{"status":"available","doknr":"OLD307358","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0609.26U39.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"26 U 39/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, die ein Serviceunternehmen auf dem Gebiet des\nPersonen- und Objektschutzes betreibt, bestellte am 11. August 1989\nbei dem Beklagten einen Pkw BMW .. Der Bestellung lagen die\n\"Verkaufsbedingungen für fabrikneue BMW-Fahrzeuge\" (künftig: AGB)\nzugrunde. In ihnen heisst es u.a.:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"VII. Gewährleistung\n\n5\n\n \n\n6\n\n1.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer Verkäufer leistet Gewähr für eine\ndem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes\nentsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit\nAuslieferung.\n\n9\n\n \n\n10\n\n2.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDer Käufer hat Anspruch auf Beseitigung\nvon Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes\nverursachten Schäden (Nachbesserung).\n\n13\n\n \n\n14\n\n...\n\n15\n\n \n\n16\n\n3.\n\n17\n\n \n\n18\n\nWenn der Fehler nicht beseitigt werden\nkann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar\nsind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung\n(Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung\nder Vergütung) verlangen. ...\"\n\n19\n\nIn der Folgezeit schlossen die Klägerin und die D. Auto- Leasing\nGmbH (künftig: Leasinggeberin) zum Zwecke der Anschaffung und\nFinanzierung des Fahrzeugs einen Leasingvertrag. Die Leasinggeberin\nschloss mit dem Beklagten unter allseits einvernehmlicher Aufhebung\ndes zwischen diesem und der Klägerin getroffenen Kaufvertrages\neinen neuen Kaufvertrag \"wie zwischen ... (den Prozessparteien)\nvereinbart\"; die \"Gewährleistungs- und Garantieregelungen\" des\nursprünglichen Vertrages sollten auch Bestandteil der neuen\nVereinbarung werden. Die Leasinggeberin wies darauf hin, dass sie\nin dem Leasingvertrag die Gewährleistungsansprüche an die Klägerin\nabgetreten habe, die Zahlungsansprüche jedoch nur zur Leistung an\nsie, die Leasinggeberin, geltend machen könne.\n\n20\n\nAm 26. Oktober 1990 wurde das Fahrzeug zugelassen und der\nKlägerin übergeben. Am selben Tage stellte der Beklagte der\nLeasinggeberin den Kaufpreis von 140.491,20 DM in Rechnung. Nachdem\ndie Klägerin den Pkw zunächst ohne Beanstandungen gefahren hatte,\nblieb er am 29. November 1990 stehen und wurde bei einem\nKilometer-Stand von 2114 zu der BMW-Niederlassung B. abgeschleppt.\nBeim Öffnen der Motorhaube huschte eine Maus über die Abdeckung der\nZylinderköpfe und verschwand. Es wurde festgestellt, dass der\nMotorraum mit Mäusedreck verschmutzt war und\nKunststoffummantelungen von Kabelsträngen angeknabbert waren. In\nder Werkstatt wurden das Steuergerät, das EML und der\nLuftmassenmesser erneuert. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1990 rügte\ndie Klägerin gegenüber dem Beklagten den \"vermutlich an der\nElektronik\" aufgetretenen Schaden. Anlässlich einer am 4. oder 5.