{"status":"available","doknr":"OLD307376","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0608.22U269.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"22 U 269/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über\ndas Vermögen der I. Deutsche Immobilien AG in D.. Der Beklagte war\nvom 1.2.1991 bis 31.8.1993 Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin,\nvom 21.2.1991 bis 18.12.1991 alleiniges Vorstandsmitglied. Der\nZeuge S. war vom 1.6.1991 bis 15.7.1992 Aufsichtsratsmitglied der\nGemeinschuldnerin.\n\n3\n\nGegenstand des Unternehmens der\nGemeinschuldnerin war nach § 2 der Satzung u.a. der Erwerb, die\nVerwaltung und Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und\nBeteiligungen aller Art. § 2 der Satzung bestimmt weiter, daß die\nGesellschaft keine Geschäfte im Sinne von § 34 c GewO durchführen\nwerde (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift).\n\n4\n\nIm Herbst 1991 vermittelte der Beklagte\nden Erwerb und die Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an der\nBRD T. Investments 7 B.V., deren alleiniges Vermögen das Grundstück\nD. 3 in K. darstellte. Am 31.10.1991 verkaufte die vom Zeugen S.\nbeherrschte T. Investments 7 B.V. sämtliche Geschäftsanteile an der\nBRD T. Investments 7 B.V. an die Gemeinschuldnerin zu einem\nKaufpreis von 73,6 Mio. DM. Am 5.11.1991 verkaufte die\nGemeinschuldnerin sämtliche Geschäftsanteile an der nunmehr BRD\nD.C. genannten Gesellschaft an das Erzbistum K. und die Hohe\nDomkirche K. weiter. Ein Ankaufsangebot des Erzbistums K. über die\nGeschäftsanteile lag dem Beklagten bereits Anfang Oktober 1991\nvor.\n\n5\n\nAm 5.6.1992 erhielt der Beklagte vom\nZeugen Rechtsanwalt B. im Auftrag des Zeugen S. einen Betrag in\nHöhe von 300.000,- DM. Nach dem Wortlaut der hierüber ausgestellten\nQuittung erhielt der Beklagte den Betrag \"für die erfolgreichen\nVerkaufsbemühungen hinsichtlich des Objekts K., D. 3,...\". Diesen\nBetrag führte der Beklagte nicht an die Gemeinschuldnerin ab. In\neinem handschriftlichen Schreiben vom 6.6.1992, das nach der\nBehauptung des Beklagten der Zeuge S. an diesem Tag an den\nBeklagten richtete, ist festgehalten, daß es sich bei der Geldsumme\num ein Darlehen handele.\n\n6\n\nDer Kläger verlangt mit der\nvorliegenden Klage Zahlung des Betrages in Höhe von 300.000,- DM,\ninsbesondere aus § 88 AktG, da der Betrag aus einem\nKonkurrenzgeschäft des Beklagten im Geschäftszweig der\nGemeinschuldnerin stamme.\n\n7\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte\nhabe diesen Betrag vom Zeugen S. als Provision für die\nVerkaufsbemühungen in Bezug auf das Objekt D. 3 erhalten. Er hat\ngemeint, der Beklagte müsse diesen Betrag an den Kläger\nherausgeben.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n300.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat behauptet, bei der\nZahlung von 300.000,- DM habe es sich um ein Darlehen gehandelt mit\nder Maßgabe, daß auf Rückzahlung verzichtet werde, wenn die\nGemeinschuldnerin bis zum 31.12.1994 weiterhin Gewinne mache. Da\ndies nicht der Fall gewesen sei, habe er den Betrag am 13.5.1995 an\nden Zeugen S. zurückgezahlt.\n\n14\n\nNach Vernehmung von Zeugen hat das\nLandgericht durch Urteil vom 7.10.1998 - 91 0 126/97 LG Köln -, auf\ndas wegen sämtlicher Einzelheiten und seiner Verweisungen Bezug\ngenommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen\nAnspruch nach § 88 I, II S. 2, 1. Alt. AktG, da der Beklagte als\nVorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin für eigene Rechnung\nGeschäfte gemacht habe. Es stehe nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme fest, daß es sich bei der Summe in Höhe von\n300.000,- DM um eine Provisionszahlung handele.\n\n15\n\nGegen dieses ihm am 12.11.1998\nzugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.12.1998 Berufung\neingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist am 8.2.1999 begründet hat.