{"status":"available","doknr":"OLD307293","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U160.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"5 U 160/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nAm 19. Juni 1991 suchte die Klägerin den Beklagten, einen in G.\nniedergelassenen Zahnarzt, der an diesem Tag Notdienstbereitschaft\nhatte, auf, weil sie an starken Zahnschmerzen im linken Oberkiefer\nlitt. Der Beklagte diagnostizierte eine akute Pulpitis am Zahn 26.\nEr führte unter Verwendung eines Wurzelkanalaufbereiters eine\nVitalextirpation durch und versorgte den Zahn nach Aufbereitung der\nerkrankten Wurzel mit einer Füllung.\n\n3\n\nAm 27. April 1992 begab sich die Klägerin wegen erneuter\nBeschwerden am Zahn 26 in die Behandlung ihres Hauszahnarztes, des\nZeugen Z.. Dieser entdeckte nach Anfertigung einer Röntgenaufnahme\nin der Wurzel des Zahnes 26 die abgebrochene, 5 - 7 mm lange Spitze\neines Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes. Dem Zeugen Z. gelang es\nbei einer weiteren Behandlung der Klägerin am 19. Mai 1992 nicht,\nden Fremdkörper zu entfernen. Er entschied sich zur Extraktion des\nZahnes, die aber daran scheiterte, daß sich die Betäubung nicht\ndurchführen ließ. Der Oralchirurg Dr. H. extrahierte den Zahn 26 am\n16. Juni 1992 in Vollnarkose; einen Monat entfernte er in gleicher\nWeise den entzündeten Zahn 25. Wegen anhaltender Beschwerden\nunterzog sich die Klägerin im Oktober 1992 einer\nKieferhöhlenoperation. Im September 1993 wurde eine erneute\nKieferhöhlenrevision vorgenommen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, sie nicht darüber\nunterrichtet zu haben, daß bei der Wurzelbehandlung das\nWurzelaufbereitungsinstrument abgebrochen sei. Hierzu hat sie\nbehauptet, das Instrument sei bei der Behandlung durch den\nBeklagten am 19. Juni 1991 - und nicht etwa bei einer späteren\nBehandlung durch einen anderen Zahnarzt - abgebrochen. Der Beklagte\nhabe den Abbruch auch bemerkt, ihr diesen Umstand jedoch\nverschwiegen, den Zahn mit festem Zement dauerhaft verschlossen und\nihr gesagt, es sei nun alles in Ordnung. Der Beklagte habe sie\nnicht darauf hingewiesen, daß sie sich in den nächsten Tagen zu\neiner Weiterbehandlung an ihren Hauszahnarzt wenden müsse.\n\n5\n\nDie Klägerin hat weiter behauptet, der Fremdkörper habe nicht\nnur auf das Wurzelwerk des Zahnes 26, sondern auch auf den\nbenachbarten Kieferknochen eingewirkt, so daß nicht nur der Zahn\n26, sondern auch der Zahn 25 habe entfernt werden müssen. Die nach\nder Extraktion beider Zähne fortdauernden Beschwerden im Bereich\nder linken Kieferhöhle und der linken Gesichtshälfte seien\nebenfalls auf das Einwirken der Instrumententeils auf den Kiefer\nzurückzuführen und hätten die nachfolgenden Behandlungen und\nOperationen notwendig gemacht. Weitere Folgen seien ein Hörsturz\nmit einem Hörverlust von 75 dB links, die völlige Taubheit der\nlinken Gesichtshälfte aufgrund der Durchtrennung des\nTrigeminusnervs, starke Dauerschmerzen bei ständigem nächtlichen\nSpeichelfluß, starke Sprachschwierigkeiten, eine\nLuftundurchlässigkeit des linken Nasenloches und eine starke\nseelische Belastung wegen der permanenten Schmerzen infolge der\nOperationen im Gesichtsbereich. Da sich in der erkrankten\nKieferhöhle immer wieder schmerzverursachende Entzündungen\nbildeten, müsse sie täglich Schmerzmittel einnehmen.