\nDezember 1990 bei dem Beklagten vorgenommenen Einfahrkontrolle\nwurden als Mängel ein zeitweises Aufleuchten der Airbag-Anzeige,\nein Defekt am Radio und Wassereintritt am vorderen linken Blinker\nangegeben. Wenige Tage nach Abholung des Wagens rügte die Klägerin\nmit Schreiben vom 12. Dezember 1990, dass nach wie vor die\nAirbag-Anzeige aufleuchte. Vom 14. bis 20. Dezember fand eine\nerneute Überprüfung des Fahrzeugs bei dem Beklagten statt. Nach\nÜberführung des Wagens durch die Klägerin zum Ort ihrer\nNiederlassung traten wiederum Störungen auf. Noch am 20. Dezember\n1990 wurde das Fahrzeug - bei einem Kilometer-Stand von 2943 -\nerneut zum Beklagten verbracht, wo es sich seither befindet. Mit\nSchreiben vom selben Tage erklärte die Klägerin die Wandelung des\nKaufvertrages. Unter dem 27. Dezember 1990 schlug der Beklagte die\nErneuerung des gesamten Kabelstranges einschliesslich\nMotorsteuerung vor und bot der Klägerin für die Reparaturzeit ein\nErsatzfahrzeug an; mit Schreiben vom 3. Januar 1991 stellte er\nklar, dass das BMW-Werk den Schaden auf dem \"Kulanz- bzw.\nGewährleistungsweg\" übernehmen wolle. Die Klägerin hielt an ihrer\nWandelungserklärung fest.\n\n21\n\nMit der Klage hat sie aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen\nRückgabe des Fahrzeugs Zahlung von insgesamt 155.305,40 DM an die\nLeasinggeberin, nämlich des Kaufpreises von 140.491,20 DM sowie\neines Betrages von 14.814,20 DM, der sich aus den bisher von der\nKlägerin an die Leasinggeberin gezahlten Zinsen (2.933,92 DM) und\nden auf die kalkulierte Laufzeit des Leasingvertrages entfallenden\nRefinanzierungszinsen der Leasinggeberin (11.880,28 DM)\nzusammensetzt, verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, auf\nNagetierbisse sei allenfalls die Beschädigung des Airbag-Systems\nzurückzuführen, nicht aber der Totalausfall der Motorelektronik,\ndE. Ursache in einem Defekt elektronischer Bauteile liege; wegen\nder mehrfachen vergeblichen Nachbesserungsversuche sei ein weiteres\nFesthalten an dem Kaufvertrag nicht zumutbar. Der Beklagte hat dem\nentgegengehalten, ein etwaiger Ausfall der Motorelektronik beruhe\nebenso wie die Störungen im Airbag-System allein auf\nNagetierbissen, beides falle nicht unter die Gewährleistung;\nzumindest müsse ihm die Möglichkeit zu weiterer Nachbesserung\neingeräumt werden.\n\n22\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Senat die Berufung\nder Klägerin zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision,\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin\nihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.\n\n23\n\nDer Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil vom 22. März 1995 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in einer den\nBetrag von 14.814,20 DM nebst anteiliger Zinsen übersteigenden Höhe\nabgewiesen worden ist. Im übrigen hat er die Revision der Klägerin\nzurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.\n\n24\n\nZur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das\nWandelungsbegehren der Klägerin scheitere nicht an der Klausel Nr.\nVII 2. 3 AGB, da diese Bestimmung wegen Verstosses gegen die §§ 9\nAbs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz unwirksam sei. Ferner trage\nauch bei der die Gewährleistungsfrist übersteigenden\nunselbständigen Garantievereinbarung nicht die Klägerin als\nKäuferin, sondern der Beklagte als Verkäufer die Beweislast dafür,\ndass abweichend von der bei Vorliegen eines Mangels anzunehmenden\nRegel kein Garantiefall vorliege, sondern der betreffende Mangel\nauf äussere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers\nzurückzuführen sei.\n\n25\n\nZu einer eigenen Sachentscheidung sah sich der Bundesgerichtshof\ntrotz Fehlens einer Gegenrüge des zur Frage der Mangelursache\nbeweisbelasteten Beklagten wegen mangelnder Feststellungen zur Höhe\ndes Nutzungsersatzanspruchs und des Verbotes eines Teilurteils mit\nRücksicht auf den Zug-um-Zug-Antrag im Rahmen der begehrten\nRückabwicklung nicht in der Lage.