{"status":"available","doknr":"OLD307391","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0602.6U127.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"6 U 127/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Geschäftsführer der B.K. GmbH (im Folgenden:\n\"B.\") mit Sitz in M.. Diese betreibt einen Einzelkurierbetrieb\nund transportiert Güter im Kurierwesen innerhalb der Umgebung von\nM.. Die Beklagte ist ein am 11.3. 1993 gegründeter Verbund von\nKurierunternehmen. Sie organisiert den Transport einzelner Güter\nüber weitere Entfernungen unter Einschaltung verschiedener\nMitgliedsunternehmen. Die B. war eine der\nGründungsgesellschafterinnen der Beklagten, der Kläger war früher\nGeschäftsführer der Beklagten. Inzwischen sind die B. und der\nKläger bei der Beklagten ausgeschieden. Die Parteien streiten in\ndiesem Zusammenhang über Markenrechte. Dem liegt im wesentlichen\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie Beklagte nutzte in der Vergangenheit die nachfolgend in\nSchwarz/weiß Kopie wiedergegebene eingetragene Wort/Bild-Marke \"G.\nNETWORK\".\n\n4\n\nDabei waren die drei Buchstabenausfüllungen und ihre\nVerbindungslinien zumindest in der Regel wie aus Bl.119 ersichtlich\nin rot gehalten.\n\n5\n\nInhaber des Zeichens war und ist der Kläger, der sich schon\nwährend des Gründungsstadiums der Beklagten im Jahre 1992 bzw. 1993\ndiese Marke - und zwar sowohl als deutsches Warenzeichen (Nr.\n2027220), als auch als IR-Marke (Nr. 603928) - hat eintragen lassen\nund nunmehr aus ihr gegen die Beklagte vorgeht.\n\n6\n\nGegen Ende des Jahres 1993 kam es zu internen Schwierigkeiten\nzwischen der Beklagten einerseits und der B. und dem Kläger\nandererseits, weil die B. bestimmten Zahlungsverpflichtungen\ngegenüber der Beklagten nicht nachgekommen war. Am 6.6.1994 (nicht\nwie anfangs von den Parteien angegeben am 12.6. 1994) schlossen die\nvon dem Kläger vertretene B. und die Beklagte eine\nhandschriftliche, auszugsweise aus der Anlage K 6 (= Bl.18)\nersichtliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt:\n\n7\n\n\"Es wird vereinbart, daß der Saldo von\nG. Network gegenüber B.K. zum Stichtag (Leistungsumfang März 1994)\n31.3.94 gutgeschrieben wird.\n\n8\n\nIm Gegenzug verpflichtet sich Herr\nF.G.Winkler (= der Kläger des vorliegenden Verfahrens), GF der B.K.\nGmbH, das auf ihn eingetragene Warenzeichen nebst allen Rechten auf\ndie G. Network GmbH (= die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) zu\nübertragen.\"\n\n9\n\nIn der Folgezeit ist die Übertragung des Warenzeichens auf die\nBeklagte nicht erfolgt. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der\nübrige Inhalt der vorstehenden Verpflichtung erfüllt worden ist.\nNach weiteren Auseinandersetzungen sind durch\nGesellschafterbeschluß vom 19.6.1995, wegen dessen Einzelheiten auf\ndie Anlage K 4 in den beigezogenen Akten des Verfahrens 6 HK O\n15877/95 LG M. I Bezug genommen wird, die B. aus der Beklagten\nausgeschlossen und neue Geschäftsführer bestellt worden. Hierüber\nkam es zu einem gerichtlichen Verfahren: Nachdem das Landgericht M.\nI zunächst die gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse gerichtete\nKlage abgewiesen hatte, endete der Rechtsstreit vor dem OLG M. mit\ndem aus der Anlage K 3 (= Bl.12) ersichtlichen Vergleich vom\n24.6.1996. Darin heißt es u.a.:\n\n10\n\nDie Beklagte (= hiesige Beklagte) zahlt an die Klägerin (= B.)\nals Abstandssumme für den Ausschluß 25.000 DM.\n\n11\n\n...\n\n12\n\nDas Logo verbleibt beim Geschäftsführer der Klägerin.\"\n\n13\n\nBereits vorher, nämlich am 22.11.1995, hatte die Beklagte die\nnachfolgend in schwarz/weiß Kopie wiedergegebene Marke Nr. 39547399\nfür sich eintragen lassen:\n\n14\n\nSie verwendete und verwendet das Zeichen wie aus der Hülle Bl.20\nersichtlich farbig, nämlich dergestalt, daß die Linien dunkelblau\nund hellblau gehalten und so voneinander abgesetzt sind.