{"status":"available","doknr":"OLD307295","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U24.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"5 U 24/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache\nunbegründet. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die vom\nLandgericht sorgfältig und überzeugend begründete Entscheidung in\nZweifel zu ziehen.\n\n3\n\nDabei kann nach Auffassung des Senats offenbleiben, ob ein\nvorwerfbarer Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Selbst wenn man\nnämlich die bei der Klägerin am 14.2.1991 stationär durchgeführte\nSuboccipitalpunktion (im folgenden SOP) für medizinisch indiziert\nhält, steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 847, 823 BGB\nein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-- DM zu.\n\n4\n\nDer Eingriff stellt sich im Rechtssinn als nicht\ngerechtfertigter schuldhafter Eingriff in die körperliche\nIntegrität der Klägerin dar, weil es an einer auf einer\nordnungsgemäßen Aufklärung beruhenden Einwilligung der Klägerin zur\nDurchführung der SOP fehlte.\n\n5\n\nDie Aufklärung, deren Vornahme zwischen den Parteien streitig\nist und die in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert ist,\nwar nämlich auch nach Auffassung des Senats ganz sicher\nunzureichend, selbst wenn man die Behauptungen der Beklagten zu\nderen tatsächlicher Vornahme und ihrem Ausmaß als richtig\nunterstellt. Auch dann war der Umfang der erfolgten Aufklärung\nnämlich jedenfalls ungenügend.\n\n6\n\nDie Aufklärung als Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht soll\ndem Patienten nicht nur Art und Schwere des Eingriffs aufzeigen,\nindem ihm ein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des\nkonkreten Risikospektrums vermittelt wird; sie verlangt\ndarüberhinaus eine zutreffende Darstellung der Indikation, um dem\nPatienten eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen.\nDer Behandler darf beispielsweise weder die Dringlichkeit des\nEingriffs unzutreffenderweise dramatisieren noch\nBehandlungsalternativen verschweigen.\n\n7\n\nIm Streitfall ist das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin\ndeshalb verkürzt worden, weil ihr gegenüber denkbare Alternativen\nzur SOP nicht richtig dargestellt worden sind. So ist die Klägerin\nunstreitig nicht darüber aufgeklärt worden, dass -ohne Durchführung\neiner SOP- eine unmittelbar einzusetzende Behandlung mit einer\nsogenannten Blindkombination derzeit zur Verfügung stehender\nAntibiotika in Betracht gekommen wäre.\n\n8\n\nAußerdem wurden der Klägerin gegenüber die Risiken des Eingriffs\nverharmlost und vor allem im Verhältnis zur alternativ\ndurchführbaren, von der Klägerin aber abgelehnten Lumbalpunktion\nnicht richtig dargestellt. Gerade im Hinblick darauf, dass die\nKlägerin eine nochmalige Lumbalpunktion abgelehnt hatte, wäre es\nerforderlich gewesen, sie umfassend darüber aufzuklären, dass das\nRisiko einer Blutung bei einer SOP -wie die Beklagte selbst\neinräumt- ungleich höher ist als bei einer lumbalen Liquorentnahme.\nDieses Risiko ist der Klägerin indes den Bekundungen des dazu\nvernommenen Zeugen Prof. Dr. R. zufolge gerade nicht vor Augen\ngeführt worden. Die Ansicht der Beklagten, wonach lediglich noch\ndie Möglichkeit einer SOP bestanden habe, nachdem die Klägerin die\nerneute Vornahme einer Lumbalpunktion abgelehnt habe, und deshalb\neine weitere Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei, geht\ninsoweit fehl. Gerade vor diesem Hintergrund war es erforderlich,\nder Klägerin deutlich zu machen, dass die als Alternative zur\nLumbalpunktion verbleibende SOP ein ungleich höheres\ngesundheitliches Risiko in sich barg. Von besonderer Bedeutung ist\ngerade insoweit auch der ebenfalls nicht in die Aufklärung\neingeflossene Umstand, dass im Hinblick auf die bei der Klägerin\nbestehende Grunderkrankung Morbus Waldenström ohnehin mit einer\ndeutlich erhöhten Blutungsneigung zu rechnen war. Zudem bestanden\nbei der Patientin klinische Anzeichen für eine Sepsis; auch daraus\nresultierte eine erhöhte Blutungsneigung. Außerdem bestanden bei\nder Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik der\nBeklagten veränderte Gerinnungsparameter, die eine sich anbahnende\nGerinnungsstörung im Sinne einer Verbrauchskoagulopathie auswiesen.\nAuch hierin hat bereits die mit der Sache befasste\nGutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der\nÄrztekammer N. ein mit der SOP einhergehendes vorhersehbares Risiko\neiner Blutungskomplikation gesehen. Über ein sich ergebendes dem\nZeugen Prof. Dr. R. eigenen Bekundungen zufolge durchaus bewusst\ngewesenes erhöhtes Blutungsrisiko bei Vornahme einer SOP anstelle\neiner erneuten Lumbalpunktion ist die Klägerin aber seiner Aussage\nzufolge geade nicht aufgeklärt worden.