{"status":"available","doknr":"OLD307344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0610.1U91.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"1 U 91/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung angeblich\ngewährter Darlehen in Anspruch.\n\n3\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte betreibt\nein Bestattungsunternehmen, in dem die Klägerin bis Anfang des\nJahres 1997 als kaufmännische Angestellte allein verantwortlich die\nBuchhaltung führte. Zu ihren Aufgaben zählte insbesondere auch die\nVorbereitung der steuerlichen Jahresbilanzen und die Information\nder jeweiligen Steuerberater.\n\n4\n\nIn den Kontoblättern und Bilanzen des Bestattungsunternehmens\nwurde von den Steuerberatern entsprechend den Angaben der Klägerin\neine Position \"kurzfristige Darlehen I.L.\" geführt. Ob und\ninwieweit diesen Buchungen Zahlungen der Klägerin zugrunde lagen\nund inwieweit es zu Rückzahlungen gekommen ist, ist zwischen den\nParteien im Einzelnen streitig.\n\n5\n\nDie Klägerin hat insbesondere behauptet, nach der Beleihung\nihrer Lebensversicherung bei der C. in Höhe von 14.700,-- DM im\nJahre 1987 und der Auszahlung dieses Betrages an das Unternehmen\ndes Beklagten sei entsprechend einer Absprache mit dem Beklagten im\nJahre 1989 der ausgezahlte Betrag in die Bilanzen als Darlehen\neingebucht worden. Sie behauptet, insgesamt stünden ihr aus über\ndie Jahre hingegebenen Darlehen Forderungen in Höhe von insgesamt\n100.600,-- DM gegen den Beklagten zu.\n\n6\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.1992 hat sie die Kündigung\ndieser Darlehen erklärt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n100.600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1992 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts\ngerügt. Er hat die Auffassung vertreten, das Familiengericht sei\nzuständig, da es sich bei den Geldbeträgen um ehebedingte\nZuwendungen gehandelt habe. Die Zuwendungen seien lediglich aus\nsteuerlichen Gründen als Darlehen bezeichnet worden.\n\n14\n\nDurch das am 13.08.1998 zugestellte Urteil vom 06.08.1998 hat\ndas Landgericht den Beklagten verurteilt, 85.900,-- DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 19.09.1997 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen\nhat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, bei den gewährten Geldbeträgen handele es sich um\nDarlehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie als solche verbucht\nworden seien. Der Beklagte sei als alleiniger Geschäftsinhaber\nverpflichtet gewesen, seine Bilanzen zu kontrollieren. Seine\nBehauptung, die Verbuchungen der familieninternen Zahlungen als\nDarlehen sei nur aus steuerlichen Gründen geschehen, sei nicht\nnachvollziehbar. Das behauptete Darlehen in Höhe von weiteren\n14.700,-- DM (Police-Darlehen) habe die Klägerin nicht\nsubstantiiert vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf\ndas erstinstanzliche Urteil (Blatt 206 ff. d. A.) Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die am 14.09.1998 eingelegte und -\nnachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat\nverlängert worden ist - mittels eines am 16.11.1998 beim\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung\ndes Beklagten, sowie die am 28.12.1998 eingelegte Anschlussberufung\nder Klägerin.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin\nweitere 14.700,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1997 zu\nzahlen\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nsowie\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndie Anschlussberufung\nzurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Parteien vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen im\nBerufungsrechtszug. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nBerufungsbegründung vom 12.11.1998 sowie die Anschlussberufung und\nBerufungserwiderung vom 28.12.1998 Bezug genommen.\n\n30\n\nDer Senat hat gemäß Beschluss vom 18.02.1999 (Blatt 290 d. A.)\nBeweis erhoben über die Frage, welchen Hintergrund die in den\nBilanzen des Bestattungsunternehmens des Beklagten ausgewiesenen\nkurzfristigen Darlehen der Klägerin hatten, durch Vernehmung der\nZeugen H., Hö. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 22.04.1999\n(Blatt 327 d. A.).