\n\n26\n\nDie Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertritt\ndie Auffassung, der Bundesgerichtshof habe das Bestehen ihres\nWandelungsanspruchs festgestellt und sich nur aus den dort näher\nausgeführten anderen Gründen an einer abschliE.den Sachentscheidung\ngehindert gesehen.\n\n27\n\nIhr stehe die Rückzahlung des vollen Kaufpreises zu, da die\nLeasinggesellschaft auch den vollen Kaufpreis an den Beklagten\ngezahlt habe. Der Beklagte habe von ihr zum Preis von 97.000,00 DM\nein früher geleastes Fahrzeug Daimler-Benz .... in Zahlung\ngenommen, weiterverkauft und mit dem Erlös den bestehenden\nLeasingvertrag abgelöst.\n\n28\n\nDer Beklagte könne keine Nutzungsentschädigung beanspruchen, da\nsich das Fahrzeug als äusserst störanfällig erwiesen und sich mehr\nin der Werkstatt des Beklagten befunden, als ihr zur Verfügung\ngestanden habe.\n\n29\n\nMit Rücksicht auf die endgültige Teilklageabweisung durch den\nBundesgerichtshof und den Umstand, dass sich das Fahrzeug\nunstreitig seit dem 20.12.1990 bei dem Beklagten befindet,\nbeantragt die Klägerin nunmehr,\n\n30\n\n \n\n31\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\nden Beklagten zu verurteilen, an die D. A.-Leasing GmbH, vertreten\ndurch die Geschäftsführer H.-He. K. und Ho. R., F.strasse15-31,\n..... Ba. Hom. vor der Höhe, 140.491,20 DM nebst 5 % Zinsen seit\ndem 21.12.1990 zu zahlen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\n \n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nEr behauptet, die Störungen der Motorelektronik und im\nAirbag-System seien allein auf Beschädigungen durch Nagetierbisse\nzurückzuführen und beruhten nicht auf Mängeln des Fahrzeugs.\nNagetiere hätten erst nach Übergabe des Wagens am 26.10.1990 das\nFahrzeug befallen und durch Bisse an Kabeln und Elektronikteilen\ndie Ausfälle verursacht. Bei der Übergabekontrolle durch seine\nLeute seien keine Unregelmässigkeiten, insbesondere keine\nMäuserückstände im Fahrzeug oder Motorraum festgestellt worden.\nGegen das Eindringen von Mäusen oder anderen Nagetieren vor\nÜbergabe des Fahrzeugs spreche, dass das Fahrzeug vom 26.10. bis\n29.11.1990 eine Fahrleistung von mehr als 2.700 km zurückgelegt\nhabe, und Tiere die unter der Motorhaube herrschenden Temperaturen\nvon 60 bis 80° Celsius nicht überlebten. Gegen das Eindringen von\nMäusen vor Übergabe spreche auch der Umstand, dass das Fahrzeug\nvier Wochen nach Übergabe beanstandungsfrei gelaufen habe. Erst am\n29.11.1990 sei beim Öffnen der Motorhaube eine Maus gesichtet\nworden.\n\n36\n\nDer Senat hat Beweis gemäss den Beschlüssen vom 20.11.1996 (Bl.\n373) und vom 05.03.1997 (Bl. 414) durch Vernehmung der Zeugen N.\nund Ha. sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Ny.\nerhoben, das dieser im Termin vom 05.05.1999 mündlich erläutert\nhat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsprotokolle vom 05.03.1997 (Bl. 403) und vom 05.05.1999 (Bl.\n529 ff) und das Gutachten des Sachverständigen nebst Anlagen vom\n14.10.1998 (Bl. 476 ff) verwiesen.\n\n37\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens\nergänzt der Beklagte sein Vorbringen dahin, dass die von dem\nSachverständigen als mögliche Ursache für die festgestellte\nZerstörung des Motronic-Steuergerätes beschriebenen\nunfachmännischen Handlungen nicht durch ihn oder seine Mitarbeiter\nund auch nicht durch die BMW-Niederlassung in B. an dem Fahrzeug\nvorgenommen worden seien.