfähige Extremitäten angewiesen ist, wie es bei\ndem Kläger als Gynäkologen mit damals auch operativer Tätigkeit zu\nerwarten gewesen wäre. Nach den vom Kläger angegebenen Maßen des\nBrettes war die Handkreissäge als Werkzeug eindeutig\nüberdimensioniert und sachlich eigentlich völlig ungeeignet zur\nBearbeitung des Brettchens vor dem Hintergrund der ursprünglich vom\nKläger geschilderten Intention, dieses zu einem Schiffchen\numzuarbeiten.\n\n35\n\nWas die Bearbeitung des angeblich in H. gefundenen Brettchens\nanbetrifft, hat der Kläger im übrigen erst gegen Ende des\nvorliegenden Rechtsstreits, nämlich erst in der letzten mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat, seine ursprüngliche Version\nfallenlassen, wonach er das Brett zu einem Spielzeugschiffchen habe\numgestalten wollen. Vom Senat daraufhin angesprochen, dass das\nflache Holzbrettchen im Ergebnis schwerlich bzw. überhaupt nicht zu\neinem Schiffchen hätte umgearbeitet werden können, welches in\ndieser Funktion als Spielzeug hätte dienen können, hat der Kläger\nauf einmal eine gänzlich geänderte Version vorgetragen und\ndargelegt, er habe aus dem Brettchen eine Art Garderobenbrett in\nForm eines Schiffchens, also nicht etwa ein Spielzeugschiffchen,\nfertigen wollen, wobei er in die Schmalseite einen kleinen Mast\nhabe einfügen und die Kleiderhaken in Form von Bullaugen auf die\nBreitseite habe setzen wollen. Nach seiner früheren Version im\nVerlauf des vorprozessualen Verfahrens und auch im Verlaufe des\nRechtsstreits bis zur letzten mündlichen Verhandlung hat er stets\ngeschildert, er habe in die Mitte des Holzbrettchens einen Mast\nsetzen wollen und derart habe das Brettchen als Spielzeugschiffchen\ndienen sollen. Diese Änderung seines Vortrages kann eigentlich nur\ndamit erklärt werden, dass ihm aufgrund der Nachfrage des Senats\nbewusst geworden ist, dass seine ursprüngliche Erklärung für die\nBearbeitung des Brettchens, also die Herstellung eines\nSpielzeugschiffchens, gänzlich unplausibel und nicht\nnachvollziehbar war.\n\n36\n\nUnverständlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheint auch die vom\nKläger geschilderte zumindest ungewöhnliche Handhaltung, bei der er\nden linken Zeigefinger auf die Breitseite des Brettchens gelegt\nhaben will. Zwar geht der Senat davon aus, dass eine solche\nHandhaltung nicht grundsätzlich derart unkomfortabel sein muss,\ndass man sie schlechterdings im praktischen Leben ausschließen\nkönnte. Gleichwohl ist sie - und dies hat auch der Sachverständige\nProf. Dr. Br. so gesehen - zumindest ungewöhnlich, nicht sonderlich\nbequem und im vorliegenden Fall nach den Umständen der konkreten\nSituation auch keineswegs zwingend oder auch nur naheliegend\nangezeigt. Selbst wenn der Kläger zu erläutern versucht hat, er\nhabe mit dem Zeigefinger bereits in etwa die Stelle markieren\nwollen, wo er mit der Säge habe ansetzen müssen, um die Endkanten\ndes Brettchens abzuschrägen, so ist gleichwohl nicht zu verkennen,\ndass er nichtsdestotrotz den Zeigefinger im Rahmen des konkreten\nBearbeitungsvorganges mit der Säge hätte zurücknehmen müssen, da\ndieser anderenfalls bei der Arbeit mit der laufenden Säge an dem\nnicht sonderlich großen Holtbrettchen über Gebühr gefährdet gewesen\nwäre. Außerdem hätte er das Brett bei dem Bearbeitungsvorgang mit\nder Säge kaum nur mit einem linken Zeigefinger arretieren bzw. auf\nder Werkbank fixieren können; näherliegend war es vielmehr, diese\nArretierung zusätzlich mit dem Restballen der Hand vorzunehmen, mit\nwelchem der Kläger aller Erfahrung nach das Brettchen auf die\nWerkbank hätte niederdrücken müssen, wobei er zuvor die auf der\nUnterseite des Brettchens fixierten weiteren Finger hätte seitlich\nwegnehmen müssen, um sie nicht zwischen Holzbrett und Werkbank\neinzuklemmen. Eine plausible Erklärung für die gänzlich\nungewöhnliche Haltung des linken Fingers ist demzufolge ebenfalls\nnicht ersichtlich.