{"status":"available","doknr":"OLD307306","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0615.22U15.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"22 U 15/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich\nder in der Hauptsache gestellten Klageanträge Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Kläger kann vom Beklagten Wandlung\ndes Kaufvertrages gemäß §§ 459, 462, 463, 476 BGB verlangen. Er hat\ndaher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von\n35.500,- DM abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von\n6.589,- DM, deretwegen die Parteien den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt haben, insgesamt also auf Zahlung\neines Betrages in Höhe von 28.911,- DM Zug-um-Zug gegen Rückgabe\ndes Fahrzeugs.\n\n5\n\nDer Beklagte hat dem Kläger einen\nwesentlichen Mangel des Fahrzeugs, nämlich die von der Firma H. an\nder Karosserie zur Beseitigung der ungleichen Spaltmaße\ndurchgeführte Reparatur arglistig verschwiegen. Der zwischen den\nParteien vereinbarte Gewährleistungsausschluß ist daher gemäß § 476\nBGB unwirksam.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDas Fahrzeug weist einen wesentlichen\nMangel aus. Wie sich aus den Gutachten der Sachverständigen T. und\nH. ergibt, ist an dem Fahrzeug ein Reparaturversuch vorgenommen\nworden, der die durch einen Herstellungsfehler bedingten ungleichen\nSpaltmaße des Fahrzeugs nicht nur nicht beseitigt hat, sondern\nVerbiegungen an der Karosserie, Lack- und Rostschäden verursacht\nhat.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDiesen Mangel hätte der Beklagte dem\nKläger bei den Kaufverhandlungen offenbaren müssen.\n\n10\n\na)\n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob bereits die\nZusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs durch den Beklagten\naufgrund der tatsächlich durchgeführten Reparatur an dem Fahrzeug\nunrichtig war. Hierfür spricht, daß wesentlicher Inhalt der\nZusicherung der Unfallfreiheit insbesondere die Zusicherung ist,\ndaß an dem Fahrzeug keine wesentlichen Reparaturmaßnahmen, wie\nKarosseriearbeiten, vorgenommen worden sind.\n\n12\n\nJedenfalls hätte der Beklagte den\nKläger nämlich auf die Durchführung der Arbeiten an der Karosserie\nhinweisen müssen. Mit einer derartigen Reparatur brauchte der\nKläger bei einem Jahreswagen, den er über den VW-Belegschaftsverein\nvon dem Beklagten als VW-Betriebsangehörigem, der zudem unstreitig\nKfz-Meister ist, nicht zu rechnen. Er brauchte vielmehr nur von den\nbei einem Jahreswagen üblichen Verschleißerscheinungen auszugehen.\nDie Durchführung von Karosseriearbeiten an einem solchen Fahrzeug\nist ein so ungewöhnlicher Vorgang, daß der Verkäufer hierauf bei\nAbschluß des Kaufvertrages hinweisen muß. Unabhängig davon, daß im\nvorliegenden Fall die Reparatur durch die Firma H. nicht einmal\nerfolgreich durchgeführt worden ist, führt bereits die Tatsache der\nDurchführung einer Reparatur an der Karosserie dazu, daß der Käufer\nsich bei einem potentiellen Weiterverkauf des Fahrzeugs aufgrund\nder Spuren der Reparatur dem Verdacht ausgesetzt sehen kann, ein\nUnfallfahrzeug veräußern zu wollen oder veräußert zu haben. Läßt\nnämlich ein potentieller Abnehmer des Käufers das Fahrzeug\nsachkundig untersuchen und stellt er die Reparaturspuren fest, wird\ner, wie dies auch beim Kläger und dem Sachverständigen T. der Fall\nwar, davon ausgehen, ein Unfallfahrzeug vor sich zu haben. Nicht\nzuletzt aus diesem Grunde ist auch der Verkäufer eines Fahrzeugs,\ndas einen nur geringfügigen, vollständig beseitigten Unfallschaden\nhatte, grundsätzlich verpflichtet, auf den Schaden und dessen\nBeseitigung hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es keinen\nUnterschied machen, ob die Reparatur - wie hier - aufgrund eines\nFertigungsfehlers oder aufgrund eines Unfalls erforderlich war.