{"status":"available","doknr":"OLD307333","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0611.SS237.99B123B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-11","aktenzeichen":"Ss 237/99 (B) - 123 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen\nGeschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400,00 DM\nverurteilt. Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen\ndes Betroffenen folgendes festgestellt:\n\n3\n\nDer 75 Jahre alte Betroffene hat den Führerschein der Klasse 3\nseit 16.07.1940. Er bezieht keine Rente. Er ist als selbständiger\nUnternehmer und Geschäftsführer der B. GmbH berufstätig. Mit seinem\nPKW legt er jährlich ca. 35.000 km zurück, um die Baustellen seines\nBetriebes betreuen zu können.\n\n4\n\nVerkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher wie folgt in\nErscheinung getreten:\n\n5\n\nAm 22.01.1996 überschritt er in M.-G. auf der L ... mit dem PKW\nMercedes amtliches Kennzeichen ....... die dort außerhalb der\ngeschlossenen Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.\nDer Bußgeldbescheid, mit dem ihm eine Geldbuße in Höhe von 100,00\nDM auferlegt wurde, ist seit 07.05.1996 rechtskräftig.\n\n6\n\nAm 23.04.1997 fuhr er in D. auf der B .. mit seinem PKW Mercedes\namtliches Kennzeichen ........und überschritt dabei die dort\naußerhalb der geschlossenen Ortschaft zulässige\nHöchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Mit Bußgeldbescheid wurde ihm\neine Geldbuße von 80,00 DM auferlegt. Der Bescheid ist seit\n25.07.1997 rechtskräftig.\n\n7\n\nAm 13.03.1997 überschritt er in K.-H. auf der L ... mit seinem\nPKW Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... die dort innerorts\nzulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Der Bußgeldbescheid,\nmit dem ihm eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt wurde, ist seit\n04.07.1997 rechtskräftig.\n\n8\n\nAm 02.07.1997 fuhr er mit seinem PKW Daimler Benz amtliches\nKennzeichen ......... in R. auf der A .. und überschritt dabei die\naußerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h. Ihm wurde\neine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt. Der Bußgeldbescheid ist seit\ndem 27.11.1997 rechtskräftig.\n\n9\n\nZum Schuldvorwurf ist das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt\nausgegangen:\n\n10\n\nDer Betroffene fuhr am 25.08.1998 um 18.04 Uhr mit seinem PKW\nDaimler Benz amtliches Kennzeichen ......... in K. auf der K.er\nStraße in Richtung L .... Die K.er Straße verläuft nach dem\nOrtsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine\nBebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem\nOrtsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274,\nwelches eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der\nBetroffene passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das\nfolgende Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer\nGeschwindigkeit von mindestens 86 km/h weiter. Vor dem\nVerkehrsradargerät Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274\nam rechten Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit\nmit 89 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h\nergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen von\n36 km/h.\n\n11\n\nDer Betroffene hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt. Dabei\nkonnte ihm seine Behauptung, er habe das Schild 274 (50 km/h)\nübersehen nicht widerlegt werden. Dem Betroffenen mußte sich\naufgrund des Straßenverlaufes und der äußeren erkennbaren Situation\nauch die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen.\n\n12\n\nDas Amtsgericht hat von der Verhängung des Regelfahrverbots nach\n§ 2 Abs. 2 S. 2 BKatV abgesehen und die Geldbuße erhöht. Zur\nBegründung hat es ausgeführt:\n\n13\n\nNach der festgestellten beruflichen Situation des Betroffenen\nist davon auszugehen, daß seine Existenz gefährdet wäre, wenn er\nden Führerschein abgeben würde und 4 Wochen lang die Betreuung der\nBaustellen einstellen müsste. Auch unter Berücksichtigung der\nVorschrift des § 25 Abs. 2 a, wonach der Betroffene die Abgabe des\nFührerscheines 4 Monate seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung\nhinauszögern könnte, würde dies seine Existenzgefährdung nicht\nverhindern können. Da ihm lediglich 8 - 10 Tage Urlaub möglich\nsind, müsste er für die verbleibenden 2 1/2 - 3 Wochen die\nBaubetreuung völlig einstellen.\n\n14\n\nMit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird\nbeanstandet, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen\nwurde, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.