\n\n37\n\nUngewöhnlich erscheint auch der weitere Umstand, dass die Säge\njust in dem Moment zum Stillstand kam, als sie auf den Finger und\neventuell auf die darunter liegende Werkbank auftrat. Der Senat\nverkennt nicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Br. eine solche plötzliche Arretierung der Säge grundsätzlich\ndenkbar ist, gleichwohl erscheint sie nach allgemeiner\nLebenserfahrung eher unwahrscheinlich, denn gerade im Rahmen eines\nStolpervorganges werden, wie auch die Sachverständigen nahezu\nübereinstimmend bekundet haben, die willkürlichen Bewegungen eher\nunkontrolliert, so dass nicht angenommen werden kann, der Kläger\nhabe nach Amputation des linken Zeigefingers die Säge ganz bewusst\nfestgehalten, so dass das Sägeblatt nicht weiter rotieren\nkonnte.\n\n38\n\nBefremdend erscheint dem Senat zusätzlich der Umstand, dass das\nfragliche Brettchen und auch die zu dessen Bearbeitung bestimmte\nWerkbank nach dem Unfall beseitigt worden sind. Dies wäre noch\nverständlich, wenn die Entsorgung dieser Gegenstände unmittelbar\nanlässlich der Aufregung über den Unfall erfolgt wäre. Tatsächlich\nhat der Kläger jedoch selbst erklärt, seine Frau habe den Keller,\nin dem der Unfall geschehen sei, danach wochenlang nicht mehr\nbetreten und schließlich seinem Schwager gesagt, er möge die\nWerkbank und das Brett zum Sperrmüll geben, was dieser auch getan\nhabe. Nach Ablauf einiger Wochen, nachdem auch die stationäre\nBehandlung des Klägers abgeschlossen war, konnte dieser ohne\nweiteres erkennen, dass im Rahmen eventueller Recherchen\nhinsichtlich des Unfallgeschehens ein Interesse an der\nSicherstellung der Gegenstände bestand, die bei dem Unfallgeschehen\nmitgewirkt hatten, so dass es überaus nahegelegen hätte, die\nfraglichen Gegenstände aufzubewahren.\n\n39\n\nWas die näheren Umstände des geplanten Bearbeitungsvorganges und\ndes Unfallgeschehens anbetrifft, so mutet es zumindest auch\neigenartig an, dass der Kläger die Säge mit laufendem Sägeblatt in\nder rechten Hand beförderte. Nach seiner eigenen Einlassung ist er\nLinkshänder, so dass seine Tragehand an sich die linke ist. Hieran\nändert auch nicht der Umstand, dass er sich nach seiner Schilderung\nweitestgehend das Arbeiten mit der rechten Hand im Rahmen seines\nberuflichen Bereichs angewöhnt hatte.\n\n40\n\nDie Einlassung des Klägers, dass und weshalb er auf dem\nBrettchen bereits in H. Linien eingezeichnet hatte, mutet\nzusätzlich zumindest merkwürdig an. Die Kennzeichnung der angeblich\nvorgesehenen Sägelinien bereits in H., zu welchem Zeitpunkt noch\ngar nicht feststand, wann der Kläger die Bearbeitung des Brettchens\nwürde durchführen können mit der Folge, dass die eingezeichneten\nLinien bis dahin bereits wieder verblichen sein konnten, erscheint\nnicht recht nachvollziehbar. Dies gilt auch zu der Erklärung des\nKlägers, dass und weshalb er mit laufendem Sägeblatt auf die\nWerkbank zugegangen ist. Selbst wenn er dies damit plausibel zu\nmachen versucht hat, dass die Sicherung in seinem Haus bei\nBenutzung der elektrischen Säge häufig herauszuspringen pflegte, so\nüberzeugt dies nicht recht angesichts des Umstandes, dass er bei\neinem Einschalten der Säge erst unmittelbar vor der Werkbank\nimmerhin nur einige wenige Schritte zum Schalter bzw. zum\nSicherungskasten hätte zurückgehen