\n\n38\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine zu hohe\nSpannung am Steuergerät auch durch andere spannungserzeugende\nGeräte verursacht worden sein könne, gebe ihm Veranlassung, jetzt\nauch vorzutragen, was ihm der Zeuge Ha. nach seiner Vernehmung am\n05.03.1997 vor dem Senat berichtet habe. Der Inhaber der Klägerin,\nHerr Ro. S., habe ihn ca. einen Monat nach Inbetriebnahme des\nFahrzeugs aufgefordert, die Elektronik durch ein\nHochspannungsschockgerät zu zerstören. Auf die Weigerung des Zeugen\nHa. habe der Inhaber der Klägerin erklärt, dann werde er es eben\nselbst tun, er \"wolle die Karre nicht mehr, sondern einen Ferrari\nkaufen\".\n\n39\n\nDie Klägerin bestreitet die Behauptungen des Beklagten dazu,\ndass er und seine Leute nicht unfachmännisch gearbeitet hätten,\nnicht. Dagegen bestreitet sie die Äusserungen des Zeugen Ha. und\nderen Inhalt und weist zugleich darauf hin, dass dieser Zeuge die\nTelefonanlage unqualifiziert eingebaut habe und bereits in der\nersten gutachterlichen Stellungnahme vermutet worden sei, dass dies\nauch eine Schadensursache sein könne.\n\n40\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in allen Instanzen\ngewechselten Schriftsätze und dazu eingereichten Unterlagen sowie\nauf den Inhalt der ergangenen Urteile - einschliesslich ihrer\nVerweisungen - Bezug genommen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n42\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nach Durchführung der\nBeweisaufnahme zur Ursache des Mangels an dem streitigen Fahrzeug\nnicht gerechtfertigt.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nDie Klägerin kann sich für die Begründetheit des von ihr geltend\ngemachten Wandelungsanspruchs nicht auf das Urteil des\nBundesgerichtshofs als abschliE.de Entscheidung in dieser Frage\nstützen. Denn in ihm ist entgegen der Auffassung der Klägerin die\nGarantiehaftung des Beklagten als Voraussetzung des\nWandelungsbegehrens nicht bindend festgestellt. Soweit der\nBundesgerichtshof auf Bl. 16 sub III seines Urteils ausführt,\nweshalb er keine eigene Sachentscheidung treffen könne, obwohl von\neinem Wandelungsrecht der Klägerin auszugehen sei und der\nbeweisbelastete Beklagte in der Revisionserwiderung keine Gegenrüge\nhinsichtlich etwa übergangenen Vorbringens oder Beweiserbietens für\ndie Mangelursache erhoben habe, so hat er damit lediglich die\ninsoweit gegebenen revisionsrechtlichen Voraussetzungen für den\nErlass einer eigenen Sachentscheidung bejaht, die allerdings im\nvorliegenden Fall an dem Fehlen weiterer hierfür erforderlicher\nGegebenheiten scheiterte. Aus der Prüfung des Sach- und\nStreitstandes betreffend die Mangelursache unter rein\nrevisionsrechtlichen Gesichtspunkten folgt aber nicht, dass über\ndie Mangelursache nach Zurückverweisung kein Beweis mehr erhoben\nwerden darf. Denn die Zurückverweisung bewirkt, dass die untere\nInstanz wiedereröffnet wird, soweit das Berufungsurteil aufgehoben\nwird (RG 158, 196). Deshalb verhandelt und entscheidet der Senat\nden Rechtsstreit nach den für diese Instanz geltenden Normen neu in\nFortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen eine\nEinheit bildet (BGH NJW 63, 440; 89, 170 aE, Zöller/Gummer, 20.\nAufl., § 565 Rdnr. 2). In der neu eröffneten Tatsacheninstanz\nkönnen die Parteien neue Behauptungen, Beweismittel sowie\nBeweiseinreden vorbringen und das Instanz- (Berufungs-) Gericht\ndarf und muss unter Umständen aufgrund dieses Vorbringens ein dem\nsiegreichen Revisionskläger ungünstiges Urteil fällen (so noch\nRosenberg, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., S. 688). Eine abschliE.de\nBeurteilung durch das Revisionsgericht ist nur dann denkbar, wenn\ndem Revisionsgericht ein abgeschlossener, das heisst in der neuen\nTatsachenverhandlung nicht mehr änderbarer Tatbestand vorliegt.