\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung war als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n33\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Darlehensansprüche\ngemäß § 607 Abs. 1 BGB nicht zu. Voraussetzung für das Bestehen\neiner Darlehensverbindlichkeit wäre, dass zwischen den Parteien\nbezüglich der jeweils von der Klägerin behaupteten einzelnen\nZahlungen Darlehensverträge zustande gekommen sind. Die Parteien\nmüssten also, als die streitigen Zahlungen und anschließenden\nBuchungen vorgenommen worden sind, einig gewesen sein, der Beklagte\nsolle das Geld nur für bestimmte oder unbestimmte Zeit behalten\ndürfen und müsse es danach an die Klägerin zurückzahlen. Aufgrund\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Hintergrund der von der\nKlägerin behaupteten Zahlungen vermochte der Senat nicht die\nÜberzeugung zu gewinnen, dass solche Vereinbarungen zwischen den\nParteien getroffen wurden.\n\n34\n\nZuwendungen unter Ehegatten liegt nach ständiger Rechtsprechung\n(BGH FamRZ 93, 1297 (1298); BGH NJW-RR 90, 386 (387); OLG\nDüsseldorf, OLGR 1995, 214; OLG Celle OLGR 1995, 91; OLG Hamm OLGR\n1993, 173) nämlich in der Regel die Vorstellung und Erwartung\nzugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird\nund die Zahlungen damit der Ehe dienen und Teil der gemeinsamen\nVorstellung über die Verwirklichung der ehelichen\nLebensgemeinschaft sind. Damit haben derartige Zahlungen\ngrundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im Sinne eines\nDarlehens oder einer Schenkung.\n\n35\n\nDie Rechtsprechung hat sogar wiederholt Zahlungen innerhalb der\nEhe als ehebedingte Zuwendungen angesehen, wenn sie tatsächlich als\n\"Darlehen\" (OLG Hamm OLGR 1993, 173) oder Schenkung deklariert\nwaren (BGH NJW-RR 90, 386 (387); FamRZ 93, 1297 (1298); OLG\nDüsseldorf OLGR 1995, 214). Die Parteien waren sich in diesen\nFällen der rechtlichen Besonderheiten ehebedingter Zuwendungen\nnicht bewußt.\n\n36\n\nDies schließt die Annahme - unzweifelhaft zulässiger -\nrechtsgeschäftlicher Verträge unter Ehegatten zwar nicht aus. Bei\nder Auslegung des Parteiverhaltens ist jedoch im Rahmen einer\nbestehende Ehe immer sehr sorgfältig zu prüfen, ob nicht die\nFörderung der ehelichen Lebensgemeinschaft so sehr das Geschehen\nprägt, dass die Deklarierung des Vorgangs als ein bestimmtes\nRechtsgeschäft dahinter zurückzutreten hat. Aus den auf ein\nDarlehen hindeutenden Buchungen in den Bilanzen allein läßt sich im\nvorliegenden Fall kein für die Überzeugungsbildung ausreichender\nSchluß auf den Rechtscharakter der zugrundeliegenden\nfamilieninternen Zahlungsvorgänge ziehen, da offen bleibt, ob den\nParteien klar war, welche rechtlichen Konsequenzen sich an die\nBezeichnung in den für das Finanzamt bestimmten Bilanzen knüpfen.\nEs sprechen vielmehr zahlreiche Gesichtspunkte dagegen, dass beide\nParteien übereinstimmend die Zahlungen der Klägerin in das\nFamilienunternehmen, dass auch ihren Lebensunterhalt sicherte, als\nDarlehen im rechtsgeschäftlichen Sinne begriffen haben. Entgegen\nder erstinstanzlich von der Klägerin vertretenen Auffassung spricht\ngerade der Umstand, dass über lange Jahre, nämlich seit 1976 bis\n1996, \"Darlehen\" der Klägerin in die Bilanzen des\nBestattungsunternehmens eingestellt wurden und sich seitdem keine\ngeordnete Rückzahlung der über Jahrzehnte hin aufgenommenen\n\"Darlehensverbindlichkeiten\" feststellen lässt, für die Annahme\ngrundsätzlich nicht rückzahlbarer ehebedingter Zuwendungen. Auf die\nIdee, entgegen der jahrelangen faktischen Handhabung den\nRückzahlungsanspruch geltend zu machen, ist die Beklagte vielmehr\nerst nach der Trennung der Parteien gekommen. Dieser äußere Ablauf\nspricht dafür, dass die Gelder der Ehe willen gezahlt waren und\nzunächst nicht beabsichtigt war, sie während der Ehe\nzurückzufordern. Trotz der beachtlichen Beträge wurde demgemäß\nniemals eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern\ngeschlossen.\n\n37\n\nFür einen ehelichen und eben nicht rechtsgeschäftlichen\nHintergrund der Zahlungen spricht insbesondere auch, dass das\nBeerdigungsunternehmen von den Eheleuten arbeitsteilig betrieben\nwurde. Während dem Beklagten unstreitig die Durchführung der\nBeerdigungen oblag, übernahm die Klägerin als gelernte Bankkauffrau\ndie Buchhaltung, um die sich der Beklagte nach ihren eigenen\nAngaben nie sonderlich gekümmert hat. Bezeichnenderweise spricht\ndie Klägerin auch wiederholt davon, dass Beerdigungsgeschäft\ngemeinsam erworben und betrieben zu haben (etwa Blatt 216 d.\nA.).\n\n38\n\nAuf dieser Linie liegt auch ihr Vorbringen zu den diversen\nAbhebungen von dem Firmenkonto, auf das die \"Darlehen\" geflossen\nsind. Die von ihr als \"Privatentnahmen\" deklarierten Abhebungen\ndienten überwiegend der Begleichung üblicherweise dem Unterhalt der\nFamilie dienender Verbindlichkeiten (Tennisclub, Zeitungsabonnement\npp. (Blatt 118 d. A.)). Betriebliche Ausgaben und eheliche Kosten\nwurden nach ihrem eigenen Vorbringen aus einem Topf, in den\ngegebenenfalls zugeschossen werden musste, beglichen. Auch diese\nVermischung der betrieblichen und familiären Zahlungsströme deutet\neinerseits auf einen ehebedingten Zweck der \"Darlehenszahlungen\"\nund andererseits auf eine buchungstechnisch motivierte Bezeichnung\nvon Einzahlungen als Darlehen hin.