\n\n15\n\nDer Kläger hat gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch\neingelegt (vgl. Anlage K 5 = Bl.15 ff), über den noch nicht\nentschieden worden ist, und die vorliegende Klage erhoben; zudem\nhat er in dem Parallelverfahren 31 O 32/98 LG Köln = 6 U 130/98 OLG\nKöln eine Gesellschafterin der Beklagten verklagt.\n\n16\n\nEr vertritt die Auffassung, nicht aufgrund der Vereinbarung vom\n6.6.1994 zur Übertragung des Zeichens verpflichtet zu sein, weil\ndie Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt habe und die\nVereinbarung durch den Vergleich überholt sei, und meint, die\nZeichen seien verwechslungsfähig. Zur Frage der Benutzung der Marke\nhat er auf die mit Schriftsatz vom 19.6.1998 überreichten Anlagen\n(Anlagen K 9 - K 16 = Bl.31 ff) Bezug genommen.\n\n17\n\nDer Kläger hat sinngemäß b e a n t r a g t,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n19\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen, die Bezeichnung \"G. Network\" wie nachfolgend\nwiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:\n\n20\n\n(es folgte eine Wiedergabe der soeben\ndargestellten Marke Nr. 39547399.)\n\n21\n\nin die Löschung der deutschen Marke 39547399\neinzuwilligen;\n\n22\n\nAuskunft darüber zu erteilen, auf welchen Werbeträgern und in\nwelchen Stückzahlen die vorstehend wiedergegebene Marke \"G.\nNetwork\" angebracht und verbreitet wurde.\n\n23\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den\nSchaden zu ersetzen, der ihm aus den unter Ziff. I 1.) bezeichneten\nHandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n24\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aufgrund der\ndargestellten Vereinbarungen aus seiner Marke nicht gegen sie\nvorgehen. Die erste Vereinbarung sei von ihrer Seite erfüllt worden\nund in dem gerichtlichen Vergleich sei mit dem Logo nicht die Marke\ngemeint. Überdies sei der Kläger auch deswegen zur Übertragung der\nMarke verpflichtet, weil dies seine Treuepflicht als ihr ehemaliger\nGeschäftsführer gebiete.\n\n27\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt. Die Zeichen seien verwechselbar und der Kläger sei\nnicht gehindert, aus seiner Marke gegen die Beklagte vorzugehen.\nDie Beklagte habe die erste Vereinbarung nämlich nicht erfüllt und\ndiese sei überdies durch den gerichtlichen Vergleich überholt.\n\n28\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil, mit der sie nunmehr\nneben der Klageabweisung auch im Wege der Widerklage die\nÜbertragung der streitbefangenen Marke begehrt, begründet die\nBeklagte im wesentlichen wie folgt: Der Kläger könne nicht aus der\nMarke gegen sie vorgehen, weil er aus der ursprünglichen\nVereinbarung (noch) verpflichtet sei, diese auf sie zu übertragen.\nHieran habe der gerichtliche Vergleich nichts geändert. Außerdem\nfehle es für markenrechtliche Ansprüche an der erforderlichen\nBenutzung der Marke durch den Kläger.\n\n29\n\nDer erste Teil der - oben wörtlich wiedergegebenen -\nVereinbarung vom 6.6.1994 habe ihren Verzicht auf die bis zum\n31.3.1994 aufgelaufenen Schulden der B. bei ihr, der Beklagten, zum\nGegenstand gehabt. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kammer und\nder Darstellung in der Klageschrift sei sie daher nicht\nverpflichtet gewesen, Leistungen an die B. zu erbringen. Es habe\nihr lediglich oblegen, die Außenstände auszubuchen. Dies sei auch\ngeschehen, weswegen der Kläger schon damals, aber auch noch heute\nverpflichtet sei, das Zeichen auf sie zu übertragen.