\n\n9\n\nZudem fehlt es der eigenen Darstellung der Beklagten zufolge\ninsbesondere auch an einer sachgerechten Aufklärung über die Folgen\neiner möglichen Blutung. Hierbei durfte der behandelnde Arzt sich\nnicht damit begnügen, den Eintritt einer Blutung abstrakt als\nRisiko des Eingriffs zu benennen. Es wäre vielmehr erforderlich\ngewesen, die Klägerin auch über die schwerwiegenden denkbaren\nFolgen einer derartigen Blutung als Folge des durchzuführenden\nEingriffs aufzuklären. Der erstinstanzlich beauftragte\nSachverständige Prof. Dr. B. hat als solche Folgen\nHirnnervenausfälle, Lähmungen, Sensibilitätsstörungen,\nneuropsychologische Störungen, aber auch\nLiquorzirkulationsstörungen aufgezählt. Ferner hat er ausgeführt,\ndass eine Blutung in diesem Bereich zu einem Liquoraufstau und zu\neinem Verschlusshydrozephalus führen könne. Jener könne mit\npsychischen Auffälligkeiten einhergehen, Bewusstseinstrübungen\nbedingen und vital bedrohlich werden, wenn lebenswichtige Zentren\nim Hirnstamm durch Druckentwicklung ausfielen. Nach Auffassung des\nSachverständigen griff die vom Zeugen Prof. Dr. R. bekundete\nAufklärung über eine postpunktionelle Hirnnervenlähmung lediglich\neine mögliche Nebenwirkung auf, wie sie auch nach einer\nLumbalpunktion auftreten könne und nicht im Verhältnis stehe zu den\nFolgen einer SOP-bedingten Einblutung in die Zisterna\ncerebellomedullaris. Daraus folgt, dass es der Klägerin überhaupt\nnur im Falle einer wesentlich umfangreicheren Aufklärung über die\nim Gegensatz zur Lumbalpunktioin bestehenden speziellen Risiken\neiner SOP möglich gewesen wäre, sich für eine der beiden\nPunktionsverfahren zu entscheiden, wenn denn -wie die Beklagte\nbehauptet- eine Punktion jedenfalls dringend indiziert war.\n\n10\n\nVon einer fehlerhaften, weil unvollständigen Aufklärung ist\ndeshalb auszugehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat auch die Annahme einer hypothetischen\nEinwilligung der Klägerin im Falle sachgerechter und vollständiger\nAufklärung nicht bewiesen. Die Klägerin hat vielmehr einen\nEntscheidungskonflikt plausibel dargestellt. Insoweit wird zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der\nangefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Soweit der Zeuge\nbekundet hat, die Klägerin sei zunächst ohnehin unentschlossen im\nHinblick auf die ihr vorgeschlagene Durchführung des Eingriffs\ngewesen, ist davon auszugehen, dass ein Entscheidungskonflikt\ninsbesondere dann fortbestanden hätte, wenn die Klägerin\nvollständig über das im Vergleich zur Lumbalpunktion höhere Risiko\nder SOP aufgeklärt worden wäre, zumal wenn ihr zutreffenderweise\ndie alternative Möglichkeit einer \"blinden\" Antibiotikatherapie\naufgezeigt worden wäre. Denkbar ist insbesondere auch, dass die\nKlägerin sich letztendlich doch zur erneuten Durchführung einer\nLumbalpunktion entschlossen hätte, wenn ihr das ungleich höhere\nRisiko der SOP aufgezeigt worden wäre und sie dieses gegen das von\nihr befürchtete nochmalige schmerzhafte Erleiden einer\nLumbalpunktion hätte abwägen können.\n\n12\n\nDie mithin nicht durch eine hinreichende Aufklärung gedeckte SOP\nist auch ursächlich für die bei der Klägerin eingetretene Blutung\nund die dadurch eingetretenen Komplikationen geworden. Mit auch\nnach Auffassung des Senats völlig überzeugender und sorgfältiger\nBegründung hat der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige\nProf. Dr. B. die Kausalität zwischen der durchgeführten SOP und der\naufgetretenen Blutung bejaht, wobei er auf die von der Beklagten\nangesprochene zeitliche Latenz ausdrücklich mit dem Hinweis\neingegangen ist, dass die Entwicklung des klinischen Vollbildes\neiner Hirnblutung durchaus einen Verlauf von 36 Stunden einnehmen\nkönne. Zur Überzeugungsbildung des Senats im Sinne von § 286 Abs. 1\nZPO, der keinen mathematisch-naturwissenschaftlichen Vollbeweis\nverlangt, reichen die getroffenen Feststellungen ohne weiteres\naus.\n\n13\n\nDie geltend gemachten Folgeschäden werden mit der Berufung nicht\nweiter bestritten.\n\n14\n\nDer vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag erweist\nsich auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen\nFolgeschäden als ohne weiteres angemessen.\n\n15\n\nDie Berufung ist deshalb zurückzuweisen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür die Beklagte: 25.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-24-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-24-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307295","retrieved":"2026-07-09 03:35:49.742654+00:00"}}