{"status":"available","doknr":"OLD307373","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0608.9U135.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"9 U 135/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der\nWiderklage stattgegeben.\n\n4\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Klage als Teilklage bestehen keine\nBedenken. Mit der Klage fordert der Kläger einen Teil des von ihm\nhöher angegebenen Wiederbeschaffungswertes. Damit ist der\neingeklagte Teil des Gesamtanspruchs ausreichend erkennbar (vgl. zu\nden Anforderungen an die Individualisierung im einzelnen\nZöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rn 15). Dementsprechend ist\nauch die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zulässig,\nda auf Grund des Vortrages des Klägers zum Schadenumfang ein\nrechtliches Interesse an der negativen Feststellung zu bejahen\nist.\n\n5\n\n2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein\nEntschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls\nseines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs BMW 320 i\nmit dem amtlichen Kennzeichen ....... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1\nAbs. I b AKB nicht zu. Damit ist die Klage unbegründet und die\nnegative Feststellungswiderklage begründet.\n\n6\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines\nKraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat ( vgl. zu den\nAnforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993, 571; Prölss/Martin-\nKnappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ).\n\n7\n\nDer Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die\nBeklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer\nnach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht\ngemäß § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von\nihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.\n\n8\n\nDer Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des\nVersicherungsfalles gemäß § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet,\nalles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein\nkann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß\nund vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die\nHöhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des\nVersicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen,\nsachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um\nden Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in\nEntwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine\nMöglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu\ntreffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des\nVersicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle\nsachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei\ngestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind\n(Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7\nAKB Rn. 44 und 47). Diese Obliegenheit nach Eintritt des\nVersicherungsfalls hat der Kläger verletzt.\n\n9\n\nDer Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige vom 25.01.1996\nfalsche Angaben zu Vorschäden des betroffenen Kraftwagens gemacht.\nEr hat den durch Auffahren eines LKW am 30.04.1994 verursachten\nHeckschaden mit einem Schadenumfang (nach der auf Gutachtenbasis\nvorgenommenen Abrechnung) von 11.084.03 DM zuzüglich 1.200,-- DM\nmerkantiler Minderwert nicht angegeben. In der Schadenanzeige vom\n25.01.1996 beantwortete der Kläger die Frage nach unreparierten\nVorschäden durch Ankreuzen mit \"nein\" und die Frage nach\nreparierten Vorschäden durch Ankreuzen mit \"ja\" und ergänzte noch\nauf die Frage \"mit DM\" handschriftlich \"5.000,-- DM\". In dem\nZusatzfragebogen mit Datum 27.02.1996 trug er auf die Frage nach\nweiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Reparaturen\nhandschriftlich \"Ja\" ein. Auf die weitere Frage nach Anzahl und Art\nder Vorschäden ergänzte er in der Zeile\n\n10\n\n\"1. reparierte:... \" handschriftlich \"Hagelschaden\". Die\nweiteren Zeilen wurden durchgestrichen.\n\n11\n\nDer Kläger hat es danach unterlassen, den Heckschaden anzugeben.\nEine Unklarheit in der Fragestellung - wie der Kläger beanstandet -\nist nicht erkennbar. Unzweifelhaft ist nach Vorschäden gefragt,\ngleichgültig aus welchem Zeitraum sie stammen.\n\n12\n\nDaß der Kläger bei der Polizei den Schaden angegeben hat, führt\nnicht zu einer anderen Beurteilung. Das Aufklärungsbedürfnis der\nBeklagten bestand unabhängig von den Angaben des\nVersicherungsnehmers bei der Polizei. Zudem hat die Beklagte von\nden Angaben des Klägers bei der Polizei erst später, im April 1996,\ndurch Einsicht in die Ermittlungsakte Kenntnis erlangt.\n\n13\n\nOb der Kläger zusätzlich noch die Laufleistung falsch angegeben\nhat, wofür eine Hochrechnung der gefahrenen Kilometer unter\nBerücksichtigung der Laufleistung von der Erstzulassung bis zum\nZeitpunkt der Besichtigung durch die DEKRA anläßlich des\nHagelschadens spricht, konnte offenbleiben.\n\n14\n\nAus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt\nLeistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3, V Nr.\n4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.