\n\n15\n\nDie Rechtsbeschwerde ist - insbesondere aufgrund des Antrages\nund den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - als auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen. In diesem Umfang greift\ndie Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im Rechtsfolgenausspruch.\n\n16\n\nDie Feststellungen des Amtsgericht zur beruflichen Situation des\nBetroffenen sind materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen\ndem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob das\nAmtsgericht rechtsfehlerfrei von der Verhängung des\nRegelfahrverbotes abgesehen hat.\n\n17\n\nWenn - wie im vorliegenden Fall - nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV ein\nFahrverbot in Betracht kommt, ist eine beharrliche Verletzung der\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 StVG\nindiziert, deren Ahndung regelmäßig eines Fahrverbotes bedarf (vgl.\nSenatsentscheidung VRS 96, 289; Senatsentscheidung vom 21.05.1997 -\nSs 260/97 B; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., §\n25 StVG Rdn. 15 b - jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings\nkönnen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen\ngewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ein Absehen vom\nFahrverbot rechtfertigen (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 94, 282,\n283; OLG Hamm, VRS 95, 138, 139; ständige Senatsrechtsprechung,\nvgl. Senatsentscheidung VRS 86, 152; NZV 1998, 293;\nSenatsentscheidung vom 04.05.1999 - Ss 179/99 B). Das geschäftliche\noder berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit,\nein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, hat in der Regel kein\nausreichende Gewicht, um von der Anordung des Regelfahrverbotes\nabsehen zu können (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 93, 366).\nBerufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen sind die\nregelmäßige Folge eines Fahrverbotes. Derartige Nachteile, auch\nschwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die\nberufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen\nvom Fahrverbot rechtfertigen (BayObLG NZV 1999, 51, 53; OLG\nDüsseldorf VRS 92, 233, 235; Senatsentscheidung VRS 88, 392;\nSenatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 518/96). Der Gesichtspunkt\neiner Existenzbedrohung kann ein Absehen vom Fahrverbot zudem nur\ndann rechtfertigen, wenn der Betroffene eine solche Auswirkung des\nFahrverbots nicht durch Urlaub oder durch andere Maßnahmen\nvermeiden kann (ständige Senatsrechtssprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 07.02.1997 - Ss 26/97 B).\n\n18\n\nEin Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer\neingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BayObLG NZV 1999,\n51, 52). Die Tatsachen, aufgrund derer ausnahmsweise vom Fahrverbot\nabgesehen wird, müssen im Urteil so ausführlich mitgeteilt werden,\ndass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die\nEntscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist (OLG Braunschweig VRS\n94, 114).\n\n19\n\nAus welchen konkreten Gründen die Existenz des Betroffenen im\nFall der Verhängung eines Fahrverbotes gefährdet sein soll, kann\ndem Urteil nicht entnommen werden. Es ist nicht mitgeteilt, wieviel\nMitarbeiter der Betroffene hat und wieviel Baustellen (welcher\nArt?) er betreut. Angesichts seines Alters ist anzunehmen, dass er\ndie Leitung der GmbH und die Betreuung aller Baustellen nicht\nallein durchführt. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, warum\nder Betroffene sich nicht von Mitarbeitern zu den Baustellen fahren\nlassen kann, warum er zu diesem Zweck nicht ein Taxi oder\nöffentliche Verkehrsmittel verwenden kann oder warum er sich nicht\nvorübergehend bei diesen Aufgaben vertreten lassen kann.\nSchließlich bleibt auch offen, ob der Betroffene nicht für die Zeit\ndes Fahrverbotes Urlaub nehmen kann oder für die Vollstreckung\neines Fahrverbotes nicht einen Zeitraum wählen kann (vgl. § 25 Abs.\n2 a StVG), in dem er Urlaub machen kann. Angesichts der in 4\neinschlägigen Voreintragungen des Betroffenen zum Ausdruck\nkommenden Unbelehrbarkeit des Betroffenen bedarf das Absehen vom\nRegelfahrverbot einer besonders sorgfältigen Begründung.\n\n20\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass\naufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den\nRechtsfolgenausspruch der Schuldspruch und die ihn tragenden\nFeststellungen - auch zum Schuldumfang und zum Grad der\nFahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-11/ss-237-99-b-123-b","cited_norms":[{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-11/ss-237-99-b-123-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307333","retrieved":"2026-07-09 03:35:53.431638+00:00"}}