{"status":"available","doknr":"OLD307392","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0602.6U130.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"6 U 130/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Geschäftsführer der B. K. GmbH (im Folgenden:\n\"B.\") mit Sitz in M.. Diese betreibt einen Einzelkurierbetrieb\nund transportiert Güter im Kurierwesen innerhalb der Umgebung von\nM.. Die Beklagte ist Gesellschafterin der G. Network\nKurier-Logistikservice GmbH (im Folgenden \"G. Network GmbH\") eines\nam 11.3.1993 gegründeten Verbundes von Kurierunternehmen. Dieser\norganisiert den Transport einzelner Güter über weitere Entfernungen\nunter Einschaltung der Beklagten und verschiedener anderer\nMitgliedsunternehmen. Die B. war eine der\nGründungsgesellschafterinnen der G. Network GmbH, der Kläger war\nfrüher Geschäftsführer dieses Verbundes. Inzwischen sind die B. und\nder Kläger bei der G. Network GmbH ausgeschieden. Die Parteien\nstreiten in diesem Zusammenhang über Markenrechte. Dem liegt im\nwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie Beklagte nutzte wie die G. Network GmbH und die übrigen\nMitgliedsunternehmen in der Vergangenheit die nachfolgend in\nSchwarz/weiß Kopie wiedergegebene eingetragene Wort/Bild-Marke \"G.\nNETWORK\".\n\n4\n\nDabei waren die drei Buchstabenausfüllungen und ihre\nVerbindungslinien zumindest in der Regel wie aus Bl.119 ersichtlich\nin rot gehalten.\n\n5\n\nInhaber des Zeichens war und ist der Kläger, der sich schon\nwährend des Gründungsstadiums der G. Network GmbH im Jahre 1992\nbzw. 1993 diese Marke - und zwar sowohl als deutsches Warenzeichen\n(Nr. 2027220), als auch als IR-Marke (Nr. 603928) - hat eintragen\nlassen und nunmehr aus ihr im vorliegenden Verfahren gegen die\nBeklagte und in der Parallelsache 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG\nKöln) gegen die G. Network GmbH vorgeht.\n\n6\n\nGegen Ende des Jahres 1993 kam es zu internen Schwierigkeiten\nzwischen der G. Network GmbH einerseits und der B. und dem Kläger\nandererseits, weil die B. bestimmten Zahlungsverpflichtungen\ngegenüber der G. Network GmbH nicht nachgekommen war. Am 6.6.1994\n(nicht wie anfangs von den Parteien angegeben am 12.6.1994)\nschlossen die von dem Kläger vertretene B. und die G. Network GmbH\neine handschriftliche, auszugsweise aus der Anlage K 7 (= Bl.22)\nersichtliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt:\n\n7\n\n\"Es wird vereinbart, daß der Saldo von\nG. Network gegenüber B. K. zum Stichtag (Leistungsumfang März 1994)\n31.3.94 gutgeschrieben wird.\n\n8\n\nIm Gegenzug verpflichtet sich Herr\nF.G.W. (= der Kläger des vorliegenden Verfahrens), GF der B. K.\nGmbH, das auf ihn eingetragene Warenzeichen nebst allen Rechten auf\ndie G. Network GmbH zu übertragen.\"\n\n9\n\nIn der Folgezeit ist die Übertragung des Warenzeichens auf die\nG. Network GmbH nicht erfolgt. Die Parteien streiten u.a. darum, ob\nder übrige Inhalt der vorstehenden Verpflichtung erfüllt worden\nist. Nach weiteren Auseinandersetzungen sind durch Beschluß der\nGesellschafter der G. Network GmbH vom 19.6. 1995, wegen dessen\nEinzelheiten auf die Anlage K 4 in den beigezogenen Akten des\nVerfahrens 6 HK O 15877/95 LG M. I Bezug genommen wird, die B. aus\nder G. Network GmbH ausgeschlossen und neue Geschäftsführer\nbestellt worden. Hierüber kam es zu einem gerichtlichen Verfahren:\nNachdem das Landgericht M. I zunächst die gegen die Wirksamkeit der\nBeschlüsse gerichtete Klage abgewiesen hatte, endete der\nRechtsstreit vor dem OLG M. mit dem aus der Anlage K 3 (= Bl.10,\n12) ersichtlichen Vergleich vom 24.6.1996. Darin heißt es u.a.:\n\n10\n\nDie Beklagte (= G. Network GmbH) zahlt an die Klägerin (= B.)