\n\n30\n\nEs sei später - nachdem die B. zwischenzeitlich ihren\nanschließend neu entstandenen Verpflichtungen wiederum nicht\nnachgekommen sei - wegen weiterer Streitigkeiten, die u.a. auf der\nAbsicht des Klägers, ein eigenes Transportnetz aufzubauen, und auf\neinem diesbezüglichen Schreiben des Klägers an ihre Vertragspartner\nberuht hätten, zu dem Ausschluß der B. und dem anfangs erwähnten\nVerfahren vor den Gerichten in M. gekommen. Dabei habe ihre\nMarkenanmeldung vom 22.11.1995 schon vorgelegen und sei der B. und\ndem Kläger ihre Marke auch bekannt gewesen, zumal sie diese wie aus\nder Anlage BB 15 (= Bl.198 ff) ersichtlich schon in den Jahren 1995\nund 1996 genutzt habe. Vor dem Hintergrund dieser Anmeldung einer\neigenen Marke durch sie habe der Kläger im Rahmen der\nVergleichsverhandlungen gebeten, das graphische Zeichen, das sie\nbis dahin genutzt habe, weiter nutzen zu dürfen. Dieses Zeichen sei\ndeswegen in dem Vergleich als \"Logo\" bezeichnet worden, weil es\nsich nicht um eine Marke gehandelt habe.\n\n31\n\nAus der vorstehend dargestellten Entwicklung ergebe sich, daß\nder Kläger schon aus schuldrechtlichen Gründen Rechte aus der\nformal noch ihm zustehenden Marke gegen sie nicht geltend machen\nkönne, weil er - worauf sich ihre Widerklage beziehe - zur\nÜbertragung dieser Marke verpflichtet sei. Außerdem stehe den\nAnsprüchen aus im einzelnen dargelegten Gründen der Einwand der\nNichtbenutzung entgegen.\n\n32\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der\nGeschäftsführer Klier der Beklagten zu der Verhandlung vor dem OLG\nM., an der er persönlich teilgenommen habe, erklärt, es sei damals\nim wesentlichen um die zu zahlende Abstandssumme und nur am Rande\num die Frage des Logos gegangen. Der Kläger als Geschäftsführer der\ndamaligen Klägerin B. habe ihn dann gefragt, ob er das Logo\nbehalten dürfe. Damit sei er einverstanden gewesen. Auf diese Weise\nsei die oben wiedergegebene Ziffer 5 des Prozeßvergleichs\nentstanden.\n\n33\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n34\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom\n20.8.1998 - 31 O 1025/97 - die Klage abzuweisen;\n\n35\n\nim Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, die\nWortbildmarke Nr.2027220 \"G. NETWORK\", eingetragen am 23.12.1992\nbei dem Deutschen Patentamt, und die Wortbildmarke Nr.603928 \"G.\nNETWORK\", eingetragen am 22.2.1993 bei der WIPO in Genf, auf sie zu\nübertragen,\n\n36\n\nhilfsweise:\n\n37\n\ndie als Anlagen BB 1 und BB 2 der\nBerufungsbegründung beigefügten Erklärungen (= Bl.86) zur\nÜbertragung der Marken \"G. NETWORK\" zu unterzeichnen.\n\n38\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung auf die vorerwähnte\nDarstellung des Geschäftsführers der Beklagten die Verhandlungen\nvor dem OLG M. wie folgt geschildert: Es sei zunächst über die Höhe\nder Abstandssumme \"gefeilscht\" worden. Er habe dann erklärt, daß er\nmit der ausgehandelten Summe von 25.000 DM nur unter der Bedingung\neinverstanden sei, daß er das Logo behalte. Daraufhin habe der\nVorsitzende des Senats den Parteien erläutert, der Name \"G.\nNetwork\" könne der Beklagten ohnehin nicht genommen werden. Sie\nmüsse sich dann allerdings ein neues Logo eintragen lassen.\nDaraufhin habe die Beklagte nach kurzer Beratung ihr Einverständnis\nmit dem Vergleich erklärt.\n\n41\n\nHierzu trägt der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.5.\n1999 unter Beweisantritt ergänzend vor, mit dem Begriff \"Name\" sei\ndamals ausschließlich die Firma der Beklagten gemeint gewesen.\nDeswegen sei für die hier in Rede stehende markenmäßige Benutzung\nweiterhin auf die Verwechslungsfähigkeit der Gesamtmarken\nabzustellen. Im übrigen bestehe aber aus bestimmten Gründen die\nVerwechslungsfähigkeit auch dann, wenn ausschließlich auf den\nbildlichen Teil abzustellen wäre.