\n\n6\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen für\nArztbesuche, stationäre Aufenthalte, Medikamente und Fahrtkosten,\ndie sie auf 38.494,49 DM beziffert, in Anspruch und verlangt ein\nSchmerzensgeld, das einen Betrag von 30.000,- DM nicht\nunterschreiten sollte.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 38.494,49 DM nebst 4%\nZinsen seit dem 11. Mai 1994 zu zahlen,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts\ngestellt wird,\n\n10\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche\nAufwendungen zu ersetzen, die sie nach dem 31. Dezember 1993 im\nZusammenhang mit dem Behandlungsfehler vom 19. Juni 1991 und der\ndamit verbundenen Körperverletzung tätigen muß.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat behauptet, das Wurzelbehandlungsinstrument sei nicht bei\nder von ihm am 19. Juni 1991 durchgeführten Behandlung abgebrochen.\nEr habe den Zahn 26 nach der Aufbereitung des Wurzelkanals\nprovisorisch mit Cavit verschlossen und die Klägerin ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß sie in den nächsten Tagen zur\nWeiterbehandlung ihren Zahnarzt aufsuchen müsse.\n\n14\n\nDas Landgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 30. Juli 1997\nein Schmerzensgeld von 1.500,- DM zugesprochen und die Klage im\nübrigen abgewiesen. Es hat sich - nach Vernehmung von Zeugen - die\nÜberzeugung gebildet, daß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument\nbei der Behandlung am 19. Juni 1991 abgebrochen sei, ohne daß der\nBeklagte oder seine Zahnarzthelferin dies bemerkt hätten, weil das\nGerät nicht - wie es die Pflicht eines Zahnarztes sei - nach\nBeendigung der Behandlung auf seine Unversehrtheit überprüft worden\nsei. Gestützt auf die gutachterlichen Äußerungen der\nSachverständigen Prof. Dr. Dr. P. und Dr. Dr. K. vom 23. Januar\n1996, vom 18. September 1996 und vom 18. Juni 1997 hat das\nLandgericht eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die von\nder Klägerin behaupteten Folgeerkrankungen verneint. Die später\naufgetretenen Beschwerden am Zahn 26 seien nicht auf das\nabgebrochene Instrumententeil, sondern auf apikal entzündliche\nVeränderungen des Zahnes zurückzuführen. Der Fremdkörper habe sich\nauch nicht auf die umliegenden Strukturen ausgewirkt, insbesondere\nkeine Entzündungen im Zahn 25 hervorgerufen; die entzündlichen\nProzesse im Zahn 25 hätten sich nicht seitlich von Zahn 26, sondern\nvon oben entwickelt. Der Zahn 26 hätte auch dann entfernt werden\nmüssen, wenn der Abbruch des Instrumentes sogleich bemerkt worden\nwäre. Wäre die Klägerin vom Beklagten auf diesen Umstand\nhingewiesen worden, sei allerdings davon auszugehen, daß sie sich\nsogleich in weitere zahnärztliche Behandlung begeben hätte. Eine\nExtraktion sei dann unter undramatischeren Umständen und ohne die\nakuten Beschwerden, die sich bei der Klägerin wegen der\ngrundsätzlich bestehenden Schwierigkeiten bei der Anästesie über\neinen längeren Zeitraum hingezogen hätten, möglich gewesen. Das\nrechtfertige ein Schmerzensgeld von 1.500,- DM.\n\n15\n\nEine weitergehende Haftung des Beklagten bestehe nicht. Der\nBeweis, daß er die Klägerin nicht auf die Notwendigkeit einer\nWeiterbehandlung des nur provisorisch versorgten Zahnes 26\nhingewiesen habe, sei der Klägerin nicht gelungen.\n\n16\n\nGegen dieses ihr am 7. August 1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 1. September 1997 Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel mit einem am 3. November 1997, einem Montag,\neingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 1. November 1997 verlängert\nworden war.