\nals Abstandssumme für den Ausschluß 25.000 DM.\n\n11\n\n...\n\n12\n\nDas Logo verbleibt beim Geschäftsführer der Klägerin.\"\n\n13\n\nBereits vorher, nämlich am 22.11.1995, hatte die G. Network GmbH\ndie nachfolgend in schwarz/weiß Kopie wiedergegebene Marke Nr.\n39547399 für sich eintragen lassen:\n\n14\n\nIm Einverständnis mit ihr verwendete und verwendet (auch) die\nBeklagte das Zeichen und zwar zumeist farbig, nämlich dergestalt,\ndaß die Linien dunkelblau und hellblau gehalten und so voneinander\nabgesetzt sind.\n\n15\n\nDer Kläger hat gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch\neingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist, und die\nvorliegende Klage erhoben.\n\n16\n\nEr vertritt die Auffassung, nicht aufgrund der Vereinbarung vom\n6.6.1994 zur Übertragung des Zeichens auf die G. Network GmbH\nverpflichtet zu sein, weil diese ihre Verpflichtung nicht erfüllt\nhabe und die Vereinbarung durch den Vergleich überholt sei, und\nmeint, die Zeichen seien verwechslungsfähig. Zur Frage der\nBenutzung der Marke hat er auf die mit Schriftsatz vom 19.6.1998\nüberreichten Anlagen (Anlagen K 9 - K 16 = Bl.35 ff) Bezug\ngenommen.\n\n17\n\nDer Kläger hat sinngemäß b e a n t r a g t,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n19\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen, die Bezeichnung \"G. Network\" wie nachfolgend\nwiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:\n\n20\n\n(es folgte eine Wiedergabe der soeben\ndargestellten Marke Nr. 39547399.)\n\n21\n\nAuskunft darüber zu erteilen, auf welchen Werbeträgern und in\nwelchen Stückzahlen die vorstehend wiedergegebene Marke \"G.\nNetwork\" angebracht und verbreitet wurde.\n\n22\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den\nSchaden zu ersetzen, der ihm aus den unter Ziff. I 1.) bezeichneten\nHandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n23\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aufgrund der\ndargestellten Vereinbarungen mit der G. Network GmbH aus seiner\nMarke nicht gegen sie vorgehen. Die erste Vereinbarung sei von\nSeiten der G. Network GmbH erfüllt worden und in dem gerichtlichen\nVergleich sei mit dem Logo nicht die Marke gemeint. Überdies sei\nder Kläger auch deswegen zur Übertragung der Marke verpflichtet,\nweil dies seine Treuepflicht als ehemaliger Geschäftsführer der G.\nNetwork GmbH gebiete.\n\n26\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt. Die Zeichen seien verwechselbar und der Kläger sei\nnicht gehindert, aus seiner Marke gegen die Beklagte vorzugehen.\nDie G. Network GmbH habe die erste Vereinbarung nämlich nicht\nerfüllt und diese sei überdies durch den gerichtlichen Vergleich\nüberholt.\n\n27\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte\nim wesentlichen wie folgt: Der Kläger könne nicht aus der Marke\ngegen sie vorgehen, weil er aus der ursprünglichen Vereinbarung\n(noch) verpflichtet sei, diese auf die G. Network GmbH zu\nübertragen. Hieran habe der gerichtliche Vergleich nichts geändert.\nAußerdem fehle es für markenrechtliche Ansprüche an der\nerforderlichen Benutzung der Marke durch den Kläger.\n\n28\n\nDer erste Teil der oben wörtlich wiedergegebenen Vereinbarung\nvom 6.6.1994 mit der G. Network GmbH habe deren Verzicht auf die\nbis zum 31.3.1994 aufgelaufenen Schulden der B. zum Gegenstand\ngehabt. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kammer und der\nDarstellung in der Klageschrift sei die G. Network GmbH daher nicht\nverpflichtet gewesen, Leistungen an die B. zu erbringen. Es habe\nihr lediglich oblegen, die Außenstände auszubuchen. Dies sei auch\ngeschehen, weswegen der Kläger schon damals, aber auch noch heute\nverpflichtet sei, das Zeichen auf die G. Network GmbH zu\nübertragen.\n\n29\n\nEs sei später - nachdem die B. zwischenzeitlich ihren\nanschließend neu entstandenen Verpflichtungen gegenüber der G.\nNetwork GmbH wiederum nicht nachgekommen sei - wegen weiterer\nStreitigkeiten, die u.a. auf der Absicht des Klägers, ein eigenes\nTransportnetz aufzubauen, und auf einem diesbezüglichen Schreiben\ndes Klägers an verschiedene Vertragspartner der G. Network GmbH\nberuht hätten, zu dem Ausschluß der B. aus der G. Network GmbH und\ndem anfangs erwähnten Verfahren vor den Gerichten in M. gekommen.\nDabei habe die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke vom\n22.11.1995 schon vorgelegen und sei die Marke der B. und dem Kläger\nauch bekannt gewesen, zumal sie sie wie aus der Anlage BB 15 (=\nBl.209 ff) ersichtlich schon in den Jahren 1995 und 1996 genutzt\nhabe. Vor dem Hintergrund dieser Anmeldung einer eigenen Marke\ndurch die G. Network GmbH habe der Kläger im Rahmen der\nVergleichsverhandlungen gebeten, das graphische Zeichen, das sie\nbis dahin genutzt habe, weiter nutzen zu dürfen. Dieses Zeichen sei\ndeswegen in dem Vergleich als \"Logo\" bezeichnet worden, weil es\nsich nicht um eine Marke gehandelt habe.\n\n30\n\nAus der vorstehend dargestellten Entwicklung ergebe sich, daß\nder Kläger schon aus schuldrechtlichen Gründen Rechte aus der\nformal noch ihm zustehenden Marke gegen sie nicht geltend machen\nkönne, weil er zur Übertragung dieser Marke auf die G. Network GmbH\nverpflichtet sei. Außerdem stehe den Ansprüchen aus im einzelnen\ndargelegten Gründen der Einwand der Nichtbenutzung entgegen.\n\n31\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in dem\nParallelverfahren 6 U 127/98 hat der Geschäftsführer der Beklagten\nzu der Verhandlung vor dem OLG M., an der er als Geschäftsführer\nder G. Network GmbH persönlich teilgenommen hatte, erklärt, es sei\ndamals im wesentlichen um die zu zahlende Abstandssumme und nur am\nRande um die Frage des Logos gegangen. Der Kläger als\nGeschäftsführer der damaligen Klägerin B. habe ihn dann gefragt, ob\ner das Logo behalten dürfe. Damit sei er einverstanden gewesen. Auf\ndiese Weise sei die oben wiedergegebene Ziffer 5 des\nProzeßvergleichs entstanden.\n\n32\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n33\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 - die Klage\nabzuweisen;\n\n34\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung auf die vorerwähnte\nDarstellung des Geschäftsführers der Beklagten die Verhandlungen\nvor dem OLG M. wie folgt geschildert: Es sei zunächst über die Höhe\nder Abstandssumme \"gefeilscht\" worden. Er habe dann erklärt, daß er\nmit der ausgehandelten Summe von 25.000 DM nur unter der Bedingung\neinverstanden sei, daß er das Logo behalte. Daraufhin habe der\nVorsitzende des Senats den Vergleichsparteien erläutert, der Name\n\"G. Network\" könne der G. Network GmbH ohnehin nicht genommen\nwerden. Sie müsse sich dann allerdings ein neues Logo eintragen\nlassen. Daraufhin habe die G. Network GmbH nach kurzer Beratung ihr\nEinverständnis mit dem Vergleich erklärt.\n\n37\n\nHierzu trägt der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.5.\n1999 unter Beweisantritt ergänzend vor, mit dem Begriff \"Name\" sei\ndamals ausschließlich die Firma der G. Network GmbH gemeint\ngewesen. Deswegen sei für die hier in Rede stehende markenmäßige\nBenutzung weiterhin auf die Verwechslungsfähigkeit der Gesamtmarken\nabzustellen. Im übrigen bestehe aber aus bestimmten Gründen die\nVerwechslungsfähigkeit auch dann, wenn ausschließlich auf den\nbildlichen Teil abzustellen wäre.