\n\n42\n\nEr steht darüber hinaus auf dem Standpunkt, weder aus der\nursprünglichen, noch aus einer der späteren Vereinbarungen\nverpflichtet zu sein, die Marke auf die Beklagte zu übertragen. Was\ndie ursprüngliche Vereinbarung vom 6.6.1994 angehe, so habe die\nBeklagte zunächst abredewidrig die vereinbarte Gutschrift nicht\nerteilt. Dies könne sie jetzt auch nicht mehr nachholen, weil die\nB., wie sich aus dem als Anlage K 15 (Bl.37 f) vorgelegten\nSchreiben ergebe, inzwischen die Rückstände beglichen habe.\n\n43\n\nEs treffe auch nicht zu, daß ihm bei Abschluß des Vergleichs vor\ndem OLG M. die Marke der Beklagten bereits bekannt gewesen wäre. Er\nhabe während der Vergleichsverhandlungen vor dem Senat von Anfang\nan klargestellt, daß das von ihm angemeldete Warenzeichen auch bei\nihm verbleiben solle. Im übrigen hätten die Vergleichsparteien den\nBegriff des \"Logo\" damals lediglich von dem Senatsvorsitzenden\nübernommen.\n\n44\n\nEntgegen der Behauptung der Beklagten benutze er das Zeichen\nauch durchgängig seit der Anmeldung, wozu er wie aus Bl.146\nersichtlich Beweis antritt.\n\n45\n\nSchließlich widerspricht der Kläger der Erhebung der Widerklage\nim Berufungsverfahren und hält diese für nicht sachdienlich. Im\nübrigen seien die diesbezüglichen Hilfsanträge zu unbestimmt.\n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\nbis zum 14.4.1999 gewechselten Schriftsätze, die sämtlich\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten 6 U\n130/98 (= 31 O 32/98 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M. I, die zu\nInformationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemacht worden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen\nVerhandlung vom 14.4.1999 und die den Parteien nachgelassenen\nSchriftsätze vom 3.5.1999 (Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug\ngenommen.\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n48\n\nDie Berufung ist zulässig und, was das Ziel der Klageabweisung\nangeht, auch begründet. Demgegenüber bleibt die - als sachdienlich\nzuzulassende - Widerklage in der Sache ohne Erfolg.\n\n49\n\nA\n\n50\n\nDie Widerklage ist trotz der Einwände des Klägers gegen ihre\nErhebung erst in zweiter Instanz sachdienlich und wird deswegen\ngem. § 530 Abs.1 ZPO zugelassen.\n\n51\n\nDie Parteien streiten zur Klage über die Frage, ob der Kläger\nRechte aus der Marke deswegen nicht geltendmachen kann, weil er auf\nGrund der geschilderten Vereinbarungen zu deren Übertragung auf die\nBeklagte verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist es indes\nsachdienlich, auch über die Widerklage im vorliegenden Verfahren\nsogleich mitzuentscheiden, weil diese den Anspruch auf jene\nÜbertragung zum Gegenstand hat. Der so eintretende Instanzverlust\nist dabei hinzunehmen. Das gilt um so eher, als der Kläger hiervon\nnicht betroffen ist, weil die Widerklage aus den nachfolgenden\nGründen abzuweisen ist.\n\n52\n\nB\n\n53\n\nKlage und Widerklage sind unbegründet.\n\n54\n\nAus den oben wiedergegebenen und im wesentlichen\nübereinstimmenden Schilderungen der Parteien über den Verlauf der\nVergleichsverhandlungen ergibt sich, daß der vor dem OLG M.\ngeschlossene Vergleich wie folgt zu verstehen ist: der Kläger soll\ndie auf ihn eingetragene Marke behalten dürfen, während die\nBeklagte berechtigt bleibt, die Bezeichnung \"G. Network\" aus diesem\nZeichen zu behalten, sofern sie das Bildelement der Marke, das\n\"Logo\", ändert und so einen hinreichenden Abstand zu der Marke des\nKlägers schafft. Dieses Recht der Beklagten sollte sich - was der\nSenat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme festzustellen vermag -\nauch auf eine markenmäßige Benutzung des Zeichens \"G. Network\" mit\ngeändertem Bildteil erstrecken.