\n\n17\n\nDie Klägerin nimmt die landgerichtliche Feststellung, wonach ein\nZusammenhang zwischen dem im Wurzelkanal des Zahnes 26 verbliebenen\nFragment des Wurzelkanalbehandlungsinstruments und der\nnachfolgenden Extraktion des Zahnes 26 sowie der weiteren\nErkrankungen nicht besteht, hin. Sie behauptet nunmehr, die zwei\nübrigen Wurzelkanäle des Zahnes seien nicht verfüllt worden. Dies\nsei eine ständige Infektionsquelle gewesen, die mit großer\nWahrscheinlichkeit dazu geführt habe, daß der Zahn 26 habe entfernt\nwerden müssen.\n\n18\n\nEinen - groben - Behandlungsfehler sieht die Klägerin ferner\ndarin, daß der Beklagte - nach ihrer Behauptung - den im Zeitpunkt\nder Notfallbehandlung entzündeten Zahn 26 trotz medikamentöser\nEinlage mit CHKM-Watte fest verschlossen habe.\n\n19\n\nWeiter meint die Klägerin, auch wenn sie den Beklagten nur zur\nNotfallbehandlung aufgesucht habe, sei dieser verpflichtet gewesen,\ndie Ursache der Schmerzen abzuklären. Dazu habe der Beklagte\nRöntgenaufnahmen des Zahnes 26 und der benachbarten Zähne\nanfertigen müssen, um einen möglicherweise vorhandenen\nEntzündungsherd zu lokalisieren. Gegebenenfalls hätte er sogleich\neine Extraktion durchführen müssen.\n\n20\n\nDie Klägerin hält darüber hinaus an ihrer Behauptung fest, der\nBeklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, alsbald nach der\nNotfallbehandlung den Hauszahnarzt aufzusuchen. Dagegen spreche\ninsbesondere, daß der Beklagte den Zahn nicht - wie er behaupte -\nmit Cavit, sondern mit festem Zement verschlossen habe. Weiter\nmeint die Klägerin, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie\ndarüber aufzuklären, daß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument bei\nder Behandlung abgebrochen sei; er habe auch deswegen an sie die\nAufforderung richten müssen, unverzüglich den Hauszahnarzt\naufzusuchen. Sie behauptet, wenn der Fremdkörper alsbald entfernt\noder der Zahn 26 extrahiert worden wäre, hätte sich eine Entzündung\nnicht entwickeln können. Dann hätte auch der Zahn 25 nicht entfernt\nwerden müssen und auch die weiteren Komplikationen und Erkrankungen\nwären nicht eingetreten. Jedenfalls - so meint die Klägerin -\nmüßten ihr insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen; daß der\nBeklagte den Abbruch des Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes nicht\nbemerkt habe, sei als grober Behandlungsfehler zu werten.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung nach ihren Schlußanträgen in 1. Instanz zu erkennen,\njedoch beim Schmerzensgeld gemäß Ziffer 2 abzüglich des vom\nLandgericht zuerkannten Betrages in Höhe von 1.500,- DM,\n\n24\n\n \n\n25\n\nhilfsweise im Falle der\nSicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder Sparkasse beizubringen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr wiederholt sein erstinstanzlichen Vorbringen. Ergänzend\nbehauptet er, er habe die beiden anderen Wurzelkanäle des Zahnes 26\nnicht unbehandelt gelassen; auch sie hätten eine medikamentöse\nEinlage bekommen. Im übrigen habe er die Klägerin darauf aufmerksam\ngemacht, daß sie ihren Hauszahnarzt aufsuchen müsse. Zu mehr sei er\nbei einer notfallmäßigen Behandlung nicht verpflichtet gewesen.