\n\n38\n\nEr steht darüber hinaus auf dem Standpunkt, weder aus der\nursprünglichen, noch aus einer der späteren Vereinbarungen\nverpflichtet zu sein, die Marke auf die G. Network GmbH zu\nübertragen. Was die ursprüngliche Vereinbarung vom 6.6.1994 angehe,\nso habe die G. Network GmbH zunächst abredewidrig die vereinbarte\nGutschrift nicht erteilt. Dies könne sie jetzt auch nicht mehr\nnachholen, weil die B., wie sich aus dem als Anlage K 15 (Bl.41 f)\nvorgelegten Schreiben ergebe, inzwischen die Rückstände beglichen\nhabe.\n\n39\n\nEs treffe auch nicht zu, daß ihm bei Abschluß des Vergleichs vor\ndem OLG M. die Marke der G. Network GmbH bereits bekannt gewesen\nwäre. Er habe während der Vergleichsverhandlungen vor dem Senat von\nAnfang an klargestellt, daß das von ihm angemeldete Warenzeichen\nauch bei ihm verbleiben solle. Im übrigen hätten die\nVergleichsparteien den Begriff des \"Logo\" damals lediglich von dem\nSenatsvorsitzenden übernommen.\n\n40\n\nEntgegen der Behauptung der Beklagten benutze er das Zeichen\nauch durchgängig seit der Anmeldung, wozu er wie aus Bl.160 f\nersichtlich Beweis antritt.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\nbis zum 14.4.1999 gewechselten Schriftsätze, die sämtlich\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten 6 U\n127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M. I, die zu\nInformationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemacht worden sind, sowie die den Parteien nachgelassenen\nSchriftsätze vom 3.5.1999 (Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug\ngenommen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n44\n\nA\n\n45\n\nDie Berufung ist zunächst rechtzeitig eingelegt worden und damit\ninsgesamt zulässig. Aus dem von den erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten zu den Akten gereichten Empfangsbekenntnis\nergibt sich allerdings der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils\nnicht, weil es keine Datumsangabe enthält. Es weist zwar das Datum\n23.9.1998 auf, dabei handelt es sich aber um den Eingang des\nEmpfangsbekenntnisses bei Gericht. Gleichwohl steht fest, daß die\nam Montag, dem 19.10.1998, eingegangene Berufung rechtzeitig\ninnerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. Denn\ndas von der Beklagten im Termin vorgelegte Original der ihr\nzugestellten Urteilsausfertigung trägt den Eingangsstempel der\nAnwaltskanzlei vom 17.9.1998, dessen Echtheit außer Frage\nsteht.\n\n46\n\nB\n\n47\n\nDie mithin zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die\nKlage unbegründet ist.\n\n48\n\nAus den oben wiedergegebenen und im wesentlichen\nübereinstimmenden Schilderungen der Parteien über den Verlauf der\nVergleichsverhandlungen ergibt sich, daß der vor dem OLG M.\ngeschlossene Vergleich wie folgt zu verstehen ist: der Kläger soll\ndie auf ihn eingetragene Marke behalten dürfen, während die G.\nNetwork GmbH berechtigt bleibt, die Bezeichnung \"G. Network\" aus\ndiesem Zeichen zu behalten, sofern sie das Bildelement der Marke,\ndas \"Logo\", ändert und so einen hinreichenden Abstand zu der Marke\ndes Klägers schafft. Dieses Recht der G. Network GmbH sollte sich -\nwas der Senat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme festzustellen\nvermag - auch auf eine markenmäßige Benutzung des Zeichens \"G.\nNetwork\" mit geändertem Bildteil erstrecken. Vor diesem Hintergrund\nist es nicht nur der G. Network GmbH selbst, sondern auch der\nBeklagten gestattet, die Bezeichnung weiter zu verwenden, weil die\nG. Network GmbH dieses Recht ihr erlaubtermaßen eingeräumt hat.