{"status":"available","doknr":"OLD307294","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U164.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"5 U 164/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 17.10.1972 geborene vormalige Kläger zu 1) ist das\neheliche Kind der Eheleute J. und S. B.. Für die damals 22 Jahre\nalte Mutter des Klägers zu 1), die von Beruf Arzthelferin ist,\nhandelte es sich um ihre erste Schwangerschaft. Am 3.10.1972 begab\nsie sich zur Untersuchung in das St. E.-Krankenhaus in G., dessen\nTräger die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2), der dort als\nChefarzt der geburtshilflichen gynäkologischen Abteilung tätig war,\nordnete aufgrund der Familienanamnese (die Großmutter der\nSchwangeren litt an Diabetes) einen Glukose-Toleranztest (GTT) an,\nder am 10.10.1972 durchgeführt wurde. Aufgrund des Ergebnisses\ndiagnostizierte der Beklagte zu 2) eine latente Diabetes und\nvereinbarte mit der Kindsmutter die Einleitung der Geburt am\n17.10.1972. Am Morgen dieses Tages begab sich die Mutter in die\nKlinik der Beklagten zu 1), ohne dass die Wehen bereits eingesetzt\nhatten.\n\n3\n\nDas Kind befand sich bei der Geburtseinleitung in vollkommener\nSteißlage. Bei der Geburt assistierte der Beklagte zu 3), der sich\nin der Klinik der Beklagten zu 1) im zweiten Jahr seiner\nFacharztausbildung befand.\n\n4\n\nDer Verlauf der Geburt wurde in einem Geburtsprotokoll\nfestgehalten. Die Dokumentation des Geburtsverlaufs beginnt dort um\n8.00 Uhr. In diesem Zeitpunkt wurde die Geburt mit den üblichen\nVorbereitungsmaßnahmen (Einlauf, Bad) eingeleitet. Zur\nGeburtseinleitung wurden 3 E Synotocinon i.m. verabreicht,\nzusätzlich 6 ml Erantin.\n\n5\n\nWörtlich heißt es im Geburtsprotokoll weiter:\n\n6\n\n\"9.30 Uhr: Vaginale Untersuchung Chefarzt L.: Muttermund\nfingerdurchgängig.\n\n7\n\nPortio zum Teil erhalten. Steiß fest im Beckeneingang. Herztöne\ngut.\n\n8\n\nUhr: Vaginale Untersuchung Chefarzt L.: Muttermund für zwei\nFinger\n\n9\n\ndurchgängig. Portio verstrichen. Herztöne gut. 1/2 Cocktail.\n\n10\n\nUhr: Regelmäßige Wehen alle 5 min. Muttermund für zwei Finger\ndurchgängig.\n\n11\n\nHerztöne gut.\n\n12\n\nUhr: Muttermund markstückgroß. Herztöne gut.\n\nUhr: Vaginale Untersuchung Dr. P.: Muttermund\nzweimarkstückgroß.\n\n13\n\nBlasensprengung. Fruchtwasser klar, mit Meconium vermischt.\n\n14\n\nUhr: Muttermund kleinhandtellergroß, Herztöne gut.\n\nUhr: Dr. P. PCB und PA gesetzt. Herztöne gut. 1 Valium.\n\nUhr: 1 Atropin 20 mg Psypquil.\n\n15\n\nUhr: Muttermund vollständig. Herztöne gut. 1 Syntocinon i.m.\nPatientin preßt.\n\nUhr: Nach Anlage einer lateralen Episiotomie Entwicklung eines\nreifen Knaben\n\n16\n\naus vollkommener Steißlage nach Bracht. Nach Absaugen, Puffern,\nKona-\n\n17\n\nkiongabe und Sauerstoffbeatmung schreit Knabe durch (Apgar 8).\nAnschlie-\n\n18\n\nßend in 0,5 Tropanal Naht der Episiotomie. 1 Ampulle Methergin\ni.v. Uterus\n\n19\n\ngut kontrahiert.\n\n20\n\nUhr: Patientin wird verlegt.\n\n21\n\nNachtrag: Nach Syntocinongabe wird Plazenta extrahiert, sie ist\nmit Ei-\n\n22\n\nhäuten vollständig.\"\n\n23\n\nDie Cardiotokogramm (CTG) - Aufzeichnung wurde ab 18.10 Uhr\ndurchgeführt. Die Registrierdauer betrug 141 Minuten. Am Beginn der\nRegistrierung wurde der handschriftliche Eintrag \"B. 18.10 Uhr\"\nvermerkt. Ein weiterer Eintrag wurde mit \"19.40 Uhr PCB und PA\"\nvermerkt. Die CTG-Aufzeichnung endete sodann abrupt.\n\n24\n\nDrei Tage nach seiner Geburt, am 20.10.1972, wurde der vormalige\nKläger zu 1) aufgrund von Aspirationspneumonie in die Kinderklinik\nR. verlegt.\n\n25\n\nSeit seiner Geburt ist er schwerst mehrfach behindert. Es liegt\nein cerebrales Anfallsleiden in Form eines sogenannten\nLennox-Gastaut-Syndroms vor, das mit einer cerebralen\nBewegungsstörung vom hypoton-ataktischen Typ und entsprechender\nVerzögerung der motorischen Entwicklung einhergeht. Der vormalige\nKläger zu 1) ist geistig schwer behindert; er kann nicht sprechen\nund bedarf permantenter Hilfe und Betreuung. Seit Januar 1989\nleidet er zudem verstärkt unter Sturzanfällen mit ständig neuen\nVerletzungen.\n\n26\n\nDer Kläger zu 2), der als überörtlicher Träger der Sozialhilfe\nzunächst die Kosten für die teilstationäre Betreuung des vormaligen\nKlägers zu 1) in einem Sonderkindergarten übernahm und seit Ende\n1980 auch die Kosten für dessen erforderliche Heimbetreuung in den\nv. Bod. Anstalten in Bi. trägt, hat im anhängigen Verfahren aus\ngemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG auf ihn übergeleiteten Ansprüchen\nErsatz des materiellen Schadens von den Beklagten verlangt.\nDarüberhinaus hat er die Feststellung einer Ersatzpflicht der\nBeklagten auch hinsichtlich aller zukünftig noch eintretenden\nSchäden begehrt.\n\n27\n\nDer Kläger zu 2) hat behauptet, die beim vormaligen Kläger zu 1)\nvorliegende schwere Behinderung sei auf grobe Behandlungsfehler\nanläßlich seiner Geburt zurückzuführen:\n\n28\n\nSchon die Einleitung der Geburt sei fehlerhaft gewesen, weil\neine latente Diabetes bei der Mutter gar nicht vorgelegen habe. Die\nCTG-Aufzeichnung sei unvollständig; es fehle zum einen das CTG für\ndie Zeit von 15.30 Uhr bis 18.10 Uhr und zum anderen auch das\nrestliche CTG ab 20.10 Uhr bis zur Geburt. Der Befund \"Meconium (=\nStuhl des Kindes) im Fruchtwasser\" sei Beweis für einen\nintrauterinen Notfall gewesen. Insbesondere sei auch das\ngleichzeitige Setzen von PCB (=Paracervikalblockade) und PA\n(=Pudendusanästhesie) fehlerhaft gewesen. Die mit dem Setzen von\nPCB und PA verbundenen Risiken seien im Jahre 1972 bereits\nhinreichend bekannt gewesen. Über die damit verbundenen Risiken sei\ndie Kindsmutter im übrigen nicht aufgeklärt worden. Dem Beklagten\nsei vorzuwerfen, dass er die risikoreiche Geburt einem unerfahrenen\nAssistenzarzt überlassen und die Verabreichung der Anästhetika\nnicht persönlich überwacht habe. Fehlerhaft sei auch die\nunterbliebene Hinzuziehung eines erfahrenen Kinderarztes gewesen,\nnachdem die Herztöne des Kindes schlechter geworden seien. Entgegen\nder medizinischen Notwendigkeit sei das Kind nach der Geburt nicht\nsofort in eine Kinderklinik verlegt worden. Vorwerfbar sei\nschließlich, dass der Beklagte zu 2) die dann doch erfolgte\nVerlegung in die 50 km entfernte Kinderklinik R. angeordnet habe,\nanstatt die Verlegung zur näher gelegenen Universitätskinderklinik\nA. zu veranlassen. Ärztliches Fehlverhalten sei im übrigen auch\ndarin zu sehen, dass der Beklagte zu 2) nach Anstieg der Herztöne\nauf 180 Schläge pro Minute um 20.10 Uhr nicht die Anweisung zur\nSchnittentbindung erteilt habe.