\n\n16\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, er\nhabe keine Geschäftschance der Gemeinschuldnerin gemäß § 88 I AktG\nwahrgenommen, da die Gemeinschuldnerin weder sonst noch im\nfraglichen Geschäft eine Maklertätigkeit entfaltet habe und ihr\neine solche mangels Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO auch\ngesetzlich verboten gewesen sei. Er erhebt die Einrede der\nVerjährung nach § 88 III AktG und behauptet, allen Aufsichtsrats-\nund Vorstandsmitgliedern der Gemeinschuldnerin sei bereits im\nHerbst 1993 der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen. Schließlich\nhält er die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene\nBeweiswürdigung zum Grund der Zahlung für grob fehlerhaft.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n7.10.1998 - 91 0 126/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\n1.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n2.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndem Kläger zu gestatten, eine etwa\nnotwendige Sicherheitsleistung auch in Gestalt einer\nselbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n28\n\nDer Kläger verteidigt unter\nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens\ndas erstinstanzliche Urteil. Zur Einrede der Verjährung behauptet\ner, der hier in Rede stehende Vorgang sei tatsächlich nicht im\nAufsichtsrat und/oder Vorstand erörtert worden. Ein Hinweis hierauf\nergebe sich insbesondere nicht aus den Protokollen der\nAufsichtsratssitzungen ab Juni 1992. Auch seien nicht sämtliche\nMitglieder der Organe der Gemeinschuldnerin über den Vorgang\nunterrichtet worden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n30\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n31\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der\nSach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen des Beklagten\nrechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nDer Kläger ist als Konkursverwalter der\nGemeinschuldnerin nach § 88 I, II S. 2 AktG berechtigt, vom\nBeklagten das vom Zeugen S. erhaltene Entgelt für die Vermittlung\nund Abwicklung des hier in Rede stehenden Geschäfts zu\nverlangen.\n\n34\n\n1.\n\n35\n\nDas Landgericht, auf dessen\nAusführungen der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, hat die\nerhobenen Beweise zutreffend und überzeugend dahin gewürdigt, daß\nder Beklagte vom Zeugen S. am 5.6.1992 300.000,- DM als Provision\nfür die Vermittlung des Verkaufs der Geschäftsanteile der BRD T.\nInvestments 7 B.V. an die Gemeinschuldnerin und sodann durch diese\nan das Erzbistum und die Hohe Domkirche K. erhalten hat. Hieran hat\nauch der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten\nim Berufungsverfahren keinen Zweifel.\n\n36\n\nFür die Annahme einer Provision spricht\nzunächst deutlich der Wortlaut der über die Zahlung erteilten\nQuittung (Bl. 113 d.A.), nach dem die Zahlung der 300.000,- DM\nvereinbarungsgemäß für die erfolgreichen Verkaufsbemühungen\nhinsichtlich des Objekts K., D. 3, erfolgte. Wäre der Betrag als\nDarlehen gewährt worden, auf dessen Rückforderung für den Fall\neiner zukünftigen erfolgreichen Geschäftstätigkeit der\nGemeinschuldnerin verzichtet worden wäre, um dem Beklagten als\nVorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin einen Anreiz für den Erfolg\nder Geschäfte zu bieten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der\ngeschäftserfahrene Beklagte, der im Termin vor dem Senat erklärt\nhat, er habe die Quittung selbst formuliert, dies nicht zum\nAusdruck gebracht hätte. Auch sein Vorbringen im Termin vor dem\nSenat, er sei sich sicher gewesen, das Darlehen aufgrund künftiger\nerfolgreicher Geschäftstätigkeit nicht zurückzahlen zu müssen,\nerklärt dies nicht, insbesondere nicht die aus der Quittung\nersichtliche kausale Verknüpfung allein mit den Verkaufsbemühungen\nhinsichtlich des Objekts D. 3. Davon abgesehen ist der Beklagte\nauch dem Vorbringen des Klägers zur angespannten wirtschaftlichen\nLage der T.