\n\n55\n\nNach der Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen\nVerhandlung hat der Senatsvorsitzende auf seine Absicht, das \"Logo\"\nbehalten zu wollen, u.a. erklärt, der Name \"G. Network\" könne der\nBeklagten ohnehin nicht genommen werden. Im Anschluß daran haben\ndie Parteien den Vergleich geschlossen. Diese Darstellung steht im\nEinklang mit der Schilderung der Beklagten, wonach die Frage des\n\"Logos\" nur ganz kurz angesprochen worden ist und sie, bzw. ihr\nGeschäftsführer Klier, sich mit dem Wunsch des Klägers\neinverstanden erklärt hat. Aus diesem übereinstimmenden Vortrag der\nParteien ergibt sich, daß der Kläger der Beklagten die\nWeiterführung der Bezeichnung \"G. Network\" bei hinreichendem\nAbstand durch die Neugestaltung des Bildelementes mit Rücksicht auf\nden Vergleich nicht untersagen kann. Denn die Äußerung des\nSenatsvorsitzenden ist ersichtlich Grundlage des Vergleiches\ngeworden. Aus ihr ergibt sich insbesondere eindeutig, daß mit dem\nWort \"Logo\" in dem Vergleichstext tatsächlich nur das Bildelement\nder Marke des Klägers gemeint gewesen sein kann.\n\n56\n\nDas sich mithin aus dem Vergleich ergebende Recht der Beklagten,\ndie Bezeichnung \"G. Network\" weiterzuführen, erstreckt sich nicht\nnur auf die Verwendung dieser Bezeichnung als Firma, sondern auch\nauf die markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung. Das gilt\nungeachtet der in der mündlichen Verhandlung wiederholt geäußerten\nAuffassung des Klägers, nach seiner Auffassung sei unter dem\n\"Namen\" in dem Hinweis des Vorsitzenden des Senats in M.\nausschließlich die firmenmäßige Benutzung zu verstehen gewesen. Die\nBeklagte hatte - was unstreitig ist - in der Vergangenheit das\nZeichen in jeder Hinsicht, also insbesondere auch markenmäßig,\nbenutzt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das Zeichen mit\nden erwähnten (roten) Punkten und den Verbindungslinien auch ein\nbildliches Element enthielt. Überdies hatte der Kläger selbst\ndieses Zeichen gerade mit dem Ziel einer markenmäßigen Benutzung,\nund zwar durch die Beklagte, eintragen lassen. Denn das Zeichen ist\nin der Vergangenheit nicht etwa nur als Firmenbezeichnung ins\nHandelsregister eingetragen worden, sondern der Kläger hat sich\ngerade eine Marke, also ein Zeichen zur Bezeichnung der in Rede\nstehenden Kurierdienstleistungen, eintragen lassen. Diese\nEintragung ist zwar zugunsten des Klägers erfolgt, der Kläger hat\naber die - damals zu diesem Zweck eingetragene - Marke anfangs\ngerade der Beklagten (und ihren Gesellschaftern) zur Benutzung\nüberlassen. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, daß die\nVergleichsparteien ausgehend von der erwähnten Bemerkung des\nSenatsvorsitzenden gemeint haben könnten, die Beklagte könne nur\ngerade die Firmenbezeichnung \"G. Network\" weiterführen, müsse\nhierauf hinsichtlich einer markenmäßigen Benutzung, also zur\n(weiteren) Bezeichnung ihrer Kurierdienstleistungen auf\nBriefpapier, Werbeträgern etc. aber verzichten. Denn die\nGesichtspunkte, die den Senat zu der zitierten Äußerung veranlaßt\nhaben, gelten angesichts der Nutzung des Zeichens durch die\nBeklagte in der Vergangenheit sowohl für die firmenmäßige, als auch\nfür die markenmäßige Benutzung. Gegenstand der damaligen\nvergleichsweisen Regelung war die Auseinandersetzung der an ihr\nbeteiligten Parteien nach dem Ausschluß der B. aus der Beklagten.\nBei den Vergleichsverhandlungen wußten die Beteiligten, daß die\nBeklagte das streitgegenständliche Zeichen auch markenmäßig nutzte.\nWenn dem Kläger möglicherweise auch dieser juristische Begriff\ndamals nicht geläufig gewesen sein mag, so kannte er doch zumindest\ndie damit gemeinten verwendeten Benutzungsformen wie sie soeben\nangesprochen worden sind. In dieser Situation kann die getroffene\nRegelung, wonach dem Kläger zwar das \"Logo\" verbleiben, die\nBeklagte aber - wenn auch mit anderem \"Logo\" - die Bezeichnung \"G.