{"status":"available","doknr":"OLD307363","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0609.16WX56.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"16 Wx 56/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.2.99 - 29 T 317/96 - teilweise, und zwar zum unter der Nr.2 zuerkannten Feststellungsantrag aufgehoben, und die Sache insoweit an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.ooo,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) sind die Eigentümer der im 34. Obergeschoß\ngelegenen Eigentumswohnung Nr. 3411 (Penthauswohnung) der eingangs\ngenannten Wohnanlage ....., zu der als weiteres Sondereigentum nach\nder Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan eine ihr vorgelagerte\n\"Terrassenfläche\" (Bl. 231 GA) gehört, die sich an 3 Seiten um die\nPenthauswohnung legt. Planungsarchitekt und einer der Voreigentümer\nder Wohnung war Herr Prof. I.. Seit der Errichtung der Anlage im\nJahre 1973 war der Boden der Terrasse lediglich mit einer\nwasserdichten Bitumenbahn verklebt, worauf die Beteiligten zu 1)\nzum Zwecke des Betretenkönnens bislang Holzroste verlegt haben. Im\nvorliegenden Verfahren verlangten sie, daß die\nEigentümergemeinschaft den Boden der Terrasse so herrichtet, daß\nsie in die Lage versetzt werden, die Terrasse mit einem begehbaren\nOberbelag aus Fliesen oder sonstigem Steinmaterial zu versehen. Das\nAmtsgericht wies den Antrag ab. Auf die sofortige Beschwerde hat\ndas Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den\nBeschluß teilweise abgeändert und die Beteiligten zu 2) - die\nübrigen Eigentümer - verpflichtet, den Boden der Terrasse durch\nEinbau bestimmter näher genannter Schutzeinrichtungen so\nherzustellen, daß die Beteiligten zu 1) in der Lage sind, auf\ndiesen einen begehbaren Belag aus Holz aufzubringen. Ferner hat es\nunter Nr. 2 seiner Entscheidung auf den von den Antragstellern mit\nihrer sofortigen Beschwerde ergänzend gestellten Antrag\nfestgestellt, daß diese im Hinblick auf die vorgelegte und\nbedenkenfreie Planung des Landschaftsarchitekten C. berechtigt\nseien, nach Vornahme näher genannter Schutzmaßnahmen auf der\nTerrasse einen Dachgarten auf eigene Kosten anzulegen. Gegen den\nihnen am 11.3.99 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24.3.99\neingegangene weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2),\nmit der sie (nur) die Abweisung des Feststellungsantrags\nweiterverfolgen.\n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG) und führt sachlich zur Aufhebung des\nangefochtenen Teils des Beschlusses und insoweit zur\nZurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung\nan das Landgericht.\n\n4\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht auf einer\nGesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 FGG, 55o ZPO.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur\nAnlegung des geplanten Dachgartens auf ihrer Terrasse lediglich\ndamit begründet, der Sachverständige K. habe in seinem von der\nKammer eingeholten Gutachten vom 7.1.98 festgestellt, daß gegen das\nvon den Beteiligten zu 1) dazu vorgelegte Konzept des\nLandschaftsarchitekten C. vom 1o.6.97 Bedenken nicht bestehen.\n\n6\n\nDie Erwägung hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nDie Berechtigung zur Anlegung des Dachgartens setzt vielmehr\nvoraus, daß die Beteiligten zu 1) nachweisen, daß entweder es sich\ndabei - wie bei der Herrichtung eines begehbaren Terrassenunterbaus\n- um die erstmalige Herstellung des nach den Bauplänen und der\nBaubeschreibung vorgesehenen ordnungsgemäßen Zustands des Gebäudes\nhandelt, oder aber daß die Rechte anderer Wohnungseigentümer durch\ndie Baumaßnahme nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß\nhinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Zu beidem\nfehlen jedwede Feststellungen des Landgerichts.\n\n7\n\n1) Rechtlich bedenkenfrei ist zwar die Auffassung\ndes Landgerichts, daß es sich bei der Herstellung des für einen\nOberbelag aus Holz begehbaren Terrassenunterbaus im Hinblick auf\ndie in \"der der Baubeschreibung beigefügten Grundrißzeichnung, Bl.\n231 d.A.\" erfolgten Bezeichnung des Sondereigentums um die\nerstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands handelt. Weil\neine \"Terrasse\" von vorneherein den Eigentümern der streitigen\nPenthauswohnung zugewiesen ist, muß erstmalig nunmehr von der\nEigentümergemeinschaft ein Terrasssenunterbau geschaffen werden,\nder eine ordnungsgemäße Benutzung der Terrasse, dh insbesondere\nihre bestimmungsgemäße Begehbarkeit ermöglicht. Von einem\nDachgarten in Form einer extensiv oder intensiv begrünten Fläche,\nder - worauf auch der Sachverständige K. hingewiesen hat - nicht\nmit einer Terrasse gleichgesetzt werden kann, ist indes in der\nGrundrißzeichnung keine Rede. Entsprechendes gilt deshalb nicht\nohne weiteres auch für den Dachgarten, wovon aber wohl das\nLandgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Es muß\nvielmehr erst noch geklärt werden, ob, wie die Beteiligten zu 1)\nbehaupten, die jetzt beabsichtigte Begrünung eines Teils der\nTerrasse durch entsprechende Eintragungen bzw. Darstellungen in den\nübrigen Plänen vom Bauträger (die D. Deutsche Wohnbau GmbH &\nCo. in M.) vorgesehen war, etwa durch Beiziehung der Grundakte, des\nWohnungsgrundbuchs und/oder der Bauakte, wenn die Pläne von den\nBeteiligten nicht mehr vorgelegt werden können sollten.