- Gesellschaften und der sich aufgrund der\nwirtschaftlichen Abhängigkeit der Gemeinschuldnerin von diesen für\ndie Gemeinschuldnerin selbst ergebenden negativen\nGeschäftsaussichten nicht, jedenfalls nicht konkret,\nentgegengetreten. Zudem hätte der Beklagte bei Ausstellung der\nQuittung nicht damit rechnen können, daß der Zeuge B. und der Zeuge\nS. eine den Sachverhalt unrichtig wiedergebende Quittung\nakzeptieren würden.\n\n37\n\nStellt danach bereits der Text der\nQuittung ein gewichtiges Indiz für eine Zahlung als Provision dar,\nist dies auch zur Überzeugung des Senats in Zusammenhang mit den\nAussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen, insbesondere der\nZeugen M., K. und S., bewiesen.\n\n38\n\nNach der Bekundung des Zeugen M., an\nderen Richtigkeit auch der Senat keinen Zweifel hat, hat der\nBeklagte auf entsprechende Nachfrage erklärt, er habe nur einmal\nvon dem Zeugen S. 300.000,- DM erhalten. Soweit der Zeuge M.\nbekundet hat, er wisse nicht mehr, ob von Darlehen oder Provision\ndie Rede gewesen sei, hat er jedenfalls ausgesagt, sein Schreiben\nvom 21.10.1993 (Bl. 215 d.A.) gebe die Schlußfolgerung wieder, die\ner aus den Äußerungen des Beklagten gezogen habe, nämlich, daß\ndieser eine Provisionszahlung erhalten habe. Aus den Aussagen der\nZeugen K. und S., die im Rahmen des Sonderprüfungsauftrags für die\nKPMG tätig waren, ergibt sich zudem, daß der Zeuge M. ihnen\ngegenüber erklärt hat, der Beklagte habe bestätigt, daß an ihn eine\nProvision in Höhe von 300.000,- DM gezahlt worden sei. Aus den\nAussagen dieser Zeugen, die durch das Protokoll der Befragung (Bl.\n344 ff., 346) bestätigt werden, ergibt sich weiter, daß nach der\nihnen gegenüber gemachten Äußerung des Zeugen M. auch der Zeuge S.\ndiesem gegenüber die Zahlungen bestätigt hatte. Auch diese\nÄußerungen des Zeugen S. hat der Zeuge M. als Zahlung einer\nProvision verstanden, da sonst die Schlußfolgerung des Zeugen, es\nhabe sich um eine Provision gehandelt, nicht nachvollziehbar\nwäre.\n\n39\n\nHat der Zeuge M. aber die Äußerungen\ndes Beklagten und auch des Zeugen S. im Sinne einer\nProvisionszahlung verstanden, läßt dies jedenfalls den Schluß zu,\ndaß weder der Beklagte noch der Zeuge S. ausdrücklich von einem\nDarlehen gesprochen hatten, sondern es nach den gesamten\nGesprächsumständen um eine Provision ging. Daß dem Zeugen M., der\nvon Beruf Wirtschaftsprüfer ist, der Unterschied zwischen einer\nProvision und einem Darlehen bekannt ist, liegt auf der Hand. Hätte\naber der Beklagte den Betrag nicht als Provision, sondern als\nDarlehen erhalten, widerspräche es jeder Lebenserfahrung, wenn er\nunter den gegebenen Umständen nicht besonderen Wert darauf gelegt\nhätte herauszustellen, daß es sich nicht um eine Provisionszahlung\nfür die Vermittlung des Geschäfts hinsichtlich des Objekts D. 3\nhandelte, sondern um die Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf\nden künftigen Geschäftserfolg der Gemeinschuldnerin. Das gleiche\ngilt für die Äußerung des Zeugen S. gegenüber dem Zeugen M..\n\n40\n\nDemgegenüber widerspricht die Aussage\ndes Zeugen A., er habe bei seiner Befragung durch die KPMG erklärt,\ndaß er von einer solchen Zahlung nichts wisse, er könne sich nicht\nerklären, aus welchem Grunde die Herren von der KPMG auf die Idee\ngekommen wären, es sei ein Geschenk gemacht oder eine Provision\ngezahlt worden, der Aussage des Zeugen K., der Zeuge A. habe auf\nBefragen erklärt, der Beklagte habe vom Zeugen S. ein \"Geschenk\"\nvon 300.000,- DM erhalten. Die Aussage des Zeugen K. entspricht dem\nInhalt des Protokolls über die Befragungen (Bl. 345 d.A.).\nAnhaltspunkte dafür, daß das Protokoll entgegen der Aussage des\nZeugen K. nicht richtig wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist\ndie Aussage des Zeugen K., er könne sich an den Begriff \"Geschenk\"\naufgrund der außergewöhnlichen Wortwahl genau erinnern, ohne\nweiteres nachvollziehbar und glaubhaft.