{"status":"available","doknr":"OLD307378","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0608.15U110.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"15 U 110/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind in einem Firmenverbund zusammengeschlossen,\nder als \"D.\" (D.) bundesweit Kurierdienste anbietet. Die\nTransportleistungen bzw. Paketbeförderungen führen die Klägerinnen\njeweils mit Hilfe von Subunternehmern durch, die für ihre\nKurierdienste eigene Fahrzeuge und gegebenenfalls auch eigenes\nPersonal einsetzen. Der Beklagte war in der Zeit vom 1.3.1991 bis\nmindestens zum 30.11.1995 auf der Grundlage eines\n\"Unternehmervertrages\" (zuletzt in der Fassung vom 24.5.1995, Bl.\n48-54 d.A.) als selbständiger Transportunternehmer für die Klägerin\nzu 1) tätig. Im Rahmen seiner dem F. Depot der Klägerin zu 1)\nzugeordneten vertraglichen Tätigkeit hatte der Beklagte zuletzt\ndrei Kraftfahrzeuge in Betrieb. Insgesamt beschäftigte er während\nder Vertragsdauer bis zu 18 bzw. 25 Fahrer in zeitlich\nunterschiedlichem Umfang. Sein dabei erzielter monatlicher Umsatz\nbetrug rd. 50.000 DM. Die Abrechnung der Kurierdienste des\nBeklagten erfolgte im Gutschriftenverfahren, wofür ein monatlicher\nTurnus vorgesehen war. Mit Schreiben vom 22.11.1995 sprach der\nBeklagte die außerordentliche Kündigung des Unternehmervertrages\nzum 30.11.1995 aus. Die Klägerin zu 1) widersprach dieser Kündigung\nund behielt sich Schadensersatzansprüche vor. Eine von dem\nBeklagten für den Monat November 1995 ausgestellte Rechnung vom\n4.12.1995 über den Betrag von 56.287,09 DM (Bl. 75 d.A.) wies die\nKlägerin zu 1) zurück. Der Beklagte machte in der Folgezeit vor dem\nArbeitsgericht Köln verschiedene Ansprüche gegen die Klägerin zu 1)\ngeltend; unter anderem verlangte er die Freistellung von\nKreditverbindlichkeiten, die er im Zuge der Anschaffung der zuletzt\nvon ihm für seine Kurierdienste eingesetzten 3 Kraftfahrzeuge\neingegangen war. Nachdem auf die Beschwerde der dortigen Beklagten\ndas Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 5.3.1997 insoweit\nauf Teilverweisung erkannt hatte, weil zwischen dem Beklagten und\nder Klägerin zu 1) kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, hat der\nBeklagte seinen Freistellungsanspruch vor dem Landgericht Köln in\ndem Verfahren 29 O 111/97 bis zur Zurückweisung seines dort\nangebrachten Prozeßkostenhilfegesuches durch Beschluß vom 5.1.1998\nweiterverfolgt. Durch Urteil vom 13.5.1998 hat das Arbeitsgericht\nKöln die gegen die Klägerin zu 1) gerichtete Statusklage des\nBeklagten - neben weiteren Ansprüchen - mit der Begründung\nzurückgewiesen, daß zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis\nbestanden habe.\n\n3\n\nAm 11.6.1997 wurde der Beklagte im Rahmen der 103. Sitzung des\nBundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung als\n\"Sachverständiger\" zum Entwurf eines- inzwischen zum 1.1.1999 in\nKraft getretenen- Gesetzes zur Scheinselbständigkeit befragt. Der\nBeklagte sollte zu den von ihm als Fuhrunternehmer gemachten\nErfahrungen berichten und dazu Stellung nehmen, ob er tatsächlich\nSelbständiger oder Arbeitnehmer gewesen war. Er referierte eine\nReihe von Punkten, aus denen nach seiner Auffassung deutlich werde,\n\"daß die unternehmerische Tätigkeit gleich Null\" gewesen sei und\n\"die Arbeitnehmerschaft einhundert Prozent\" betragen habe. Unter\nanderem äußerte sich der Beklagte wie nachstehend (wobei die\nAufzählung der Klageschrift vom 18.11.1997 folgt):\n\n4\n\na) \"Ich durfte nie Rechnungen schreiben.\"\n\n5\n\nb) \"Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte\nRechnungen bei, die schon bezahlt worden sind\".\n\n6\n\nc) \"Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu\ntragen.\"\n\n7\n\nd) \"Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben.\"\n\n8\n\ne) \"Die Touren wurden vom D. festgelegt.\"\n\n9\n\nf) Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, d.h., jeden Tag\nkamen andere Zeiten: \"Morgen hast Du um vier Uhr dazusein,\nübermorgen um halb sechs etc.\".\n\n10\n\ng) \"Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden,\nman fragt mich erst gar nicht\".\n\n11\n\nh) \"Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird\nganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst\nnichts.\"\n\n12\n\ni) \"Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal\nablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt\nbekam. Die Zeiten betrugen zumeist zwischen vier und sechs Stunden;\ndas ist fast eine ganze Schicht\".\n\n13\n\nj)\"Urlaub machen war in keiner Weise drin, krankwerden erst gar\nnicht.\"\n\n14\n\nk) \"Beschädigungen mußten zum größten Teil von mir übernommen\nwerden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren.\"\n\n15\n\nl) \"Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und\ndrohender ausgesprochen.\"\n\n16\n\nm) \"Meine Leute wurden vom D. angewiesen\".\n\n17\n\nn) \"Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein.\"\n\n18\n\no) \"Meine Touren durfte ich nicht allein planen, z.B. von A bis\nZ, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A;\ndas mußte immer so geschehen\".\n\n19\n\np) \"Für nicht getragene D.- Kleidung oder nicht geputzte Autos\nmußten Strafen gezahlt werden\".\n\n20\n\nq) \"Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D.\nausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er\nausgerechnet hat und ich 10000 getragen und ausgeliefert habe,\nwurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt\".\n\n21\n\nr) \"Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese\nLeute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge\".\n\n22\n\ns) \"Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt\nwurde.\"\n\n23\n\nt) \"Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden\neinzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte,\nwo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren\".\n\n24\n\nu) \"Weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen\nworden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\".\n\n25\n\nv) \"Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein\nScheinselbständiger bin\".\n\n26\n\nw) \"Wie diese Firmen wie der Deutsche Paketdienst arbeiten, ist\nvolkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und\nWirtschaftsschädlinge.\"\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll der\nAusschußsitzung (Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom\n21.8.1998) Bezug genommen.\n\n28\n\nDie Klägerinnen, die sich durch die vorstehenden Äußerungen zu\nUnrecht angegriffen und beeinträchtigt fühlen, haben gegen den\nBeklagten vor dem Landgericht Aachen- 8. Zivilkammer - Klage auf\nUnterlassung und eingeschränkten Widerruf erhoben. In der\nmündlichen Verhandlung vom 29.4.1998 ist der Beklagte, der bis\ndahin lediglich einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatte, ohne\ndiesen zu begründen, im Wege des Versäumnisurteils verurteilt\nworden, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen, in Bezug auf den D. wörtlich oder sinngemäß die oben\nunter a) bis v) aufgeführten Äußerungen aufzustellen oder zu\nverbreiten, und diese Äußerungen nicht aufrechtzuerhalten.\nHinsichtlich der beanstandeten Äußerung zu w) hat das Landgericht\ndie Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterlassungsbegehren\nsei insoweit unschlüssig, da Äußerungen dieser Art jedenfalls dann,\nwenn sie in einem parlamentarischen Ausschuß erfolgten, hingenommen\nwerden müßten. Wegen aller Einzelheiten wird auf das \"Urteil und\nVersäumnisurteil\" der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 29.4.1998\n(Bl. 141- 146 d.A.) Bezug genommen.\n\n29\n\nNach fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen das\nVersäumnisurteil hat die Kammer Termin zur Verhandlung über den\nEinspruch auf den 5.8.1998 bestimmt und den Beklagten mit Rücksicht\ndarauf, daß er seinen Einspruch bis dahin nicht begründet hatte,\nzugleich auf die Bestimmung des § 340 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Eine\nBegründung seines Einspruches hat der Beklagte sodann mit\nSchriftsatz vom 20.7.1998 vorgenommen.\n\n30\n\nZu den einzelnen Streitpunkten ist von den Parteien wie folgt\nvorgetragen worden:\n\n31\n\na) Behauptung: \"Ich durfte nie Rechnungen schreiben\":\n\n32\n\nHierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, diese Behauptung sei\nunwahr, der Beklagte habe durchaus eigene Rechnungen erstellt und\nerstellen dürfen. Rechnungen seien nur dann zurückgewiesen worden,\nwenn sie sachlich unrichtig gewesen seien.\n\n33\n\nDer Beklagte hat bestritten, daß er selbst Rechnungen habe\nschreiben dürfen. Von der Klägerin zu 1) seien vielmehr jeden Monat\nGutschriften erteilt worden. Zum Nachweis dieser Behauptung hat der\nBeklagte einige Gutschriften zu den Akten gereicht und 19 Zeugen\nbenannt.\n\n34\n\nb) Behauptung \"Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist\nunberechtigte Rechnungen bei, die schon bezahlt worden sind\":\n\n35\n\nDie Klägerinnen haben dazu vorgetragen, diese Behauptung sei\nunwahr. Eine Leistungsabrechnung im Wege des Gutschriftenverfahrens\nsei in weiten Teilen des Speditions- und Frachtführergewerbes\nüblich. Wenn ein Abzug von den Vergütungsansprüchen des Beklagten\nmit Rücksicht auf Gegenforderungen der Klägerin zu 1) vorgenommen\nworden sei, habe es sich dabei um berechtigte Gegenansprüche\ngehandelt. Niemals sei es vorgekommen, daß nach einer Bezahlung von\nRechnungen der Klägerin zu 1) durch den Beklagten nochmals ein\nAbzug in einer Gutschrift vorgenommen worden sei.\n\n36\n\nDer Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß seine Darstellung\nzutreffend sei, und sich dafür auf die von ihm eingereichten\nGutschriften Bl. 189-200 d.A. sowie die Vernehmung von 19 Zeugen\nberufen.