\n\n49\n\nNach der Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen\nVerhandlung hat der Senatsvorsitzende auf seine Absicht, das \"Logo\"\nbehalten zu wollen, u.a. erklärt, der Name \"G. Network\" könne der\nG. Network GmbH ohnehin nicht genommen werden. Im Anschluß daran\nhaben die Parteien den Vergleich geschlossen. Diese Darstellung\nsteht im Einklang mit der Schilderung der Beklagten, wonach die\nFrage des \"Logos\" nur ganz kurz angesprochen worden ist und ihr\nGeschäftsführer Klier sich in seiner Eigenschaft als\nGeschäftsführer der G. Network GmbH mit dem Wunsch des Klägers\neinverstanden erklärt hat. Aus diesem übereinstimmenden Vortrag der\nParteien ergibt sich, daß der Kläger der Beklagten die\nWeiterführung der Bezeichnung \"G. Network\" bei hinreichendem\nAbstand durch die Neugestaltung des Bildelementes mit Rücksicht auf\nden Vergleich nicht untersagen kann. Denn die Äußerung des\nSenatsvorsitzenden ist ersichtlich Grundlage des Vergleiches\ngeworden. Aus ihr ergibt sich insbesondere eindeutig, daß mit dem\nWort \"Logo\" in dem Vergleichstext tatsächlich nur das Bildelement\nder Marke des Klägers gemeint gewesen sein kann.\n\n50\n\nDas sich mithin aus dem Vergleich ergebende Recht (auch) der\nBeklagten, die Bezeichnung \"G. Network\" weiterzuführen, erstreckt\nsich nicht nur auf die Verwendung dieser Bezeichnung als Firma,\nsondern auch auf die markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung. Das\ngilt ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung wiederholt\ngeäußerten Auffassung des Klägers, nach seiner Auffassung sei unter\ndem \"Namen\" in dem Hinweis des Vorsitzenden des Senats in M.\nausschließlich die firmenmäßige Benutzung zu verstehen gewesen. Die\nG. Network GmbH hatte - was unstreitig ist - in der Vergangenheit\ndas Zeichen in jeder Hinsicht, also insbesondere auch markenmäßig,\nbenutzt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das Zeichen mit\nden erwähnten (roten) Punkten und den Verbindungslinien auch ein\nbildliches Element enthielt. Überdies hatte der Kläger selbst\ndieses Zeichen gerade mit dem Ziel einer markenmäßigen Benutzung,\nund zwar durch die G. Network GmbH und ihre Gesellschafter,\neintragen lassen. Denn das Zeichen ist in der Vergangenheit nicht\netwa nur als Firmenbezeichnung ins Handelsregister eingetragen\nworden, sondern der Kläger hat sich gerade eine Marke, also ein\nZeichen zur Bezeichnung der in Rede stehenden\nKurierdienstleistungen, eintragen lassen. Diese Eintragung ist zwar\nzugunsten des Klägers erfolgt, der Kläger hat aber die - damals zu\ndiesem Zweck eingetragene - Marke anfangs gerade der Beklagten und\nihren Gesellschaftern zur Benutzung überlassen. Vor diesem\nHintergrund ist es ausgeschlossen, daß die Vergleichsparteien\nausgehend von der erwähnten Bemerkung des Senatsvorsitzenden\ngemeint haben könnten, die G. Network GmbH könne nur gerade die\nFirmenbezeichnung \"G. Network\" weiterführen, müsse hierauf\nhinsichtlich einer markenmäßigen Benutzung, also zur (weiteren)\nBezeichnung ihrer Kurierdienstleistungen auf Briefpapier,\nWerbeträgern etc. aber verzichten. Denn die Gesichtspunkte, die den\nSenat zu der zitierten Äußerung veranlaßt haben, gelten angesichts\nder Nutzung des Zeichens durch die G. Network GmbH und ihre\nGesellschafter in der Vergangenheit sowohl für die firmenmäßige,\nals auch für die markenmäßige Benutzung. Gegenstand der damaligen\nvergleichsweisen Regelung war die Auseinandersetzung der an ihr\nbeteiligten