{"status":"available","doknr":"OLD307379","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0608.15U159.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"15 U 159/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.gasse in G.,\nwelches beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Gotha im Grundbuch von\nG. unter Band 2, Nummer 272 eingetragen ist.\n\n3\n\nAm 23.9.1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der\nBeklagten einen Darlehensvertrag, in welchem sich die Beklagte\nverpflichtete, den Eheleuten F. ein Darlehen in Höhe von \"324.000,-\nDM\" zu einer Verzinsung von 12% jährlich zu gewähren, wobei dieser\nZinssatz variabel sein sollte. In Ziffer 3.2 des formularmäßig\nvorgedruckten Vertrages war bestimmt, daß das Darlehen zu 100%\nausgezahlt werden solle. Gemäß Ziffer 3.3. des Vertrages hatten die\nKlägerin und ihr Ehemann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% von\nDM 300.000,-, mithin 12.000,- DM zu entrichten. Nach Abzug dieses\nBetrages war der in Ziffer 3.4 als \"Nettokreditbetrag\" angegebene\nBetrag von 312.000,- DM an die Klägerin und ihren Ehemann\nauszuzahlen. In Ziffer 4 des Darlehensvertrages war der anfängliche\neffektive Jahreszins mit \"15,32%\" angegeben; nach der in dieser\nVertragsbestimmung enthaltenen Erläuterung war bei dessen\nBerechnung eine Auszahlung zum Ersten des auf den Abschluß des\nDarlehensvertrages folgenden Monats zugrunde gelegt worden.\n\n4\n\nNach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Oktober 1994\nbetrug der durchschnittliche Zinssatz für festverzinsliche\nHypothekarkredite auf Wohngrundstücke bei einer Laufzeit von 2\nJahren 7,63 % auf der Basis einer Bandbreite von 7,08% bis\n8,31%.\n\n5\n\nDie Darlehensrückzahlung war gemäß Ziffer 5.1 des\nDarlehensvertrages in voller Höhe am 30.Juni 1996 vorgesehen. Gemäß\nZiffer 5.4. waren von den Eheleuten F. gleichbleibende Raten \"für\nZins und Tilgung\" in Höhe von monatlich 3.600,-DM, jeweils fällig\nam 30. eines jeden Monats und beginnend am 30.10.1994, sowie \"eine\nSchlußrate in Höhe von 315.633,88 DM\" am 30.6.1996 zu leisten. Der\nvon der Klägerin und ihrem Ehemann zu zahlende Gesamtbetrag war in\nder Vertragsurkunde mit \"391.989,88 DM\" angegeben. Zur Besicherung\ndes Darlehens sowie \"aller bestehenden und künftigen Ansprüche der\nBank\" verpflichteten sich die Klägerin und ihr Ehemann gemäß Ziffer\n7 des Darlehensvertrages, eine erstrangige Grundschuld in Höhe von\n300.000,- DM auf dem Objekt H.gasse sowie eine erstrangige\nGrundschuld in Höhe von 30.000,- DM auf dem Objekt M.straße in L.\nzu bestellen. Als weitere Sicherheiten waren eine Mietabtretung\nsowie die Abtretung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung\nbei der N. Lebensversicherung AG vereinbart. Für letztere zahlte\ndie Klägerin aus dem ihr gewährten Darlehen 10.400, 32 DM über die\nFirma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH auf ein\nPrämiendepot. Die Firma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft,\neine Maklerfirma, die unstreitig zumindest gelegentlich für die\nBeklagte tätig wird, erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine\nVermittlungsgebühr in Höhe von 12.000,- DM von der Klägerin. An\ndiese Maklerfirma hatten sich die Eheleute F. auf der Suche nach\neinem Kredit gewandt.\n\n6\n\nEbenfalls am 23. September 1994 bestellte die Klägerin auf ihrem\nGrundstück in G. eine Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM\nzugunsten der Beklagten nebst 18 % Jahreszinsen und unterwarf sich\nwegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen\nZwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten der\nGrundschuldbestellung wird auf die notarielle Urkunde der Notarin\nDr. K.-F. vom 23.9.1994 Bezug genommen (Bl. 83- 88 d.A.). Zugunsten\nder am 29.9.1994 unter der laufenden Nummer 12 in Abteilung III des\nGrundbuchs für die Beklagte eingetragenen Grundschuld wurde ein\nRangrücktritt der unter den laufenden Nummern 8,9, 10 und 11\njeweils für die Klägerin eingetragenen Grundschulden vermerkt\n(Grundbuchauszug vom 14.3.1995, Bl. 9- 14 d.A.).\n\n7\n\nIn der Zeit zwischen dem 27. September 1994 und dem 21. Februar\n1995 nahm die Beklagte entsprechend der ebenfalls am 23.9.1994 von\nder Klägerin und ihrem Ehemann erteilten Anweisung (Bl. 171 d.A.)