\n\n37\n\nc) Zu der Behauptung \"Es wurde mir persönlich vorgeschrieben,\nArbeitskleidung zu tragen\",\n\n38\n\nhaben die Klägerinnen vorgetragen, der Beklagte sei nicht\npersönlich verpflichtet gewesen, Arbeitskleidung zu tragen, da er\ndie von ihm übernommenen Dienste durch Dritte habe erbringen\nkönnen.\n\n39\n\nDer Beklagte hat sich auf drei Rundschreiben (Bl. 200- 202 d.A.)\nberufen und Beweis durch die Vernehmung von 19 Zeugen\nangeboten.\n\n40\n\nd) Behauptung \"Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben\"\n\n41\n\nDazu haben die Klägerinnen vorgetragen, daß die Auswahl und\nGröße der einzusetzenden Fahrzeuge ausschließlich im Ermessen des\nBeklagten gestanden habe. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei\nder Beklagte lediglich verpflichtet gewesen, für das von ihm\ntäglich zu bewältigende Paketaufkommen Fahrzeuge mit ausreichender\nKapazität vorzuhalten.\n\n42\n\nDer Beklagte hat gemeint, daß sich die Richtigkeit seiner\nBehauptung bereits aus § 3 Abs. 3.3 des Unternehmervertrages\nergebe, wonach er verpflichtet war, \" für die tägliche Behandlung\nund Beförderung des Paketaufkommens\" ein Kraftfahrzeug \"mit\nausreichender Kapazität\" bereitzustellen. Im übrigen sei er, so hat\ner behauptet, schon angesichts des wechselnden täglichen\nPaketbestandes praktisch gezwungen gewesen, ein großes Kfz zu\nfahren.\n\n43\n\ne) Hinsichtlich der Behauptung \"Die Touren wurden vom D.\nfestgelegt\"\n\n44\n\nhaben die Klägerinnen vorgetragen, daß die Disposition\nzuzustellender und abzuholender Pakete ausschließlich in der\nEntscheidungskompetenz des Beklagten gestanden habe. Der Beklagte\nsei lediglich insoweit festgelegt gewesen, als er alle Pakete\nvertragsgerecht habe abliefern müssen.\n\n45\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, daß er zwar den Tourenplan selbst\nhabe entwerfen können. Wegen Zusatzanweisungen habe er ihn jedoch\nselten einhalten können. Zum Beweis hat er sich wiederum auf 19\nZeugen berufen.\n\n46\n\nf) Hinsichtlich der Äußerung \"Arbeitszeit wurde auch vom D.\nvorgeschrieben, d.h., jeden Tag kamen andere Zeiten: Morgen hast Du\num 4.00 Uhr dazusein, übermorgen um 5.30 Uhr etc.\"\n\n47\n\nhaben die Klägerinnen vorgetragen, ein bestimmter Arbeitsbeginn\nsei systembedingt vorgegeben, weil die Pakete innerhalb des D.-\nPaketbeförderungssystems während der Nacht zu den jeweiligen\nEmpfangsdepots befördert und dort in den frühen Morgenstunden\numgeschlagen werden müßten. Seit April 1992 werde morgens um 5.00\nUhr mit der Arbeit begonnen; Abweichungen hiervon kämen nur in\nAusnahmefällen vor.\n\n48\n\nDer Beklagte hat hierzu behauptet, er habe seine Arbeit täglich\nmorgens zwischen 4.00 und 5.00 Uhr beginnen müssen. Bis ca. 9.00\nbzw. 10.00 Uhr habe er am Transportband gearbeitet, um dann erst\nseine Pakete scannen und in seinen LKW laden zu können.\n\n49\n\ng) \"Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden,\nman fragt mich erst gar nicht\":\n\n50\n\nNach der Darstellung der Klägerinnen soll es keine direkten\nAnweisungen an das Personal des Beklagten gegeben haben.\n\n51\n\nDer Beklagte hat zu diesem Punkt vorgetragen, seine Fahrer seien\nvom Personal der Klägerin zu 1) angewiesen worden, wie sie zu\narbeiten hätten und welche Kunden sie anfahren sollten.\n\n52\n\nh) Behauptung: \"Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu\nfahren. Da wird ganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und\nsonst nichts\":\n\n53\n\nDie Klägerinnen haben sich hierzu darauf berufen, daß es\nlediglich das vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 5 des\nUnternehmervertrages - welches sich auf vergleichbare Tätigkeiten\nbeschränkte- gegeben habe.\n\n54\n\nDer Beklagte hat behauptet, es sei ihm nicht gestattet gewesen,\nfür einen anderen Auftraggeber zu fahren, im übrigen sei dies aus\nzeitlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen.\n\n55\n\ni) \"Ich mußte morgens das hauseigene Personal ablösen, d.h.,\nBandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt bekam. Die Zeiten\nbetrugen zumeist zwischen 4 und 6 Stunden; das ist fast eine ganze\nSchicht\":\n\n56\n\nDie Klägerinnen haben sich hierzu auf § 3 Ziffer 3.4 des\nUnternehmervertrages berufen, wonach der Unternehmer\nerforderlichenfalls dafür Sorge zu tragen hatte, daß eine von ihm\nbenannte Person als sein Erfüllungsgehilfe die Abnahme und das\nSortieren der für seinen Zustellbezirk bestimmten Pakete im Depot\nzeitgerecht vornahm.\n\n57\n\nDer Beklagte hat insoweit auf sein Vorbringen zu f) Bezug\ngenommen.\n\n58\n\nj) \"Urlaub war in keiner Weise drin, Krankwerden erst gar\nnicht\":\n\n59\n\nHierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, daß es dem Beklagten\nals Unternehmer freigestanden habe, Urlaub zu nehmen, sofern sein\nPersonal weiterarbeitete.\n\n60\n\nDer Beklagte hat behauptet, schon bei dem Vorstellungsgespräch\nim Jahre 1991 sei klargestellt worden, daß er in den ersten zwei\nJahren keinen Urlaub nehmen könne. In den darauffolgenden Jahren\nhabe er sich zwar eine Woche Urlaub genommen, sei aber an drei\nTagen in dieser Woche ins Depot gerufen worden.\n\n61\n\nk) Zu der Äußerung \"Beschädigungen mußten zum größten Teil von\nmir übernommen werden, obwohl wir laut D. über ihn versichert\nwaren\"\n\n62\n\nhaben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom\n5.8.1998- ihr früheres Vorbringen, es seien tatsächlich\nAbrechnungen mit der Versicherung erfolgt, korrigierend-\nvorgetragen, daß es Sache des Beklagten gewesen sei, die jeweiligen\nSchäden bei der Versicherung ( unstreitig war für Subunternehmer\nder Klägerin zu 1) eine Gruppen- bzw. Sammelversicherung\nabgeschlossen worden) anzumelden. Versicherungsschutz sei lediglich\nbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Subunternehmers\nausgeschlossen gewesen.\n\n63\n\nDer Beklagte hat behauptet, jeder Schaden sei ohne Nachprüfung\nzu seinem Nachteil im Gutschriftverfahren verrechnet worden.\nSchadensregulierungen seien ihm nicht bekannt.\n\n64\n\nl) \"Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und\ndrohender ausgesprochen\":\n\n65\n\nHierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, sämtliche\nRundschreiben hätten sich im üblichen und erforderlichen Rahmen\ngehalten.\n\n66\n\nDer Beklagte hat sich zur Unterstützung seiner Äußerung auf das\nRundschreiben vom 31.3.1994 (Bl. 309 d.A.) bezogen, mit welchem in\nallgemeiner Form Pünktlichkeit bei Schichtbeginn um 5.30 Uhr\nangemahnt und Belastungsanzeigen für den Fall der Zuwiderhandlung\nangekündigt wurden.\n\n67\n\nm) Hinsichtlich der Äußerung \"Meine Leute wurden vom D.\nangewiesen\"\n\n68\n\nhaben sich die Parteien auf ihr Vorbringen zu Punkt g)\nbezogen.\n\n69\n\nn) \"Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein\":\n\n70\n\nWährend die Klägerinnen hierzu behauptet haben, daß keinerlei\nVerpflichtung des Beklagten zur Anschaffung von Autotelefonen\nbestanden habe, hat der Beklagte behauptet, der Zeuge N.- der\nseinerzeit als Tourenbetreuer bei der Klägerin zu 1) tätig war-\nhabe ihn entsprechend angewiesen, damit er und sein Fahrer stets\nerreichbar seien.\n\n71\n\no) \"Meine Touren durfte ich nicht allein planen, zum Beispiel\nvon A-Z, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht\nbei A; das mußte immer so geschehen\":\n\n72\n\nDas erstinstanzliche Vorbringen der Parteien hierzu ist mit\nihrem Vorbringen zu e) identisch.\n\n73\n\np) \"Für nicht getragene D.- Kleidung und nicht geputzte Autos\nmußten Strafen gezahlt werden\":\n\n74\n\nHierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, in dem Rundschreiben\nder Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) vom 26.4.1991 seien für\nden Fall , daß vertraglich geschuldete Werbeleistungen nicht\nerbracht würden, Verwarnungsgelder angekündigt worden; jedoch sei\ndiese Ankündigung niemals in die Tat umgesetzt worden.\n\n75\n\nDer Beklagte hat - unter Bezugnahme auf 23 Zeugen- behauptet,\ndaß er und seine Mitarbeiter sich ständig Strafandrohungen durch\ndie Klägerin ausgesetzt gesehen hätten.\n\n76\n\nq) \"Die monatlich ausgetragenen Pakete wurden vom D.\nausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er\nausgerechnet hat und ich 10000 gefahren und ausgeliefert habe,\nwurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt\":\n\n77\n\nHierzu haben die Klägerinnen geltend gemacht, daß es sich um\neine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handele.\n\n78\n\nDer Beklagte hat sich zum Beweis seines Vorbringens auf 24\nZeugen berufen.\n\n79\n\nr) Im Hinblick auf die Äußerung \" Eine Kostenkalkulation\nmeinerseits war mir unmöglich, diese Leute verfügen über ihre\neigenen Gelder, sie tätigen Abzüge\"\n\n80\n\nhaben die Klägerinnen vorgetragen, daß es für den Beklagten\naufgrund der praktizierten Abrechnungsweise stets sehr einfach\ngewesen sei, die ihm zustehende Vergütung nachzuvollziehen.\n\n81\n\nDemgegenüber hat der Beklagte behauptet, eine Kostenkalkulation\nsei ihm deshalb unmöglich gewesen, weil die Klägerin zu 1) die Zahl\nder Pakete und damit die Vergütung selbst bestimmt habe.\n\n82\n\ns) Hinsichtlich der Behauptung \"Ich mußte Arbeiten verrichten,\nfür die ich nicht bezahlt wurde\"\n\n83\n\nhaben die Parteien auf ihr Vorbringen zu i) Bezug genommen.\n\n84\n\nt) \"Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden\neinzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte,\nwo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren\":\n\n85\n\nDie Klägerinnen haben diese unstreitige Maßnahme damit\nerläutert, daß die Kontrolle einzig deshalb eingeführt worden sei,\num den Empfangsnachweis für die Pakete führen zu können.\n\n86\n\nDer Beklagte hat behauptet, es sei im Zuge einer Abrechnung\neinmal eine Strafe gegen ihn verhängt worden, weil er angeblich die\nEintragung einer Uhrzeit nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe.\n\n87\n\nu) \"Weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen\nworden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\" :\n\n88\n\nDie Klägerinnen haben dies bestritten.