\n\n29\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998\nAnschlußberufung eingelegt. Hierzu wiederholt er seine Behauptung,\ndaß das Wurzelkanalaufbereitungsinstrument nicht bei der Behandlung\nam 19. Juni 1991 abgebrochen sei. Er führt dazu aus, angesichts des\nlangen Zeitraums zwischen der von ihm vorgenommenen Behandlung und\nder Behandlung durch den Zeugen Z. am 27. April 1992 sei nicht\nauszuschließen, daß die Klägerin in der Zwischenzeit noch einen\nanderen Zahnarzt aufgesucht habe. Dafür spreche, daß der Zeuge Z.\nin dem Zahn 26 einen fest abbindenden Zement festgestellt habe; er,\nder Beklagte, habe jedoch Cavit verwendet.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\nauf seine Anschlußberufung das\nangefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt\nabzuweisen.\n\n32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n33\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nDie Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten zur\nAnschlußberufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche\nUrteil, soweit es ihr günstig ist.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteien und deren Anlagen verwiesen.\n\n36\n\nDer Senat hat gemäß dem Beschluß vom 4. März 1998 (Bl. 308-309\nd.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr.\nZ. und Dr. D. vom 2. November 1998 (Bl. 326-331 d.A.) sowie auf das\nProtokoll der mündlichen Anhörung der Sachverständigen Dr. D. am\n19. Mai 1999 (Bl. 347-349 d.A.) Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe\n\n38\n\nDie zulässigen Rechtsmittel der Parteien bleiben in der Sache\nohne Erfolg.\n\n39\n\nI.\n\n40\n\nAbgesehen von dem zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-\nDM (dazu unter II.) ist der Beklagte der Klägerin nicht aus\npositiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung gemäß\nden §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zur Leistung von Schadensersatz\nverpflichtet.\n\n41\n\n1. Der Beklagte hat keinen Behandlungsfehler dadurch begangen,\ndaß er bei der Notfallbehandlung am 19. Juni 1991 die beiden\nübrigen Wurzelkanäle des Zahnes 26 nicht verfüllt hat. Nach den\nüberzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z.\nund Dr. D. in ihrem Gutachten vom 2. November 1998 ist es bei der\nNotfallbehandlung einer akuten Pulpitis nicht indiziert, eine\nsofortige Abfüllung aller Wurzelkanäle durchzuführen. Die\nNotfallbehandlung verfolgt lediglich das Ziel, eine Schmerzfreiheit\ndes Patienten herbeizuführen. Sie umfaßt daher nur die Trepanation\ndes schmerzhaften Zahnes, die Entfernung des entzündeten oder\ngangränösen Pulpengewebes, die Spülung der Wurzelkanäle mit einem\ngeeigneten Desinfektionsmittel und die Instillation eines\ngeeigneten Medikamentes wie CHKM auf einem Wattepallet oder\nLedermixsalbe. Erst bei den nachfolgenden Behandlungsterminen ist\nes angezeigt, die Wurzelkanäle gründlich aufzubereiten und\nanschließend definitiv abzufüllen.\n\n42\n\nDas Nichtabfüllen der Wurzelkanäle im Rahmen einer\nNotfallbehandlung stellt sich aber nur dann nicht als fehlerhaft\ndar, wenn der Notfallzahnarzt den Patienten darauf aufmerksam\nmacht, daß eine Nachbehandlung - sei es durch ihn oder durch den\nHauszahnarzt - erforderlich ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht,\neinen Patienten über die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung\naufzuklären, ist ein Behandlungsfehler (vgl. BGH, NJW 1991, 748,\n749). Anders als bei der Eingriffsaufklärung, deren Beweis dem Arzt\nobliegt, ist es Sache des Patienten zu beweisen, daß der Arzt eine\nerforderliche therapeutische Sicherheitsaufklärung unterlassen hat\n(OLG München, VersR 1988, 523, 524; OLG Stuttgart, VersR 1996, 979;\nvgl. auch Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdn.\n574).\n\n43\n\nEs steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte\nes im Anschluß an die Behandlung am 19. Juni 1991 unterlassen hat,\ndie Klägerin auf die Notwendigkeit einer Fortführung der Behandlung\ndurch den Hausarzt hinzuweisen. Die Klägerin hat bei ihrer\npersönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 26. Juli 1995 zwar\nbekundet, der Beklagte habe ihr gesagt, der Zahn sei jetzt zu, es\nmüsse eigentlich alles in Ordnung sein; wenn sie nochmal Schmerzen\nbekommen würde, solle sie ihn oder ihren Hauszahnarzt aufsuchen.\nAuch hat der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Vernehmung\nbestätigt, sie habe ihm mitgeteilt, daß nach der Auskunft des\nBeklagten jetzt alles wieder in Ordnung sei. Dem steht die Aussage\nZeugin Ga., der Zahnarzthelferin des Beklagten, entgegen, die bei\nihrer Vernehmung bekundet hat, der Beklagte habe der Klägerin\ngesagt, sie solle sich in den nächsten Tagen zu ihrem Zahnarzt\nbegeben oder mit dem Beklagten einen weiteren Termin ausmachen. Der\nSenat sieht keinen begründeten Anlaß, den Angaben der Klägerin mehr\nGlauben zu schenken als den Bekundungen der Zeugin Ga.. Die\nKlägerin hat immerhin einräumen müssen, daß der Beklagte ihr\ngeraten hat, jedenfalls dann erneut einen Zahnarzt aufzusuchen,\nwenn sich wieder Schmerzen einstellen würden. Der Senat kann nicht\nsicher ausschließen, daß die Klägerin, die froh darüber gewesen\nsein wird, daß der Beklagte ihr durch die Behandlung die Schmerzen\ngenommen hat, seinen Rat mißverstanden und geglaubt hat, sie müsse\nsich nicht in jedem Fall nochmals bei ihrem Hausarzt vorstellen.\nDies mag sie dann so auch ihrem Ehemann vermittelt haben. Auch ist\nes - wie schon das Landgericht ausgeführt hat - nicht völlig\nundenkbar, daß die Klägerin den Rat des Beklagten wegen der mit\neinem weiteren Zahnarztbesuch verbundenen Unannehmlichkeiten\nverdrängt hat, zumal sie auch ihren Hauszahnarzt nur unregelmäßig\naufgesucht hat. Jedenfalls erscheint die Aussage der Zeugin Ga.\nnicht von vornherein vollkommen unglaubhaft. Ihre Angabe, daß jedem\nNotfallpatienten der Hinweis gegeben werde, auch seinen Zahnarzt\nnoch aufzusuchen, ist angesichts der hierzu im Regelfall\nbestehenden Verpflichtung des Notfallzahnarztes nachvollziehbar.\nDeswegen läßt sich auch ihre Bekundung, sie könne sich noch konkret\ndaran erinnern, daß der Klägerin ein solcher Hinweis erteilt worden\nsei, nicht ohne weiteres in Frage stellen. An dieser Beurteilung\nwürde sich auch nichts ändern, wenn feststehen würde, daß ihre\nweitere Bekundung, der Beklagte habe zur Füllung Cavit verwendet,\nunzutreffend war. Die Zeugin hat insoweit ihre Angabe nur noch\nunter Zuhilfenahme der von ihr ausgefüllten Krankenkartei machen\nkönnen. Selbst wenn diese Eintragung unrichtig gewesen sein sollte,\nbegründete dies keine durchgreifenden Zweifel an der\nGlaubhaftigkeit ihrer übrigen, auf eigener Erinnerung beruhenden\nBekundungen.\n\n44\n\nSteht nach allem nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der\nBeklagte es unterlassen hat, die Klägerin auf die Notwendigkeit\neiner Folgebehandlung hinzuweisen, war es nicht\nbehandlungsfehlerhaft, die beiden anderen Wurzelkanäle des Zahnes\n26 bei der Notfallbehandlung am 19. Juni 1991 nicht zu\nverfüllen.\n\n45\n\n2. Es ist auch nicht als Behandlungsfehler zu werten, daß der\nBeklagte im Rahmen der Notfallbehandlung den Zahn 26 nicht geröngt\nhat. Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme ist nach der\nüberzeugenden Darlegung der Sachverständigen Dr. D. bei ihrer\nAnhörung vor dem Senat am 19. Mai 1999 bei einer Notfallbehandlung\nnur erforderlich, wenn die Diagnostik nicht eindeutig ist. Das\nerscheint insbesondere vor dem Hintergrund, daß die\nNotfallbehandlung primär der Schmerzbeseitigung dient, ohne\nweiteres nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall war die Diagnose -\nakute Pulpitis - eindeutig. Eine Röntgenaufnahme mußte der Beklagte\nunter diesen Umständen nicht anfertigen.\n\n46\n\n3. Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den\nZahn 26 nicht schon während der Notfallbehandlung extrahiert zu\nhaben. Dazu hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D.\nnur dann Anlaß bestanden, wenn der Zahn schon so weit zerstört\ngewesen wäre, daß eine Schmerzbehandlung der Wurzelkanäle nicht\nmehr in Betracht zu ziehen gewesen sei. Das war bei der Klägerin\nnicht der Fall. Der Beklagte hat durch seine Behandlung den akuten\nSchmerz am Zahn 26 beseitigen können; das stellt auch die Klägerin\nnicht in Abrede.\n\n47\n\n4. Der Beklagte hätte selbst dann nicht fehlerhaft gehandelt,\nwenn er statt - wie er behauptet - den Zahn nicht provisorisch mit\nCavit, sondern - wie die Klägerin behauptet - mit Phosphatzement\nverschlossen hätte. Eine solche Maßnahme wäre nach der auch in\ndiesem Punkt nachvollziehbaren und überzeugenden Ansicht der\nSachverständigen Dr. D. dann nicht zu beanstanden, wenn der\nKlägerin empfohlen worden wäre, sich demnächst zur Entfernung\ndieser Füllung wieder bei einem Zahnarzt vorzustellen. Auch\ninsoweit ist mithin entscheidend, daß der Klägerin - wie bereits\nausgeführt - nicht der Nachweis des Unterlassens einer\nSicherheitsaufklärung durch den Beklagten gelungen ist. Der\nbeantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß in\ndem noch vorhandenen Zahn 26 eine Phosphatzementfüllung eingebracht\nworden ist, bedarf es somit nicht.\n\n48\n\n5. Soweit die Klägerin dem Beklagten weiterhin vorwirft, den\nAbbruch des Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes nicht bemerkt und\nsie deshalb nicht darauf hingewiesen zu haben, sich aus diesem\nGrund bei ihrem Hausarzt vorzustellen, kann dies ihrer Klage - über\nden zuerkannten Betrag hinaus - nicht zum Erfolg verhelfen. Auch\nwenn die Klägerin in diesem Fall sogleich ihren Hauszahnarzt\naufgesucht und dieser zur sofortigen Extraktion des Zahnes 26\ngeraten hätte, stünde doch nicht fest, daß dadurch die\nFolgeerkrankungen der Klägerin hätten verhindert werden können. Im\nGegenteil hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. P. in seinem\nerstinstanzlich erstellten Gutachten vom 23. Januar 1996\nausgeführt, daß es auch bei einer Entfernung des Zahnes 26 und\neinem Verbleiben des apikal beherdeten Zahnes 25 aller Voraussicht\nnach zu einem ähnlichen Krankheitsverlauf gekommen wäre. Der\nSachverständige Dr. Dr. K. hat bei seiner Anhörung vor dem\nLandgericht ergänzend bekundet, daß das Unterlassen der sofortigen\nExtraktion des Zahnes 26 nicht nachteilig war und es praktisch\nausgeschlossen ist, daß der Abbau des Zahnes 25 mit dem hier\nstreitigen Vorgang etwas zu tun hat. Die hierauf beruhenden\nFeststellungen des Landgerichts, daß die Folgeerkrankungen der\nKlägerin selbst dann nicht auf einen Behandlungsfehler des\nBeklagten zurückgeführt werden können, wenn sie bei entsprechender\nBelehrung ihren Hauszahnarzt alsbald aufgesucht hätte (Urteil S. 14\nff.), hat die Klägerin hingenommen; sie hat sie jedenfalls im\nBerufungsverfahren nicht mehr substantiiert angegriffen.