{"status":"available","doknr":"OLD307365","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0609.17W241.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"17 W 241/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde\ngeltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.) ist zulässig und führt\nzur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger\ndes Landgerichts Aachen.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, da die\nBeklagte zu Recht mit der Beschwerde rügt, der Rechtspfleger habe\ndie Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landegericht\nHagen - 2 OH 3/96 - im Rahmen der im vorliegenden Verfahren\ngetroffenen Kostengrundentscheidung mit festsetzen müssen, dies ist\nvon der Beklagten unter dem 7. Januar 1998 beantragt worden.\n\n4\n\nEntgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen\nRechtsansicht erstreckt sich die Kostengrundentscheidung im\nHauptsacheverfahren nicht nur dann auf die Kosten des selbständigen\nBeweisverfahrens, wenn die Hauptsacheklage von dem Antragsteller\ndes selbständigen Beweisverfahrens erhoben wird. Der Rechtspfleger\nhat sich bei seiner Entscheidung auf einen zur Problematik des\nRechtsschutzbedürfnisses für eine Kostenentscheidung nach § 494a\nZPO ergangenen Beschluß des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts\nKöln (OLGR 1997, 67; BauR 1997 517) gestützt, demzufolge\nHauptsacheklage im Sinne des § 494a ZPO nur die der Zielrichtung\ndes Beweisverfahrens entsprechende Klage sein könne. Der 11.\nZivilsenat ist davon ausgegangen, daß die Kosten des selbständigen\nBeweisverfahrens nur dann von der Kostengrundentscheidung des\nnachfolgenden Rechtsstreits erfaßt werden, wenn hinsichtlich des\nvon dem Beweisverfahren erfaßten Anspruchs eine der Rechtskraft\nfähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ergeht. Dies sei aber im\nRechtsstreit umgekehrten Rubrums nicht sichergestellt, wenn der\nGegenstand des Beweisverfahrens seitens des Beklagten im Rahmen\neiner Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts in den\nRechtsstreit eingeführt werde (so auch OLG Düsseldorf MDR 1994,\n201). In diesen Fällen habe sich das Gericht mit dem Ergebnis des\nBeweisverfahrens nur zu befassen, wenn die Klage nicht bereits\nunschlüssig ist.\n\n5\n\nDieser Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat nicht\nanzuschließen, da sie mit dem Sinn und Zweck des selbständigen\nBeweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO in der durch das RpflVereinfG\nseit dem 1. April 1991 geltenden Fassung nicht in Einklang steht.\nDas selbständige Beweisverfahren dient einerseits dem Zweck,\nProzesse zu vermeiden (Begründung RegE, BT-Drucks. 11/3621, s. 23)\nund andererseits der Prozeßbeschleunigung durch Vorwegnahme der\nBeweisaufnahme und damit verbundener Konzentration des späteren\nHauptverfahrens auf die Beweiswürdigung und die rechtlichen Fragen\n(Münchner Kommentar/Schneider, ZPO, § 485 Rdn 1). Vor diesem\nHintergrund ist Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens\nnicht nur der unmittelbar mit der Beweisfrage verknüpfte Anspruch\ndes Antragstellers, sondern der gesamte von der Beweisfrage\nbetroffene Rechtsstreit der Parteien, dessen Klärung im\nTatsächlichen das Beweisverfahren dient. Hierzu zählen sowohl die\nnach dem Vortrag des Antragstellers denkbaren eigenen Ansprüche\n(OLG Hamm OLGR 1997, 299ff, 300; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8.\nAuflage. Rdn. 123) als auch die Ansprüche der Gegenseite, mit denen\nsich der Antragsteller konfrontiert sieht und betreffend deren\nRechtsverteidigung er in gleicher Weise der Klärung tatsächlicher\nFragen im Rahmen des Beweisverfahrens bedarf (OLG Hamm aaO.). In\nallen diesen Fällen ist in Übereinstimmung mit § 37 Nr. 3 BRAGO von\neiner Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem\nBeweisverfahren und in Hauptprozeß auszugehen, sofern das Kriterium\nder Nämlichkeit vorliegt, d.h. Identität der Verfahrensbeteiligten\nganz oder teilweise gegeben ist und der Gegenstand des\nBeweisverfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozeß\neingeführt und dort darüber entschieden worden ist. Die Frage, ob\ndie Kostengrund-entscheidung des Hauptprozesses auch dann die\nKosten des Beweisverfahrens umfaßt, wenn der Gegenstand des\nBeweisver-fahrens zwar in den Hauptprozeß eingeführt, dort aber\nnicht darüber entscheiden worden ist, kann dahingestellt bleiben,\nweil ein solcher Fall in concreto nicht vorliegt. Hier besteht\njedenfalls teilweise Identität der Parteien. Das Berufungs-gericht\nhat auch in seiner abschließenden Entscheidung das Ergebnis des\nBeweisverfahrens verwertet.\n\n6\n\nDie unter Berücksichtigung der Kosten des selbständigen\nBeweisverfahrens neu zu treffende Kostenfestsetzung wird gem. § 575\nZPO dem zuständigen Rechtspfleger des Landgerichts Aachen\nübertragen.\n\n7\n\nDabei wird der Rechtspfleger zu beachten haben, daß zwischen dem\nvorliegenden Rechtsstreit und dem selbständigen Beweis-verfahren 2\nOH 3/96 LG Hagen nur teilweise eine Personenidentität besteht, da\nAntragsgegnerin des Beweis-verfahrens neben der Klägerin des\nvorliegenden Rechtsstreits auch die Firma Bauunternehmung und\nBetonwerke L. K. GmbH ##blob##amp; Co. KG war, die die streitbefangenen\nBeschichtungs-arbeiten ausführte. Nach Ansicht des Senats dürfte\ninsoweit eine Kostenquotelung nach Kopfteilen vorzunehmen sein, da\nbezüglich beider Antragsgegnerinnen des Beweisverfahrens der\nBeweisgegenstand nach Art und Umfang derselbe war (vgl.\nKleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 2.\nAufl., § 17 Rdn. 334).\n\n8\n\nAuch wird die geänderte Rechtsprechung des erkennenden Senates\nzur Erstattungsfähigkeit der Terminskosten des Vertreters einer als\nProzeßpartei eingebundenen GmbH zu berücksichtigen sein; insoweit\nwird auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. August 1998 -\n17 W 84/97 - Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist\ndem Landgericht vorzubehalten.\n\n10\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:\n\n11\n\nDM 10.248,19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/17-w-241-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/17-w-241-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307365","retrieved":"2026-07-09 03:35:56.304396+00:00"}}