\n\n29\n\nDer vormalige Kläger zu 1) sei bislang nicht von einem\nGeburtsschaden ausgegangen, sondern davon, dass der Schaden durch\neine Rötelninfektion seiner Mutter während der Schwangerschaft\nverursacht worden sei. Erst durch einen Befundbericht vom 15.3.1988\nsei dieser Irrtum ausgeräumt worden.\n\n30\n\nDer Kläger zu 2) hat beantragt,\n\n31\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn\nSchadenersatz in\n\n32\n\nHöhe von 461.690,49 DM zu zahlen nebst 7,5 % Zinsen ab dem\n12.2.1979,\n\n33\n\n8,59 % Zinsen ab dem 3.11.1980,\n\n34\n\n8,5 % Zinsen ab dem 1.8.1983,\n\n35\n\n7,5 % Zinsen ab dem 1.11.1984,\n\n36\n\n7 % Zinsen ab dem 1.2.1986,\n\n37\n\n6,5 % Zinsen ab dem 1.2.1987,\n\n38\n\n7,25 % Zinsen ab dem 1.6.1989\n\n39\n\nauf\n\n40\n\n5.196,75 DM, und zwar auf tägliche 42,25 DM in der Zeit vom\n31.5.1979\n\n41\n\n \n\n42\n\nbis 30.9.1979\n\n43\n\njeweils tägliche 124,65 DM für die Tage vom 12.12.1980 bis zum\n31.12.1980 und auf jeweils tägliche 123,00 DM für die Tage vom\n1.1.1981 bis zum 30.6.1981 und auf jeweils tägliche 123,90 DM für\ndie Tage vom 1.7.1981 bis zum 31.12.1981 und auf jeweils tägliche\n127,75 DM für die Tage vom 1.1.1982 bis zum 2.2.1982 und auf\njeweils tägliche 138,85 DM für die Tage vom 1.7.1982 bis zum\n31.12.1982 und auf jeweils tägliche 136,60 DM für die Tage vom\n1.1.1983 bis zum 30.6.1983 und auf jeweils tägliche 146,00 DM für\ndie Tage vom 1.7.1983 bis zum 31.12.1983 und auf jeweils tägliche\n144,12 DM für die Tage vom 1.1.1984 bis zum 30.6.1984 und auf\njeweils tägliche 131,47 DM für die Tage vom 1.7.1984 bis zum\n31.12.1984 und auf jeweils tägliche 133,65 DM für die Tage vom\n1.1.1985 bis zum 30.6.1985 und auf jeweils tägliche 133,85 DM für\ndie Tage vom 1.7.1985 bis zum 31.12.1985 und auf jeweils tägliche\n144,45 DM für die Tage vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1986 und auf\njeweils tägliche 151,65 DM für die Tage vom 1.1.1987 bis zum\n30.6.1987 und auf jeweils tägliche 151,45 DM für die Tage vom\n1.7.1987 bis zum 31.12.1987 und auf jeweils tägliche 155,87 DM für\ndie Tage vom 1.1.1988 bis zum 30.6.1988 und auf jeweils tägliche\n156,87 DM für die Tage vom 1.7.1988 bis zum 31.12.1988 und auf\njeweils tägliche 163,oo DM für die Tage vom 1.1.1989 bis\n31.8.1989;\n\n44\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihm allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der\nihm durch das Ereignis vom 17.10.1972 entstehen wird, soweit der\nAnspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger\nübergegangen ist oder noch übergeht.\n\n45\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nSie haben wegen etwaiger deliktischer Ansprüche die Einrede der\nVerjährung erhoben und sich insoweit darauf berufen, dass die\nVerdachtsdiagnose \"postpartale Asphyxie\" unstreitig bereits im\nBericht der Kinderklinik R. vom 29.1.1973 gestellt worden sei.\n\n48\n\nDie Beklagten haben behauptet, aufgrund der Testwerte habe vom\nVorliegen einer latenten Diabetes ausgegangen werden müssen. Ob am\nNachmittag des 17.10.1972 ein CTG geschrieben worden sei, sei heute\nnicht mehr feststellbar. PCB und PA seien entgegen der Behauptung\ndes Klägers zu 2) nicht gleichzeitig gesetzt worden; vielmehr seien\nnach der Verabreichung der PCB zunächst die Herztöne beobachtet\nworden und erst, als sich aus dem CTG keine Auffälligkeiten ergeben\nhätten, sei die PA veranlasst worden. Das CTG habe von 18.10 Uhr\nbis zur Geburt keine Auffälligkeiten verzeichnet.\n\n49\n\nAufgrund des Apgarwertes von 8 habe es auch keine Veranlassung\ngegeben, das Kind sofort nach der Geburt in eine Kinderklinik\nverlegen zu lassen. Die Notwendigkeit einer Schnittentbindung habe\nnicht bestanden. Die Herzschläge seien nicht um 20.10 Uhr auf 180\npro Minute angestiegen, sondern erst unmittelbar vor der Geburt des\nKindes. Durch eine Schnittentbindung habe der Geburtsverlauf nicht\nverkürzt werden können.\n\n50\n\nSchließlich fehle es, selbst wenn man vom Vorliegen von\nBehandlungsfehlern bei der Geburt und der Nachsorge ausgehen wolle,\njedenfalls an der Kausalität für den eingetretenen Schaden.\nWahrscheinlichste Ursache für die Schädigung sei nämlich eine\nRötelnembryopathie. Der am 6.6.1972 im Mutterpass eingetragene\nRötelnantikörper-Titer von 1:128 lasse darauf schließen, dass die\nMutter nach der 12. Schwangerschaftswoche ohne klinische\nKrankheitszeichen eine Rötelninfektion durchgemacht habe.\n\n51\n\nJedenfalls sei die ärztliche Behandlung während und nach der\nGeburt, insbesondere die Verabreichung der PCB, als Ursache der\nvorliegenden cerebralen frühkindlichen Hirnschädigung nicht\nnachgewiesen.\n\n52\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen M. und B. und\nEinholung eines Gutachtens sowie eines Zusatzgutachtens des\nSachverständigen Prof. Dr. Rü. (wegen der Ergebnisse wird auf den\nInhalt der Vernehmungsprotokolle vom 18.10.1990 und 17.1.1991 sowie\nder schriftlichen Gutachten vom 22.9.1993 und 9.1.1995 Bezug\ngenommen) durch Grund- und Teilurteil vom 7.7.1995 den seinerzeit\nnoch anhängigen Schmerzensgeldanspruch des vormaligen Klägers zu 1)\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; den Klageanträgen des\nKlägers zu 2) hat es bis auf einen Teil der Zinsforderung\nstattgegeben.