Parteien nach dem Ausschluß der B. aus der G. Network\nGmbH. Bei den Vergleichsverhandlungen wußten die Beteiligten, daß\ndie G. Network GmbH das streitgegenständliche Zeichen auch\nmarkenmäßig nutzte. Wenn dem Kläger möglicherweise auch dieser\njuristische Begriff damals nicht geläufig gewesen sein mag, so\nkannte er zumindest doch die damit gemeinten verwendeten\nBenutzungsformen wie sie soeben angesprochen worden sind. In dieser\nSituation kann die getroffene Regelung, wonach dem Kläger zwar das\n\"Logo\" verbleiben, die G. Network GmbH aber - wenn auch mit anderem\n\"Logo\" - die Bezeichnung \"G. Network\" sollte weiter verwenden\nkönnen, mangels abweichender Vereinbarung nur dahin verstanden\nwerden, daß es ansonsten bei der bis dahin von den\nVergleichsparteien gehandhabten Praxis, also insbesondere auch dem\nRecht der markenmäßigen Benutzung von \"G. Network\" durch die G.\nNetwork GmbH und ihre Gesellschafter sein Bewenden haben\nsollte.\n\n51\n\nEs besteht in diesem Zusammenhang kein Anlaß, den von dem Kläger\nbenannten Zeugen Richter, der als Rechtsanwalt an den\nVergleichsverhandlungen teilgenommen hat, zu vernehmen. Aus dem\nunstreitig (gewordenen) Sachverhalt ergibt sich, daß der G. Network\nGmbH und damit auch der Beklagten durch den Vergleich die Nutzung\nder Bezeichnung \"G. Network\" auch markenmäßig gestattet sein\nsollte. Vor diesem Hintergrund stellt der Vortrag, es sei mit dem\nWort \"Name\" von dem Senatsvorsitzenden gleichwohl ausschließlich\ndie Firma der G. Network GmbH gemeint gewesen, keine\nTatsachenbehauptung dar, die Anlaß zu einer Beweisaufnahme geben\nkönnte. Es hätte vielmehr der konkreten Angabe von Gründen und\ninsbesondere einer diese belegenden Äußerung eines\nProzeßbeteiligten bedurft, aus der - ihre tatsächliche Erklärung\nunterstellt - sich die angebliche Einschränkung der Tragweite des\nVergleichs ergeben hätte. Die bloße Formulierung, daß \"die Firma -\nund nur diese - gemeint\" gewesen sei, stellt sich demgegenüber -\nebenso wie die erwähnten Äußerungen des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung - als bloße Rechtsansicht dar, die einer Beweisaufnahme\nnicht zugänglich ist.\n\n52\n\nDie vorstehende vertragliche Vereinbarung bindet schließlich -\nwas dieser auch selbst nicht in Abrede stellt - (auch) den Kläger,\nobwohl er an dem Abschluß des Vergleichs nicht ausdrücklich als\nPartei beteiligt war. Der Kläger hat als Geschäftsführer der B. die\nVergleichsverhandlungen geführt und für diese den Vergleich\ngeschlossen. Soweit die Vereinbarungen Verpflichtungen zum\nGegenstand hatten, die - wie eben die Einräumung des Rechtes zur\nWeiterbenutzung der Marke - nur von ihm persönlich als\nRechtsinhaber erfüllt werden konnten, hat der Kläger die\nVereinbarungen konkludent auch im eigenen Namen geschlossen, zumal\ndiese mit der erörterten Vereinbarung über das Logo in Ziffer 5\numgekehrt auch Regelungen enthielt, die sich unmittelbar nicht\nzugunsten der B., sondern nur seiner Person auswirkten. Es kann vor\ndiesem Hintergrund dahinstehen, ob der persönlich damals nicht\nanwaltlich vertretene Kläger auf diese Weise auch dem\nProzeßvergleich beigetreten ist. Denn jedenfalls hat er so einen\nnach § 779 Abs.1 BGB materiell wirksamen Vergleich geschlossen.\n\n53\n\nAus den vorstehenden Gründen wäre die Klage nur dann begründet,\nwenn das von der G. Network GmbH entwickelte und auch von der\nBeklagten genutzte \"Logo\" keinen hinreichenden Abstand von dem\nZeichen des Klägers hielte und deswegen Verwechslungen drohten. Das\nist indes nicht der Fall.