\nNetwork\" sollte weiter verwenden können, mangels abweichender\nVereinbarung nur dahin verstanden werden, daß es ansonsten bei der\nbis dahin von den Vergleichsparteien gehandhabten Praxis, also\ninsbesondere auch dem Recht der markenmäßigen Benutzung von \"G.\nNetwork\" durch die Beklagte sein Bewenden haben sollte.\n\n57\n\nEs besteht in diesem Zusammenhang kein Anlaß, den von dem Kläger\nbenannten Zeugen Richter, der als Rechtsanwalt an den\nVergleichsverhandlungen teilgenommen hat, zu vernehmen. Aus dem\nunstreitig (gewordenen) Sachverhalt ergibt sich, daß der Beklagten\ndurch den Vergleich die Nutzung der Bezeichnung \"G. Network\" auch\nmarkenmäßig gestattet sein sollte. Vor diesem Hintergrund stellt\nder Vortrag, es sei mit dem Wort \"Name\" von dem Senatsvorsitzenden\ngleichwohl ausschließlich die Firma der Beklagten gemeint gewesen,\nkeine Tatsachenbehauptung dar, die Anlaß zu einer Beweisaufnahme\ngeben könnte. Es hätte vielmehr der konkreten Angabe von Gründen\nund insbesondere einer diese belegenden Äußerung eines\nProzeßbeteiligten bedurft, aus der - ihre tatsächliche Erklärung\nunterstellt - sich die angebliche Einschränkung der Tragweite des\nVergleichs ergeben hätte. Die bloße Formulierung, daß \"die Firma -\nund nur diese - gemeint\" gewesen sei, stellt sich demgegenüber -\nebenso wie die erwähnten Äußerungen des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung - als bloße Rechtsansicht dar, die einer Beweisaufnahme\nnicht zugänglich ist.\n\n58\n\nDie vorstehende vertragliche Vereinbarung bindet schließlich -\nwas dieser auch selbst nicht in Abrede stellt - (auch) den Kläger,\nobwohl er an dem Abschluß des Vergleichs nicht ausdrücklich als\nPartei beteiligt war. Der Kläger hat als Geschäftsführer der B. die\nVergleichsverhandlungen geführt und für diese den Vergleich\ngeschlossen. Soweit die Vereinbarungen Verpflichtungen zum\nGegenstand hatten, die - wie eben die Einräumung des Rechtes zur\nWeiterbenutzung der Marke - nur von ihm persönlich als\nRechtsinhaber erfüllt werden konnten, hat der Kläger die\nVereinbarungen konkludent auch im eigenen Namen geschlossen, zumal\ndiese mit der erörterten Vereinbarung über das Logo in Ziffer 5\numgekehrt auch Regelungen enthielt, die sich unmittelbar nicht\nzugunsten der B., sondern nur seiner Person auswirkten. Es kann vor\ndiesem Hintergrund dahinstehen, ob der persönlich damals nicht\nanwaltlich vertretene Kläger auf diese Weise auch dem\nProzeßvergleich beigetreten ist. Denn jedenfalls hat er so einen\nnach § 779 Abs.1 BGB materiell wirksamen Vergleich geschlossen.\n\n59\n\nAus den vorstehenden Gründen wäre die Klage nur dann begründet,\nwenn das von der Beklagten entwickelte \"Logo\" keinen hinreichenden\nAbstand von dem Zeichen des Klägers hielte und deswegen\nVerwechslungen drohten. Das ist indes nicht der Fall.\n\n60\n\nDabei darf - entgegen der bei Markenverletzungen allgemein\nüblichen Vorgehensweise - wegen der erwähnten Vereinbarung nur der\njeweilige Bildteil der Marke gegenübergestellt werden. Tut man\ndies, dann besteht eine Verwechslungsgefahr indes nicht. Das gilt\nauch dann, wenn man - was naheliegt - die Vereinbarung so auslegt,\ndaß wegen der ins Auge springenden Übereinstimmung des Wortteils\nder Marken die Beklagte sogar einen besonders weiten Abstand zu\nhalten sich verpflichtet hat. Denn auch diese Anforderungen sind\nerfüllt.\n\n61\n\nDer Bildteil des Klägerzeichens ist davon geprägt, daß einzelne\nBuchstaben aus den untereinander geschriebenen Worten \"\"G.