\ndie Auszahlungen des Darlehensbetrages vor. Von dem nach\nUmschuldungen und Ablösung sonstiger Verbindlichkeiten\nverbleibenden Darlehensbetrag zahlte die Beklagte am 17.10.1994\n130.0000,- und am 21.2.1995 restliche 69.900,- an die Klägerin und\nihren Ehemann aus. Eine entsprechende Auszahlungsübersicht erteilte\ndie Beklagte den Eheleuten F. mit Schreiben vom 7.3.1995 (Bl.\n172).\n\n8\n\nIm Februar 1996 beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung\naus der Grundschuld. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am\n29.5.1996 im Grundbuch von G. eingetragen.\n\n9\n\nMit ihrer Zwangsvollstreckungsgegenklage macht die Klägerin\ngeltend, daß das Darlehen wegen Wuchers nichtig sei und von der\nNichtigkeit auch die Grundschuldbestellung erfaßt werde. Sie hat\ngemeint, daß der effektive Jahreszins tatsächlich noch mehr als die\nin dem Vertrag angegebenen 15,32 % betrage, weil in ihn zusätzlich\ndie Bearbeitungsgebühr und die an die Firma D. Leasing- und\nVermietungsgesellschaft mbH gezahlte Vermittlungsgebühr einbezogen\nwerden müßten. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der\nDarlehensvertrag unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande\ngekommen sei, in der sie und ihr Ehemann sich befunden hätten. Sie\nhätten für den Umbau des Hauses in G. in sechs Wohnungen hohe\nInvestitionen getätigt, um für die Familie eine finanzielle\nGrundlage zu schaffen, und das Darlehen benötigt, um die in diesem\nZusammenhang anfallenden Schulden weiter begleichen zu können und\nder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen. Im\nSeptember 1994, nachdem sie bereits seit März 1993 mit Herrn D. in\nVerhandlungen gestanden hätten, habe ihnen \"das Wasser bis zum Hals\ngestanden\"; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien kurz vor der\nEinleitung gewesen. Offen sei zunächst die exakte Höhe des\neffektiven Jahreszinses und des Nominalzinses gewesen; die Beklagte\nhabe lediglich erklärt, daß der Nominalzins zwischen 10% und 12 %\nbetragen werde. Als dann aus dem ihr, der Klägerin, zugesandten\nVertrag ein Nominalzins von 12 % hervorgegangen sei, hätten sie und\nihr Mann dies mit Rücksicht auf ihre finanzielle Lage akzeptiert.\nAuch der Beklagten habe dies bewußt sein müssen; sie habe sich die\nbedrängte Situation der Eheleute F. zunutze gemacht.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Zwangsvollstreckung aus der\nGrundschuld in Höhe von 300.000,- DM, die für das Grundstück in G.\nbeim Grundbuchamt des Amtsgerichts Gotha im Grundbuch von G. unter\nBand 2, Nummer 272, eingetragen ist, für unzulässig zu\nerklären,\n\n12\n\nsowie\n\n13\n\nfestzustellen, daß der am 23.9.1994\ngeschlossene Darlehensvertrag nichtig ist.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat die Darlehenskonditionen verteidigt und\ngemeint, daß der vereinbarte effektive Jahreszins für\nTeilzahlungsbanken nicht überhöht sei. Sie, die Beklagte, habe auch\nnicht die Zwangslage der Klägerin und ihres Ehemannes ausgebeutet.\nDie finanzielle Lage der Klägerin sei ihr, der Beklagten, nicht\nbekannt gewesen. Die entsprechenden Kenntnisse habe allenfalls der\nVermittler gehabt. Diese könnten ihr aber, so hat die Beklagte\ngemeint, nicht zugerechnet werden, da es sich bei der Firma D.\nLeasing- und Vermietungsgesellschaft mbH um eine eigenständige\nFirma gehandelt habe. Deren Vermittlungstätigkeit habe auch nicht\nso sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers gelegen.\nIm übrigen hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sich die\nGrundschuld nicht darin erschöpfe, eine wegen vermeintlichen\nWuchers nichtige Forderung zu sichern; vielmehr erstrecke sie sich\nentsprechend ihrer Zweckerklärung auf die Sicherung aller\nbestehenden und künftigen Ansprüche der Bank, also auch auf einen\netwaigen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des\nDarlehenskapitals für den Fall, daß der Darlehensvertrag\ntatsächlich unwirksam sein sollte.\n\n19\n\nMit Urteil vom 26.11.1998 hat das Landgericht Köln- 29.\nZivilkammer- der Klage vollen Umfanges stattgegeben. Es hat sich\nauf den Standpunkt gestellt, daß der Darlehensvertrag gemäß § 138\nBGB wegen Wuchers nichtig sei, da ein auffälliges Mißverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung bestehe; der effektive\nJahreszins von 15.32 % übersteige den marktüblichen Zinssatz von\n7,63 % um mehr als 100 %. Von der Nichtigkeit sei auch die\nGrundschuldbestellung erfaßt, da diese zur Erfüllung des am\n23.9.1994 abgeschlossenen wucherischen Geschäfts gedient habe.\nWegen aller Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 98- 102 d.A.\nverwiesen.