{"status":"available","doknr":"OLD307331","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0611.6U22.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-11","aktenzeichen":"6 U 22/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht\nabgewiesen hat.\n\n3\n\nDer Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers schon\ndeshalb nicht wettbewerbswidrig gehandelt, weil ihm ein Verstoss\ngegen § 1 der HandwerksO nicht angelastet werden kann. Der Beklagte\nwar nämlich als Garten- und Landschaftsbauer berechtigt, ein\nAngebot für eine Kläranlage im Gartenbereich eines Privathauses\nabzugeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne der in\ndem Angebot beschriebene Arbeiten (auch) in den Bereich des\nStrassenbauhandwerks fallen. Das Strassenbauhandwerk und die\nTätigkeit des Garten- und Landschaftsbauers sind zwei gewachsene\nBerufsformen mit vom Gesetzgeber jeweils getrennt beschriebenen\nBerufsordnungen. Ein Landschaftsbauer ist danach auch zur\nDurchführung von Strassenbauarbeiten berechtigt, wenn nur das\nGesamtwerk sich als von landschaftsgärtnerischer Tätigkeit geprägt\ndarstellt. Diese gefestigte, insbesondere von den Gerichten der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsprechung ist dem\nklagenden Verein aus dem Parallelverfahren 6 U 34/99 OLG Köln = 24\n0 37/98 LG Aachen bekannt; dort ist insbesondere die einschlägige\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.1993 (1 C\n26.91) zu den Akten gereicht worden. Massgebliche\nAbgrenzungskriterien bei der Entscheidung der Frage, ob sich das\nGesamtwerk landschaftsgärtnerisch geprägt darstellt, sind vor allem\nder Eindruck, den die Gesamtfläche bei dem Betrachter hinterläßt,\nund der Zweck, dem die Fläche dienen soll. Diese Gesamtbetrachtung\nführt zu dem Ergebnis, dass sich die von dem Beklagten angebotenen\nArbeiten im Gartenbereich eines Privathauses als\nlandschaftsgärtnerisch geprägt darstellen. Sie beinhalteten das Ab-\nund Auftragen von Mutterboden, Lieferung und Einbau einer\nvorgefertigten Kläranlage, Herrichten der Klärgrube einschliesslich\nZuleitung zum Haus und Lieferung und Einbau einer Drainage. Das\nAnbringen einer Gartendrainage gehört nach der Berufsordnung für\nden Garten- und Landschaftsbauer ausdrücklich zu den diesem\nBerufsbild zuzuordnenden Fertigkeiten. Die Lieferung und der Einbau\neiner Hauskläranlage rechtfertigt angesichts des Gesamtzuschnitts\ndes Angebotes keine andere Beurteilung, zumal es sich unstreitig um\nein Fertigteil handelte, das lediglich per Kran von dem\nanliefernden LKW in die ausgehobene Grube abzusenken war.\n\n4\n\nUnabhängig davon scheidet ein Verstoss gegen § 1 der\nHandwerksordnung auch bereits deshalb aus, weil sich nach Aktenlage\nund Sachvortrag des Klägers nicht ergibt, dass die von dem\nBeklagten im konkreten Fall angebotenen Tätigkeiten Verrichtungen\nerforderten, die über minderhandwerkliche Leistungen\nhinausgingen.\n\n5\n\nDem steht nicht entgegen, dass in dem zu § 45 HandwerksO\nergangenen \"Berufsbild für das Strassenbauhandwerk\" unter anderem\ndie Herstellung und Instandsetzung von Ver- und\nEntsorgungsleitungen und -anlagen als Tätigkeit aufgeführt ist, die\nunter das Berufsbild des Strassenbau-Handwerks fällt. Denn die\nZugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein\nreicht noch nicht aus, um sie den Vorschriften der Handwerksordnung\nzu unterwerfen.\n\n6\n\nAusgenommen sind nämlich Tätigkeiten, die ohne Beherrschung in\nhandwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten\neinwandfrei und gefahrlos ausgeübt werden können; es handelt sich\ndann lediglich um minderhandwerkliche Tätigkeiten (vgl. BGH GRUR\n1992, 123, 124 - \"Kachelofenbauer II\"). So aber liegt der Fall\nhier. Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass er, ohne\nirgendwelche Planungsleistungen erbracht zu haben, die fertig\nvormontierte Kleinkläranlage im Garten des Hauses lediglich\ninstalliert hat und insoweit ausser dem Aushub und dem Verfüllen\nder Grube lediglich einfache Zuleitungen anzubringen waren. Dass\ndie Zuleitungsarbeiten entsprechend dem Vortrag des Beklagten nur\nschlichteste Kenntnisse voraussetzten, wird zudem durch die in dem\nAngebot ausgewiesene Kostenrelation indiziell bestätigt, wonach auf\ndie Anschluss- und Zuleitungsinstallation nur rund 5 % der\nGesamtkosten einschliesslich Material entfielen. Schliesslich ist\nauch nicht ersichtlich, dass der Einbau von 7 m Hausdrainage die\nBeherrschung von in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnissen\nund Fähigkeiten vorausgesetzt hätten.\n\n7\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n8\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n9\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer des\nKlägers durch dieses Urteil belaufen sich auf jeweils 30.180,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-11/6-u-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-11/6-u-22-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307331","retrieved":"2026-07-09 03:35:53.237212+00:00"}}