{"status":"available","doknr":"OLD307343","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0610.7U154.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"7 U 154/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht dahin entschieden, daß dem Kläger\ngegenüber der beklagten Bundesrepublik kein\ngemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen nicht\nrechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen\nGemeinschaften über Pauschalreisen (90/314 EWG) in das nationale\nRecht zusteht.\n\n5\n\n1)\n\n6\n\nDer Senat hat sich bereits in einer vorangegangenen Entscheidung\n(Urteil vom 25.09.1997 - 7 U 72/97 -) mit der Frage\nauseinandergesetzt, ob die Verpflichtung der Beklagten zur\nErstattung des gezahlten Reisepreises nur für die Fälle der i n s o\nl v e n z b e d i n g t e n Leistungsstörungen besteht, wie es\n(nunmehr auch) dem durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1322)\neingefügten § 651 k BGB entspricht. Diese Frage ist dahin\nbeantwortet worden, daß Art. 7 nach der Entstehungsgeschichte und\nder Systematik der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß nur die\ninsolvenzbedingten Fälle unter die Regelung fallen sollen. Zur\nVermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung, die dem\nKläger in Vorbereitung auf den Verhandlungstermin übermittelt\nworden ist, verwiesen.\n\n7\n\nDer Senat sieht sich auch nach neuerlicher Prüfung nicht\nveranlaßt, von seinem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt\nabzuweichen. Anlaß hierfür bietet insbesondere auch nicht der\nHinweis des Klägers und die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß\ndie Richtlinie zwischen Ansprüchen auf Erstattung der gezahlten\nBeträge (Art. 4 Abs. 6 b)) und solchen aus der Nichterfüllung und\nmangelhaften Erfüllung des Vertrages (Art. 4 Abs. 6 b) a. E. und\nArt. 5 Abs. 2) differenziert. Auch mit diesem Gesichtspunkt hat\nsich der Senat bereits auseinandergesetzt. Ergänzend wird lediglich\nangemerkt, daß sich aus dem Zusammenhang der Empfehlung des\nRechtsausschusses des Bundestages vom 07.12.1988 und der daraufhin\ngetroffenen Entschließung des Rates und der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften eindeutig ergibt, daß nur der\ninsolvenzbedingte Ausfall von Reiseleistungen Gegenstand der\n\"Sicherstellung\" nach Art. 7 der Richtlinie sein soll. Dafür, daß\ndem Reisenden das allgemeine Konkursausfallrisiko abgenommen werden\nsoll, gibt die Richtlinie nichts her (vgl. hierzu auch schon Urteil\ndes Senats vom 17.12.1998 - 7 U 94/98 -).\n\n8\n\n2)\n\n9\n\nIst danach Art. 7 einschränkend dahin auszulegen, daß nur die\ninsolvenzbedingten Fälle unter diese Regelung fallen sollen, so\nscheitert der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rückerstattung\ndes gezahlten Reisepreises daran, daß der Kläger nicht den ihm\nobliegenden Nachweis geführt hat, daß für die Absage der Reise\ninsolvenzbedingte Gründe vorgelegen haben. Die - nicht näher\nbegründete - Mitteilung des Reiseveranstalters M. T. L. GmbH, daß\ndie Reise nicht - wie vorgesehen - am 02.04.1993 angetreten werden\nkönne, dafür aber - als Ausweichtermin - ein Reiseantritt am\n04.04.1993 von F. aus in Betracht komme, ist etwa Mitte März 1993,\nalso lange vor Eröffnung des Konkursverfahrens (22.07.1993),\nerfolgt. Dies und der weitere Umstand, daß dem Kläger, wenn auch\nmit späterem Reiseantritt und anderem Abflugort, eine Ersatzreise\nangeboten wurde, sprechen eher dagegen, daß die Stornierung der\nReise auf insolvenzbedingten Gründen beruhte. Wie die Kammer\nüberdies ausgeführt hat - und dies entspricht auch dem\nKenntnisstand des Senats -, sind keine Fälle bekannt geworden,\nwonach es bereits im April 1993 zu insolvenzbedingten\nReiseausfällen gekommen ist. Weitere Umstände, die hierauf\nhinweisen könnten, hat der Kläger nicht mitgeteilt.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17.12.1998 - 7 U\n94/98 -, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag,\ndarauf verwiesen, daß er keine Veranlassung sieht, die Revision\ngem. § 546 ZPO zuzulassen, da die Rechtslage eindeutig ist und\ndeshalb auch kein Klärungsbedarf durch den Bundesgerichtshof\nbesteht.\n\n12\n\nEbensowenig hält er die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof\nfür geboten. Denn selbst wenn man zur Vorlage nach Art. 177 EGV der\nsog. konkreten Theorie folgt, wonach vorlagepflichtig grundsätzlich\nauch die Gerichte der unteren und mittleren Instanz sind, sofern\nihre Entscheidung in dem konkreten Fall nicht mehr angefochten\nwerden kann (bestr.: vgl. z. B. Grabitz-Hilf-Wohlfahrt, Kommentar\nzur Europäischen Union, Stand 1998, Art. 177, Rdn. 49 m.w.N.;\nGroeben-Thiesing-Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 4. Aufl.,\nArt. 177, Rdn. 65; Geiger, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 177, Rdn. 14\neinerseits und Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., Rdn. 921;\nOppermann, Europarecht, 1991, Rdn. 554 andererseits), so findet sie\nu. a. dann keine Anwendung, wenn die richtige Auslegung des\nGemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für vernünftige\nZweifel kein Raum bleibt (vgl. etwa: Groeben-Thiesing-Ehlermann,\na.a.O., Rdn. 69). Vorliegend kann nach Überzeugung des Senats die\nauszulegende Vorschrift nur dahin verstanden werden, daß der\nRichtliniengeber sehr wohl zwischen insolvenzbedingten und nicht\ninsolvenzbedingten Leistungsstörungen differenzieren wollte und nur\ndie ersteren unter die Regelung des Art. 7 fallen sollen. Dem Senat\nsind auch keine Fälle bekannt geworden, wonach andere Gerichte,\ninsbesondere auch solche anderer Mitgliedstaaten, die hier in Rede\nstehende Frage anders entschieden haben. Auch der\nVerfahrensbevollmächtigte des Klägers, hiernach im\nVerhandlungstermin befragt, konnte keine von der hier vertretenen\nAuffassung abweichende Entscheidung benennen. Der Senat ist auch\ndavon überzeugt, daß andere Gerichte oder der Europäische\nGerichtshof selbst über die Rechtsfrage nicht anders entscheiden\nwürden.\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufig Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-10/7-u-154-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-10/7-u-154-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307343","retrieved":"2026-07-09 03:35:54.421393+00:00"}}