\n\n45\n\nDass das Instanzgericht an die rechtliche Beurteilung des\nRevisionsgerichts gebunden ist, die der Aufhebung unmittelbar\nzugrunde liegt, hindert daher nicht die Beweiserhebung über die\nneuen Behauptungen des Beklagten zur Ursache des Mangels an der\nMotorelektronik, auch wenn der Beklagte im Revisionsverfahren eine\nGegenrüge nicht erhoben hat, und das Revisionsgericht deshalb bei\nVorliegen der notwendigen Voraussetzungen im übrigen für eine\neigene Sachentscheidung eine Verurteilung des Beklagten vorgenommen\nhätte.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Wandlungsanspruch ist\nnicht bereits aufgrund der unstreitigen Mängel des von ihr\nerworbenen Fahrzeugs gerechtfertigt.\n\n48\n\nZwar führen in der Garantiezeit auftretende Mängel in der Regel\nzur Annahme des Garantiefalls und damit zu einem Wandlungsanspruch\ndes Käufers. Ein Garantiefall ist aber dann nicht gegeben, wenn\nfeststeht, dass der Mangel auf äusseren Einwirkungen im\nVerantwortungsbereich des Käufers beruht.\n\n49\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.06.1996 (dort\nBl. 12) die Frage der Beweislastverteilung bei der hier\nvorliegenden selbständigen Garantiezusage, die die gesetzliche\nGewährleistungsfrist übersteigt, in Fortentwicklung seiner\nbisherigen Rechtsprechung zu einer die gesetzliche Verjährungsfrist\nnicht übersteigenden Garantie dahin entschieden, dass der Verkäufer\n(hier der Beklagte) zu beweisen hat, dass ein vom Käufer gerügter\nund zu beweisender Mangel auf äussere Einwirkungen im\nVerantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen ist.\n\n50\n\nDiesen ihm obliegenden Beweis hat der Beklagte geführt.\n\n51\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\nSenats fest, dass die in der Wandlungserklärung vom 20.12.1990 (Bl.\n20) angeführten Mängel an dem Fahrzeug wie das unmotivierte\nAufleuchten der Airbaganzeige und die mangelnde Startbereitschaft\nnach dem Betanken des Fahrzeugs weder in der Anlage bereits bei\nÜbergabe des Fahrzeugs am 26.10.1990 vorlagen noch durch\nnachträgliche unfachmännische Arbeiten seitens der Leute des\nBeklagten verursacht wurden und auch nicht auf einen Spontanausfall\nder Motorelektronik zurückzuführen sind.\n\n52\n\na)\n\n53\n\nDas Aufleuchten der Airbaganzeige ist nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen Ny. eindeutig eine Folge des\nNagetierverbisses (Bl. 532), der am 29.11.1990 bei einem\nKilometerstand 2.114 bei der BMW-Niederlassung in B. an\nWerkstoffummantelungen und Kabelsträngen festgestellt wurde,\nnachdem das Fahrzeug liegengeblieben war.\n\n54\n\nDieser Nagetierverbiss war bei der Auslieferung des Fahrzeugs an\ndie Klägerin am 26.10.1990 noch nicht vorhanden. Dies folgt aus den\nBekundungen der Zeugen N. (Bl. 404) und Ha. (Bl. 405). Der Zeuge N.\nist Kfz-Meister bei der Beklagten und hat in seiner Eigenschaft als\nWerkstattleiter bei der Beklagten auch die Endkontrolle an dem\nstreitbefangenen Fahrzeug verantwortlich durchgeführt. Dabei hat er\nseiner glaubhaften Angaben zufolge ein besonderes Interesse an\ndiesem Fahrzeug gehabt, weil es auch in der Niederlassung des\nBeklagten nicht täglich verkauft wird. Der Zeuge hat\nnachvollziehbar beschrieben, dass er vor der von ihm selbst\ndurchgeführten Probefahrt auch die Motorhaube des Fahrzeugs\ngeöffnet habe und dort keine Mäuserückstände, Nagerbisse o. ä.\nwahrgenommen hat.