{"status":"available","doknr":"OLD307361","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0609.16WX46.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"16 Wx 46/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas gem. §§ 45, 22, 29 FGG zulässige\nRechtsmittel, das sich gegen den Teil des angegriffenen Beschlusses\nwendet, in dem der Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig\nverworfen worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n4\n\nDie landgerichtliche Entscheidung hält\nim Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung - nur diese ist\nGegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde - stand, §§ 27\nFGG, 550 ZPO.\n\n5\n\nDas Landgericht hat für den\nFeststellungsantrag der Antragsteller das Rechtsschutzinteresse\nverneint, da es den Beseitigung verlangenden Gegenantrag als\nunbegründet abgewiesen hat und damit nach seiner Meinung inzident\ndie Frage der Duldungspflicht mitentschieden worden ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDiese Ausführungen sind in ihren\nwesentlichen Erwägungen nicht\n\n8\n\nzu beanstanden. Zu Recht ist das\nLandgericht davon ausgegangen, daß sich im vorliegenden Fall die\nFrage des Rechtsschutzbedürfnisses entsprechend den Regelungen der\nZPO beurteilt, da es sich hier um ein sog. echtes Streitverfahren\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. In diesen Verfahren, zu\ndenen auch Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehören, hat\nder Antragsteller sein Rechtsschutzinteresse darzulegen (vgl.\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorb. vor §§ 8 ff, Rz. 4; §\n12 Rz. 196 ).\n\n9\n\n \n\n10\n\nIm vorliegenden Fall fehlt ein solches\nRechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Duldungspflicht\nhinsichtlich der Satellitenanlage, nachdem die Antragsgegner\nihrerseits einen Antrag auf Beseitigung der Anlage gestellt haben\nund dieser nicht mehr ohne Zustimmung der Gegner zurückgenommen\nwerden konnte. Im Zivilverfahren, dessen Grundsätze hier\nentsprechend zur Anwendung kommen, entfällt nämlich regelmäßig das\nFeststellungsinteresse für eine ( negative ) Feststellungsklage,\nwenn eine Leistungsklage mit entgegengesetztem Antrag erhoben wird,\ndie nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden\nkann, § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. z.B. Thomas-Putzo, 21. Aufl., ZPO,\n256, Rz. 19 ). In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO,\ndie hier in einem echten Streitverfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit sachgerecht ist und der deshalb nach überwiegender\nMeinung, der sich der Senat anschließt, keine Bedenken\nentgegenstehen ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., vor §§ 8 ff, Rz.\n12), kann vorliegend dieser Antrag nach der Antragstellung im\nTermin nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Das war hier\nnach der Antragstellung im Termin vom 4.12.1997 der Fall, als die\nAntragsgegner ihren Leistungsantrag nach Maßgabe der Entscheidung\ndes Senats vom 28.5.1997 umgestellt hatten. In der Entscheidung zum\nVorliegen eines Beseitigungsanspruchs mußte das erkennende Gericht\n- da es sich um dieselbe Sachfrage handelt - zugleich inzident dazu\nStellung, ob die Antragsgegner die Satellitenanlage zu dulden\nhaben.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDazu hat der Senat in seiner\nEntscheidung vom 28.5.1997 - 16 Wx 62/97 - bereits die\nentscheidenden Gesichtspunkte dargelegt, indem er sinngemäß\nausgeführt hat,\n\n13\n\n \n\n14\n\ndaß nach der Beweisaufnahme in der\nTatsacheninstanz, die diese fehlerfrei gewürdigt habe, der\nAntragsgegner zugleich für seine Ehefrau gegenüber dem Vertreter\nder Bauherrin seine Zustimmung zur Montage der Antennenanlage in\ndem Spitzboden über seinem Wohnzimmer erklärt habe. Diese\nZustimmung bedeute, daß die Antragsgegner sich zur Fortführung des\nvorhandenen Zustandes im Verhältnis zu dem Voreigentümer und den an\ndessen Stelle tretenden neuen Wohnungseigentümer verpflichteten,\nderen Zustimmung zur Inanspruchnahme der Antennenanlage jedenfalls\nstillschweigend erfolgt ist. Lediglich wegen der Frage einer\nKündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund, die nach Ansicht\ndes Senats den Antragsgegnern nicht verwehrt sein kann und die im\ndamaligen Verfahrensstadium noch nicht geklärt war, war die Sache\nzurückzuverweisen.\n\n15\n\nBereits aus diesen Ausführungen ergibt\nsich die grundsätzliche Duldungspflicht der Antragsgegner, die\nallenfalls wegen einer gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung\nentfallen könnte. Daß dies nicht der Fall ist, hat nunmehr das\nLandgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme bestandskräftig\nfestgestellt.\n\n16\n\nDiese Vereinbarung wirkt im übrigen -\nanders als das Landgericht meint - auch gegenüber einem\nRechtsnachfolger der Antragsgegner, sofern dieser von dem Einbau\nKenntnis hat. Dies entspricht einhelliger Rechsprechung (vgl.\nbeispielsweise Senat vom 6.2.1998 - 16 Wx 333/97 in NZM 98, 872;\nBayObLG, NJW-RR 98,947, NJW-RR 93, 1165; OLG Hamm, NJW-RR 96,971).\nGleichwohl folgt - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - aus\ndieser materiellen Rechtslage nicht, daß für die aus dieser\nVereinbarung Vorteile ziehenden Wohnungseigentümer zugleich - ohne\nweitere Anforderungen - ein Rechtsschutzbedürfnis für eine\ndahingehende Feststellungsklage gegeben ist. Dieses beurteilt sich\nvielmehr ausschließlich nach den hier zur Anwendung kommenden\nzivilprozessualen Regelungen und setzt - wie aufgezeigt - ein\nbesonderes prozessuales Interesse voraus, das hier fehlt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in Abweichung vom\nRegelfall war nicht angebracht.\n\n18\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/16-wx-46-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-09/16-wx-46-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307361","retrieved":"2026-07-09 03:35:56.101922+00:00"}}