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte in zulässiger Weise\nBerufung eingelegt und ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht\nbegründet.\n\n21\n\nMit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, daß weder die\nobjektiven noch die subjektiven Voraussetzungen des\nWuchertatbestandes erfüllt seien. Ihr erstinstanzliches Vorbringen\nergänzend und vertiefend, trägt die Beklagte vor, daß der im\nDarlehensvertrag angegebene effektive Jahreszins von 15,32% p.a.\nbereits die Bearbeitungsgebühr von 12.000 DM berücksichtigt habe,\nwobei eine taggenaue Laufzeit von 21 Monaten und acht Tagen\nzugrunde gelegt worden sei. Die verhältnismäßig kurze Laufzeit sei\ndadurch bedingt gewesen, daß der Kredit als Zwischenkredit mit\nRücksicht darauf gedacht gewesen sei, daß die Eheleute F. das\nObjekt nach der Fertigstellung hätten umgehend vermieten und über\neine Hypothekenbank umfinanzieren wollen. Die taggenaue Berechnung\ndes Effektivzinses habe das Landgericht nicht beachtet. Wären die\nZinsen korrekt auf eine Laufzeit von 24 Monaten hochgerechnet\nworden, hätte sich ein anfänglicher effektiver Jahreszins von\nlediglich 15,11% errechnet. Ohnehin könne, so meint die Beklagte,\nals Vergleichsmaßstab allenfalls der Marktzins für variabel\nverzinsliche hypothekarisch gesicherte Kredite herangezogen werden,\nder im Durchschnitt bei 7,86% gelegen habe, so daß eine\nÜberschreitung des Marktzinses um 100% nicht vorgelegen habe. Erst\nrecht gelte dies, wenn man den in dem Darlehensvertrag vereinbarten\neffektiven Jahreszins mit dem von der Deutschen Bundesbank\nermittelten Schwerpunktzins für Ratenkredite vergleiche. Aber auch\nbei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Landgerichts sei das\nangefochtene Urteil nicht zutreffend. Das Landgericht habe nämlich\nnicht berücksichtigt, daß der Kredit in einer Niedrigzinsphase\nausgereicht worden sei; in einem solchen Fall trete bei\nlangfristigen Krediten nach der Rechtsprechung des BGH an die\nStelle eines Richtwertes von 100% ein solcher von 110%. Darüber\nhinaus begegnet nach Auffassung der Beklagten die Gleichbehandlung\nvon Teilzahlungsbanken - die ein ganz spezielles Marktsegment\nbetreuten- mit normalen Banken Bedenken, da Teilzahlungsbanken ganz\nanders strukturiert seien und ein höheres Risiko abdecken müßten.\nDer Marktzins von Teilzahlungsbanken habe zum entscheidenden\nZeitpunkt mindestens 3 Prozent über dem vom Landgericht\nangenommenen Zins gelegen. Die an den Kreditvermittler gezahlten\nBeträge müßten, so meint die Beklagte weiter, außer Betracht\nbleiben, da dessen Tätigkeit nicht in ihre Interessensphäre\ngefallen sei. Bei der Fa. D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft\nmbH handele es sich um einen selbständigen Makler, der mit einer\nVielzahl von Kreditinstituten zusammenarbeite, von denen die\nBeklagte nur eines sei. Die Tätigkeit der Vermittlungsfirma habe im\nvorwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Schließlich sei auch\nder subjektive Tatbestand des § 138 BGB nicht erfüllt, da die\nKlägerin hierzu nicht ausreichend vorgetragen habe.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n26.11.1998 - 29 O 62/98- abzuändern und die Klage abzuweisen,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\nhilfsweise,\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nder Beklagten Vollstreckungsschutz zu\ngewähren und ihr nachzulassen, eine ihr auferlegte Sicherheit auch\ndurch schriftliche, selbstschuldnerische unwiderrufliche\nProzeßbürgschaft der Stadtsparkasse Köln oder eines als Zoll- oder\nSteuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen zu können.\n\n32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen, wobei sie klarstellt, daß die Zwangsvollstreckung\naus der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 12\neingetragenen Grundschuld für unzulässig erklärt werden solle.\n\n36\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und\nverteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend zu ihrem\nerstinstanzlichen Vorbringen trägt die Klägerin unter anderem vor,\ndaß die Beklagte die Vermittlungsgebühr bewußt nicht als\nVertragskosten in den Darlehensvertrag aufgenommen habe, um eine\ngeringere Effektivverzinsung angeben zu können. Tatsächlich erhöhe\nsich der effektive Jahreszins noch unter Berücksichtigung dieser\nGebühr. Der Vermittler D. habe sich ihr, der Klägerin, gegenüber so\naufgespielt, als bekleide er bei der Beklagten die Funktion eines\nEntscheidungsträgers.