\n\n53\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund\nder durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass den Beklagten zu\n2) und 3) bei der Geburt des Kindes Behandlungs-, Diagnose- und\nDokumentationsmängel unterlaufen seien:\n\n54\n\nEntgegen der Diagnose des Beklagten zu 2) habe bei der Mutter\nkeine latente Diabetes bestanden; ein Grund zur Einleitung der\nGeburt habe deshalb nicht vorgelegen.\n\n55\n\nDie notwendige Aufnahmeuntersuchung der Mutter am Tage der\nGeburt sei unterblieben, jedenfalls nicht dokumentiert.\n\n56\n\nDie vom Beklagten zu 3) vorgenommene Fruchtblasensprengung in\nder frühen Eröffnungsphase sei angesichts der Einleitung einer\nBeckenlagengeburt fehlerhaft gewesen.\n\n57\n\nDie von ihm um 19.40 Uhr vorgenommene zumindest nahezu\nzeitgleiche Applikation von PCB und PA habe auch dem damals schon\nbestehenden wissenschaftlichen Standard widersprochen und\nzusätzliche Risiken geschaffen.\n\n58\n\nDie um 20.15 Uhr erfolgte Syntocinongabe sei entweder zu früh\nerfolgt oder aber es sei zu nicht dokumentierten Komplikationen bei\nder Kindsentwicklung gekommen.\n\n59\n\nDie gesamte Dokumentation während der Geburt sei unvollständig\nund mangelhaft gewesen.\n\n60\n\nDas Landgericht hat basierend auf den getroffenen Feststellungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Rü. hierzu die vorstehend\naufgeführten Behandlungsfehler als nachgewiesen angesehen und diese\nals grobe Fehler gewertet. Soweit der Sachverständige nicht habe\nfeststellen können, wann letztlich die Schädigung des Kindes\neingetreten sei und worauf diese genau beruhe, müsse dies wegen der\ndurch das Vorliegen grober Behandlungsfehler bedingten\nBeweislastumkehr zu Lasten der Beklagten gehen, zumal der Umstand,\ndass sich den Feststellungen des Gutachters zufolge nach der\nApplikation von PCB und PA eine fetale Tachycardie gezeigt habe,\nein erstes Anzeichen einer fetalen Hypoxie sein könne, außerdem der\ndokumentierte Zustand des Kindes, der typisch sei für einen\nsogenannten Perinatalschaden wegen Sauerstoffmangels unter der\nGeburt, einen Zusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern und dem\neingetretenen Schaden nahelege.\n\n61\n\nDie geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt.\n\n62\n\nGegen dieses ihnen am 12.7.1995 zugestellte Urteil richtet sich\ndie am 14.8.1995, einem Montag, eingelegte Berufung der Beklagten,\ndie sie -nach entsprechender antragsgemäßer Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist- am 16.11.1995 begründet haben.\n\n63\n\nDie Beklagten halten ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht.\nSie machen geltend, die Vorwürfe des Sachverständigen hinsichtlich\nder Behandlung und der Dokumentation seien unbegründet. Im übrigen\nhätten sich beim vormaligen Kläger zu 1) keine für einen\neventuellen Behandlungsfehler typische Risiken verwirklicht.\nVielmehr sei dessen Schädigung mutmaßlich auf eine Rötelninfektion\nseiner Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen. Auch habe\nder Sachverständige verabsäumt, auf Behandlungsgrundsätze bezogen\nauf das Geburtsjahr 1972 abzustellen. Die durchgeführten\ngeburtsleitenden Maßnahmen seien sämtlich nach dem damaligen\nKenntnisstand nicht zu beanstanden gewesen. Der Beklagte zu 3) habe\nsehr wohl über ausreichende Erfahrung und Praxis in der Leitung von\nGeburten verfügt. Eine hinreichende kausale Verknüpfung zwischen\neinem Sauerstoffmangel unter der Geburt und den anschließend\nfestgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes sei\nnicht festzustellen. Der vormalige Kläger zu 1) sei als reifes\nNeugeborenes mit einem immerhin ausreichenden Apgarwert von 8\ngeboren worden; auch seien keine Brückensymptome, die auf einen\nGeburtsschaden hindeuteten, festzustellen. Insoweit sei nichts\ndokumentiert worden, weil bei dem Kind keine Auffälligkeiten\nbestanden hätten. Grobe Behandlungsfehler lägen nicht vor.\n\n64\n\nDarüberhinaus halten die Beklagten die Einrede der Verjährung\nhinsichtlich der deliktischen Ansprüche aufrecht.\n\n65\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n66\n\ndie Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils\nabzuweisen,\n\n67\n\nsowie ihnen nachzulassen, eine ggfls. notwendig werdende\nSicherheits-\n\n68\n\nleistung in Form einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft erbringen\nzu\n\n69\n\ndürfen.\n\n70\n\nDer Kläger zu 2) beantragt,\n\n71\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n72\n\nDarüberhinaus beantragt der Kläger zu 2) im Wege einer am\n27.2.1996 eingelegten unselbständigen Anschlussberufung,\n\n73\n\ndie Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen\nUrteils zu\n\n74\n\nverurteilen, an ihn 461.690,49 DM nebst\n\n75\n\n8 % Zinsen seit Klagezustellung bis zum 28.2.1990,\n\n76\n\n9 % Zinsen vom 1.3.1990 bis zum 31.10.1992,\n\n77\n\n7,5 % Zinsen vom 1.11.1992 bis zum 31.3.1993,\n\n78\n\n6,5 % Zinsen vom 1.4.1993 bis zum 31.12.1993,\n\n79\n\n6 % Zinsen vom 1.1.1994 bis zum 31.5.1994,\n\n80\n\n6,5 % Zinsen vom 1.6.1994 bis zum 30.9.1994,\n\n81\n\n7,5 % Zinsen vom 1.10.1994 bis zum 31.5.1995\n\n82\n\nund 7 % Zinsen ab dem 1.6.1995 zu zahlen.\n\n83\n\nDer Kläger zu 2) verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil\nund die vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Rü.