\n\n89\n\nDer Beklagte hat zwar eingeräumt, daß er auch eigene Mitarbeiter\ngehabt habe; diese seien allerdings von der Klägerin zu 1)\nangewiesen und kontrolliert worden.\n\n90\n\nv) \"Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein\nScheinselbständiger bin\":\n\n91\n\nBeide Seiten haben insoweit auf das an den Beklagten gerichtete\nSchreiben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 2.8.1996 (Bl. 356\nd.A.) Bezug genommen. Darin heißt es: \"......\n\n92\n\nBis zur endgültigen gerichtlichen Klärung stellen wir unsere\nEntscheidung in dieser Angelegenheit zurück. Allerdings tendieren\nwir nach den bisher vorgelegten Unterlagen zu einem abhängigen\nBeschäftigungsverhältnis\".\n\n93\n\nw) Hinsichtlich der Äußerung \"Wie diese Firmen wie der D.\narbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das\nVolks- und Wirtschaftsschädlinge\"\n\n94\n\nhaben die Klägerinnen geltend gemacht, daß diese keinen Bezug\nmehr zu der Auseinandersetzung in der Sache habe und sich in einer\nbewußten Herabsetzung des D.es erschöpfe.\n\n95\n\nDer Beklagte hat sich damit verteidigt, daß es sich hierbei um\neine Meinungsäußerung eines zutiefst gedemütigten und inzwischen\nwirtschaftlich ruinierten Menschen gehandelt habe.\n\n96\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n97\n\n \n\n98\n\n \n\n99\n\n \n\n100\n\n \n\n101\n\ndas Versäumnisurteil vom 29.4.1998\naufrechtzuerhalten.\n\n102\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n103\n\n \n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\n \n\n107\n\ndas Versäumnisurteil vom 29.4.1998\naufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n108\n\nMit Urteil vom 2.9.1998 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts\nAachen das Versäumnisurteil vom 29.4.1998 aufgehoben und die Klage\nabgewiesen, soweit der Beklagte damit zur Unterlassung und zum\neingeschränkten Widerruf der unter j) und n) aufgeführten\nBehauptungen verurteilt worden ist. Die Wahrheit dieser beiden\nÄußerungen stehe, so hat die Kammer gemeint, auch ohne\nBeweisaufnahme fest. Demgegenüber hat die Kammer das\nVersäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als dem Beklagte damit\nuntersagt worden ist, die Behauptungen zu a) bis i), k), l), m),\nsowie o) bis v) aufzustellen, zu verbreiten oder\naufrechtzuerhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß\ndie Unwahrheit dieser vor dem Bundestags- Ausschuß gemachten\nÄußerungen feststehe, da diese unsubstantiiert bzw. in ihrer\nAllgemeinheit zu pauschal und undifferenziert seien.\nBeweiserheblich sei allein das Vorbringen des Beklagten zur\nVerteidigung seiner Äußerungen zu a) und l). Insoweit sei sein in\ndem Schriftsatz vom 20.7.1998 enthaltenes Vorbringen jedoch gemäß\nden §§ 340 Abs. 3 S. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet\nzurückzuweisen; denn die Zulassung dieses Vorbringens hätte, so hat\ndie Kammer gemeint, den Rechtsstreit verzögert, weil eine\nVernehmung der von dem Beklagten zu den beiden Streitpunkten\nbenannten zahlreichen Zeugen aus terminlichen Gründen nicht mehr in\nder Verhandlung vom 5.8.1998 durchführbar gewesen sei. Eine\nausreichende Entschuldigung dafür, daß er seinen Einspruch erst so\nspät begründete, habe der Beklagte nicht angeboten. Wegen aller\nEinzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 371- 398\nd.A. verwiesen.\n\n109\n\nDie Klägerinnen haben gegen das am 29.4.1998 verkündete Urteil,\ndurch welches ihre Klage hinsichtlich der unter w) angeführten\nÄußerung abgewiesen worden ist, form- und fristgerecht Berufung\neingelegt (15 U 110/98).\n\n110\n\nGegen das Urteil vom 2.9.1998 haben sowohl die Klägerinnen als\nauch der Beklagte jeweils zulässige Berufungen eingelegt (15 U\n135/1998). In der mündlichen Verhandlung vom 20.4.1999 sind die\nbeiden Berufungsverfahren miteinander verbunden worden; das\nVerfahren 15 U 110/98 führt.\n\n111\n\nDie Klägerinnen verfolgen mit ihrer Berufung in Sachen 15 U\n135/98 ihre durch das Urteil vom 2.9.1998 abgewiesenen\nUnterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerungen zu j) und n)\nweiter. Der Beklagte hat sein zunächst vollen Umfanges eingelegtes\nRechtsmittel in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit\ner durch das Urteil vom 2.9.1998 zur Unterlassung und zum\neingeschränkten Widerruf der unter b), f) - 2. Hälfte der Äußerung-\nm) und u) angeführten Äußerungen verurteilt worden ist. Im übrigen\nverfolgt er sein Rechtsmittel weiter.\n\n112\n\n1) Im Hinblick auf ihre in Sachen 15 U 110/98 eingelegte\nBerufung vertreten die Klägerinnen den Standpunkt, daß die gemäß w)\nvon ihnen beanstandete Äußerung des Beklagten \"Wie diese Firmen wie\nder Deutsche Paketdienst arbeitet, ist volkswirtschaftlich nicht\ntragbar. Für mich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge\" allein\ndazu gedient habe, die Klägerinnen anzuschwärzen. Zu dem Zeitpunkt\nseiner Anhörung durch den Ausschuß am 11.6.1997 seien die\nprozessualen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und der\nKlägerin zu 1) in vollem Gange gewesen. Die Anhörung durch den\nAusschuß habe der Beklagte, so behaupten die Klägerinnen, als eine\nChance angesehen, sich eine politische Plattform zu verschaffen.\nSelbst wenn er subjektiv der Auffassung gewesen sein sollte, als\nehemaliger Betroffener angebliche Scheinselbständigkeiten bekämpfen\nzu müssen, indem er seine eigenen Erfahrungen und Erkenntnisse\nverbreitete, so schieße doch seine pure Polemik weit über dieses\nZiel hinaus. Offensichtlich versuche der Beklagte, durch seine\nAnhörung sowie durch Zeitungs- und Fernsehinterviews einen\nöffentlichen Verhandlungsdruck auf die Klägerin zu 1) zu erzeugen,\num letztlich auf diese Weise seine Forderungen gegen diese\ndurchzusetzen. Es seien hiervon auch die Klägerinnen zu 2) bis 16)\nbetroffen, wie sich aus der Aussage des Beklagten vor dem Ausschuß\nselbst ergebe. Denn alle Klägerinnen seien Mitglieder der \"D.\"-\nKooperation und damit durch die Äußerung \"Firmen wie der D.\"\nunmittelbar selbst angesprochen.\n\n113\n\n2) Mit ihrer in Sachen 15 U 135/98 eingelegten Berufung\n\n114\n\nverfolgen die Klägerinnen ihren Unterlassungs- und\neingeschränkten Widerrufsantrag zu j) und n) weiter.\n\n115\n\nDie Klägerinnen meinen, daß der in dem Schriftsatz des Beklagten\nvom 20.7.1998 enthaltene Sachvortrag insgesamt als verspätet\nzurückzuweisen sei. Jedenfalls sei aber das Vorbringen des\nBeklagten unsubstantiiert gewesen. Die Ausführungen des\nLandgerichts, der Beklagte habe die Richtigkeit seiner\ndiesbezüglichen Behauptungen zur Überzeugung des Gerichts\ndargelegt- und auch bewiesen-, weil er unbestritten einer enormen\nArbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei und zum anderen\nAutotelefone habe nutzen müssen, um aus finanziellen Gründen dem\nEinsatz sog. Springer zu begegnen, seien unverständlich. Das\nLandgericht habe den Äußerungen des Beklagten einen\nErklärungsinhalt beigelegt, den dieser selbst nicht vorgetragen\nhabe und der ihnen bei objektiver Würdigung der Aussagen auch nicht\nzugekommen sei. Seine Äußerungen vor dem Ausschuß bezüglich Urlaub\nund Krankheit habe der Beklagte selbst so verstanden, wie er es\nerstinstanzlich wahrheitswidrig vorgetragen habe. Tatsächlich sei\nder Beklagte nicht verpflichtet gewesen, in Person zu leisten, so\ndaß auch von daher nicht zutreffe, daß er keinen Urlaub habe nehmen\nkönnen. Ebensowenig stimme es, daß der Beklagte angewiesen worden\nsei, Autotelefone anzuschaffen; auch seien weder er noch seine\nFahrer jemals mittels solcher Autotelefone disponiert oder\numdirigiert worden.\n\n116\n\nHinsichtlich der von dem Beklagten als Anlage 11 (Bl. 310- 333\nd.A.) mit Schriftsatz vom 20.7.1998 vorgelegten\nErsatzvornahmerechnungen weisen die Klägerinnen darauf hin, daß\nderen Gesamtwert sich auf einen Betrag von 3.216,55 DM belaufe,\nwelcher angesichts eines von dem Beklagten bei der Klägerin zu 1)\nerzielten Jahresumsatzes von rund 600.000,- DM von verschwindend\ngeringer Bedeutung sei. Im übrigen habe sich der Beklagte während\nder Dauer des Vertragsverhältnisses niemals gegen die Berechnung\nsolcher Ersatzvornahmekosten gewehrt.\n\n117\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\nin Sachen 15 U 110/98:\n\n121\n\n \n\n122\n\n \n\n123\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n29.April 1998 - 8 O 602/97- abzuändern und den Beklagten darüber\nhinaus zu verurteilen,\n\n124\n\n \n\n125\n\n \n\n126\n\nes bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes\nbis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis\nzu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den D. die Äußerung\naufzustellen und/oder zu verbreiten:\n\n127\n\n \n\n128\n\n \n\n129\n\n\"Wie diese Firmen wie der Deutsche\nPaket Dienst arbeiten, ist volkswirtschaftlich nicht tragbar. Für\nmich sind das Volks- und Wirtschaftsschädlinge\";\n\n130\n\n \n\n131\n\n \n\n132\n\nin Sachen 15 U 135/98:\n\n133\n\n \n\n134\n\n \n\n135\n\ndas am 2.9.1998 verkündete Urteil des\nLandgerichts Aachen- 8 O 602/97- abzuändern und den Beklagten unter\nAufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 29.4.1998 über den\nzuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,\n\n136\n\n \n\n137\n\n \n\n138\n\n1. es bei Vermeidung eines\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000 DM , ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den\nD. die Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:\n\n139\n\n \n\n140\n\n \n\n141\n\nj) Urlaub war in keiner Weise drin,\nkrank werden erst gar nicht.\n\n142\n\n \n\n143\n\n \n\n144\n\nn) Ich mußte Autotelefone haben, um\nerreichbar zu sein.