\n\n37\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider\nParteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n40\n\nAuch nach Auffassung des Senats ist der mit der Klägerin am\n23.9.1994 geschlossene Darlehensvertrag wegen Wuchers nichtig, §\n138 Abs. 2 BGB; zumindest ergibt sich die Nichtigkeit des\nDarlehensvertrages aus § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des\nwucherischen bzw. sittenwidrigen Grundgeschäfts erfaßt auch die zur\nBesicherung des Darlehens erfolgte Grundschuldbestellung, so daß\ndie gemäß den §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800, 767 ZPO zulässige\nVollstreckungsabwehrklage begründet ist.\n\n41\n\n1) Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft wegen Wuchers\nnichtig, wenn objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung besteht und in subjektiver Hinsicht die\nbewußte Ausnutzung einer bei dem Vertragspartner bestehenden\nSchwächesituation vorliegt.\n\n42\n\na) Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung wird bei einem verzinslichen Darlehen angenommen,\nwenn der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins relativ um\n100% übersteigt (BGH NJW- RR 89,1068; weitere Nachweise bei\nPalandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 57. Auflage § 138 Rdn. 27).\nVorliegend ist davon auszugehen, daß die Klägerin nach dem\nDarlehensvertrag einen Vertragszins von jedenfalls 15,32% und damit\nmehr als das Doppelte des im September 1994 für Hypothekarkredite\nauf Wohngrundstücke üblichen Durchschnittszinssatzes von 7,63% zu\nzahlen hatte. Als Vertragszins ist bei der vergleichenden\nBetrachtung nicht der in der Vertragsurkunde vom 23.9.1994 mit 12%\nangegebene Nominalzins zugrundezulegen, sondern der nach § 4 Abs. 1\nS. 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG mitzuteilende effektive Jahreszins, der\nsich aus den Zinsen und allen sonstigen von der Bank erhobenen\nKosten des Kredits zusammensetzt. In dem Darlehensvertrag hat die\nBeklagte den effektiven Jahreszins mit 15,32 % angegeben. Wie sie\ndiesen Prozentsatz errechnet hat, ist in der Vertragsurkunde selbst\nnicht dargestellt und aus der Urkunde auch unter Berücksichtigung\ndes Berufungsvorbringens der Beklagten letztlich nicht einsichtig.\nRechnerisch annähernd nachvollziehen läßt sich der in der\nVertragsurkunde angegebene effektive Jahreszins nur, wenn von einer\nNettokreditsumme in Höhe von 300.000,- DM und folglich von\nVertragskosten in Höhe von 91.989,88 DM ausgegangen wird, die\nzusammen den nach Ziffer 6 des Darlehensvertrages mit 391.989,88 DM\n(Bl. 16 d.A.) angegebenen Gesamtrückzahlungsbetrag ergeben; der\neffektive Jahreszins beträgt danach für eine Laufzeit von 24\nMonaten 15,33%. Bei dieser Berechnungsweise wird vorausgesetzt, daß\nneben der an die Beklagte zu zahlenden Bearbeitungsgebühr- welche\ndie Beklagte offenbar selbst als zu den Vertragskosten gehörend\nanerkennt- auch die an die Firm D. Leasing- und\nVermietungsgesellschaft mbH gezahlte Vermittlungsgebühr von\n12.000,- DM zu den Vertragskosten zählte. Würde man nämlich die\nBerechnungen auf der Basis eines Nettokreditbetrages in Höhe von\n312.000 DM und entsprechend auf den Betrag von 79.989,88 DM\nreduzierter Vertragskosten vornehmen, würde sich ein deutlich\nniedrigerer effektiver Jahreszins ergeben. Dafür, daß die Beklagte\nseinerzeit selbst die an die Firma D. von der Klägerin zu zahlende\nVermittlungsgebühr den Vertragskosten zuordnete, spricht nach\nAuffassung des Senats der Umstand, daß die Beklagte die von ihr\nbeanspruchte Bearbeitungsgebühr in der Vertragsurkunde vom\n23.9.1994 nach einem Betrag von 300.000 DM errechnet hat und nicht,\nwie es auf der Basis ihres Prozeßvorbringens folgerichtig gewesen\nwäre, nach dem die Vermittlungsgebühr einschließenden Wert von\n312.000,- DM. Von welchen Berechnungsgrößen die Beklagte seinerzeit\ntatsächlich ausgegangen ist, ergibt sich auch nicht klar aus ihrem\nBerufungsvorbringen, demzufolge die Beklagte ausgehend von einem\nNettokredit von 312.000,- DM eine Berechnung des effektiven\nJahreszinses nach der taggenauen Laufzeit des Kredits (21 Monate\nplus 8 Tage, gerechnet ab dem 23.9.1994) vorgenommen haben will.\nAbgesehen davon, daß der bereits mit dem Datum des\nVertragsschlusses beginnenden Laufzeitberechnung Ziffer 4 des\nDarlehensvertrages entgegensteht, wonach bei der Berechnung des\neffektiven Jahreszinses eine Auszahlung zum Ersten des auf den\nAbschluß des Darlehensvertrages folgenden Monats maßgebend ist (Bl.