\n\n39\n\nSoweit das Landgericht den Darlehenscharakter u. a. damit\nbegründet hat, dass die Klägerin auf einen Teil des\nRückzahlungsanspruchs \"verzichtet\" hatte, vermag auch dies nicht zu\nüberzeugen. Dieser Verzicht spielte sich nämlich ebenfalls nur in\nden Buchhaltungsunterlagen ab und hatte im Verhältnis der Parteien\nwirtschaftlich schon deshalb keine praktische Bedeutung, da eine\ngeordnete Rückzahlung der zinslosen Darlehen seit Jahrzehnten nicht\nstattfand.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund war das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht\ngeeignet, die Überzeugung zu begründen, die Parteien hätten sich\nvor jeder der behaupteten Zahlungen rechtsgeschäftlich auf einen\nDarlehenscharakter geeinigt. Keiner der vernommenen Zeugen konnte\ndie diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin bestätigen. Die\nZeugen Hö. und H. haben übereinstimmend nur bekunden können, dass\nsie die sehr sorgfältig von der Klägerin zusammengestellten\nUnterlagen ohne inhaltliche Prüfung für die Bilanzierung verwand\nhaben. Von den Absprachen der Parteien und dem Hintergrund der in\nden von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genannten\nBuchungsposten \"zinslose Darlehen\" war ihnen nichts bekannt. Vor\ndiesem Hintergrund haben beide Zeugen, nachdem ihnen das\nRechtsinstitut der unbenannten Zuwendung erläutert worden ist,\nangegeben, dass es durchaus möglich sei, die als Darlehen gebuchten\nBeträge rechtlich als unbenannte Zuwendung einzuordnen. Auch der\nZeuge K. vermochte zu der Frage, welche Absprachen unter den\nParteien getroffen worden sind, nichts zu sagen. Er war als Bruder\nder Klägerin lediglich allgemein über die wirtschaftliche Situation\ndes Bestattungsunternehmens unterrichtet worden und hatte in den\nGesprächen mit seiner Schwester Vorschläge gemacht, wie sie Geld in\ndas Unternehmen des Beklagten einbringen könne. Ob und inwieweit\ndiese Vorschläge in Vereinbarungen mit dem Beklagten eingemündet\nsind, die zu Darlehensvereinbarungen im rechtsgeschäftlichen Sinne\nführten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen nicht.\n\n41\n\nDie Klägerin ist nach alledem für den von ihr behaupteten\nDarlehenscharakter der Zahlungen beweisfällig geblieben. Für andere\nvertragliche Ansprüche ist nichts ersichtlich.\n\n42\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich\nauch nicht nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.\nDanach können unter besonderen Voraussetzungen die zur\nVerwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemachten\nZuwendungen zurückgefordert werden, wenn der mit ihnen verfolgte\nZweck der Stärkung der ehelichen Gemeinschaft durch das Scheitern\nder Ehe fortgefallen ist (BGH FamRZ 91, 948 (949); 89, 599). Das\nScheitern der Ehe allein genügt für das Entstehen dieses Anspruchs\njedoch nicht. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die\nBeibehaltung der mit den Zuwendungen bewirkten\nVermögensverhältnisse nach Treu und Glauben dem geschiedenen\nEhegatten nicht zugemutet werden kann. Bei dieser Wertung sind\nneben der Dauer der Ehe bis zur Trennung der Parteien auch die\nübrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen\n(BGH FamRZ 91, 948 (949)). Bei einer Gesamtbetrachtung der insofern\nmaßgeblichen Verhältnisse kann im vorliegenden Fall eine besondere,\neinen Ausgleich außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens\ngebietende Unbilligkeit nicht angenommen werden. Die Parteien waren\nseit 1977 verheiratet. Die von der Klägerin für das\nBeerdigungsunternehmen geleisteten Zahlungen sind auch ihr\njedenfalls mittelbar zugute gekommen, indem aus den Erträgen des\nUnternehmens, dessen Bestand mit den Zahlungen gefördert werden\nsollte, der Unterhalt der Familie und ihr Einkommen als\nBuchhalterin sichergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund halten\nsich die von ihr behaupteten Zuwendungen für die Zeit von 1976 bis\n1996 in einem Rahmen, der für eine langjährige Ehe, deren\nwirtschaftliche Grundlage in dem Familienunternehmen lag, nicht\nungewöhnlich ist und nach Treu und Glauben keinen Ausgleich\ngebietet.\n\n43\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung\nals unbegründet zurückzuweisen.\n\n44\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nKlägerin: 100.600,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-10/1-u-91-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-10/1-u-91-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307344","retrieved":"2026-07-09 03:35:54.516885+00:00"}}