\n\n145\n\n \n\n146\n\n \n\n147\n\n2. und diese Behauptungen nicht\naufrechtzuerhalten,\n\n148\n\n \n\n149\n\n \n\n150\n\nvorsorglich,\n\n151\n\n \n\n152\n\n \n\n153\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei\nVermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu\nunterlassen, unter Hinweis auf eine angeblich frühere Beschäftigung\nals Arbeitnehmer bei der Klägerin zu 1) in Bezug auf den D. die\nÄußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten:\n\n154\n\n \n\n155\n\n \n\n156\n\nj) Urlaub war in keiner Weise drin,\nkrank werden erst gar nicht.\n\n157\n\n \n\n158\n\n \n\n159\n\nn) Ich mußte Autotelefone haben, um\nerreichbar zu sein.\n\n160\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n161\n\n \n\n162\n\n \n\n163\n\ndie Berufungen der Klägerinnen\nzurückzuweisen,\n\n164\n\n \n\n165\n\n \n\n166\n\nhilfsweise,\n\n167\n\n \n\n168\n\n \n\n169\n\nVollstreckungsschutz- auch gegen\nStellung einer Bankbürgschaft- zu gewähren.\n\n170\n\nDer Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen\nentgegen. Er zweifelt die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2)\nbis 16) an und macht dazu geltend, seine Aussagen vor dem Ausschuß\nhätten sich nur auf die Klägerin zu 1) bezogen, zu der er allein in\nvertraglicher Beziehung gestanden habe. Aber auch die Klägerin zu\n1) habe gegen ihn keine Abwehransprüche wegen der Verletzung ihres\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als einen von einem\nparlamentarischen Ausschuß angehörter Sachverständigen habe ihm das\nRecht zugestanden, die Dinge unbefangen und frei heraus zu\nschildern. Sein erstinstanzliches Vorbringen sei auch, so meint der\nBeklagte, weder in der Sache unzutreffend noch verspätet gewesen.\nDie Äußerung zu j)- \"Urlaub und Krankheit waren nicht drin\"- sei,\nso macht er jetzt geltend, als Werturteil zu qualifizieren. Sie\nhabe nur so verstanden werden können, daß er es sich aufgrund\nseiner finanziellen Verhältnisse nicht habe leisten können, krank\nzu werden. Die hinsichtlich des Urlaubnehmens erfolgte\nGleichstellung habe deutlich gemacht, daß er auch insoweit nur ein\nWerturteil abgegeben habe. Im übrigen hält der Beklagte an seiner\nerstinstanzlichen Behauptung zum Inhalt des Vorstellungsgespräches\nfest. Der Beklagte verteidigt ferner seine Behauptung, daß er\nAutotelefone habe anschaffen müssen; dies sei von dem Zeugen N.\nangeordnet worden, um ihn, den Beklagten, wie auch seine Fahrer\nständig umdirigieren zu können.\n\n171\n\n3) Mit seiner in Sachen 15 U 135/98 eingelegten Berufung\nvertritt der Beklagte die Auffassung, daß das Landgericht sein\nVorbringen gegenüber den ihm zu den Klageanträgen 1) a) und 1)l)\ngemachten Vorwürfen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.\nDies stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Durch die\nAnwendung der Verspätungsvorschriften sei eine Überbeschleunigung\ndes Verfahrens eingetreten. Bei fristgerechter Einspruchsbegründung\nhätte, so trägt er dazu vor, die Kammer auch nicht vor Ende Juni\n1998 darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang eine\nBeweisaufnahme durchzuführen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien aber\nnach der Lebenserfahrung die übrigen Termine am 5.8.1998 längst\nvergeben gewesen, so daß also in keinem Fall eine ausführliche\nBeweisaufnahme mit 19 Zeugen am 5.8.1998 in Betracht gekommen wäre.\nDies zeige, daß die Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet\neine Überbeschleunigung zur Folge gehabt habe. In der Sache selbst\nbestreitet der Beklagte wiederum die Aktivlegitimation der\nKlägerinnen zu 2) bis 16) und ergänzt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen zur Verteidigung der von ihm gemachten\nÄußerungen.\n\n172\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n173\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils gemäß den Schlußanträgen in erster Instanz zu\nerkennen mit Ausnahme der Unterlassungs- und Widerrufsanträge der\nKlägerinnen bezüglich der Äußerungen zu b), f)- 2. Hälfte-, m) und\nu),\n\n174\n\nhilfsweise,\n\n175\n\nVollstreckungsschutz- auch gegen\nStellung einer Bankbürgschaft- zu gewähren.\n\n176\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n177\n\ndie Berufung des Beklagten gegen das am\n2.9.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts\nAachen - 8 O 602/97- zurückzuweisen.\n\n178\n\nSie treten der Berufung des Beklagten entgegen und verteidigen\ndas erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist. Unter\nanderem machen sie geltend, daß sämtliche Äußerungen des Beklagten\nim Hinblick auf die Klägerinnen zu 2) bis 16) allein bereits\ndeshalb unwahr seien, weil der Beklagte ausschließlich mit der\nKlägerin zu 1) zu tun gehabt habe. Auch im übrigen ergänzen und\nvertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n179\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie die Akten 29 O 111/97 LG Köln verwiesen, welche\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n180\n\nDer Senat hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen P., Sch., V.\nund N. sowie der Zeugin H. erhoben gemäß seinem in der Sitzung vom\n20.4.1999 verkündeten Beweisbeschluß (Bl. 652 d.A.). Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 20.4.1999 (Bl. 252-266 d.A.) Bezug genommen.\n\n181\n\nNach Abschluß der Beweisaufnahme haben die Klägerinnen im\nHinblick auf die Äußerungen zu h), n) und k) ergänzende\nBeweisanträge gestellt und insoweit um Vernehmung der Zeugen V. und\nN. sowie der Zeugin V. gebeten.\n\n182\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n183\n\nDie Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere sind die\njeweiligen Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und in\nprozeßordnungsgemäßer Weise begründet worden. In der Sache hat die\nBerufung des Beklagten teilweise Erfolg, wohingegen die Berufungen\nder Klägerinnen unbegründet sind.\n\n184\n\nDen Klägerinnen steht ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch\nnur wegen der unwahren Äußerungen zu a), b), f)- 2. Hälfte-, g),\ni), l), m), q), s) und u) zu. Hinsichtlich seiner Verurteilung zu\nUnterlassung und Nichtaufrechterhaltung der Äußerungen zu b), f)-\n2. Hälfte-, m) und u) hat der Beklagte mit Rücksicht darauf, daß\nder Senat ihm für die Durchführung der Berufung insoweit die\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert hat, in der mündlichen\nVerhandlung vom 20.4.1999 seine Berufung zurückgenommen.\nHinsichtlich der Äußerungen zu a), g), i), l) und q) und s) hat es\nbei der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zu verbleiben,\nweil seine Berufung insoweit keinen Erfolg hat. Die Ansprüche der\nKlägerinnen auf Unterlassung und Nichtaufrechterhaltung der\nvorstehend aufgeführten Äußerungen des Beklagten vor dem\nUntersuchungsausschuss gründen sich auf §§ 823 Abs. 1 BGB analog,\n824, 1004 Abs. 1 BGB, weil diese Äußerungen als unwahre\nTatsachenbehauptungen die Klägerinnen rechtswidrig in ihrem\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen und zudem geeignet sind,\ndie geschäftlichen Interessen der Klägerinnen nachhaltig zu\nbeeinträchtigen. Wegen der übrigen Äußerungen ist die\nUnterlassungs- und Widerrufsklage unbegründet, da diese Äußerungen\nsich entweder als zumindest im Kern wahr erwiesen haben oder von\ndem auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Recht des Beklagten zur\nfreien Meinungsäußerung gedeckt sind. Die Berufung des Beklagten\nführt insoweit zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils,\nwährend den Berufungen der Klägerinnen der Erfolg zu versagen\nwar.\n\n185\n\nWas zunächst die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 16)\nangeht, so ist grundsätzlich auszuführen, daß diese ebenso wie die\nKlägerin zu 1) durch die Äußerungen des Beklagten vor dem Ausschuß\nbetroffen sind. Der Beklagte hat ohne Differenzierungen vom \"D.\"\ngesprochen, so daß für seine Zuhörer nicht erkennbar war, daß er\nmit seinen Schilderungen nur eine der in diesem Firmenverbund\nzusammengeschlossenen Firmen, nämlich die Klägerin zu 1), meinte.\nDa alle Klägerinnen nach außen hin einheitlich unter dem - unter\nanderem auch an den Fahrzeugen als Logo deutlich sichtbaren -\nKürzel \"D.\" , gleichbedeutend mit \"D.\" auftreten, war für einen\nAußenstehenden auch nicht ohne weiteres erkennbar, daß sich\ndahinter einzelne rechtlich selbständige Firmen verbergen und sich\nsomit die Äußerungen des Beklagten möglicherweise nur auf die\nKlägerin zu 1), seine Vertragspartnerin, bezogen. Es liegt zudem\nnahe, daß die Arbeitsweise der in dem Verbund zusammengeschlossenen\nFirmen auf die gleiche Weise strukturiert ist, zumal die regional\nübergreifenden Transportaufträge schon von der Sache her eine\nKoordination der Arbeitsabläufe erfordern. Von daher hätte es mit\nBlick auf den Empfängerhorizont einer Klarstellung des Beklagten\nbei seiner Anhörung durch den Ausschuss bedurft, etwa des Inhalts,\ndaß er nur von seinen Erfahrungen bei der Klägerin zu 1) sprechen\nkönne. Derartiges ist nicht geschehen; bei seiner mündlichen\nAnhörung hat der Beklagte in keiner Weise erkennbar gemacht, daß\nder \"D.\" neben seiner Vertragspartnerin, der Klägerin zu 1),\nweitere Firmen umfasse, mit denen er aber in keinen vertraglichen\nBeziehungen gestanden habe und deshalb keine sie betreffenden\nInterna berichten könne. Im Gegenteil: Die im Tatbestand unter w)\nreferierte Äußerung \"Wie diese Firmen wie der D.\narbeiten...\" legte den Zuhörern den Schluss nahe, daß sich der\nErfahrungsbericht des Beklagten auf den gesamten, als \"D.\" nach\naußen hin als Einheit auftretenden Verbund beziehe. Daß sein zuvor\nschriftlich mitgeteilter Bericht, der von dem Abgeordneten Andres\nauf S. 11 des Wortprotokolls vom 11.6.1997 erwähnt worden ist,\nKlarstellungen enthalten habe, wird von dem Beklagten nicht geltend\ngemacht.