müssen, um die Sicherung wieder\neinzustellen. Und wenn sich, wie der Kläger einmal erwähnt hat, der\nSicherungskasten ohnehin in einem anderen Stockwerk befand, so\nhätte er sich so oder so dorthin begeben müssen, egal ob die\nSicherung bereits beim Einschalten der Säge am Schalter am\nKellereingang bzw. davor heraussprang oder aber erst bei\nEinschalten der Säge unmittelbar vor Beginn der Arbeiten an der\nWerkbank. Angesichts der Gefahr, die von dem Transport einer Säge\nmit laufendem Sägeblatt über mehrere Schritte hinweg ausging,\nerscheint es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der\nKläger, nur um sich die Unannehmlichkeit eines Neueinschaltens der\nSicherung zu ersparen, sich dieser Gefahr ausgesetzt haben\nsollte.\n\n41\n\nDer Senat verkennt nicht, dass auch einige Punkte für den Kläger\nsprechen. So war er zum Unfallzeitpunkt nicht etwa übermäßig\nverschuldet, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass er finanzielle\nSchulden bzw. Belastungen hatte, die auch höher waren, als der\nKläger zunächst auf entsprechenden Vortrag der Gegenseite hin\neingeräumt hat. Jedenalls waren seine finanziellen Verhältnisse\nnicht sonderlich positiv, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass\ner sich als Gynäkologe nach Abschluss seiner Facharztausbildung\nniederlassen wollte und deshalb für die Einrichtung bzw. Übernahme\neiner Praxis größere finanzielle Aufwendungen zu erwarten\nwaren.\n\n42\n\nFür den Kläger spricht auch der Umstand, dass er das Amputat\nnach dem Unfall mitgenommen hat, so dass er immerhin grundsätzlich\ndamit rechnen musste, dass eine Reimplantation des linken\nZeigefingers würde erfolgen können, in welchem Fall kein Anspruch\nauf eine Versicherungsleistung bestanden hätte. In diesem\nZusammenhang ist allerdings als eher gegen den Kläger sprechend zu\nberücksichtigen, dass er mit dem Amputat in die Klinik fuhr, in der\ner als Gynäkologe tätig war und in der - wie dem Kläger bewusst\nsein musste - der Finger jedenfalls nicht wieder angenäht werden\nkonnte.\n\n43\n\nAlles in allem sind jedoch die vorstehend aufgezeigten gegen den\nKläger und die Richtigkeit seiner Darstellung sprechenden Umstände\nderart gravierend, dass sie die wenigen für den Kläger sprechenden\nPunkte eher belanglos erscheinen lassen. Trotz der grundsätzlichen\nMöglichkeit eines Geschehensablaufs wie vom Kläger geschildert,\nwird dieser jedoch im vorliegenden Falle nach Überzeugung des\nSenats widerlegt durch die mannigfachen gegen die Richtigkeit der\nVersion des Klägers sprechenden Momente, wobei in diesem\nZusammenhang auch noch auf den Umstand hinzuweisen ist, dass der\nUnfall just einen Tag vor Ablauf der Versicherungsvertragslaufzeit\ngeschah, was auch eher ungewöhnlich bzw. sonderbar erscheint. Wie\nbereits erwähnt, mögen die gesamten vorstehend genannten Umstände\njeder für sich genommen nicht sonderlich gravierend erscheinen, in\nihrer Kumulation ergeben sie jedoch derart gravierende\nVerdachtsmomente gegen die Richtigkeit der Schilderung des Klägers,\ndass alle vernünftigen Zweifel zu schweigen haben und der Senat\ndavon überzeugt ist, dass der Kläger das Unfallgeschehen\nabsichtlich herbeigeführt hat, um in den Genuss der nicht\nunbeträchtlichen Versicherungssumme zu gelangen. Seine Klage konnte\ndeshalb keinen Erfolg haben, so dass die Berufung mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:\n120.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-35-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-35-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307296","retrieved":"2026-07-09 03:35:49.829851+00:00"}}