\n\n55\n\nDer Senat hat keinen Anhaltspunkt, am Wahrheitsgehalt dieser\nAussage und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Allein\ndie Tatsache, dass er bei dem Beklagten angestellt ist, gibt dazu\nkeine hinreichende Veranlassung.\n\n56\n\nAusserdem werden seine Bekundungen dadurch bestätigt, dass das\nFahrzeug in der Folgezeit über 2.000 Kilometer beanstandungsfrei\ngefahren ist, ohne dass die Airbaganzeige unmotiviert aufgeleuchtet\nhätte. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass ein\nNagetierverbiss oder lediglich das diesen Verbiss verursachende\nTier nicht bereits bei der Fahrzeugübergabe im Fahrzeug vorhanden\nwaren.\n\n57\n\nDie Aussage des Zeugen N. wird ferner durch die Bekundungen des\nZeugen Ha. gestützt. Der Zeuge Ha. hat wenige Tage nach Übernahme\ndes Fahrzeugs durch die Klägerin in deren Auftrag eine\nTelefonanlage in das Fahrzeug eingebaut. Er hat ebenfalls\nanschaulich geschildert, dass ihm als früheren Mitarbeiter einer\nBMW-Niederlassung in E. Mäusefrass und Nagetierbisse an\nBMW-Fahrzeugen bekannt sei und dass er aufgrund seines technischen\nInteresses an diesem Fahrzeug bei seinen Arbeiten auch die\nMotorhaube geöffnet habe, dass ihm aber nicht aufgefallen sei, dass\ndort Mäuse Leitungen angenagt oder ihre Spuren hinterlassen hätten.\nDa er selbst schon entsprechende Schäden am eigenen Wagen gehabt\nhabe, wäre ihm ein Nagetierverbiss an diesem Fahrzeug sicher\naufgefallen, wenn er damals vorhanden gewesen wäre.\n\n58\n\nDer Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit\nder Schlussfolgerung des Sachverständigen Ny. aus ihr (Bl. 406)\ndavon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Übergabe keine Nagetierbisse\nvorlagen. Damit steht fest, dass das unmotivierte Aufleuchten der\nAirbaganzeige, das durch den Nagetierverbiss ausgelöst wurde - so\ndie eindeutige Feststellung des Sachverständigen Ny. (Bl. 532) -,\nein Mangel ist, der auf einer äusseren Einwirkung im\nVerantwortungsbereich der Klägerin beruht und deshalb nicht\nGrundlage für den geltend gemachten Wandlungsanspuch sein kann.\n\n59\n\nb)\n\n60\n\nDer weitere, weitaus schwererwiegende Mangel an der\nMotorelektronik ist ebenfalls kein Garantiefall. Vielmehr ist auch\ninsoweit der Senat nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Bo.\nGmbH vom 19.05.1998 (Bl. 495 f.), nach dem\nSachverständigengutachten Ny. (Bl. 476 ff.) sowie nach den\nmündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 05.05.1999 (Bl.\n529 ff.) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Ausfall\nder Motorelektronik nicht um einen Spontanausfall, also ein\nVersagen des technischen Mechanismus handelt, sondern um einen\nSchaden, der auf nachträgliche unfachmännische Behandlung des\nFahrzeugs zurückzuführen ist.\n\n61\n\nDas von der Bo. GmbH an dem Motronic-Steuergerät festgestellte\nSchadensbild (defekter Zündungspfad, Riss in der Moldmasse und\nAufschmelzung über dem Leistungsemitter lässt nach den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf eine\nelektrische Bauteilüberlastung schliE., die infolge unzulässig\nhoher Spannungen eingetreten ist. Als Ursache für diese zu hohe\nSpannung kommen unsachgemässe Arbeiten, Reinigungsvorgänge oder\nandere Eingriffe im Bereich der Motorelektronik in Frage.