\n\n186\n\nHieraus wird andererseits auch deutlich, daß die Klägerinnen zu\n2) bis 16) keine weitergehenden Ansprüche als die Klägerin zu 1)\nhaben können. Entgegen der von ihnen in der Berufungsinstanz\nvertretenen Auffassung stehen ihnen nicht in allen Fällen schon\ndeshalb die mit der Klage geltend gemachten Abwehransprüche zu,\nweil sie mit dem Beklagten nichts zu tun hatten. Da die Klägerin zu\n1) gegenüber dem Beklagten als Repräsentantin des \"D.\" erschien,\nmüssen sich die Klägerinnen zu 2) bis 16) die von dem Beklagten\naufgegriffenen Vorkommnisse so zurechnen lassen, als wären sie in\nihrem eigenen Hause geschehen.\n\n187\n\nDie von den Klägerinnen gewünschte generelle Zurückweisung der\nerstmals in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.7.1998 mit\nzahlreichen Beweisangeboten versehenen Verteidigung des Beklagten\nals verspätet kam nicht in Betracht. Der Senat hatte nur zu\nüberprüfen, ob die vom Landgericht vorgenommene Zurückweisung des\nVerteidigungsvorbringens zu den Klageanträgen zu 1) a) und l) als\nverspätet zu Recht erfolgt ist, § 528 III ZPO. Hingegen kann das\nvom Landgericht zugelassene Vorbringen jetzt nicht mehr gemäß den\n§§ 340 III 3, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, da es\nsich nicht um \"neues Vorbringen in der Berufungsinstanz\" handelt,\nwie es § 528 Abs. 1 und 2 ZPO voraussetzt.\n\n188\n\nAls \"Sachverständiger\" des Ausschusses für Arbeit und\nSozialordnung genießt der Beklagte keine Indemnität wie ein\nAbgeordneter. Mit Rücksicht darauf, daß solche \"Sachverständigen\"\nfür die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundestages wichtige\nFunktionen ausüben, weil sie den Abgeordneten in den Ausschüssen\ndie zur Erfüllung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit notwendigen\ntatsächlichen Grundlagen vermitteln, muß aber gewährleistet sein,\ndaß die Erfahrungsberichte unbefangen und frei von der Furcht\nerstattet werden können, wegen der im Ausschuß gemachten Äußerungen\nzur Rechenschaft gezogen zu werden. Daß ein in einem\nparlamentarischen Ausschuß angehörter \"Sachverständiger\" für\nerweislich unwahre Tatsachenbehauptungen und Äußerungen, die sich\nals reine Schmähkritik darstellen, diesen Schutz nicht für sich\nbeanspruchen kann, liegt auf der Hand, da derartige Äußerungen\nnicht als Erfüllung seines Auftrags in Betracht kommen.\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem in NJW 1981,\n2117ff veröffentlichten Urteil vom 5.5.1991 - VI ZR 184/79 - die\nfolgenden Grundsätze aufgestellt, an denen die Äußerungen solcher\n\"Sachverständigen\" zu messen sind: Ein uneingeschränkter\nAbwehranspruch besteht gegenüber erwiesenermaßen unwahren\nBehauptungen; denn an der Wiederholung solcher Äußerungen kann\nniemals ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Läßt sich die\nUnwahrheit einer beanstandeten Äußerung nicht feststellen, setzen\nAbwehransprüche des Betroffenen voraus, daß Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, daß der \"Sachverständige\" die Behauptung leichtfertig\noder aus einem anderen nicht schützenswerten Anlaß gemacht hat, aus\ndem heraus die Belastung des Betroffenen mit einem nicht\nerweislichen Vorwurf auch unter Berücksichtigung des öffentlichen\nInteresses an der unbefangenen Erfüllung des\nSachverständigenauftrages nicht zu vertreten wäre (BGH aaO S.\n2120).\n\n189\n\nGemessen an den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich\nhinsichtlich der einzelnen Unterlassungsansprüche und der\nzusätzlich geltend gemachten Ansprüche auf Nichtaufrechterhaltung\nder jeweiligen Äußerung das Folgende:\n\n190\n\na) \"Ich durfte nie Rechnungen schreiben\" :\n\n191\n\nInsoweit hat es bei dem mit dem angefochtenen Urteil\nausgesprochenen Verbot, diese Behauptung aufzustellen, zu\nverbreiten und aufrechtzuerhalten, zu verbleiben.\n\n192\n\nAn die Zurückweisung des zur Verteidigung dieser Äußerung\nvorgebrachten Sachvortrags des Beklagten als verspätet, wie sie vom\nLandgericht auf S. 22 /23 des Urteils vom 2.9.1998 (Bl. 492/493\nd.A.) vorgenommen worden ist, ist der Senat zwar nicht gemäß § 528\nAbs. 3 ZPO gebunden. Denn diese Begründung trägt die Zurückweisung\nnicht, da die Abrechnung zwischen den Parteien im\nGutschriftenverfahren vollzogen wurde- was schon erstinstanzlich\nunstreitig war- und diese Abrechnungsweise allein den Beklagten\nauch nicht gehindert hätte, der Klägerin zu 1) selbst Rechnungen\nfür von ihm erbrachte Leistungen zu erteilen. Jedoch ist diese\nÄußerung dem Beklagten bereits deshalb als unwahre\nTatsachenbehauptung zu untersagen, weil sie in ihrer Allgemeinheit\nnicht zutrifft. Darüber hinaus hat der Beklagte auch mit seinem\nBerufungsvorbringen nicht einen Fall aufzeigen können, in welchem\nihm eine Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin konkret verboten\noder eine von ihm ausgestellte Rechnung von vornherein ignoriert\nworden wäre, wie es seine Behauptung vor dem Ausschuß nach dem\nVerständnis eines unbefangenen Zuhörers nahelegen sollte. Immerhin\nhaben die Klägerinnen auf zwei Rechnungen des Beklagten verweisen\nkönnen, nämlich vom 14.9.1995 (Bl. 184 d.A.) und vom 4.12.1995 (Bl.\n75 d.A.). Auch wenn diese von der Klägerin zu 1) nicht beglichen\nwurden, besagt dies nichts darüber, daß dem Beklagten das\nAusstellen von Rechnungen bezüglich von ihm erbrachter\nKurierdienste oder sonstiger Leistungen nicht erlaubt gewesen sei,\nso daß der Beklagte der Notwendigkeit konkreten Sachvortrags nicht\nenthoben war.\n\n193\n\nDie für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr\nliegt - wie auch bei den später noch zu erörternden Ansprüchen-\nvor. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen\nwerden.\n\n194\n\nb) \"Bei Gutschriften, die ich erhielt, lagen meist unberechtigte\nRechnungen bei, die schon bezahlt worden sind\"\n\n195\n\nDiese Äußerung ist nach der von dem Beklagten erklärten\nteilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des\nBerufungsverfahrens.\n\n196\n\nc) \"Es wurde mir persönlich vorgeschrieben, Arbeitskleidung zu\ntragen\"\n\n197\n\nDie Berufung des Beklagten hat in diesem Punkt Erfolg und führt\nzur Abänderung des angefochtenen Urteils.\n\n198\n\nBei dieser Äußerung handelt es sich um eine wahrheitsgemäße\nTatsachenbehauptung, welche dem Beklagten naturgemäß nicht\nuntersagt werden kann. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß\ndie Subunternehmer der Klägerinnen wie auch die von ihnen\neingesetzten Fahrer die vorgeschriebene Kleidung mit dem \"D.\"- Logo\nzu tragen hatten, wenn sie für die Klägerinnen im Einsatz waren.\nEine entsprechende Verpflichtung ist bereits in § 3 Ziff. 3.6 des\n\"Unternehmervertrages\" vom 24.5.1995 (Bl. 51 d.A.) niedergelegt.\nZudem belegen unter anderem die Rundschreiben Bl. 200 und 201 d.A.,\ndaß die Klägerin zu 1) wie schon ihre Rechtsvorgängerin mit\nNachdruck um die Einhaltung der Kleiderordnung bemüht waren. Nach\nAuffassung des Senats kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß\nder Beklagte mit dieser Äußerung ausschließlich gemeint hat, daß er\ndie vorgeschriebene Kleidung nur tragen mußte, wenn er in\nKurierdiensten für die Klägerin zu 1) unterwegs war.\nSelbstverständlich traf diese Verpflichtung den Beklagten bei\nsolcher Gelegenheit persönlich. Unerheblich ist, daß der Beklagte\nvon \"Arbeitskleidung\" gesprochen hat. Sofern man hierin eine\nrechtliche Bewertung der zugrundeliegenden Verpflichtung sehen\nwollte- was dem Senat angesichts des allgemeinen Sprachgebrauches\neher fernliegend erscheint- würde es sich hierbei um eine erlaubte\nMeinungsäußerung des Beklagten handeln.\n\n199\n\nd) Die Größe der Kfz wurde mir vorgeschrieben\"\n\n200\n\nAuch hinsichtlich dieser Äußerung bedarf das angefochtene Urteil\nder Abänderung mit der Folge der Klageabweisung.\n\n201\n\nNach Auffassung des Senats enthielt bereits § 3 Ziff. 3.3. des\n\"Unternehmervertrages\" vom 24.5.1995 eine entsprechende Anweisung,\nindem darin bestimmt war, daß der Unternehmer - also der Beklagte-\nein Fahrzeug \"mit ausreichender Kapazität\" bereitzustellen habe,\nBl. 50. Ob darüber hinaus noch konkrete Anweisungen von Seiten der\nKlägerin zu 1) ergangen sind, daß sich der Beklagte ein\nTransportfahrzeug von bestimmter Größe beschaffen müsse, bedurfte\nkeiner abschließenden Vertiefung; immerhin soll aber nach der\nglaubhaften Aussage des Zeugen P. beim Vorstellungsgespräch darauf\nhingewiesen worden sein, welche Fahrzeuge angeschafft werden\nmüßten. Allein bereits die vertragliche Bestimmung erlaubte dem\nBeklagten die in Rede stehende Aussage vor dem Ausschuß; dafür\ngenügte es, daß diese jedenfalls in ihrem Kern den Tatsachen\nentsprach. Eine subjektive Bewertung bei der Wiedergabe des\nSachverhalts ist zum einen jeder Sachverhaltsschilderung immanent\n(vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,\n4. Auflage, Rdn. 4.69); vorliegend kommt hinzu, daß die\nAusschußmitglieder von dem Beklagten nicht den Bericht eines\nneutralen Beobachters erwarteten, sondern von ihm ein\nErfahrungsbericht verlangt war, in den subjektive\nBetrachtungsweisen naturgemäß mit einflossen.\n\n202\n\ne) \"Die Touren wurden vom D. festgelegt\"\n\n203\n\nAuch diese Äußerung kann dem Beklagten nach dem Ergebnis der vom\nSenat durchgeführten Beweisaufnahme nicht untersagt werden. Vom\nGrundsatz her gelten für sie die gleichen Erwägungen wie für die\nÄußerung zu d): Sind sie in ihrem Kern zutreffend, schadet eine\nüber den objektiven Wahrheitsgehalt hinausgehende subjektive\nFärbung oder auch Übertreibung durch den Beklagten nicht. Die\nAussagen der Zeugin H. und des Zeugen Sch. haben nun aber deutlich\ngemacht, daß von Seiten der Dispositionsabteilung bzw.\nTourenbetreuung im Depot der Klägerin zu 1) keineswegs nur\nvereinzelt auf die Routengestaltung des Beklagten und seiner Fahrer\nEinfluß genommen wurde, indem diese während der täglichen\nKurierfahrten durch Anweisungen aus dem Depot der Klägerin zu 1)\nveranlaßt wurden, zusätzlich zu den bei Schichtbeginn mitgeteilten\nKunden weitere Kunden aufzusuchen. Dies soll nach übereinstimmender\nDarstellung beider Zeugen immerhin zwei- bis dreimal wöchentlich\ngeschehen sein. Dem Senat sind diese Bekundungen ungeachtet der\npersönlichen Nähe beider Zeugen zu dem Beklagten - der Zeuge Sch.