\n16 d.A.), läßt sich auch bei diesem Berechnungsansatz die in der\nVertragsurkunde ausgeworfene Gesamtsumme rechnerisch nicht\neinwandfrei nachvollziehen.\n\n43\n\nDiese letztlich nicht aufklärbaren Unstimmigkeiten können nur\ndazu führen, daß sich die Beklagte an dem von ihr in dem\nDarlehensvertrag als effektiver Jahreszins angegebenen Zinssatz von\n15,32% als Mindestgröße festhalten lassen muß, zumal es nach\nAuffassung des Senats tatsächlich geboten ist, die an die Firma D.\nLeasing- und Vermietungsgesellchaft mbH abgeführte\nVermittlungsgebühr zu den Vertragskosten zu rechnen. Die\nEinschaltung eines Vermittlers liegt im allgemeinen im weitaus\nüberwiegenden Interesse der Bank, da ihr die Tätigkeit des\nVermittlers eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand für\ndie Anwerbung und Überprüfung der Kunden oder die Unterhaltung\nweiterer Zweigstellen erspart, während für die Kunden die Dienste\ndes Vermittlers häufig nicht als gesonderte Leistung in Erscheinung\ntreten (BGHZ 80, 153,167; BGH NJW 1987, 181, 182). Dementsprechend\nist es folgerichtig, die Vermittlungsgebühren, seien sie offen oder\nversteckt in dem von dem Kunden vertraglich zu zahlenden Entgelt\nfür die Überlassung des Darlehens enthalten, zu den Vertragskosten\nzu zählen. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn sich aus\nden Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des\nVermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des\nKreditnehmers lag oder diesem besondere Vorteile gebracht hat (BGH\nNJW 1981, 181, 182). Hierfür genügte es vorliegend nicht, daß die\nFirma D. Leasing- und Vermietungsgesellschaft mbH angeblich auch\nfür andere Banken Vermittlungsgeschäfte tätigt und sich die\nKlägerin zunächst selbst an diese Firma auf der Suche nach einem\nKredit gewandt hat. Beides schließt ein Tätigwerden der Firma D.\nLeasing- und Vermietungsgesellschaft mbH im überwiegenden Interesse\nder Beklagten nicht aus. Daß die Vermittlerfirma auch nur im\ngeringsten die Anliegen der Klägerin gegenüber der Beklagten\nverfochten und für die Klägerin günstige Konditionen ausgehandelt\nhabe, wird von der Beklagten nicht behauptet. Sie ist ferner der\nDarstellung der Klägerin nicht entgegengetreten, das später\nzugunsten der Beklagten belastete Hausgrundstück sei ausschließlich\nvon Herrn D. besichtigt worden, woraus zu entnehmen ist, daß sich\ndie Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob für den an die Klägerin\nauszureichenden Kredit eine ausreichende Sicherheitsgrundlage\nvorhanden sei, mit den von D. getroffenen Feststellungen begnügt\nhat. Aus all dem wird erkennbar, daß dessen Vermittlungstätigkeit\nvorrangig im Interesse der Beklagten geschah.\n\n44\n\nDer von der Beklagten ausgewiesene effektive Jahreszins ist als\nMindestgröße anzusehen. Zum einen knüpft nämlich die oben\ndargestellte Berechnung an eine Laufzeit von 2 Jahren an, während\ndie vertragliche Laufzeit nur 21 Monate betragen sollte. Zum\nanderen hat bisher der Umstand keine Berücksichtigung gefunden, daß\ndas Darlehen beginnend mit dem 27.9.1994 nur sukzessive zur\nAuszahlung gebracht worden ist und die Klägerin den Restbetrag von\n69.900,- DM ausweislich der von der Beklagten eingereichten\nAuszahlungsübersicht Bl. 172 d.A. erst am 21.2.1995 erhielt. Daß\nbeides dazu beiträgt, daß sich der effektive Jahreszins noch\ndeutlich erhöht, liegt auf der Hand. Genauerer Feststellungen\nbedarf es dazu indessen nicht, da der marktübliche Vergleichszins\nbereits bei Zugrundelegung eines effektiven Jahreszinses von 15,32%\num mehr als 100% überschritten war.\n\n45\n\nEs ist unstreitig, daß die Streubreite der auf Wohngrundstücke\nausgereichten auf die Dauer von zwei Jahren festverzinslichen\nHypothekarkredite nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank\nvon Oktober 1994 (Bl.155 d.A.) im September zwischen 7,08% und\n8,31% lag. Der durchschnittliche Zinssatz betrug nach diesem\nBericht 7,63% und damit weniger als die Hälfte des von der\nBeklagten nach dem Kreditvertrag mit der Klägerin verlangten\neffektiven Jahreszinses von 15,32%. Soweit die Beklagte auf die\nBesonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses verweist-\nnämlich den variablen Zinssatz, die Laufzeit von lediglich zwei\nJahren sowie den Umstand, daß es sich bei ihr um eine\nTeilzahlungsbank handele- hilft ihr dies nicht weiter. Die von der\nBundesbank für den