\n\n41\n\nAufgrund dieser Umstände kann die\nAussage des Zeugen B., des damaligen anwaltlichen Vertreters des\nZeugen S., nicht überzeugen. Die von ihm genannten\n\"Verständigungsschwierigkeiten\" können die Hingabe als Darlehen und\nals Anreiz für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Beklagten\nnicht plausibel erklären. Die Bekundung des Zeugen, die Zahlung\nhabe sich nicht auf das Objekt D. bezogen, widerspricht dem Vortrag\ndes Beklagten, daß jedenfalls Anlaß für die Zahlung die\nerfolgreiche Durchführung des Geschäfts D. 3 war. Im übrigen wäre\nvöllig unverständlich und nicht plausibel, weshalb dennoch in der\nQuittung das Geschäft D. 3 nicht nur genannt, sondern allein als\nGrund für die Zahlung angegeben worden ist. Daß dem Zeugen B. als\nRechtsanwalt und anwaltlichem Vertreter des Zeugen S., dessen\nInteressen er wahrzunehmen hatte, nicht bereits bei Aushändigung\nder Quittung aufgefallen sein will, daß der Text der Quittung nicht\ndem entsprach, was als Sinn und Zweck der Zahlung vereinbart worden\nsein soll, ist unglaubhaft.\n\n42\n\nBei einer Gesamtwürdigung sämtlicher\nUmstände kann auch die Aussage des Zeugen S. keine durchgreifenden\nZweifel an der Gewährung des Betrags als Provision begründen.\nEbensowenig können die Schreiben des Zeugen S., in denen von einem\nDarlehen die Rede ist, eine andere Beurteilung rechtfertigen.\nDasselbe gilt für die vom Beklagten vorgelegte Quittung über die\nRückzahlung eines Darlehens in Höhe von 300.000,- DM am 13.5.1995\nund die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen. Ob die\nQuittung und die Unterlagen inhaltlich unrichtig sind oder ob sie\nsich auf einen anderen Zahlungsvorgang beziehen, kann dahinstehen.\nJedenfalls kann nach den Aussagen der Zeugen M., K. und S. in\nVerbindung mit der vom Beklagten über die erhaltene Zahlung\nausgestellten Quittung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,\ndaß dem Beklagten am 5.6.1992 kein Darlehen, sondern eine Provision\ngewährt worden ist und daher für eine Rückzahlung dieses Betrages\nkein Grund bestand.\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nDurch die danach bewiesene Vereinbarung\nund Entgegennahme einer Provision hat der Beklagte als\nVorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin in deren Geschäftszweig für\neigene Rechnung Geschäfte gemacht (§ 88 I AktG).\n\n45\n\na)\n\n46\n\nEs kommt nicht darauf an, daß der\nBeklagte den An- und Verkauf der Geschäftsanteile an der BRD T.\nInvestments 7 B.V. vermittelt hat, während die Gemeinschuldnerin\nnach ihrem Geschäftszweck keine Vermittlungstätigkeit ausübt,\nsondern selbst, wie auch im vorliegenden Fall, den An- und Verkauf\nvornimmt.\n\n47\n\nZum einen hat das Landgericht nämlich\nzutreffend ausgeführt, daß dem wirtschaftlichen Ergebnis nach der\nAn- und Verkauf der Anteile an der genannten Gesellschaft durch die\nBeklagte einer solchen Vermittlungstätigkeit, wenn auch in anderer\nrechtlicher Form, gleichkommt. Der sofortige Weiterverkauf an das\nErzbistum bzw. die Hohe Domkirche K. war nicht nur von vornherein\nbeabsichtigt, sondern der Ankauf der Anteile durch die\nGemeinschuldnerin erfolgte erst nach der Kaufzusage des Erzbistums\nK..\n\n48\n\nZum anderen kommt es hierauf nicht\neinmal an. Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der\nGesellschaft fällt nämlich unter die Bestimmung des § 88 I AktG,\nohne daß es darauf ankommt, ob die Gesellschaft selbst mit der\nVermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte\n(vgl. Hüffer AktG 2. Aufl. § 88 Rn 3; Hefermehl in Geßler/Hefermehl\nAktG § 88 Rn 10). Es genügt danach, daß das vermittelte Geschäft\nselbst in den Geschäftszweig der Gesellschaft fällt.\n\n49\n\nAus diesem Grunde kommt es auch nicht\ndarauf an, daß die Gemeinschuldnerin keine Erlaubnis nach § 34 c\nGewO zur Ausübung von Maklertätigkeit hatte. Es ist nicht\nentscheidend, daß das Vorstandsmitglied eine Erwerbschance der\nGesellschaft selbst ausbeutet oder zunichte macht oder ob die\nGesellschaft das Geschäft selbst hätte tätigen können. Davon\nabgesehen sind Maklergeschäfte wegen Verstoßes gegen § 34 c GewO\naber auch nicht nichtig (vgl. Palandt-Sprau Einf. vor § 652 Rn 4\nm.w.N.).