\ngetroffenen Feststellungen. Schon das von Klägerseite zu den Akten\ngereichte Vorgutachten von Prof. Be. habe darauf hingewiesen, dass\ndas Neugeborene nicht an einer nur leichten Asphyxie, sondern an\neinem schweren Sauerstoffmangel gelitten habe, der zu einer\ncerebralen irreparablen Schädigung geführt habe. Die kausale\nVerknüpfung zwischen Sauerstoffmangel unter der Geburt und\nanschließender Cerebralparese könne aufgrund der konkreten Umstände\n(Aufweisen deutlich pathologischer Zeichen in den vorhandenen\nTeilen des CTG; Erfordernis einer Pufferung des Neugeborenen;\nungenügende Dokumentation der Begleitumstände der Messung des\nApgar-Wertes; keine Erholung des Neugeborenen von der Reanimierung\nund von Anfang an vorhandene neurologische Auffälligkeiten) keinem\nZweifel unterliegen.\n\n84\n\nDer Anspruch sei schließlich auch nicht verjährt, weil die\nbestehende postpartale Asphyxie über Jahre hinweg fälschlicherweise\nausschließlich als im Zusammenhang mit einer von der Mutter\ndurchgemachten Röteln-Embryopathie stehend diagnostiziert worden\nsei.\n\n85\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n86\n\ndie Anschlussberufung des Klägers zu 2) zurückzuweisen.\n\n87\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher\nSachverständigengutachten des ehemaligen Direktors der Kinderklinik\nim Universitätsklinikum H.-E. Prof. Dr. F. Jo. Sc.. Auf den Inhalt\nder Beweisbeschlüsse des Senats vom 20.3.1996 und vom 1.4.1998\nsowie den Inhalt der schriftlichen Gutachten von Prof. Sc. vom\n30.11.1996 und vom 17.7.1998 nebst dessen Ergänzung vom 25.1.1999\nund des Zusatzgutachtens von Prof. Z. vom 25.7.1996 wird Bezug\ngenommen.\n\n88\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen\nEntscheidung sowie den Inhalt der zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.\n\n89\n\nDer vormalige Kläger zu 1) ist aufgrund einer in der\nBerufungsinstanz mit den Beklagten getroffenen abschließenden\nvergleichsweisen Regelung am 10.11.1997 aus dem Verfahren\nausgeschieden.\n\n90\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n91\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache\nbegründet und führt zur Abweisung der Klage des Klägers zu 2) mit\nder weiteren Folge, dass dessen -zulässige- Anschlussberufung im\nHinblick auf die begehrten Zinsen als unbegründet zurückzuweisen\nist.\n\n92\n\nDie geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger zu 2) nicht\nzu, weil die beim vormaligen Kläger zu 1) vorliegenden\nGesundheitsschäden nicht Gegenstand vertraglicher oder deliktischer\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagten sein können.\n\n93\n\nDabei kann dahinstehen, ob den Beklagten Behandlungsfehler der\nArt und des Ausmaßes angelastet werden können, wie es das\nLandgericht angenommen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob diese\nBehandlungsfehler (einschließlich der den Beklagten zum Vorwurf\ngemachten Diagnosefehler und Dokumentationsmängel) einzeln oder\njedenfalls in ihrer Gesamtheit gesehen als grober Fehler gewertet\nwerden müssen, sich also als Verstöße gegen elementare\nBehandlungsregeln oder gegen elementare Erkenntnisse der Medizin\ndarstellen, demnach als Fehler, die aus objektiver ärztlicher Sicht\nnicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings\nnicht unterlaufen dürfen (vgl. BGH in VersR 1997, 315,\nSteffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 1997, Rdnr. 522\nm.w.N.).\n\n94\n\nSelbst wenn man nämlich zu Lasten der Beklagten vom Vorliegen\ngrober Behandlungsfehler anlässlich der Geburtseinleitung und\n-durchführung sowie der sich anschließenden Betreuung des\nNeugeborenen ausgehen will und des weiteren zu Lasten der Beklagten\neine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen\nBehandlungsfehlern und dem vorliegendem Gesundheitsschaden bejaht\n(vgl. zu den Beweiserleichterungen im Falle grober\nBehandlungsfehler Steffen/Dressler aaO, Rdnr. 515 m.w.N.), kommt\neine Haftung der Beklagten vorliegend nicht in Betracht.\n\n95\n\nDie Beklagten haben nämlich den in diesem Fall ihnen obliegenden\nNachweis fehlender Kausalität zwischen etwaigen Behandlungsfehlern\nund dem beim vormaligen Kläger zu 1) vorliegenden\nGesundheitsschaden geführt.\n\n96\n\nDavon ist nach Auffassung des Senats aufgrund der in der\nBerufungsinstanz eingeholten Sachverständigengutachten von Prof.\nSc. auszugehen, nachdem dieser festgestellt hat, dass ein\nZusammenhang von etwaigen Behandlungsfehlern unter und nach der\nGeburt mit den manifestierten Gesundheitsschäden nicht hergestellt\nwerden kann.\n\n97\n\nProf. Sc. hat nach eingehender und sorgfältiger Auswertung\nsämtlicher zur Verfügung stehender Kranken- und\nBehandlungsunterlagen sowie nach Einholung eines von ihm\nveranlassten Zusatzgutachtens des Direktors der Neuroradiologischen\nAbteilung der Radiologischen Klinik des Universitätskrankenhauses\nEp. Prof. Dr. H. Z. vom 25.7.1996 und auf der Grundlage einer\neingehenden persönlich durchgeführten Anamnese und körperlichen\nUntersuchung des früheren Klägers zu 1) in seinem zunächst\nerstellten umfangreichen schriftlichen Gutachten vom 30.11.1996 im\nwesentlichen folgendes ausgeführt:\n\n98\n\n\"....Zusammenfassend liegt bei diesem Jungen ein\nRestschadenssyndrom vor, welches in seiner ätiopathogenetischen\nEntstehung schwer deutbar und endgültig sicher auch nicht\nzuzuordnen ist. Das Fehlen einer eindeutigen Cerebralparese\n(spastische oder extrapyramidal-dystone oder hyperkinetische\nBewegungsstörung) bei einer sehr schweren geistigen\nEntwicklungsstörung mit völligem Ausbleiben der Sprachentwicklung\nist zwar auch als Folge einer hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung\ndenkbar, insgesamt aber ungewöhnlich. In der Regel gehen wir davon\naus, dass die hypoxisch-ischämischen Hirnschäden, speziell wenn sie\ngeburtsassoziiert auftreten, gekennzeichnet sind durch eine schwere\nCerebralparese entweder im Sinne einer Spastik oder einer\nextrapyramidalen Dystonie oder einer Mischform aus beidem bei\nunterschiedlich schwerer, gelegentlich sogar relativ geringer\nStörung der geistigen- und Sprachentwicklung. Das vollständige\nAusbleiben der Sprachentwicklung und die schwere geistige\nBehinderung dieses Kindes bei schwerster Epilepsie ist als\nRestschadenssyndrom nach einer geburtsassoziiert\nhypoxisch-ischämischen Hirnschädigung eher die Ausnahme......