Vergleichszeitraum ermittelten deutlich höheren\nZinssätze für Ratenkredite (Bl. 156 d.A.) können zum Vergleich\nnicht herangezogen werden, weil die in dem Monatsbericht\nvorgenommene Unterscheidung zwischen \"Hypothekarkrediten\"\neinerseits und \"Ratenkrediten\" andererseits deutlich macht, daß mit\nletzteren nicht Kredite erfaßt sind, für die der Kreditnehmer eine\nim Grundbuch verankerte Sicherheit bereitgestellt hat. Dem weitaus\ngrößeren Risiko, das für die kreditgebende Bank mit der Ausgabe\nsolcher Kredite verbunden ist, trägt die im allgemeinen deutlich\nhöhere Verzinsung von Ratenkrediten Rechnung. Vorliegend hat die\nBeklagte ihr Risiko durch die Absicherung im Grundbuch zu\nminimieren versucht, so daß der von ihr herausgegebene Kredit sich\nnicht mehr an den für die sonst üblichen Ratenkredite geltenden\nKriterien messen lassen kann. Aus dem gleichen Grunde ist es ohne\nBelang, daß es sich bei der Beklagten um eine Teilzahlungsbank\nhandelt. Nicht geteilt werden kann auch der Standpunkt der\nBeklagten, daß ein Vergleich nur mit solchen (Hypothekar-) Krediten\nangestellt werden könne, die zu Gleitzinsen ausgegeben werden, so\ndaß der hierfür aus der Monatsübersicht der Deutschen Bundesbank\nhervorgehende Durchschnittszins von 7,86% bzw. die hierfür\nermittelte Streubreite von 6,98%- 8,85% herangezogen werden müsse.\nDer an die Klägerin ausgereichte Kredit kann trotz des\nausbedungenen variablen Zinssatzes mit den hier gemeinten\nGleitzinsverträgen nicht gleichgestellt werden, weil sich die\nBeklagte bei richtigem Verständnis der einschlägigen\nVertragsbestimmungen auf diese Weise lediglich Zinserhöhungen,\nnicht aber auch Zinssenkungen vorbehalten hatte. Die Tatsache, daß\nbei Krediten mit variablen Zinssätzen gegenüber den auf die Dauer\nvon zwei Jahren festverzinslichen Hypothekarkrediten etwas höhere\nZinssätze verlangt werden, ist darauf zurückzuführen, daß der\nzukünftige Ertrag aus einem solchen Kredit mit dem Risiko einer\ngeldmarktbedingten Zinssenkung belastet ist. Ein solches Risiko ist\ndie Beklagte vorliegend indessen nicht eingegangen; bei näherer\nBetrachtung der in Ziffer 3.1 des Kreditvertrages enthaltenen\nBestimmungen über mögliche zukünftige Anpassungen des Zinssatzes\n(Bl. 15 d.A.) zeigt sich, daß die danach vorgesehene Herabsetzung\ndes Vertragszinses zur Anpassung an Zinssenkungen auf dem Geldmarkt\nnicht mehr als eine bloße Absichtserklärung der Beklagten\ndarstellt. Während nämlich dem Kunden für den Fall, daß er mit\neiner Erhöhung des Vertragszinses durch die Beklagte nicht\neinverstanden ist, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung\neingeräumt ist, sieht dieser Passus für den Fall, daß die Bank\ntrotz einer Verbilligung von Krediten auf dem Geldmarkt keine oder\neine aus Sicht des Kunden unzureichende Herabsetzung des\nVertragszinses vornimmt, keine Regelungen vor, so daß es also in\nsolchen Fällen bei dem ursprünglichen Zinssatz verbleibt. Die\nVereinbarung eines variablen Zinssatzes verfolgte damit letztlich\nnur das Ziel, der Beklagten eine Handhabe zur Erhöhung des\nVertragszinses zu geben, weshalb der Darlehensvertrag zum Vergleich\nmit Verträgen zu echten Gleitzinsen nicht taugt.\n\n46\n\nEbenso erfolglos muß der Hinweis der Beklagten auf die kürzere\nLaufzeit des hiesigen Darlehens gegenüber den in der\nMonatsübersicht der Deutschen Bundesbank dargestellten\nHypothekarkrediten mit zweijähriger Festlaufzeit bleiben. Aus der\nMonatsübersicht der Deutschen Bundesbank läßt sich zwanglos\nentnehmen, daß längere Kreditlaufzeiten mit entsprechend höheren\nZinsen verbunden sind, so daß davon auszugehen ist, daß für\nhypothekarisch abgesicherte Darlehensverträge mit Laufzeiten unter\nzwei Jahren jedenfalls keine höheren Zinsen als für vergleichbare\nDarlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden\ndürften.\n\n47\n\nSchließlich verschlägt auch das Argument der Beklagten nicht, zu\nihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, daß der Kredit in einer\nNiedrigzinsphase ausgereicht wurde. Der in der Rechtsprechung (vgl.\ndazu BGH NJW 1991, 834) hierzu entwickelte Grundsatz, daß in einem\nsolchen Fall ein auffälliges Mißverhältnis erst bei einer\nÜberschreitung des Vergleichszinses um 110 % anzunehmen sei,\nbezieht sich nur auf langfristige Kredite. Hiervon kann bei einer\nLaufzeit von 21 Monaten keine Rede sein.