\n\n13\n\nEs genügt daher bereits, daß dem\nBeklagten die Durchführung der Reparatur bekannt war.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nDavon abgesehen, muß aber auch davon\nausgegangen werden, daß der Beklagte wußte, daß der\nReparaturversuch nicht erfolgreich verlaufen war. Wer bei einem\nFahrzeug ungleiche Spaltmaße rügt, wird nach der Lebenserfahrung\nnach Durchführung einer entsprechenden Reparatur das Fahrzeug genau\nbesichtigen, um festzustellen, ob die Reparatur ordnungsgemäß\ndurchgeführt worden ist. Daß und aus welchem Grunde der Beklagte,\nder als Kfz-Meister zudem sachkundig ist, dies nicht getan hätte\nund daß ihm trotz einer solchen Besichtigung die nach wie vor\nvorhandenen ungleichen Spaltmaße nicht aufgefallen sein könnten,\nhat der Beklagte nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Er\nhat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, er habe nicht\ngewußt, daß die Spaltmaße weiterhin ungleich und die Reparatur\nSpuren hinterlassen habe. Dies genügt angesichts der genannten\nUmstände nicht.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Zinsanspruch ist in Höhe von 4 %\ngemäß §§ 291, 288 I BGB begründet.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nAuf den Feststellungsantrag des Klägers\nwar auszusprechen, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des\nFahrzeugs in Annahmeverzug befindet. An dieser Feststellung hat der\nKläger im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 756, 765 ZPO ein\nberechtigtes Interesse.\n\n20\n\nIV.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n92, 91 a ZPO.\n\n22\n\nSoweit die Parteien hinsichtlich der\nvom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten anteilig\nvom Kläger zu tragen. Sein Klageantrag war insoweit von vornherein\nunbegründet, da er sich die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen muß\nund ihm keine Ansprüche auf Verwendungsersatz zustehen. Der Kläger\nhat schon nicht im einzelnen und konkret dargelegt, worin diese\nVerwendungen bestehen sollen, erst recht nicht, daß diese ihm zu\nerstatten wären.\n\n23\n\nFür die erste Instanz war von\nGebrauchsvorteilen für eine Fahrstrecke von ca. 7.000 km\nauszugehen, so daß die Klage in Höhe eines Betrages von 1.664,95 DM\nunbegründet war (35.500,- DM x 0,67 % x 7). Dies entspricht 1/20\nder Klageforderung.\n\n24\n\nIn zweiter Instanz entspricht der\nBetrag in Höhe von 6.589,- DM, mit dem der Kläger unterlegen\ngewesen wäre, 1/5 der Klageforderung.\n\n25\n\nDie Anwendung des § 92 II ZPO kam nicht\nin Betracht, da die Zuvielforderung nach der Gebührentabelle höhere\nGebühren ausgelöst und daher besondere Kosten verursacht hat.\n\n26\n\nV.\n\n27\n\nFür die Zulassung der Revision gemäß §\n546 I ZPO bestand kein Anlaß, da die Entscheidung weder\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch von einer höchstrichterlichen\nEntscheidung abweicht.\n\n28\n\nVI.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n31\n\nBis zur Erledigungserklärung im Termin\nvom 25.5.1999: 35.800,- DM (Zahlungsantrag 35.500,- DM,\nFeststellungsantrag 300,- DM)\n\n32\n\nDanach: bis 35.000,- DM\n(Zahlungsantrag: 28.911,- DM, Feststellungsantrag 300,- DM und\nKosten des für erledigt erklärten Teils: 1.500,- DM)\n\n33\n\nWert der Beschwer : unter 60.000,-\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-15/22-u-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-15/22-u-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307306","retrieved":"2026-07-09 03:35:50.801543+00:00"}}