\n\n54\n\nDabei darf - entgegen der bei Markenverletzungen allgemein\nüblichen Vorgehensweise - wegen der erwähnten Vereinbarung nur der\njeweilige Bildteil der Marke gegenübergestellt werden. Tut man\ndies, dann besteht eine Verwechslungsgefahr indes nicht. Das gilt\nauch dann, wenn man - was naheliegt - die Vereinbarung so auslegt,\ndaß wegen der ins Auge springenden Übereinstimmung des Wortteils\nder Marken die G. Network GmbH sogar einen besonders weiten Abstand\nzu halten sich verpflichtet hat. Denn auch diese Anforderungen sind\nerfüllt.\n\n55\n\nDer Bildteil des Klägerzeichens ist davon geprägt, daß einzelne\nBuchstaben aus den untereinander geschriebenen Worten \"\"G.\nNETWORK\"\" schwarz bzw. farbig ausgefüllt sind und die so\nentstandenen drei Punkte durch über sie hinausgehende Linien\nmiteinander verbunden sind. Auf diese Weise entstehen zwei Linien,\ndie sich in dem ausgefüllten \"O\" von \"\"G. NETWORK\"\" rechtwinklig\nkreuzen. Hiervon unterscheidet sich das angegriffene von der\nBeklagten genutzte Zeichen nahezu in jeder Hinsicht. So sind schon\nkeine Buchstaben ausgefüllt, sondern befinden sich die Linien\nausschließlich oberhalb des Wortbestandteils der Marke. Es finden\nsich auch nicht nur zwei Linien, sondern ein rautenförmiges Netz\nvon sechs schattierten Linien. Ungeachtet des weiteren Umstandes,\ndaß die Bildelemente sich in der Praxis durch die (auch) von der\nBeklagten verwendete Färbung in zwei Blautönen von dem klägerischen\nZeichen weiter unterscheiden, differieren die Zeichen damit auch in\nihrer Fassung in schwarz/ weiß so deutlich voneinander, daß\nVerwechslungen ausgeschlossen sind. Die einzigen Gemeinsamkeiten\nliegen in der Verwendung von - allerdings völlig unterschiedlich\ngestalteten - Linien. Das vermag indes auch angesichts des\nUmstandes, daß mit der Marke Kurierdienste bezeichnet werden und\ndies eine gedankliche Verbindung zu Linien möglich erscheinen läßt,\nfür sich genommen die Gefahr von Verwechslungen nicht zu begründen.\nDie Bildelemente der Zeichen wirken vielmehr - was indes nur für\nihre isolierte Betrachtung gilt - aus den vorgenannten, sie\ndeutlich unterscheidenden Gründen gerade so, wie dies nach der\nVorstellung der vergleichsschließenden Parteien sein sollte,\nnämlich als Verwendung derselben Worte \"G. Network\" durch\nverschiedene, voneinander unabhängig am Wirtschaftsleben\nteilnehmende Unternehmen.\n\n56\n\nAus diesen Gründen ist die Klage unbegründet. Das gilt für\nsämtliche geltendgemachten Ansprüche, weil auch die Annexansprüche\ndie Verwechslungsgefahr voraussetzen und diese bei der Betrachtung\nausschließlich der Bildelemente, wie sie wegen der vertraglichen\nVereinbarungen im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten ist, aus\nden vorstehenden Gründen nicht vorliegen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Eine Anwendung\nvon § 97 Abs.2 ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht.\nDie Berufung hat nicht wegen neuen Vorbringens der Beklagten,\nsondern im wesentlichen deswegen Erfolg, weil der Kläger nunmehr\nden Vortrag der Beklagten über die Einzelheiten der\nVergleichsverhandlungen in seinem Kern bestätigt.\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Klägers\nentspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n60\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nAufrechterhaltung der Differenzierung durch den Senatsbeschluß vom\n16.12.1999 endgültig auf 250.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/6-u-130-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/6-u-130-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307392","retrieved":"2026-07-09 03:35:59.470801+00:00"}}