\n\n48\n\nb) Der Senat hält schließlich auch die subjektiven\nVoraussetzungen des Wuchertatbestandes für erfüllt. Dafür bedarf es\nkeiner besonderen Ausbeutungsabsicht. Es genügt, wenn der Wucherer\nvon dem auffälligen Leistungsmißverhältnis und der\nAusbeutungssituation Kenntnis hat und sich diese vorsätzlich\nzunutze macht (vgl. dazu statt vieler BGH NJW 1982, 2767, 2768; NJW\n1985, 3006, 3007). Daß die Geldmarktsituation der Beklagten bekannt\nwar, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden, so daß es\nkeinem Zweifel unterliegt, daß die Beklagten um die erhebliche\nDiskrepanz des von ihr verlangten Zinssatzes im Vergleich zu\nüblichen hypothekarisch gesicherten Krediten wußte. Es kann nach\nAuffassung des Senats auch ohne weiteres davon ausgegangen werden,\ndaß sich die Eheleute F. nur deshalb auf die in auffälligem\nMißverhältnis zu dem am Hypothekenmarkt üblichen\nDarlehensbedingungen einließen, weil sie sich in einer\nwirtschaftlichen Zwangslage befanden. Die Klägerin hat hierzu\nvorgetragen, daß die Kreditaufnahme bei der Beklagten dazu gedient\nhabe, die durch den Ausbau des Hauses in G.- in welchem die\nKlägerin mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern bei Vertragsabschluß\nbereits wohnte, wie aus der in dem Darlehensvertrag angegebenen\nAnschrift hervorgeht- anfallenden Schulden weiter begleichen zu\nkönnen und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu\nentgehen. Letzteres hat die Beklagte zwar mit Nichtwissen\nbestritten und ebenso in Abrede gestellt, hiervon etwas gewußt zu\nhaben. Daß tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege\ngeleitet waren, ergibt sich aus der Auszahlungsübersicht der\nBeklagten vom 7.3.1995 (Bl. 172 d.A.). In ihr sind am 29.12.1995\nvon der Beklagten beglichene Kosten für die \"Löschung von\nZwangshypotheken\" erwähnt. In Anbetracht der übermäßigen\nAbsicherung, die sich die Beklagte ungeachtet der kurzen Laufzeit\ndes Vertrages in Form der Grundschuldbestellungen an zwei\nGrundstücken, der persönlichen Unterwerfung der Eheleute F. unter\ndie sofortige Zwangsvollstreckung, der Mietabtretung und der\nAbtretung einer eigens zur Sicherheit des\nDarlehensrückzahlungsanspruches abgeschlossenen Lebensversicherung\nverschafft hat, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß der\nBeklagten die bedrängte Lage der Eheleute F. unbekannt war, zumal\nes lebensfremd erscheint, daß die Beklagte nicht das von ihr zu\nübernehmende Risiko vor Vertragsabschluß geprüft haben sollte.\n\n49\n\nc) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat auch die\nNichtigkeit der Grundschuldbestellung zur Folge. Aus der in § 138\nAbs. 2 BGB enthaltenen Formulierung \"oder gewähren läßt\" folgt, daß\ndas Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ebenso wie die Bestellung\nvon Sicherheiten nichtig ist (BGH NJW 1994, 1275; BGH NJW 1982,\n2767). Die in Ziffer 7 des Darlehensvertrages enthaltene Klausel,\nwonach die \"Sicherheiten nicht nur dieses Darlehen, sondern alle\nbestehenden und künftigen Ansprüche der Bank absichern\" , Bl.\n16d.A., verhilft nicht dazu, daß die Grundschuldbestellung mit\nRücksicht auf den gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung des\nDarlehenskapitals gerichteten Bereicherungsanspruch der Beklagten\nBestand hat. Die auf die Grundschuldbestellung bezogene\nschuldrechtliche Zweckbestimmung teilt das Schicksal des insgesamt\nnichtigen Darlehensvertrages, § 139 BGB, da die\nGrundschuldbestellung primär der Erfüllung des\nDarlehensrückzahlungsanspruches diente und der\nBereicherungsanspruch im Hinblick auf die Rückzahlung des\nDarlehenskapitals lediglich das Spiegelbild des\nErfüllungsanspruches darstellt. Eine andere Betrachtungsweise würde\nnach Auffassung des Senats auch dazu führen, daß Wuchergeschäfte\nwie hier kaum noch mit einem Risiko behaftet wären, weil sie -\nabgesehen von dem Verlust des Zinsanspruches- praktisch\nsanktionslos blieben.\n\n50\n\n2) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wie auch der\nGrundschuldbestellung ergibt sich im übrigen auch aus § 138 Abs. 1\nBGB. Nach dieser Bestimmung ist die Sittenwidrigkeit und damit die\nUnwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bereits dann anzunehmen, wenn\nein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung\nbesteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der\nBegünstigte aus einer verwerflichen Gesinnung heraus gehandelt hat.