\nwar bis zu dem Zusammenbruch des Fuhrunternehmens des Beklagten\nAnfang 1996 als dessen Fahrer eingestellt, bei der Zeugin H.\nhandelt es sich um die Ehefrau des Beklagten- glaubhaft erschienen.\nHinsichtlich beider Zeugen fällt positiv ins Gewicht, daß sie\ndurchaus nicht alle Behauptungen des Beklagten bestätigt und damit\ngezeigt haben, daß sie sich nicht blindlings für die Interessen des\nBeklagten haben einspannen lassen. Gerade auch die Zeugin H. hat\nden Senat mit ihrer sachlichen und detailreichen Schilderung zu\nüberzeugen gewußt. Es kommt entscheidend hinzu, daß der Zeuge V.,\nder seinerzeit Vorgesetzter der Abteilung Disposition und\nTourenbetreuung im Depot der Klägerin zu 1) war, eingeräumt hat,\ndaß ungefähr 25% der im Kurierdienst eingesetzten Fahrzeuge\nunterwegs angerufen wurden, wobei nach seiner insoweit ohne\nweiteres glaubhaften Schilderung jedenfalls ein Teil der Anrufe den\nZweck hatte, die Fahrer zur Entgegennahme zusätzlicher Aufträge zu\nveranlassen. Die Tatsache, daß nach der Aussage des zur fraglichen\nZeit als Tourenbetreuer im Depot der Klägerin zu 1) tätigen Zeugen\nN. Anrufe bei den Fahrern zur Ausnahme gehört haben sollen, stellt\ndies nicht ernstlich in Frage, da der Zeuge N. nach eigenem\nBekunden für die Abholung von Sendungen nicht zuständig war und\ndamit bezüglich eines wesentlichen Teils der von dem Zeugen V.\neingeräumten Umdisponierungen nicht über eigene Beobachtungen\nverfügt.\n\n204\n\nEin solches \"Hineinfunken\" von Seiten der Tourenbetreuung der\nKlägerin zu 1) in die tägliche Tourengestaltung ihrer\nSubunternehmer beinhaltet zwar im Wortsinne keine \"Festlegung\" der\nTouren, wie es der Beklagte bei seiner Anhörung als\n\"Sachverständiger\" in der Ausschußsitzung vom 11.6.1997 bezeichnet\nhat. Immerhin läßt sich aber nicht leugnen, daß die Klägerin zu 1)\nEinfluß auf die Tourenplanung ihrer Transportunternehmer genommen\nhat, und zwar dies nach der Überzeugung des Senats auch in\nnachdrücklicher Form. Diesen Eindruck entnimmt der Senat nicht nur\nden Bekundungen des Zeugen Sch., der diesbezüglich von\n\"Anweisungen\" und \"Umdirigieren\" gesprochen hat, und der\nSchilderung der Zeugin H., wonach in Fällen der Weigerung sog.\n\"Springer\" auf Kosten der Transportunternehmer eingesetzt wurden,\nsondern auch der Aussage des Zeugen V.. Zwar hat dieser zunächst\nnur gemeint, daß es über solche Umdisponierungen \"Diskussionen\" mit\ndem jeweiligen Transportunternehmer gegeben habe, jedoch letztlich\nnicht ausschließen mögen, daß der eine oder andere Mitarbeiter\nschon einmal über das Ziel hinausgeschossen sei. Unter diesen\nUmständen ist die Übertreibung, die der Beklagte dem im Kern den\nTatsachen entsprechend geschilderten Sachverhalt bei seiner\nAnhörung am 11.6.1997 angedeihen ließ, nicht geeignet, einen\nAbwehranspruch der Klägerinnen zu begründen.\n\n205\n\nf) \"Arbeitszeit wurde auch vom D. vorgeschrieben, das heißt,\njeden Tag kamen andere Zeiten: \"Morgen hast du um vier Uhr\ndazusein, übermorgen um halb sechs etc.\"\n\n206\n\nSoweit diese Äußerung in ihrem zweiten Teil - betreffend die\ntäglich wechselnden Zeiten- unwahr ist- was sich anhand der Anlagen\nBl. 213 -217 ohne weiteres nachvollziehen läßt- greift der Beklagte\nseine erstinstanzliche Verurteilung nicht mehr an.\n\n207\n\nHinsichtlich des ersten Teils der Äußerung, also der Aussage,\ndaß die \"Arbeitszeit auch vom D. vorgeschrieben\" worden sei, hat\ndie weiterhin durchgeführte Berufung des Beklagten hingegen Erfolg.\nDenn es handelt sich hierbei um eine wahre Tatsachenbehauptung\njedenfalls insoweit, als der Schichtbeginn für die\nTransportunternehmer durch die Klägerin zu 1) allgemein festgelegt\nwurde. Ob und inwieweit die einzelnen Fahrer die Beendigung ihrer\njeweiligen Schicht selbst in der Hand hatten, bedurfte keiner\nKlärung. Da dies vom Arbeitsanfall, darüber hinaus gegebenenfalls\nauch vom Zufall und Geschick der einzelnen Fahrer abhängig war,\nkommt es für die Beurteilung der vorliegenden Äußerung entscheidend\nauf die Festlegung des Schichtbeginns an.\n\n208\n\ng) \"Über eigenes Personal wird über den Kopf hinweg entschieden,\nman fragt mich erst gar nicht\"\n\n209\n\nDie Äußerung entspricht in ihrer Pauschalität nicht den\nTatsachen und ist deshalb als unwahre Tatsachenbehauptung zu\nunterlassen, so daß der Berufung des Beklagten der Erfolg zu\nversagen war.\n\n210\n\nMit dieser Äußerung zielte der Beklagte ersichtlich nicht allein\nauf die Anweisungen ab, die seine Fahrer nach den Bekundungen des\nZeugen Sch. während der Kurierfahrten aus dem Depot der Klägerin zu\n1) erhielten. Zu sehen ist diese Äußerung vielmehr in erster Linie\nim Licht des Anliegens des Beklagten, sich bei seiner Anhörung\ndurch den Ausschuß als Scheinselbständiger darzustellen, wie auch\ndie Äußerungen zu u) und v) verdeutlichen. Der Beklagte hat\nindessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für seine Darstellung\nbenennen können, daß die Klägerin zu 1) die eigentlich ihm\nobliegenden Personalentscheidungen bezüglich seiner Fahrer\ngetroffen habe. Aus den von dem Beklagten zu den Akten gereichten\nUnterlagen bezüglich des Falles E. - dieser Fahrer hatte diverse\nPakete unterschlagen und war vom Sicherheitsdienst der Klägerin zu\n1) gestellt und angezeigt worden, Bl. 219ff- ergibt sich im\nGegenteil, daß die Klägerin zu 1) durchaus die Kompetenzen des\nBeklagten respektierte: Die fristlose Kündigung dieses Fahrers hat\nnach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt der von der Klägerin zu\n1) erstatteten Strafanzeige der Beklagte ausgesprochen (Bl. 220\nd.A.).\n\n211\n\nh) \"Mir wurde vorgeschrieben, nur für den D. zu fahren. Da wird\nganz glatt gesagt, ihr habt hier nur zu fahren und sonst\nnichts\"\n\n212\n\nDiese Äußerung kann dem Beklagten nicht untersagt werden, da sie\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls in ihrem\nentscheidenden Kern den Tatsachen entspricht. Entgegen der\nDarstellung der Klägerinnen ist der Beklagte von Seiten der\nKlägerin zu 1) nicht lediglich zur Einhaltung des in § 5 des\n\"Unternehmervertrages\" enthaltenen Wettbewerbsverbots (Bl. 52 d.A.)\nverpflichtet gewesen; vielmehr ist von Seiten der Klägerin zu 1)\nEinfluß darauf genommen worden, daß der Beklagte auch keine\nsonstigen Transportaufträge annahm. Der Senat stützt sich mit\ndieser Überzeugung auf die einander ergänzenden Aussagen der Zeugin\nH. und des Zeugen N.. Die Bekundung der Zeugin H., der Zeuge V.\nhabe ihrem Mann erklärt, er solle \"sich ja nicht erwischen lassen\",\nhat zwar weder durch den Zeugen V. noch durch den Zeugen N. eine\nBestätigung gefunden, wobei dieser Umstand dem Senat deshalb nicht\nals bedeutsam erscheint, weil insoweit unter anderem auch eine\nPersonenverwechslung bei der Zeugin H. nicht völlig auszuschließen\nist. Zumindest die weitere Bekundung der Zeugin H. erscheint dem\nSenat absolut glaubhaft, wonach nämlich (auch) der Zeuge N.\nentsprechende Warnungen ausgesprochen haben soll, die sie wegen des\n\"permanent ausgeübten Drucks\" als Verbot und auch als Drohung\nverstanden habe. Denn zumindest hat der Zeuge N. einräumen müssen,\ndaß \"dergleichen\" - also eine \"Zweitbeschäftigung\"- \"an höherer\nStelle nicht besonders gern gesehen\" worden sei, was den\nUnternehmern allerdings \"auf eine etwas subtilere Art\" bedeutet\nworden sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge N. schließlich auch nicht\nausschließen wollen, daß er die ihm zugeschriebene Äußerung gemacht\nhaben könnte. Diese vorsichtigen Zugeständnisse bestätigen den\nWahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin H. nach Meinung des Senats\nzweifelsfrei, wobei aus der Aussage des Zeugen N. auch hinreichend\ndeutlich wird, daß die Zeugin H. nicht falsch lag, indem sie die\nentsprechenden Äußerungen als Verbot auffaßte. Soweit der von dem\nBeklagten übermittelte Text des mündlich ausgesprochenen Verbots\nnicht wortwörtlich mit dem von der Zeugin H. bekundeten Zitat\nübereinstimmt, ist dies ohne Belang, da der Sinngehalt der gleiche\nist.\n\n213\n\nDem nach der Beweisaufnahme gestellten Antrag der Klägerinnen,\nzu dem vorliegenden Beweisthema den Zeugen V. zu vernehmen, war\nbereits deshalb nicht nachzugehen, weil angesichts der als\nunschädlich in Betracht gezogenen Personenverwechslung durch die\nZeugin H. als wahr unterstellt werden kann, daß es nicht der Zeuge\nV. war, der die von der Zeugin geschilderte Erklärung abgab.\n\n214\n\ni) \"Ich mußte morgens um 5.30 Uhr das hauseigene Personal\nablösen, das heißt, Bandarbeiten verrichten, die ich nicht bezahlt\nbekam. Die Zeiten betragen zumeist zwischen vier und sechs Stunden,\ndas ist fast eine ganze Schicht\"\n\n215\n\nHinsichtlich dieser Äußerung hat es bei dem erstinstanzlichen\nUrteil zu verbleiben, da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte\ndafür erbracht hat, daß die mit dieser Äußerung erhobenen\nschwerwiegenden Vorwürfe gegen die Klägerin zu 1) auch nur\nannähernd zutreffend sind. Weder der Zeuge Sch. noch die Zeugin H.\nhaben die Darstellung des Beklagten bestätigt. Während der Zeuge\nSch. im Hinblick auf den morgendlichen Schichtbeginn lediglich das\nSortieren der auf dem Band anrollenden Pakete nach den Straßen\nseines Zustellbezirks und das anschließende Scannen der Pakete\ngeschildert hat- sämtlich Arbeiten, welche unstreitig von dem\njeweiligen Transportunternehmer geschuldet und von seiner Vergütung\numfaßt waren-, hat sich die Zeugin H. zwar daran erinnert, daß sie\nmorgens bei Schichtbeginn verschiedentlich für fremde Bezirke\nbestimmte Pakete vorgefunden und aussortiert habe. Aus ihrer\nDarstellung, daß dergleichen jeden zweiten Tag vorgekommen sei, ist\nindessen deutlich geworden, daß es sich dabei jeweils um Irrtümer\nbzw. Versehen des Bandpersonals der Klägerin zu 1) handelte, die\nzudem angesichts der großen Zahl der zu befördernden Pakete nur als\nrelativ vereinzelte Vorkommnisse zu gewichten sind. Davon, daß der\nBeklagte bei jedem Schichtbeginn das hauseigene Personal \"ablösen\"\nmußte, um anschließend erst einmal über Stunden die eigentlich der\nKlägerin obliegenden Vorsortierungsarbeiten durchzuführen, kann\nkeine Rede sein. Diese Äußerung des Beklagten entfernt sich so weit\nvon dem tatsächlichen Geschehen, daß sie auch nicht wegen eines\nwahrheitsgemäßen Kernsachverhaltes aufrechterhalten werden\nkann.