\"\n\n99\n\nIn seinem Gutachten vom 17.7.1998 führt Prof. Sc. darüberhinaus\nergänzend u.a. aus:\n\n100\n\n\".....Der Junge hat keine neurophysiologisch exakt definierte\nspastisch oder dyskinetische Cerebralparese (Tetraparese). Einer\npartiellen oder auch vollständigen Octipusatrophie kann man unter\ngar keinen Umständen ansehen oder durch ein\nSachverständigengutachten \"unter Beweis\" stellen, dass \"sie Folge\neines perinatalen Sauerstoffmangels ist\" und weder die\nVentrikelkonfiguration noch die Kleinhirnhypoplasie sind beweisend\noder auch nur hinweisend für einen \"frühkindlichen Hirnschaden\"\n-etwa im Sinne einer geburtsassoziierten Sauerstoffmangelschädigung\ndes Gehirns. Im Gegenteil: Abgesehen von den winzig kleinen\nsymmetrischen Läsionen in der Nachbarschaft zum medialen\nTemporallappen (auf diese wird später noch einmal kritisch\neinzugehen sein) fehlen in den bildgebenden Darstellungen alle\nHinweise auf eine durchgemachte Sauerstoffmangelschädigung des\nGehirns. Die relativ weiten Ventrikel und die relativ große\nCisterna magna und eine damit manchmal verbundene relative\nVolumenminderung des Gehirns sind Normvarianten. Das heißt: Der\nÜbergang zu pathologischen Befunden, also zu Befunden mit\nKrankheitswert, ist fließend und nicht genau anzugeben.\nZwangsläufig ergibt sich daraus, dass die Interpretation eines\nsolchen Befundes durch unterschiedliche Neuroradiologen (mit\nunterscheidlicher Erfahrung speziell im Kindesalter) verschieden\nist. Eines ist aber sicher: Dieser Befund, speziell im Kleinhirn,\nist kein nachträglich erworbener Schaden, ist ganz sicher nicht\nFolge eines durch Sauerstoff- oder Durchblutungsmangel verursachten\nUntergangs von vorher gebildetem Nervengewebe. Solche\nSauerstoffmangelschäden sehen bei der bildgebenden Untersuchung\nganz anders aus: porencephale, das heisst zystische Defekte im\ninneren oder unregelmäßig begrenzte, manchmal lokalisierte Defekte\nmit Verbreiterung der Rindenfurchen an der Oberfläche. Wenn also\ndiese Kleinhirnhypoplasie, diese relative Verminderung des\nKleinhirnvolumens überhaupt einen abnormen oder gar pathologischen\nBefund darstellt, dann ist es sicher eine frühe, anlagebedingte\nVolumenminderung und nicht ein spät in der Schwangerschaft oder bei\nder Geburt erworbener \"Hirnschaden\". Gerade im Kleinhirn sind\nsolche Hypoplasien mit Erweiterung der Cisterne häufig.\n\n101\n\nDieses Problem habe ich bei der eingangs erwähnten und speziell\nfür dieses Kind durchgeführten Konsiliarbesprechung mit unseren\nNeuroradiologen noch einmal eingehend besprochen. Die beiden\nneurologischen Gutachter, Dr. Gr. (Arzt für diagnostische\nRadiologie) und Prof. Z. (Direktor der neuroradiologischen\nAbteilung des Universitätskrankenhauses Ep.) sind völlig\nentschieden und völlig zweifelsfrei dieser Ansicht. Irgend eine\nForm der später erworbenen \"white matter disease\" (Erkrankung der\nweißen Substanz des Gehirns: Leitungsbahnen) oder \"grey matter\ndisease\" (Erkrankung der grauen Substanz: Hirn- und Kleinhirnrinde,\nBasalganglien) ist aus diesen Bildern nicht erkennbar. Diese\nAussage gilt nach Ansicht unserer Neuroradiologen sowohl für\nerworbene Defekte im Sinne von Versorgungsstörungen (Sauerstoff-\nund Durchblutungsmangel) wie auch für neurometabolische und\nneurodegenerative Erkrankungen.\n\n102\n\nDieser junge Patient hat ganz sicher keine spastische (also\npyramidale) oder dyskinetisch/dystone (also extrapyeamidale)\nTetraparese (Cerebralparese) im Sinne einer exakten\nneurophysiologischen Definition dieser Begriffe......\n\n103\n\nDas hier vorliegende psychoneurologische Restschadenssyndrom ist\nfür eine geburtsassoziierte Hirnschädigung sehr untypisch. Geistige\nEntwicklungsstörungen, Verhaltensstörungen, Wahrnehmungsstörungen\nund eine Epilepsie sind bei geburtsassoziierten Hirnschäden mit\neiner Cerebralparese zwar häufig verbunden, sie sind aber\nmöglicherweise sogar fast nie isoliert (also ganz ohne\nCerebralparese) und nur sehr selten bei starkem Überwiegen dieser\nmenatlen Entwicklungsstörung eine Folge von Hypoxie, Ischämie und\nTrauma bei der Geburt......Bei diesem Kind liegt aber keine\nleichte, sondern im Gegenteil eine sehr schwere mentale\nEntwicklungsstörung vor und die Bewegungsstörungen mit eher\nhypotonen und ataktischen Symptomen sind speziell für eine\ngeburtsassoziierte Entstehung durch Hypoxie, Ischämie und Trauma\nsehr untypisch......\n\n104\n\nDie bildgebenden Untersuchungen ergeben keinen Hinweis auf eine\ngrobe hypoxisch-ischämische Hirnschädigung, die die hier\nvorliegende schwere psycho-neurologische Entwicklungsstörung des\nJungen erklären könnten.......\n\n105\n\nBei diesem Kind fehlen in der Neugeborenenperiode die typischen\n\"Cluster of perinatal events\", die für eine perinatale,\ngeburtsassoziierte Hirnschädigung typisch sind.....\n\n106\n\nDie - von Klägerseite - erwähnte, höchstens partielle\nOpticusatrophie kann in keinem Fall die geburtsassoziierte\nEntstehung einer Hirnschädigung belegen......\"\n\n107\n\nSchließlich hat Prof. Sc. auf der Grundlage einer von ihm selbst\nangeregten erneuten persönlichen klinischen Begutachtung des\nfrüheren Klägers zu 1), erneuter Auswertung von Blut- und\nUrinuntersuchungen, ergänzender Befundung von Kernspintomogrammen\nund einer Zusammenschau der elektroencephalographischen\nUntersuchungen sowie einer wiederholten konsiliarischen Beurteilung\nsämtlicher erhobener Befunde mit dem Leiter der pädiatrischen\nSektion und des Epilepsiezentrums der Krankenanstalt Bet. Dr. Bo.,\nder den vormaligen Kläger zu 1) seit vielen Jahren ärztlich\nbetreut, und mit dem von ihm beigezogenen Zusatzgutachter Prof. Z.