\n\n49\n\nSelbst wenn dem Beklagten insoweit ein grober Behandlungsfehler\nzur Last zu legen wäre - was der Senat in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht nicht annimmt -, würden sich daraus für die Klägerin\nBeweiserleichterungen nicht herleiten lassen. Beweiserleichterungen\nsind auch bei einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn\nein Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich ist (BGH, NJW 1997,\n794, 795 und NJW 1997, 796, 797). Davon ist hier nach den\nüberzeugenden und von der Klägerin nicht in Frage gestellten\nGutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P. und Dr. Dr. K.\nauszugehen.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes von 1.500,- DM verurteilt. Der Beklagte hat\ndadurch einen Behandlungsfehler begangen, daß er fahrlässig den\nBruch des Wurzelkanalaufbereitungsinstrumentes nicht bemerkt hat\nund deshalb die Klägerin auf diesen Umstand nicht hinweisen konnte.\nEin Zahnarzt ist verpflichtet, die Vollständigkeit und\nUnversehrtheit seiner Instrumente nach der Behandlung eines\nPatienten zu kontrollieren, um sicherzustellen, daß keine Teile im\nKörper des Patienten zurückgeblieben ist. Das gilt im besonderen\nbei einer Behandlung mit einem Wurzelkanalaufbereitungsinstrument,\ndenn ein Bruch diese Instrumentes im Wurzelkanal, der auch bei\nsachgemäßer Handhabung nicht auszuschließen ist, bedarf zumindest\nder Beobachtung und macht gegebenenfalls sogar die Extraktion des\nZahnes erforderlich.\n\n52\n\nDer Senat ist aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten\nBeweisaufnahme davon überzeugt, daß das\nWurzelkanalaufbereitungsinstrument während der von Beklagten\nvorgenommenen Behandlung am 19. Juni 1991 abgebrochen ist und der\nBeklagte oder seine Zahnarzthelferin, für deren Fehlverhalten er\nnach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hat (für eine Entlastung\nnach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es an substantiiertem Vortrag),\ndies versehentlich nicht bemerkt haben. Der Senat schließt sich\ninsoweit in vollem Umfang der umfassenden Beweiswürdigung durch das\nLandgericht, deren Ergebnis auch durch das Berufungsvorbringen\nnicht in Frage gestellt wird, an und verweist zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (§\n543 Abs. 1 ZPO). Hätte der Beklagte seiner Verpflichtung zur\nsorgfältigen Überprüfung des benutzten Instrumentes genügt, hätte\ner den Bruch bemerkt und die Klägerin entsprechend unterrichten\nkönnen. Dann wäre die - als solche hier nicht zu vermeidende -\nExtraktion des Zahnes 26 früher vorgenommen worden, weil die\nKlägerin einen Hinweis des Beklagten auf ein im Wurzelkanal\nzurückgebliebenes Instrumententeil mit Sicherheit zum Anlaß\ngenommen hätte, ihren Hauszahnarzt früher aufzusuchen. Dann wären\nihr Schmerzen erspart geblieben. Der Senat hält insoweit mit dem\nLandgericht ein Schmerzensgeld von 1.500,- DM für angemessen.\n\n53\n\nIII.\n\n54\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n55\n\nBerufungsstreitwert: 73.494,49 DM\n\n56\n\nBeschwer für die Klägerin: 71.994,49 DM\n\n57\n\nBeschwer für den Beklagten: 1.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-160-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-16/5-u-160-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307293","retrieved":"2026-07-09 03:35:49.504127+00:00"}}