\n\n216\n\nj) \"Urlaub war in keiner Weise drin, Krankwerden erst gar\nnicht\"\n\n217\n\nDer Berufung der Klägerinnen muß in Bezug auf die hiergegen\ngerichteten Abwehransprüche der Erfolg versagt bleiben.\n\n218\n\nZwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, daß\nes sich hierbei um eine angesichts der enormen Arbeitsbelastung des\nBeklagten wahre Behauptung handele. Auch lag darin entgegen der nun\nin der Berufungserwiderung des Beklagten vorgenommenen Deutung\nnicht eine bloße Meinungsäußerung. Einer solchen Interpretation\nsteht entgegen, daß die Anwesenden in der Ausschußsitzung die\nÄußerung des Beklagten offensichtlich als Tatsachenbehauptung\nverstanden haben, wie sich aus dem Redebeitrag des Sachverständigen\nG. auf Seite 13 des Wortprotokolls vom 11.6.1997 entnehmen läßt.\nDanach hat er diese Äußerung des Beklagten dahingehend aufgefaßt,\ndaß es dem Beklagten untersagt gewesen sei, seinen Urlaub selbst zu\nplanen. Dies ist im Sinne eines konkreten Verbots durch die\nBeweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge P., der bei der\nAnbahnung der Vertragsbeziehungen als seinerzeitiger Kompagnon des\nBeklagten mitgewirkt hatte, wußte sich an einen solchen\nGesprächspunkt nicht zu erinnern, und auch die Zeugin H. hat\nwahrheitsgemäß in Übereinstimmung mit dem Zeugen P. bekundet, bei\ndem - wohl mit dem Zeugen V. geführten- Einführungsgespräch nicht\nanwesend gewesen zu sein. Allerdings hat die Zeugin ausgesagt, daß\nder Beklagte ihr nach dem Gespräch davon berichtet habe, daß über\nUrlaub in dem Sinne gesprochen worden sei, daß er dann, \"wenn er\ngut sei\", \"nach drei Jahren Urlaub machen\" dürfe, was durch die\nBekundung des Zeugen V., im allgemeinen seien solche Themen nicht\nGegenstand von Vorstellungsgesprächen, nicht widerlegt ist. Der\nSenat hält es für nicht ausgeschlossen, daß eine solche Bemerkung\ngefallen sein könnte, wenngleich nicht in dem Sinne einer\nanfänglichen \"Urlaubssperre\", sondern einer salopp formulierten\nPrognose bezüglich des zu erwartenden Arbeitsanfalls. Es läßt sich\nunter diesen Umständen nicht feststellen, daß die beanstandete\nBehauptung des Beklagten leichtfertig falsch aufgestellt worden\nsei. Aus den eingangs ausgeführten Gründen, wonach in solchen\nFällen bei der Bewertung von Äußerungen eines von einem\nparlamentarischen Ausschuß angehörten \"Sachverständigen\" eine\nGüterabwägung vorzunehmen ist, bei der der Anspruch auf Ehren- und\nPersönlichkeitsschutz zurückzutreten hat, wenn eine nicht\nerweislich unwahre Tatsachenbehauptung eines \"Sachverständigen\"\nnicht auf Leichtfertigkeit beruht, kann dem Beklagten deshalb diese\nÄußerung nicht zum Nachteil gereichen.\n\n219\n\nk) \"Beschädigungen mußten zum großen Teil von mir übernommen\nwerden, obwohl wir laut D. über ihn versichert waren\"\n\n220\n\nAuch diese Äußerung kann dem Beklagten nicht untersagt werden,\nso daß auf seine Berufung die erstinstanzliche Verurteilung\naufzuheben war.\n\n221\n\nDie Äußerung enthält keine unwahren Tatsachenbehauptungen zum\nNachteil der Klägerinnen. Eine weitergehende Aussage, als daß der\nBeklagte von ihm bzw. seinen Fahrern verursachte Transportschäden\nbezahlen mußte, obwohl eine Versicherung zu seinen Gunsten\nabgeschlossen sein sollte, beinhaltet diese Aussage nicht. Daß\ndiese Aussage den Tatsachen nicht entspricht, hat die\nBeweisaufnahme nicht erbracht. Die von den Klägerinnen benannten\nZeugen V. und N. haben zu den hiermit zusammenhängenden Fragen über\nkeine konkreten Erinnerungen mehr verfügt, so daß die Behauptung\ndes Beklagten, keine Versicherungsleistungen erhalten zu haben,\nnicht widerlegt ist. Zudem hat die Zeugin H. glaubhaft geschildert,\ndaß es ihr und ihrem Ehemann nicht gelungen sei, Klarheit in die\nAngelegenheit zu bringen. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, an\ndieser Aussage der auch ansonsten glaubwürdig wirkenden Zeugin zu\nzweifeln; es erscheint gut denkbar, daß die Eheleute H. der\nAbwicklung solcher Schadensfälle verhältnismäßig hilflos\ngegenüberstanden und die ihnen im Büro der Klägerin zu 1) von der\nZeugin V. erteilten Auskünfte als ausweichend empfanden. Eine\nVernehmung der Zeugin V. kommt nicht mehr in Betracht, da hierdurch\nder jetzt entscheidungsreife Rechtsstreit verzögert würde und das\nnach der Beweisaufnahme erfolgte Beweisangebot der Klägerinnen\nverspätet ist, §§ 527, 520 Abs. 2 , 296 Abs. 1 ZPO. Den Klägerinnen\nwar zur Erwiderung auf die Berufung des Beklagten eine Frist bis\nzum 1.2. 1999 gesetzt, Bl. 539 d.A, welche sie für die Benennung\nder Zeugin V. ohne weiteres hätten nutzen können und müssen, zumal\ndie mit dem Bestehen einer Transportversicherung zusammenhängenden\nFragen in der Berufung des Beklagten und der Berufungserwiderung\nder Klägerinnen recht breiten Raum einnahmen. Eine Entschuldigung\nfür die verspätete Benennung der Zeugin V. haben die Klägerinnen\nnicht vorgebracht.\n\n222\n\nl) \"Rundschreiben wurden in mündlicher Form noch härter und\ndrohender ausgesprochen\"\n\n223\n\nIn diesem Punkt kann die Berufung des Beklagten keinen Erfolg\nhaben. Zwar ist der Senat auch insoweit nicht gemäß § 528 Abs. 3\nZPO an die durch das Landgericht vorgenommene Zurückweisung des\nVorbringens des Beklagten als verspätet gebunden; hierfür lagen die\nVoraussetzungen nach Meinung des Senats nicht vor, da die in der\nverspäteten Einspruchsbegründung vorgenommene Verteidigung des\nBeklagten hinsichtlich des vorliegenden Streitpunktes nicht\nbeweiserheblich war. Die Abwehransprüche der Klägerinnen sind in\nBezug auf die vorliegende Äußerung aber bereits deshalb begründet,\nweil diese pauschale Behauptung des Beklagten nach wie vor\nunsubstantiiert ist und keinerlei auf ihre Wahrheit hin\nüberprüfbaren Gehalt vorweisen kann. Die von dem Beklagten\nbehauptete Erklärung, wonach ihm gesagt worden sein soll, daß \"ihm\nein Springer reingedrückt\" werde, wenn er ein bestimmtes Paket\nnicht mitnehme (Bl. 179,. 532 d.A.), steht in keinem erkennbaren\nZusammenhang mit einem Rundschreiben der Klägerin zu 1). Die zweite\nvon ihm in diesem Zusammenhang behauptete Äußerung \"Du hast\npünktlich im Depot zu sein, sonst lassen wir dich demnächst\nüberhaupt nicht mehr ins Depot\" ist weder einer bei der Klägerin zu\n1) beschäftigten Person konkret zugeordnet noch zeitlich fixiert\nworden. Weitere Beispiele hat der Beklagte nicht namhaft machen\nkönnen, so daß er seine pauschale Anschuldigung zu unterlassen\nhat.\n\n224\n\nm) \"Meine Leute wurden vom D. angewiesen\"\n\n225\n\nAuch diese Äußerung ist nicht mehr Gegenstand des\nBerufungsverfahrens, nachdem der Beklagte seine - zu diesem Punkt\nnicht begründete und deshalb unzulässige -Berufung insoweit\nzurückgenommen hat.\n\n226\n\nn) \"Ich mußte Autotelefone haben, um erreichbar zu sein\"\n\n227\n\nInsoweit hat es mit dem Ergebnis, daß die Berufung der\nKlägerinnen in diesem Punkt unbegründet ist, bei der\nerstinstanzlichen Klageabweisung zu verbleiben.\n\n228\n\nWelcher Aussagegehalt dieser Äußerung zukommt, entscheidet sich\ndanach, wie ihr Inhalt in dem Kontext, in welchem sie vor dem\nAusschuß gemacht wurde, von den Zuhörern zu verstehen war. Aus den\nAusführungen des Beklagten vor dem Ausschuß ging nun aber nicht\nhervor, daß der Anschaffung von Autotelefonen eine Anweisung der\nKlägerin zu 1) zugrundelag. Vielmehr stellte sich die Äußerung\ndamals so dar, daß es sich bei der Anschaffung von Autotelefonen um\neine durch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen geschaffene\nNotwendigkeit handelte, der sich der Beklagte aus unternehmerischen\nGründen nicht verschließen konnte. Insoweit hatte die Äußerung\nkeinen unwahren Aussagegehalt.\n\n229\n\no) \"Meine Touren durfte ich nicht allein planen, z.B. von A bis\nZ, denn die D. meinte, ich hätte bei F anzufangen und nicht bei A;\ndas mußte immer geschehen\"\n\n230\n\nDiese Äußerung kann dem Beklagten ebenso wie die Äußerung zu e)\nnicht untersagt werden, so daß seine Berufung auch in diesem Punkt\nErfolg hat.\n\n231\n\nWie oben unter e) bereits ausgeführt, steht nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme fest, daß die Tourenplanung des Beklagten bzw.\nseiner Fahrer durch nachträgliche Zusatzaufträge der Klägerin zu 1)\nzwischendurch mehrmals in der Woche umgeworfen wurde. Die\nvorliegend beanstandete Äußerung stellt eine bloße Erläuterung der\nunter e) angeführten Äußerung dar, wobei das Wort \"denn\"\noffensichtlich auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler beruht;\neinen Sinn ergibt der von den Klägerinnen beanstandete Satz nämlich\nnur, wenn statt \"denn\" das Wort \"wenn\" eingefügt wird. Eine solche\nErläuterung teilt notwendig das Schicksal der Ausgangsäußerung, es\nsei denn, sie beinhaltet ihrerseits weitere Tatsachenbehauptungen.\nDa dies hier angesichts des für den durchschnittlich aufmerksamen\nZuhörer erkennbar lediglich beispielhaften Charakters der\nErläuterung nicht der Fall ist, haben die Klägerinnen auch insoweit\nkeine Abwehransprüche.\n\n232\n\np) \"Für nicht getragene D.- Kleidung oder nicht geputzte Autos\nmußten Strafen gezahlt werden\"\n\n233\n\nDie Äußerung entspricht in ihrem tatsächlichen Kern nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme den Tatsachen, weshalb die Berufung des\nBeklagten in diesem Punkt ebenfalls zu einer Abänderung des\nangefochtenen Urteils führt.