\nAuszuschliE. ist dagegen, dass der Nagetierverbiss zu dem Ausfall\ndes Motroniksteuergerätes geführt hat. Abgesehen davon, dass der\nBeklagte bewiesen hat, dass der Nagetierverbiss erst nach der\nFahrzeugübergabe erfolgt ist (s. o. Sub a) lassen die Versuche des\nSachverständigen vor Ausbau des Kabelbaumes darauf schliE., dass\nder Nagetierverbiss für den Ausfall des Pkw nicht ursächlich\ngewesen sein kann; zum einen, weil vom Nagetierverbiss nur\nLeitungen mit vergleichsweise geringer Spannung betroffen sind, zum\nanderen, weil im Rahmen der Schadensfeststellung durch den\nSachverständigen vor Ausbau des Kabelbaums die defekten\nelektronischen Teile ersetzt worden sind und danach das Fahrzeug -\nso hat es der Sachverständige erläutert - in vollem Umfang gelaufen\nsei, d. h. auch auf der rechten Zylinderbank, die vorher nicht\ngelaufen sei. Aufgrund dieses Versuchsablaufs ist mit den\nErläuterungen des Sachverständigen (Bl. 531) auch davon auszugehen,\ndass der Einbau des Telefons (der im übrigen auch in die\nVerantwortungssphäre der Klägerin fiele) für den Ausfall des\nMotronic-Steuergerätes nicht ursächlich gewesen ist.\n\n62\n\nDer an dem Motronic-Steuergerät festgestellte Schaden ist\nvielmehr nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen\nund Erläuterungen des Sachverständigen auf zu hohe Spannungen\nzurückzuführen, die durch unfachmännische Arbeiten an dem Fahrzeug\nausgelöst worden sind. Die in Betracht kommenden unfachmännischen\nArbeiten sind solche an der Zündanlage bei laufendem Motor oder\neingeschalteter Zündung oder auch eine Motorwäsche bei laufendem\nMotor oder eingeschalteter Zündung sowie Arbeiten an der Elektrik\ndes Fahrzeugs bei laufendem Motor und schließlich auch Erzeugung zu\nhoher Spannung durch andere spannungserzeugende Geräte am\nSteuergerät.\n\n63\n\nDass derartige unfachmännische Arbeiten, seien es\nReinigungsvorgänge oder andere Eingriffe im Bereich der\nMotorelektronik, nicht durch die Fachleute im Verantwortungsbereich\ndes Beklagten vorgenommen worden sind, hat dieser mit Schriftsatz\nvom 07.12.1998 substantiiert unter Beweisantritt dargelegt. Diese\nDarstellung ist von der Klägerin nicht bestritten worden.\n\n64\n\nAuch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen J. (Bl. 194) folgt\nkeine andere Beurteilung, weil die Beobachtungen dieses Zeugen mit\nden Ausführungen des Sachverständigen nicht in Widerspruch stehen.\nWie der Zeuge berichtet, hat er nach Übernahme des Fahrzeugs durch\ndie Klägerin am 20.12.1990 in deren Auftrag das Fahrzeug aufgetankt\nund festgestellt, daß es sich danach nur sehr schlecht starten\nliess und kein Gas mehr annahm. Im Verlauf der von den von ihm\nherbeigerufenen Technikern des Beklagten durchgeführten Messungen\nsei die rechte Seite der Zündspule verschmort.\n\n65\n\nNach Überzeugung des Senats liegt der Grund für die Beschädigung\nder Zündendstufe nicht in den von den Leuten des Beklagten\ndurchgeführten Messungen:\n\n66\n\nIn seiner schriftlichen Aussage hat der Zeuge J. nichts darüber\nberichtet, daß die Leute des Beklagten die Messungen unsachgemäß\ndurchgeführten haben, indem sie etwa bei Anbringung der Stecker des\nMeßgerätes die anliegende Spannung unzulässig verändert hätten.\nDies anzunehmen besteht auch über den Bericht des Zeugen J. hinaus\nkeinerlei konkreter Anlaß. Denn es ist nicht ersichtlich, aus\nwelchem Grund die herbeigerufenen Techniker des Beklagten die\nSpannung hätten verändern sollen. Etwaige derartige Veränderungen\noder Rückschlüssige hierauf sind auch für den Sachverständigen\nnicht feststellbar gewesen (Bl. 531).