\n\n15\n\nDie gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung ( § 6 Abs. 3 S. 1 VVG\n) hat der Kläger nicht widerlegt. Soweit der Kläger sich darauf\nberuft, er habe angenommen, die Beklagte werde die polizeiliche\nErmittlungsakte beiziehen, weil er in der Schadenanzeige auf die\npolizeiliche Diebstahlaufnahme hingewiesen habe, räumt dies den\nVorsatz, jedenfalls einen bedingten Vorsatz, nicht aus. Daß der\nVersicherer vor einer Regulierung in jedem Fall mit Sicherheit\nErmittlungsakten beizieht, trägt der Kläger selbst nicht vor. Davon\nkonnte der Kläger auch nicht ausgehen. Es entspricht nicht der\nRegulierungspraxis. Wie die Beklagte vorgetragen hat, hat sich ihr\nSachbearbeiter auch erst zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte\nentschlossen, nachdem Ende März 1996 Ungereimtheiten in der\nSachdarstellung des Klägers aufgetreten waren.\n\n16\n\nNach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat\nangeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998,319 ) tritt bei\nvorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen\nVerletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings\nnur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen\ndes Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem\nVersicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner\nmuß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des\nVersicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt\nworden sein. So liegt der Fall hier.\n\n17\n\nDie Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der\nBeklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der\nHand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art\nwahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs im Hinblick auf\ndie Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden\nFahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug\nbleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich\ndemnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können.\nDeshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der\nAufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des\nFahrzeugs \"generell\" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der\nInteressen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung\nauch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn\neine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers\nund die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung\ndes Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der\nVersicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht\nVoraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR\n1982, 742).\n\n18\n\nDie Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist\n\n19\n\ninhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der\nRechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144 mit\nBerichtigung r+s 1998, 228 und r+s 1998, 181 mit Anm. Münstermann).\nDem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, daß bewußt\nunwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum\nAnspruchsverlust führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein\nSchaden entsteht. Daß die Belehrung im Zusatzfragebogen\nunvollständig ist, weil der Hinweis auf \"vorsätzlich oder bewußt\"\nfalsche Angaben fehlt, schadet nicht. Die Warnfunktion ist durch\ndie erste -richtige- Belehrung erfüllt und wirkt fort (vgl. OLG\nKöln, 5. ZS. r+s 1989, 104; Senat r+s 1997, 227; 1997, 274; siehe\nauch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6, Rn 44). Es muß nicht neu\nbelehrt werden, jedenfalls nicht, wenn das zweite Auskunftbegehren\nzeitnah, wie hier etwa einen Monat später, erfolgt war (vgl. BGH,\nr+s 1998, 144, 228 = VersR 1998, 447, offenlassend bei 4\nMonaten).\n\n20\n\nVon einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige\nunmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch\nhervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer\nObliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen\nwerden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem\nmilderen Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere sind solche\nerhebliche Umstände nicht vorgetragen. Eine Entlastung durch\netwaige Sprachschwierigkeiten kann nicht angenommen werden. Es mag\nsein, daß er nicht über \"lückenlose Kenntnisse der deutschen\nSprache\" verfügt, wie er vorträgt. Seine Angaben in der\nSchadenanzeige und dem Zusatzfragebogen zeigen jedoch, daß er des\nDeutschen ausreichend mächtig ist.\n\n21\n\nEs handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch\neinem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und\nfür das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis\naufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH\nVersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206).\nVielmehr spricht alles dafür, daß durch unrichtige Angaben Einfluß\nauf die Höhe der Entschädigung genommen werden sollte.\n\n22\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\n23\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n25\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: DM 28.001,-- (10.001,--DM +\n18.000,-- DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/9-u-135-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/9-u-135-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307373","retrieved":"2026-07-09 03:35:57.067306+00:00"}}