\n\n234\n\nEs ist unstreitig, daß bereits die Rechtsvorgängerin der\nKlägerin mit Rundschreiben vom 26.4.1991 den von ihr beauftragten\nTransportunternehmern Strafen für den Fall angedroht hatte, daß sie\nselbst bzw. die von ihnen eingesetzten Fahrer während der\nKurierfahrten keine vorschriftsmäßige Kleidung trügen. Die\nBekundungen der Zeugin H., selbst auch Adressat solcher\nStrafandrohungen gewesen zu sein, denen man bereits dann ausgesetzt\ngewesen sei, wenn Teile der vorgeschriebenen Kleidung fehlten oder\nsich die Fahrzeuge in einem verschmutzten Zustand befanden,\nbegegnen von daher keinerlei Zweifeln. Hinzu kommt die Bekundung\ndes Zeugen N., daß solche Strafandrohungen auch in die Tat\numgesetzt worden seien. Nach seiner Aussage sollen von den\nbetroffenen Transportunternehmern allerdings keine Strafzahlungen\nerhoben, sondern lediglich die für das Tragen der Kleidung und die\nBeschriftung der Fahrzeuge zugesagte besondere Vergütung gestrichen\nworden sein. Letzteres mochte die Zeugin H. ebenfalls nicht\nausschließen, nachdem ihr der Unterschied zwischen der Zahlung\neiner Strafe und dem Abzug der Werbeprämie verdeutlicht worden war.\nNach Auffassung des Senats ist diese aus der Sicht eines\njuristischen Laien feinsinnige Unterscheidung nicht geeignet, der\nÄußerung des Beklagten einen unwahren Gehalt beizulegen.\nEntscheidend kommt es darauf an, daß die geschilderten Verstöße\ndurch finanzielle Einbußen geahndet wurden, woran nach allem kein\nZweifel bestehen kann.\n\n235\n\nq) \"Die monatlich ausgefahrenen Pakete wurden vom D.\nausgerechnet; wenn der D. sagte, es sind 9000 Pakete, die er\nausgerechnet hat, und ich 10000 ausgetragen und ausgeliefert habe,\nwurden mir trotzdem nur 9000 bezahlt\"\n\n236\n\nIn Bezug auf diese Äußerung konnte der Berufung des Beklagten\nkein Erfolg beschieden sein.\n\n237\n\nEs handelt sich bei dieser Äußerung ungeachtet ihrer Einkleidung\nin einen Beispielsfall um eine unwahre Tatsachenbehauptung und\nnicht, wie der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung nun meint,\num eine bloße Meinungsäußerung. Der Schwerpunkt dieser Äußerung\nliegt nicht in einem Meinen oder Dafürhalten- den typischen\nMerkmalen einer Meinungsäußerung, BVerfG NJW 1983, 1415-, sondern\nin dem Suggerieren eines Sachverhalts, welcher einem\nWahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. dazu Wenzel, aaO Rdn. 4.40\nm.w.N.). Die Äußerung ist als unwahr zu erachten, weil der Beklagte\ndem Vorbringen der Klägerinnen, daß die von dem Beklagten\nbehaupteten Differenzen nie vorgekommen seien und der Beklagte auch\nnie Derartiges reklamiert habe, nicht in der erforderlichen\nsubstantiierten Weise entgegengetreten ist. Nachdem sein\nerstinstanzliches Vorbringen bereits keine Konkretisierung der hier\nzur Debatte stehenden Vorwürfe enthielt- die von dem Beklagten als\nAnlage 13 eingereichten Unterlagen stützen seinen Vortrag nicht-,\nkann sich der Beklagte nicht, wie in seiner Berufungsbegründung\ngeschehen, lediglich mit der Behauptung begnügen, daß die Klägerin\nzu 1) \"nie bereit\" gewesen sei, \"mit dem Beklagten über die\nStückzahlen der Pakete zu diskutieren\", sondern hätte wenigstens\neinige konkrete Fälle beispielhaft vortragen müssen. Ohne eine\nsolche Substantiierung ermangelt seine pauschale ehrenrührige\nBehauptung jeglicher Nachprüfbarkeit und ist deshalb zu\nunterlassen.\n\n238\n\nr) \"Eine Kostenkalkulation meinerseits war mir unmöglich, diese\nLeute verfügen über ihre eigenen Gelder, sie tätigen Abzüge\"\n\n239\n\nBei dieser Äußerung handelt es sich nach Auffassung des Senats\num eine erlaubte Meinungsäußerung, so daß der Berufung des\nBeklagten in diesem Punkt stattzugeben ist. Der Schwerpunkt dieser\nÄußerung liegt in einer von dem Beklagten vollzogenen Bewertung.\nDaß sie sich durch den Zuhörer mangels konkreter Angaben zu den\nAnknüpfungstatsachen nicht nachvollziehen läßt, spielt dabei keine\nRolle. Die der bewertenden Äußerung angefügte Erläuterung, daß\n\"diese Leute über ihre eigenen Gelder verfügen\" und \"Abzüge\ntätigen\", ist sowohl von ihrer persönlichen Zielrichtung her als\nauch den beschriebenen Vorgängen nach so substanzarm, daß sie sich\nnicht als Tatsachenbehauptung eignet. Da die Äußerung auch keine\nehrenrührigen Angriffe auf die Klägerinnen enthält, unterliegt sie\nals erlaubte Meinungsäußerung nicht den Abwehransprüchen der\nKlägerinnen.\n\n240\n\ns) \"Ich mußte Arbeiten verrichten, für die ich nicht bezahlt\nwurde\"\n\n241\n\nHinsichtlich dieser Äußerung hat es bei der Verurteilung durch\ndas Landgericht zu verbleiben, da diese Äußerung - deren\nAussagegehalt sich aus der Äußerung zu i) erschließt- unwahr ist.\nWegen der Begründung kann auf die oben zu i) gemachten Ausführungen\nverwiesen werden.\n\n242\n\nt) \"Man hat Uhrzeiten eingeführt, die man bei jedem Kunden\neinzutragen hatte, damit über uns genau recherchiert werden konnte,\nwo wir an welchem Ort und welcher Zeit waren\"\n\n243\n\nIn diesem Punkt ist die Berufung des Beklagten wiederum\nbegründet, da diese Äußerung zum einen Teil aus einer wahren\nTatsachenbehauptung und zu dem anderen Teil aus einer erlaubten\nMeinungsäußerung besteht.\n\n244\n\nDie Anordnung, daß bei jedem Kunden die Uhrzeit der Ablieferung\nder jeweiligen Paketsendung in die dafür vorgesehenen Unterlagen\neinzutragen gewesen sei, ist zwischen den Parteien unstreitig, so\ndaß der diesbezügliche Teil der Äußerung nicht zu beanstanden ist.\nDer Beklagte darf aber auch die daran anknüpfende Vermutung- als\nwelche sich der zweite Teil der Äußerung darstellt- weiterhin\näußern, auch wenn diese mit der Erläuterung der Klägerinnen für die\nvon ihnen angeordnete Maßnahme, daß nämlich auf diese Weise die\nBearbeitung von Reklamationen erleichtert werden solle, nicht\nübereinstimmt. Es handelt sich bei diesem zweiten Teil der Äußerung\nnämlich um eine Schlußfolgerung des Beklagten, die schwerpunktmäßig\nvon Wertungen geprägt ist. Da auch nicht die Grenzen zur\nSchmähkritik überschritten sind, kann sie als erlaubte\nMeinungsäußerung dem Beklagten nicht untersagt werden.\n\n245\n\nu)... \"weil ich ja Mitarbeiter hatte, die von der D. übernommen\nworden sind, sprich § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\"\n\n246\n\nAuch diese Äußerung ist nach der teilweisen Berufungsrücknahme\ndes Beklagten nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.\n\n247\n\nv) \" Die KKH hat in einem Schriftstück festgestellt, daß ich ein\nScheinselbständiger bin\"\n\n248\n\nDie mit der Klage geltend gemachten Abwehransprüche stehen den\nKlägerinnen in Bezug auf diese Äußerung nicht zu, da es sich\nhierbei nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte.\n\n249\n\nIn ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 2.8.1996\n(Bl. 104 d.A.) hat die Kaufmännische Krankenkasse Hannover\nausgeführt, daß sie die Entscheidung in dieser Angelegenheit-\ngemeint ist die Frage, ob der Beklagte als Scheinselbständiger\nbeschäftigt worden war- bis zur gerichtlichen Klärung zurückstelle,\nund das Schreiben mit dem Satz abgeschlossen \" Allerdings tendieren\nwir nach den bisher vorgelegten Unterlagen zu einem unabhängigen\nBeschäftigungsverhältnis\". Als juristischer Laie durfte der\nBeklagte diesen Passus in dem seiner Erwartungshaltung\nentsprechenden günstigen Sinne auffassen und die vorläufige\nMeinungsbildung der KKH bei seiner Anhörung durch den Ausschuß\ndeshalb als \"Feststellung\" weitergeben. Die Berufung des Beklagten\nist somit auch in diesem Punkt begründet.\n\n250\n\nw) \"Wie diese Firmen wie der D. arbeiten, ist\nvolkswirtschaftlich nicht tragbar. Für mich sind das Volks- und\nWirtschaftsschädlinge\"\n\n251\n\nHierbei handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um ein\nvon der Meinungsfreiheit des Beklagten gedecktes Werturteil, so daß\nder Berufung der Klägerinnen schließlich auch in diesem Punkt der\nErfolg zu versagen war. Wenngleich die Wortwahl des Beklagten als\nscharf, schonungslos und ausfallend zu bezeichnen ist und der\nBeklagte bei ruhiger Überlegung seine Kritik besser in gemäßigterer\nForm geäußert hätte, ist doch die Grenze zur Schmähkritik nicht\nüberschritten. Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, daß die\nAnwürfe auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare\nGrundlage mehr haben und aus der Äußerung deutlich wird, daß es dem\nKritiker statt um die Sache um eine vorsätzliche Kränkung des\nBetroffenen geht (BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW\n987,1082/1083). Dafür bietet die von den Klägerin beanstandet\nÄußerung des Beklagten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.\nTrotz aller vordergründigen Schärfe wird aus der Äußerung vielmehr\ndeutlich, daß es das Anliegen des Beklagten war, mit wenigen Worten\nzusammenfassend zu charakterisieren, was er \"dem D.\" aufgrund\nseiner Erfahrungen bei der Klägerin zu 1) vorzuwerfen habe, wobei\ndie in den Begriffen \"Volks\"- und \"Wirtschaftsschädlinge\"\nenthaltenen Verallgemeinerungen ersichtlich den Bezug zu dem Anlaß\nseiner Anhörung, nämlich der Schaffung einer sozialen Absicherung\nfür Scheinselbständige, herstellen sollten.\n\n252\n\nDe Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 94, 97, 344 und 515\nAbs. 3 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nfußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n253\n\nWert der verbundenen Berufungsverfahren:\n\n254\n\nbis zum 20.04.1999:\n\n255\n\nInsgesamt 225.000 DM\n\n256\n\nAb Beginn der mündlichen Verhandlung am 20.04.1999: 200.000,00\nDM\n\n257\n\nBeschwer der Klägerinnen und des Beklagten: Jeweils über 60.0000\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/15-u-110-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-08/15-u-110-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307378","retrieved":"2026-07-09 03:35:58.114383+00:00"}}