{"status":"available","doknr":"OLD307322","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0614.27WF79.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-14","aktenzeichen":"27 WF 79/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts\nzurückgewiesen. Denn die erstrebte einstweilige Verfügung war, wie\ndas Amtsgericht zutreffend in seiner Hauptsacheentscheidung vom 7.\nDezember 1998 ausgeführt hat (veröffentlicht in FamRZ 1999, 659,\n660), wegen der Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen\nAnordnung nach § 644 ZPO nicht zulässig. Auf die entsprechenden\nAusführungen des Amtsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende\nBeurteilung. Es kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin\nnicht darauf an, ob ihr auf die Gewährung laufenden Unterhalts im\nWege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren sachlich\neine Erfolgsaussicht hatte. Denn ihr Antrag war prozessual\nunzulässig. Für die erstrebte einstweilige Verfügung fehlte in\nAnbetracht der seit dem 1. Juli 1998 bestehenden Möglichkeit eines\nAntrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO ein\nRechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 661, 662 m.w.N.).\nGrundsätzlich verdrängt die einstweilige Anordnung des § 644 ZPO\nals - einfachere und billigere - Sonderregelung die einstweilige\nVerfügung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 644 Rn. 2). Dies\ngilt nicht nur, wenn der Unterhaltsprozeß bereits anhängig ist oder\nein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche\nKlage eingereicht ist, sondern auch dann, wenn er - wie hier - ohne\nweiteres anhängig gemacht werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O.; AG\nBergisch Gladbach a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 3). Auch im\nStreitfall ist weder dargetan noch ersichtlich, warum die\nAntragstellerin nicht zumindest ein Prozeßkostenhilfegesuch für die\nDurchführung einer Unterhaltsklage gestellt hat (vgl. OLG Köln\na.a.O.; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 30). Einer solchen Darlegung\nhätte es umso mehr bedurft, als die Antragstellerin nach\nZurückweisung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\ndurch Beschluss vom 7. Dezember 1998 einen Antrag auf Gewährung von\nGetrenntlebensunterhalt verbunden mit einem - erfolgreichen -\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht hat\n(Verfahren AG Bergisch Gladbach 29 a 440/98).\n\n4\n\nIm übrigen war der von der Antragstellerin gewählte Weg einer\neinstweiligen Verfügung auch mutwillig (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ\n1999, 662, 663). In Anbetracht dessen, dass im Wege der\neinstweiligen Verfügung lediglich Notunterhalt und dieser auch nur\nfür längstens 6 Monate erlangt werden kann, hätte eine Partei, die\ndie Kosten der Prozeßführung selbst aufzubringen hätte, nicht den\nzusätzliche Kosten verursachenden Weg über eine einstweilige\nVerfügung, sondern denjenigen einer einstweiligen Anordnung nach §\n644 ZPO gewählt. Auch aus diesem Grund kommt die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe im Streitfall nicht in Betracht.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO\nnicht veranlaßt.\n\n6\n\nGerichtsgebühr: 50 DM (§ 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis\nNr. 1952)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-14/27-wf-79-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-14/27-wf-79-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307322","retrieved":"2026-07-09 03:35:52.393118+00:00"}}