\nin seinem pädiatrisch/neuropädiatrischen Ergänzungsgutachten vom\n25.1.1999 abschließend folgendes ausgeführt:\n\n108\n\n\"Zusammenfassend bleibt es bei der Einschätzung aus meinen\nfrüheren Gutachten, dass bei diesem jungen Mann ganz eindeutig\nnicht das charakteristische neurologische Krankheitsbild eines\ngeburtsassoziierten bzw. unmittelbar perinatal entstandenen\nRestschadenssyndroms vorliegt. Der Junge hat eine vorwiegend\ngeistige und sprachliche Entwicklungsstörung, er hat eine schwere\nVerhaltensanomalie, eine schwere, herdförmige Epilepsie und er hat\nim Rahmen dieser schweren allgemeinen Entwicklungsstörung und\nMehrfachbehinderung auch eine Behinderung seiner Motorik mit\nvereinzelt auch Zeichen einer ganz geringfügigen und fraglichen\nSpastik (bei der jetzigen Untersuchung konnte ich linksseitig\nlediglich ein schwaches Babinski-Phänomen auslösen) und/oder auch\neiner Verspannung der Skelettmuskulatur im Sinne einer Rigidität an\nden unteren Extremitäten speziell im Bereich der Sprunggelenke.\nDiese motorische Entwicklungsstörung kann aber nicht als spastische\nund/oder dyston-diskinetische Cerebralparese bezeichnet\nwerden.......\n\n109\n\nAnlässlich der gleichen Konsiliargespräche habe ich auch die\nBilder der Magnetresonanztomographie (Kernspintomographie) ... mit\ndem Direktor unserer neuroradiologischen Abteilung Prof. Z. noch\neinmal ausführlich besprochen. Herr Z. revidiert jetzt eindeutig\nseine \"Vermutung\", dass es sich bei den im neuroradiologischen\nGutachten vom 25.7.1996 beschriebenen Miniläsionen an der Basis der\nStammganglien um den \"Ausdruck einer nicht sehr schweren oligämisch\nhypoxischen Schädigung\" handeln könnte. Herr Z. weist mit Recht\ndarauf hin, dass er diese Beurteilung auch seinerzeit lediglich\n\"vermutet\" hat. Mit zunehmender Erfahrung in der\nKernspintomographie werden diese Läsionen immer häufiger als\nBlutgefäße und ihre speziell in der Narkose oft etwas vergrößerten\nsog. Virchow-Robin´schen Räume angesehen und erkannt. Herr Z. hält\nes jetzt für äußerst unwahrscheinlich, dass es sich um hypoxische\nLäsionen handelt und bittet mich ausdrücklich, dies zu korrigieren.\nGegebenenfalls ist Herr Prof. Z. auch auf Anfrage bereit, dieses\nnoch einmal schriftlich zu bestätigen........\n\n110\n\nZusammenfassende gutachterliche Beurteilung:\n\n111\n\nBei diesem Kind liegt nicht eines jener Restschadenssyndrome\nvor, wie es für die unmittelbar perinatalen Hirnschäden\ncharakteristisch ist.\n\n112\n\nEs handelt sich zwar bei Je. B. mit sehr hoher\nWahrscheinlichkeit um ein sog. Restschadenssyndrom. Wir konnten\neine der bekannten fortschreitenden neurometabolischen oder\nneurodegenerativen Erkrankungen nicht finden und sie sind auch\naufgrund des klinischen Verlaufs ganz unwahrscheinlich. Auch ist\nkeine jener dysmorphen Syndrome erkennbar, die häufig zusammen mit\nFehlbildungen des Gehirns solche geistigen und sprachlichen\nEntwicklungsstörungen verursachen können. Eine Chromosomenanomalie\nund speziell ein fragiles X-Chromosom sind ausgeschlossen. Wir\nkönnen also dem Verdacht der Eltern, dass es sich hier um eine\ngeburtsbedingte Hirnschädigung handelt, keine positive Diagnose mit\neiner anderen Ätiopathogenese (Kausalität) gegenüberstellen.\nDennoch ist der Hinweis wichtig und im Sinne einer objektiven\nBegutachtung unbedingt geboten, dass das klinische Bild des hier\nvorliegenden Restschadenssyndroms überhaupt nicht jene\nCharakteristika aufweist, die fast übereinstimmend weltweit als\ntypisch für die unmittelbar perinatalen oder geburtsassoziierten\nHirnschäden gut erforscht sind. Wie bereits in meinen früheren\nGutachten \"vorsichtshalber\" immer wieder betont: Aufgrund dieses\nklinischen Verlaufes mag eine geburtsassoziierte Hirnschädigung mit\nder Sicherheit einer naturwissenschaftlichen Aussage nicht\nausgeschlossen sein - die Medizin ist dazu nicht exakt genug und zu\nanfällig für kurzlebige Irrtümer. Aufgrund unserer jetzigen\nwissenschaftlichen Erkenntnisse muss es aber als sehr\nunwahrscheinlich gelten, dass dieses Restschadenssyndrom aufgrund\neiner geburtsassoziierten Hirnschädigung entstanden ist.\n\n113\n\nDiese Ansicht wird nicht nur gestützt, sondern noch bestärkt\ndurch das Fehlen von typischen hypoxisch oligämischen Läsionen bei\nder Kernspintomographie. Schon die seinerzeit im\nneuroradiologischen Ergänzungsgutachten vom 25.7.1996 \"vermuteten\"\nMikroläsionen konnten keinesfalls die schwere psychoneurologische\nEntwicklungsstörung dieses Kindes erklären. In Anbetracht des jetzt\nendgültig von Herrn Prof. Z. in diesem Punkt als normal angesehenen\nKernspintomogramms entfällt diese problematische Diskussion\nvollends.\n\n114\n\nAufgrund des klinischen Erscheinungsbildes des hier vorliegenden\nRestschadenssyndroms und aufgrund des Kernspintomogramms ohne die\ncharakteristischen, eindeutigen und ausgedehnten Läsionen einer\nhypoxisch oligämischen Hirnschädigung (Sauerstoffmangel und\nDurchblutungsstörungen) halte ich es für äußerst unwahrscheinlich,\nnach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion darf\nman vielleicht sogar sagen, für fast ausgeschlossen, dass bei Je.\nB. eine geburtsassoziierte bzw. unmittelbar perinatal entstandene\nHirnschädigung vorliegt.\"\n\n115\n\nDie vom Gutachter getroffenen Feststellungen basieren auf einer\neingehenden, sehr sorgfältigen und gründlichen Auswertung aller für\neine endgültige Klärung des Ursachenzusammenhangs zur Verfügung\nstehenden Möglichkeiten; sie werden jeweils ausführlich, durch\numfangreiche Literaturangaben belegt, in jeder Hinsicht\nnachvollziehbar und vollständig überzeugend begründet. Der\nSachverständige hat seine Feststellungen ersichtlich im Bemühen um\neine vollständige Sachaufklärung unter Ausschöpfung aller denkbaren\nzur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Erkenntnismöglichkeiten\ngetroffen. Prof. Sc. ist dem Senat aus einer Vielzahl anderer\nVerfahren als besonders kompetenter, gewissenhafter, fachlich\nherausragend erfahrener und qualifizierter Gutachter bekannt; das\nGericht hat deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit seiner\nFeststellungen.