\nDafür ist bei einem Darlehen erforderlich, daß sich der\nKreditnehmer nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage,\nseiner Rechtsunkundigkeit oder seiner Geschäftsungewandtheit auf\nden ihn übermäßig belastenden Vertrag eingelassen hat; die Bank muß\ndies bei Vertragsschluß erkannt oder sich wenigstens leichtfertig\ndieser Einsicht verschlossen haben, wofür bei Verträgen mit\nTeilzahlungsbanken nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei\nVorliegen der objektiven Voraussetzungen eine Vermutung spricht\n(BGH NJW 1984, 2292, 2294; NJW- RR 90, 304). Für die Bejahung eines\nauffälligen Mißverhältnisses kommt es im Rahmen des § 138 Abs. 1\nBGB auf eine Gesamtwürdigung an. Selbst wenn man entgegen den\ngemachten Ausführungen ein auffälliges Mißverhältnis nicht allein\nder Diskrepanz zwischen dem effektiven Vertragszins und dem\nmarktüblichen Vergleichszins entnehmen könnte, so wären hier zu\nLasten der Beklagten weitere Umstände zu berücksichtigen, die in\nihrer Gesamtheit die Sittenwidrigkeit des jedenfalls\nwucherähnlichen Darlehens begründen würden: Zu nennen sind zunächst\ndie oben bereits erwähnten Unklarheiten in der Vertragsurkunde\nbezüglich der Darlehenssumme. Die Angabe dreier möglicher Beträge-\n324.000,- DM, 312.000,- DM und 300.000,- DM- in dem\nVertragsformular war verwirrend und zudem dazu angetan, eine\nNachprüfung der Angaben zum effektiven Jahreszins zu erschweren.\nDaß tatsächlich auch die Eheleute F. keine klaren Vorstellungen\ndarüber hatten, welcher Betrag ihnen denn nun als Nettokredit\ngewährt würde, ergibt sich aus ihrer offensichtlich aus Anlaß der\nVertragsunterzeichnung ausgefüllten Auszahlungsanordnung vom\n23.9.1994 (Bl. 171 d.A.), in der sie als \"Nettokredit\" den Betrag\nvon 324.000,- DM angegeben haben. Hinzu kommen die Bedenken, die\nsich gegenüber der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit Blick\nauf die sukzessiven, bis in den Monat Februar 1995 andauernden\nAuszahlungen ergeben, sowie die oben ebenfalls bereits erwähnten\nUnstimmigkeiten des Vertrages hinsichtlich des variablen\nZinssatzes. Zu mißbilligen ist in der gebotenen Gesamtschau ferner\ndie Höhe der Bearbeitungsgebühr - üblicherweise werden\nBearbeitungsgebühren in Höhe von 2%, maximal 3 % erhoben, vgl. dazu\nden Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Bl. 156 d.A.- sowie die\nübermäßige Sicherung der Beklagten u.a. durch die Forderung nach\neiner an sie abzutretenden, eigens abzuschließenden\nLebensversicherung und zwei Grundschulden auf verschiedenen\nGrundstücken. Zudem ist es nicht einsichtig, weshalb für das\nGrundstück in G. eine neue Grundschuld zugunsten der Beklagten\nbestellt werden mußte, obwohl drei Eigentümergrundschulden\nvorhanden waren, die im Rang hinter die neue Grundschuld\nzurückzutreten hatten. Die mit allen diesen Sicherungsmaßnahmen für\ndie Klägerin verbundenen Kosten stehen schließlich in keinem\nVerhältnis zu der kurzen Laufzeit des Darlehensvertrages.\n\n51\n\nDie Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erfaßt\nzwar nicht wie beim Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB auch das\ndingliche Sicherungsgeschäft, weil eine dem Text von Absatz 2\nentsprechende Formulierung in § 138 Abs. 1 BGB nicht enthalten ist.\nDie Grundschuldbestellung ist jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB\nunwirksam, weil es vorliegend gerade die Bestellung der dinglichen\nSicherheiten war, die letztlich zu dem auffälligen Mißverhältnis\nvon Leistung und Gegenleistung geführt hat. Wäre das Darlehen ohne\ndie dinglichen Sicherungen als Ratenkredit bewilligt worden, wäre\njedenfalls ein effektiver Jahreszins von 15.32% nicht zu\nbeanstanden gewesen. Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, daß\ndie Grundschuld nicht nur den vertraglich begründeten\nDarlehensrückzahlungsanspruch habe sichern sollen, kann auf die\noben unter 1) c) gemachten Ausführungen verwiesen werden.\n\n52\n\nDie Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge\ndes § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n53\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf\nden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.5.1999\nhat zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Vehandlung keinen Anlaß\ngegeben.\n\n55\n\nWert des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens und\nBeschwer der Beklagten: 300.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/15-u-159-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/15-u-159-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307379","retrieved":"2026-07-09 03:35:58.240605+00:00"}}