\n\n8\n\nLieße sich dann feststellen, daß nach den ursprünglichen\nBauplänen des Bauträgers (und insbesondere nach der\nBaubeschreibung) bei der streitigen Penthauswohnung die nunmehr\nbeabsichtigte Begrünung eines Teils der Terrasse vorgesehen war und\nbislang nur noch nicht verwirklicht wurde, und deshalb die - eine\nbauliche Veränderung ausschließende - erstmalige Herstellung des\nvorgesehenen Zustands des Gebäudes in Frage steht, dient die\nAnlegung des Dachgartens in Form einer intensiven Begrünung der\nerstmaligen Herstellung des von vorneherein geplanten Zustands des\nSondereigentums und wäre die Erstellung mithin Sache des\nWohnungseigentümers, der die Maßnahme nach dem technisch,\ninsbesondere statisch bedenkenfreien Konzept des\nLandschaftsarchitekten C. auf seine Kosten durchführen könnte.\n\n9\n\n2) Sollte indes nicht festgestellt werden können,\ndaß die teilweise Begrünung von vorneherein geplant war, wird das\nLandgericht zu prüfen und zu entscheiden haben, ob durch die\nbeabsichtigte Anlegung des Dachgartens, der dann eine bauliche\nVeränderung i.S. des § 22 WEG beinhalten kann, die über eine\nordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des\nGemeinschaftseigentums hinausgeht, die Rechte anderer\nWohnungseigentümer nicht über das in § 14 Nr.1 WEG bestimmte Maß\nhinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG), dh daß einem\nanderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten\nZusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Als\nsolcher Nachteil kann eine durch die Baumaßnahme veranlaßte\nVeränderung des Gebäudes dann angesehen werden, wenn sie eine\nVerschlechterung und damit eine nicht nur unerhebliche\nBeeinträchtigung bedeutet oder wenn sich nach der\nVerkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden\nLage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH NJW\n92, 978; Senat WE 97, 43o; BayObLG NZM 99, 423; OLG Schleswig NZM\n99, 422). Folglich kann nach anerkannter Rechtsprechung eine\nbeachtliche Beeinträchtigung schon darin liegen, daß Schäden am\ngemeinschaftlichen Eigentum wegen der Baumaßnahme nur unter\nErschwerungen festgestellt, zugeordnet und behoben werden können,\nund durch sie ein Grund für Streit zwischen den Wohnungseigentümern\nbereits angelegt ist, ob für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum\ndie Baumaßnahme ursächlich ist oder nicht. Ferner ist bei\nBaumaßnahmen der vorliegenden Art in Rechnung zu stellen, daß ihre\ntatsächliche Ausführung von der unbedenklichen Planung abweichen\nkann (vgl. OLG Hamm NJW-MietR 97, 277 = DWE 97, 1o7; BayObLGZ 9o,\n12o = ZMR 9o, 39o = WE 91, 254 und NJW-RR 96, 1165 = ZMR 96, 57o =\nWuM 96, 495).\n\n10\n\nIm Entscheidungsfall ist unstreitig, daß die Beteiligten zu 1)\neinen Dachgarten entsprechend dem vorgelegten Konzept des\nLandschaftsarchitekten C. (Bl. 165 ff GA) anlegen wollen, dh mit\neiner sog. \"Intensiven Dachbegrünung\" (Bl. 129 GA). Das haben sie\nin der Verhandlung vom 14.8.98 ausdrücklich erklären lassen. Davon\nist auch der Sachverständige K. ausgegangen, der in seinem\nGutachten dargelegt hat, daß die Anlegung einer solchen intensiven\nBegrünung durchgreifende Veränderungen an der Abdichtung und der\nHöhenlage der Fenster und Türen erfordere, und daß eine solche\nintensiv begrünte Fläche keine Terrassenfläche mehr sei, weil deren\nNutzung als Terrasse nicht möglich ist (Bl. 24 des Gutachtens = 311\nGA). Die intensive Begrünung erfolge in der Art eines angelegten\nGartens und fordere eine Regulierung des Wasserstandes im Substrat,\ndh in der Tiefe muß Wasser gehalten werden, ggflls. sogar\nnachgeführt werden. Deshalb stellt sich auch die Frage, ob die\neinzubauende Wurzelschutzbahn zur Wasserabdichtung ausreichen\nkann.\n\n11\n\nDie danach zu treffende Feststellung, ob eine bauliche\nVeränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung\ndarstellt, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das\nLandgericht hat solche Erwägungen nicht angestellt, die sie deshalb\ngegebenenfalls nachzuholen haben wird und die für das\nRechtsbeschwerdegericht Voraussetzung dafür sind, eine tatsächliche\nWürdigung gemäß §§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 561 Abs.2 ZPO zwar nicht auf\nihre sachliche Richtigkeit aber darauf zu überprüfen, ob ihr\nErgebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. BGH NJW 92, 978; OLG\nZweibrücken WE 98, 237; BayObLG NZM 99, 423 + 98, 98o und ZMR 97,\n152 = WuM 97, 186).\n\n12\n\nDie Entscheidung des Landgerichts kann danach keinen Bestand\nhaben, sie wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur\nerneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n13\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch\ndas Landgericht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/16-wx-56-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/16-wx-56-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307363","retrieved":"2026-07-09 03:35:56.207433+00:00"}}