\n\n116\n\nSie stehen auch nicht im Widerspruch zu getroffenen\nFeststellungen des erstinstanzlich beauftragten Gutachters Prof.\nRü..\n\n117\n\nProf. Rü. hat in seinem fachgynäkologischen Gutachten nämlich in\nerster Linie zu Fragen der Behandlungsfehlerhaftigkeit Stellung\ngenommen. Zur Frage einer geburtsbedingt eingetretenen Schädigung\ndes Kindes hat er lediglich ausgeführt, dass der aus den Unterlagen\ndokumentierte Zustand des Neugeborenen \"typisch für einen\nsogenannten Perinatalschaden wegen Sauerstoffmangels unter der\nGeburt\" sei, dass retrospektiv wegen mangelhafter Dokumentation und\nFehlens bzw. Verlusts von CTG-Aufzeichnungen der Zeitpunkt einer\netwaigen Schädigung (prä-, intra- oder postnatal) nicht mehr\nermittelt werden könne und dass jedenfalls keine Rötelnembryopathie\nvorgelegen habe, die als Schadensursache in Betracht käme.\n\n118\n\nDiese Feststellungen stehen aber den von Prof. Sc. getroffenen\nFeststellungen nicht entgegen, weil sie, was eine Verursachung des\nGesundheitsschadens durch die von Prof. Rü. bejahten\nBehandlungsfehler angeht, über eine bloße Mutmaßung nicht\nhinausgehen, die naturgemäß angesichts der von Prof. Rü.\nfestgestellten Fehlbehandlung selbst aus laienhafter Sicht\nkeineswegs fernliegend ist, andererseits aber keiner gesonderten\nund eingehenden Überprüfung zugeführt worden ist, wie sie erst\nProf. Sc. durchgeführt hat. Der Hinweis von Prof. Rü., dass die von\nihm ermittelten Behandlungsfehler \"typischerweise\" einen\nSauerstoffmangel unter der Geburt zur Folge haben könnten, ist\ndeshalb nicht geeignet, die konkreten Feststellungen von Prof. Sc.\ndazu im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.\n\n119\n\nGleiches gilt für die Äußerungen des Privatgutachters Prof. Be.\nin seinem geburtshilflichen Fachgutachten vom 7.10.1988. Auch\ndessen Feststellung, angesichts des Geburtsverlaufs werde klar,\ndass das Kind an einem schweren Sauerstoffmangel gelitten habe, der\n\"zu zerebral irreparabler Schädigung geführt\" habe, stellt sich als\nnicht auf gezielte zusätzliche pädiatrisch-neurologische bzw.\nradioneurologische Untersuchungen gestützte Mutmaßung dar, die\ninsbesondere nicht auf einem Kenntnisstand basiert, wie er dem\nSachverständigen Prof. Sc. annähernd zehn Jahre später auf der\nGrundlage sehr genauer bildgebender und sonstiger Untersuchungen\ninsbesondere auch unter sorgfältiger Einbeziehung der langfristigen\nweiteren körperlichen und geistigen Entwicklung des Betroffenen zur\nVerfügung gestanden hat.\n\n120\n\nDies gilt in gleicher Weise für das neonatologische\nPrivatgutachten von Dr. Am. vom 20.6.1989, das zudem -ohne eigene\nUntersuchung des Betroffenen- vom Vorliegen einer schweren\nCerebralparese ausgeht, was indes von Prof. Sc. wohlbegründet\ngerade verneint wird.\n\n121\n\nSoweit der Kläger zu 2) außerdem auf den zu den Akten gereichten\nBefundbericht von Prof. Sch./Dt. Za. vom 30.8.1996 verweist, in dem\ndiese aus Anlass einer beim vormaligen Kläger zu 1) vorgenommenen\nKieferoperation im Hinblick auf eine durchgeführte CCT-Untersuchung\nfeststellen: \"Dicke Schädelkalotte und Ventrikelkonfiguration wie\nbei Zustand nach frühkindlichem Hirnschaden. Deutliche\nKleinhirnhypoplasie\", so kann auch hieraus nichts Gegenteiliges\nhergeleitet werden, da es sich hierbei um einen nur ganz kurzen und\nnicht näher begründeten Befund handelt, der deshalb nicht geeignet\nist, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen von Prof.\nSc. in Zweifel zu ziehen, die auf umfangreichen zusätzlichen\nUntersuchungen des Patienten und vielfältigen weiteren\nErkenntnismöglichkeiten beruhen, die den vorgenanten Ärzten nicht\nzur Verfügung standen. Gleiches gilt für den Arztbrief der Dr.és\nO., E. und Bec.-Mä. vom 11.9.1996, der offenbar die mit dem\nBefundbericht von Prof. Sch./Dr. Za. identische vorzitierte\nFormulierung lediglich aus diesem übernommen hat. Auch die von\nKlägerseite vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. Pr. vom\n15.1.1998 läßt nicht erkennen, auf welchen Erkenntnissen der dort\nohne Begründung niedergelegte Befund \"infantile Cerebralparese\"\nberuhen soll.\n\n122\n\nDer von Klägerseite im Anschluss an das vorliegende\nAbschlussgutachten von Prof. Sc. lediglich noch erneut\nherangezogene Arztbericht des Neuroradiologen Dr. Lu. vom 19.2.1996\nist ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der von Prof. Sc.\ngemeinsam mit dem Zusatzgutachter Prof. Z. erfolgten Auswertung der\nvorliegenden Kernspintomographien in Frage zu stellen. Prof. Sc.\nhat sich mit jenem Arztbericht nämlich schon in seinem ersten\nGutachten vom 30.11.1996 auseinandergesetzt und ausdrücklich den\nvon Dr. Lu. als abnorm beschriebenen Zustand sehr weiter Ventrikel\nund weiter Zisternen in die Betrachtung der morphologischen\nGrundlagen der vorliegenden Hirnschäden in seine Überlegungen mit\neinbezogen, ohne indes deshalb zu anderen Ergebnissen zu\nkommen.\n\n123\n\nDer vom Kläger zu 2) beantragten Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens zur Bewertung der vorliegenden\nKernspintomographien bedarf es deshalb nicht, weil diese\nersichtlich sorgfältig und mit wohlbegründetem Ergebnis ausgewertet\nworden sind, ohne dass dem Ergebnis von Klägerseite Konkretes\nentgegengehalten worden wäre.\n\n124\n\nSoweit der Kläger zu 2) darauf verweist, es habe den Anschein,\nals habe Prof. Sc. den radiologischen Zusatzgutachter Prof. Z.