\n\n50\n\nb)\n\n51\n\nSchließlich ist unerheblich, daß die\nGemeinschuldnerin selbst an dem vom Beklagten vermittelten Geschäft\nbeteiligt war. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 88 AktG ist\nauch ein Geschäftemachen durch Vermittlung eines konkreten\nGeschäfts der Gesellschaft eine Konkurrenztätigkeit in deren\nGeschäftszweig.\n\n52\n\n3.\n\n53\n\nOb das Eintrittsrecht nach § 88 II S. 2\nAktG wie der Anspruch auf Schadensersatz Verschulden voraussetzt\n(vgl. Hefermehl in Geßler/Hefermehl AktG § 88 Rn 24; wohl zweifelnd\nHüffer aaO § 88 Rn 7), kann dahinstehen. Daß der Beklagte\nschuldhaft, nämlich vorsätzlich handelte, kann keinem Zweifel\nunterliegen.\n\n54\n\n4.\n\n55\n\nDer Anspruch ist nicht gemäß § 88 III\nAktG verjährt. Die Voraussetzungen für den Beginn der\nVerjährungsfrist hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.\n\n56\n\nVoraussetzung für den Lauf der\ndreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist, daß jedes\neinzelne Vorstandsmitglied, jedes stellvertretende Mitglied des\nVorstands und jedes Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von dem\nSachverhalt, nämlich der Zahlung einer Provision hatte (vgl. Hüffer\na.a.0. Rn 9). Die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei in den\nAufsichtsratssitzungen hierüber gesprochen worden, sämtliche\nVorstandsmitglieder seien hierbei zugegen gewesen, im übrigen seien\nsämtliche Mitglieder der Organe der Gemeinschuldnerin zu diesem\nVorfall von der KPMG vernommen worden, genügt nicht. Diese\nersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung entbehrt der\ntatsächlichen Grundlage. Insbesondere ist der Beklagte dem\nVorbringen des Klägers, aus den Protokollen der\nAufsichtsratssitzungen ab Juni 1992 ergebe sich nicht, daß der\nVorgang Gegenstand dieser Sitzungen gewesen sei, nicht\nentgegengetreten. Wann jedes einzelne Vorstandsmitglied,\nstellvertretende Vorstandsmitglied und Aufsichtsratsmitglied etwa\nvon der KPMG hierzu befragt und hierdurch oder sonst Kenntnis\nerlangt haben soll, hat der Beklagte nicht im einzelnen\ndargelegt.\n\n57\n\nII.\n\n58\n\nDer Anspruch ergibt sich darüberhinaus\njedenfalls aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB aus einer\nunberechtigten Eigengeschäftsführung des Beklagten.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n1.\n\n61\n\nDer Beklagte hat das objektiv fremde\nGeschäft der Gemeinschuldnerin, das er für diese als fremdes\nGeschäft zu führen hatte, unberechtigt als eigenes betrieben, indem\ner für das Geschäft eine Provision vereinbart und erhalten hat. Hat\ndas Vorstandsmitglied sich an die geschäftliche Tätigkeit der\nGesellschaft, wie der Beklagte, angehängt und daraus mittelbar\nVorteile gezogen, muß er das Erlangte nach § 667 BGB herausgeben\n(vgl. Mertens in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 93 Rn 73;\nScholz GmbHG 8. Aufl. § 43 Rn 148, 149 zur vergleichbaren Situation\ndes Geschäftsführers einer GmbH).\n\n62\n\nSelbst wenn der Beklagte die Provision\nohne besondere vorherige Vereinbarung als bloße Belohnung erhalten\nhätte, wäre der Anspruch begründet, und zwar unmittelbar aus § 667\nBGB. Der Beklagte hätte dann nämlich die Provision aus der Führung\ndes Geschäfts für die Gemeinschuldnerin erhalten.\n\n63\n\n2.\n\n64\n\nAuch dieser Anspruch ist nicht\nverjährt.\n\n65\n\nSelbst wenn man der Auffassung folgen\nwollte, die Verjährungsregelung des § 88 III AktG sei auf Ansprüche\naus § 687 II, 667 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu Mertens\naaO § 93 Rn 73), ist, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, daß der\nLauf dieser Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden wäre.\n\n66\n\nIII.\n\n67\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für den Beklagten: 300.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/22-u-269-98","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":10},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/22-u-269-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307376","retrieved":"2026-07-09 03:35:57.897797+00:00"}}