\nNETWORK\"\" schwarz bzw. farbig ausgefüllt sind und die so\nentstandenen drei Punkte durch über sie hinausgehende Linien\nmiteinander verbunden sind. Auf diese Weise entstehen zwei Linien,\ndie sich in dem ausgefüllten \"O\" von \"\"G. NETWORK\"\" rechtwinklig\nkreuzen. Hiervon unterscheidet sich das angegriffene Zeichen der\nBeklagten nahezu in jeder Hinsicht. So sind schon keine Buchstaben\nausgefüllt, sondern befinden sich die Linien ausschließlich\noberhalb des Wortbestandteils der Marke. Es finden sich auch nicht\nnur zwei Linien, sondern ein rautenförmiges Netz von sechs\nschattierten Linien. Ungeachtet des weiteren Umstandes, daß die\nBildelemente sich in der Praxis durch die von der Beklagten\nverwendete Färbung in zwei Blautönen von dem klägerischen Zeichen\nweiter unterscheiden, differieren die Zeichen damit auch in ihrer\nFassung in schwarz/weiß so deutlich voneinander, daß Verwechslungen\nausgeschlossen sind. Die einzigen Gemeinsamkeiten liegen in der\nVerwendung von - allerdings völlig unterschiedlich gestalteten -\nLinien. Das vermag indes auch angesichts des Umstandes, daß mit der\nMarke Kurierdienste bezeichnet werden und dies eine gedankliche\nVerbindung zu Linien möglich erscheinen läßt, für sich genommen die\nGefahr von Verwechslungen nicht zu begründen. Die Bildelemente der\nZeichen wirken vielmehr - was indes nur für ihre isolierte\nBetrachtung gilt - aus den vorgenannten, sie deutlich\nunterscheidenden Gründen gerade so, wie dies nach der Vorstellung\nder vergleichsschließenden Parteien sein sollte, nämlich als\nVerwendung derselben Worte \"G. Network\" durch verschiedene,\nvoneinander unabhängig am Wirtschaftsleben teilnehmende\nUnternehmen.\n\n62\n\nAus diesen Gründen ist die Klage unbegründet. Das gilt für\nsämtliche geltendgemachten Ansprüche, weil auch die Annexansprüche\ndie Verwechslungsgefahr voraussetzen und diese bei der Betrachtung\nausschließlich der Bildelemente, wie sie wegen der vertraglichen\nVereinbarungen im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten ist, aus\nden vorstehenden Gründen nicht vorliegen.\n\n63\n\nAus denselben Gründe ist indes auch die Widerklage unbegründet.\nDas ergibt sich ohne weiteres aus den erwähnten Vereinbarungen.\nDenn sonst hätte die Regelung, wonach dem Kläger das \"Logo\"\nverbleiben solle, und insbesondere die Erklärung des\nSenatsvorsitzenden in M., der nach der unbestrittenen Behauptung\ndes Klägers erklärt hat, die Beklagte müsse sich ein neues Logo\neintragen lassen, keinen Sinn. Müßte der Kläger nämlich - wie es\nzuvor in der Vereinbarung vom 6.6.1994 vorgesehen war - seine Marke\nauf die Beklagte übertragen, so bestünde für diese kein Anlaß mehr,\ndurch ein neues Logo Abstand zu schaffen. Es kommt schließlich\nhinzu, daß der Geschäftsführer der Beklagten auf die Frage des\nVorsitzenden des erkennenden Senats erklärt hat, im übrigen, also\nauch hinsichtlich der Marke des Klägers, habe alles beim alten\nbleiben sollen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Eine Anwendung\nvon § 97 Abs.2 ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht.\nDie Berufung hat nicht wegen neuen Vorbringens der Beklagten,\nsondern im wesentlichen deswegen Erfolg, weil der Kläger nunmehr\nden Vortrag der Beklagten über die Einzelheiten der\nVergleichsverhandlungen in seinem Kern bestätigt.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n67\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nAufrechterhaltung der weitergehenden Differenzierung durch den\nSenatsbeschluß vom 15.12.1999 nach folgender Maßgabe endgültig auf\n400.000,00 DM festgesetzt:\n\n68\n\nKlage\n250.000,00 DM\n\nWiderklage\n+ 150.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n400.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/6-u-127-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/6-u-127-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307391","retrieved":"2026-07-09 03:35:59.380083+00:00"}}