\n\n67\n\nDass das festgestellte Schadensbild an der Motorelektronik -\nfolgt man dem Zeugen J. - letztendlich erst im Verlauf der\nTestmessungen am 20.12.1990 eingetreten sein mag, stellt die\nUrsachenanalyse des Sachverständigengutachtens nicht in Frage. Denn\ngerade die Beschreibung der vergeblichen Startversuche durch den\nZeugen sind für den Sachverständigen eine Bestätigung dafür, daß\ndie mögliche Ursache für den Ausfall der Elektronik bereits zu\ndiesem Zeitpunkt, also vor Durchführung der Messungen durch die\nTechniker des Beklagten, gelegt war und dadurch im Verlauf der\nMessungen weitere Störungen eingetreten sind.\n\n68\n\nDa weitere Sachverhalte, aus denen sich eine Verantwortung des\nBeklagten für die Schädigung der Zündendstufe herleiten ließe,\nweder dargetan noch sonst ersichtlich sind, ist der Senat davon\nüberzeugt, daß der schädigende Vorgang sich in einer der von dem\nSachverständigen Ny. beschriebenen Arten im Verwantwortungsbereich\nder Klägerin begegnet haben muß. Hiergegen spricht nicht, daß das\nFahrzeug von dem Zeugen J. nach der Übernahme von dem Beklagten am\n20.12.1990 beanstandungsfrei bis zur Tankstelle gefahren werden\nkonnte und Anzeichen für einen Defekt erst beim Starten nach dem\nTanken aufgetreten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen\nmuß ein eingreifender Vorgang, der zur Schädigung der Elektronik\nführt, nicht unmittelbar den Stillstand des Fahrzeugs und das von\nder Bo. GmbH festgestellte Schadensbild verursacht haben. Auch wenn\nder Sachverständige eine verbindliche Kilometerzahl oder einen\nexakten Zeitraum hierfür nicht angeben konnte, hat er doch\ndargelegt, dass der letztendliche Schadenseintritt, wenn auch nicht\nsofort nach dem unfachmännischen Eingriff, so doch alsbald danach\nerfolgt sein muß, sodass nach seinen Erkenntnissen der Vorgang, der\nzu der Schädigung der Elektronik geführt hat, nach dem letzten\nWerkstattaufenthalt des Fahrzeugs geschehen sein muß. Bei wertender\nGesamtwürdigung des Beweisergebnisses auf der Grundlage des\nUmstandes, dass die Techniker im Verantwortungsbereich des\nBeklagten die Schadensursache nach den unbestrittenen Darlegungen\ndes Beklagten und auch nach den Erkenntnissen des Sachverständigen\nnicht gesetzt haben, ist der Senat davon überzeugt, daß die Ursache\nfür die Entstehung des Schadens nach der Übergabe des Fahrzeugs im\nVerantwortungsbereich der Klägerin zu suchen ist, weil ein\nSpontanausfall der Motronik nach dem Schadensbild ausgeschlossen\nist und der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht gegen die\nVerursachung im Verantwortungsbereich der Klägerin spricht.\n\n69\n\nEine Beweisaufnahme dazu, ob die Schadensursache tatsächlich\nmittels Paralysers durch den Inhaber der Klägerin selbst gesetzt\nwurde, erscheint bei dieser Beweislage nicht erforderlich.\nEntscheidend ist vielmehr, daß sämtliche in Betracht kommenden\nunfachmännischen Arbeiten oder Eingriffe nur im\nVerantwortungsbereich der Klägerin an dem Fahrzeug vorgenommen\nworden sein können. Der Beklagte muß angesichts dieses\nBeweisergebnisses nicht auch noch den Nachweis führen, welche der\nvon der Klägerin zu verantwortenden Varianten der\nSchadensverursachung tatsächlich zu dem Schadensereignis geführt\nhat.\n\n70\n\n3.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 515 Abs. 3\nZPO.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n73\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum\n04.10.1996 auf 155.305,40 DM, für die Zeit danach auf 140.491,20 DM\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/26-u-39-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/26-u-39-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307358","retrieved":"2026-07-09 03:35:55.812411+00:00"}}