\ngeradezu veranlasst, seine \"Vermutung\" dem Ergebnis des eigenen\nGutachtens anzupassen, liegen aus Sicht des Senats keine\nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen beider\nSachverständiger nicht auf eigenständig entwickelter, wenn auch\ngemeinsam erarbeiteter, so doch jedenfalls ihrer jeweils eigenen\nÜberzeugung entsprechender Auswertung der letztlich vorliegenden\nUntersuchungsergebnisse beruhen.\n\n125\n\nAufgrund der demnach den Senat auch unter Einbeziehung der\nübrigen in dieser Sache vorliegenden gerichtlichen und privat\nerstellten Gutachten in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen\nvon Prof. Sc. ist davon auszugehen, dass ein Ursachenzusammenhang\nzwischen etwaigen Behandlungsfehlern anlässlich der Geburt des\nvormaligen Klägers zu 1) und den bei diesem vorliegenden\nGesundheitsschäden äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar\nausgeschlossen erscheint.\n\n126\n\nDamit haben die Beklagten bewiesen, dass, selbst wenn man\nschwerwiegende Behandlungsfehler als gegeben ansehen wollte, diese\nnicht kausal für die beim Kläger zu 1) vorliegenden\nGesundheitsschäden -weder einzelne davon noch diese in ihrer\nGesamtheit- geworden sind und somit Schadensersatzansprüchen ihnen\ngegenüber nicht in Betracht kommen.\n\n127\n\nDie Feststellungen des Sachverständigen reichen für eine sichere\nÜberzeugungsbildung des Senats im Hinblick auf das in diesem Sinne\ngedeutete Beweisergebnis gemäß den in § 286 Abs. 1 ZPO\naufgestellten Anforderungen aus.\n\n128\n\nDafür ist nicht erforderlich, dass der Senat eine absolute, über\njeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit erlangen muss; vielmehr\nreicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit\naus (vgl. BGH in VersR 1994, 52).\n\n129\n\nDen den Senat vollständig überzeugenden Ausführungen von Prof.\nSc. ist eindeutig zu entnehmen, dass selbst bei Annahme einer\nbehandlungsfehlerhaft durchgeführten Geburt gleichwohl überhaupt\nkeine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beim\nehemaligen Kläger zu 1) vorhandenen gesundheitlichen Schäden\nhierauf zurückzuführen sind.\n\n130\n\nDas Fehlen einer ausgeprägten Cerebralparese, das demgegenüber\nvollständige Ausbleiben der Sprachentwicklung und die schwere\ngeistige Behinderung bei schwerster Epilepsie sprechen dagegen. Die\nKleinhirnhypoplasie spricht demgegenüber für eine frühe,\nanlagebedingte Volumenminderung. Alle beim Kläger diagnostizierten\nSymptome hat der Sachverständige als \"sehr untypisch\" für eine\ngeburtsassoziierte Schädigung gewertet. Die zunächst auch nach\nAuffasssung von Prof. Sc. als einziges Indiz in Richtung einer\ngeburtsassoziierten Schädigung weisenden vorhandenen Miniläsionen\nan der Basis der Stammganglien hat er später in Übereinstimmung mit\nProf. Z. ebenfalls überzeugend begründet lediglich noch als bloße\nBlutgefäße diagnostiziert und deren Bewertung als hypoxische\nLäsionen für äußerst unwahrscheinlich erachtet. Die ermittelten\nSchäden weisen danach im Ergebnis aufgrund der\nsachverständigerseits getroffenen abschließenden Feststellungen\nüberhaupt keine Charakteristika eines unmittelbar perinatalen oder\ngeburtsassoziierten Hirnschadens auf. Ist danach eine solche\nAnnahme äußerst unwahrscheinlich, den Äußerungen des\nSachverständigen zufolge sogar fast ausgeschlossen, so reicht diese\nBewertung für eine sichere Überzeugungsbildung des Senats dahin\naus, dass ein Kausalzusammenhang nicht besteht mit der Folge, dass\nauch Schadensersatzansprüche nicht bestehen und die Klage deshalb\nabgewiesen werden muss. Lediglich der Vollständigkeit halber soll\nangemerkt werden, daß bei dieser Sachlage eine Beweislastumkehr\nnicht in Betracht kommt, denn jedenfalls ist der\nUrsachenzusammenhang derart unwahrscheinlich, daß die Gründe, die\ndie Rechtsprechung bewogen haben, dem Geschädigten\nBeweiserleichterungen zuzubilligen, nicht gegeben sind.\n\n131\n\nAuf die Frage einer etwaigen Verjährung der klägerischen\nAnsprüche kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n133\n\nGegenstandswert für das Verfahren in erster und zweiter Instanz\n(im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 2) und den Beklagten):\n\n134\n\n610.427,95 DM\n\n135\n\nLeistungsantrag: 461.690,45 DM\n\n136\n\nFeststellungsantrag:\n\n137\n\n163,-- DM täglich x 365 x 5 = 297.475,-- DM gemäß § 17 GKG,\n\n138\n\ndavon 50 % = 148.737,50 DM)\n\n139\n\nWert der Beschwer für den Kläger zu 2): über 60.000,-- DM\n\n140\n\nKlarstellend sei auf folgendes hingewiesen:\n\n141\n\nSoweit durch die allein vom vormaligen Kläger zu 1) verursachte\nStreitwerterhöhung im Hinblick auf den von diesem gestellten\nSchmerzensgeldantrag (Wert: 204.000,-- DM) erhöhte Gerichtsgebühren\nangefallen sind, die nicht der für den Kläger zu 2) als\nSozialhilfeträger gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGG-X geltenden Kosten-\nund Gebührenfreiheit unterliegen, werden diese gemäß § 8 Abs. 1 GKG\nniedergeschlagen, nachdem vor Ausscheiden des Klägers zu 1) aus dem\nVerfahren aufgrund des von ihm am 10.11.1997 mit den Beklagten\ngeschlossenen Vergleichs vom Gericht keine diesbezügliche\nKostentragungsregelung herbeigeführt worden ist.\n\n142\n\nSoweit die durch den Schmerzensgeldantrag des vormaligen Klägers\nzu 1) veranlasste Streitwerterhöhung auch erhöhte außergerichtliche\nKosten der Beklagten verursacht hat, tragen diese die Beklagten\nselbst, weil in dem mit dem Kläger zu 1) geschlossenen Vergleich\nzum Ausdruck gekommen ist, dass gegen diese keine\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten geltend gemacht werden\nsollten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-164-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-164-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307294","retrieved":"2026-07-09 03:35:49.629480+00:00"}}