{"status":"available","doknr":"OLD307395","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0602.5U21.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"5 U 21/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung führt in der Sache teilweise zum\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin kann als Folge der streitgegenständlichen\nzahnmedizinischen Behandlung gemäß §§ 847, 823, 1922 Abs. 1 BGB ein\nSchmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM verlangen.\n\n4\n\nVom Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann allerdings entgegen\nder Ansicht der Klägerin nicht ausgegangen werden.\n\n5\n\nÜber das Vorliegen eines solchen kann der Senat entscheiden\nunabhängig davon, ob dieser Vorwurf in erster Instanz ausdrücklich\nfallengelassen worden ist oder nicht, worüber die Parteien\nstreiten; denn jedenfalls ist es der Klägerin unbenommen, diesen in\nder Berufungsinstanz wieder aufzugreifen, weil ein \"Geständnis\"\ndahin, dass kein Behandlungsfehler vorgelegen habe, an dem sich die\nKlägerin jetzt festhalten lassen müsste, aus einer Erklärung des\nInhalts, den geltend gemachten Anspruch nicht mehr hierauf, sondern\nlediglich noch auf den Vorwurf fehlender Aufklärung stützen zu\nwollen, nicht hergeleitet werden kann.\n\n6\n\nEin Behandlungsfehler lässt sich aber auch nach Auffassung des\nSenats nicht feststellen.\n\n7\n\nBekanntermaßen und wohl von der Klägerin auch nicht ernsthaft in\nFrage gestellt handelt es sich bei der -hier geschehenen-\nDurchtrennung des Nervus alveolaris inferior anlässlich der\nExtraktion eines Weisheitszahnes um ein seltenes, aber doch\ngelegentlich (statistisch in 0,44 % der Fälle) auftretendes und\nunvermeidbares eingriffsspezifisches Risiko. Ein Fehler ist denn\nauch von dem von der klägerseits eingeschalteten\nGutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der\nÄrztekammer Nordrhein beauftragten Sachverständigen Prof. L. mit\nüberzeugender und nachvollziehbarer Begründung, der die Klägerin\nnichts Konkretes entgegenzuhalten vermag, nicht festgestellt\nworden. Dem Senat ist auch aus mehreren in ähnlich gelagerten\nFällen eingeholten Gutachten bekannt, dass es sich bei der in Rede\nstehenden Nervverletzung um ein eingriffstypisches Risiko\nhandelt.\n\n8\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der behandelnde\nChefarzt Prof. R. in seiner Stellungnahme gegenüber der\nGutachterkommission mitgeteilt hatte, dass die anatomische Nähe des\nNervus alveolaris inferior zum retinierten Zahn 48 aufgrund der\npräoperativ durchgeführten Panoramaschichtaufnahme (die später im\nVerantwortungsbeR. der Beklagten abhanden gekommen ist) bekannt\ngewesen sei. Dass diesem Umstand nicht in der gebotenen Form bei\nder Durchführung des Eingriffs Rechnung getragen worden sei, hat\ndie Klägerin selbst nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere\nhat auch Prof. L. keine entsprechenden Feststellungen getroffen.\nDer Zweitbescheid der Gutachterkommission vom 10.7.1998 greift\nzudem diesen Punkt ausdrücklich auf und verweist darauf, dass\nmaßgeblich für das Risiko einer Durchtrennung nicht die -bekannte-\nNähe des Nervs zu dem retinierten Zahn sei, sondern die bestehende\nVerwachsung des Nervs mit dem Zahn, die indes präoperativ nicht\nfeststellbar sei.\n\n9\n\nDas Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist deshalb nicht\nnachgewiesen.\n\n10\n\nDer Eingriff vom 11.11.1994 stellt sich im Rechtssinn aber\ngleichwohl als nicht gerechtfertigter schuldhafter Eingriff in die\nkörperliche Integrität des Rechtsvorgängers der Klägerin dar, weil\ndie von ihm hierzu erteilte Einwilligung mangels ordnungsgemäßer\nAufklärung unwirksam war.\n\n11\n\nDie Aufklärung als Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht muss\ndem Patienten Art und Schwere des Eingriffs aufzeigen, indem ihm\nein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des konkreten\nRisikospektrums vermittelt wird.\n\n12\n\nIm Streitfall ist das Selbstbestimmungsrecht des vormaligen\nKlägers deshalb verkürzt worden, weil er nicht in ausR.endem Maße\nüber das Risiko einer Nervverletzung und deren Folgen aufgeklärt\nworden ist.\n\n13\n\nEs ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht\nerklärt, warum das vorgelegte angeblich schon vorbereitet gewesene\nEinwilligungsformular vom vormaligen Kläger sodann gleichwohl\nunstreitig nicht unterschrieben wurde. Im übrigen sind die\naufklärungsbedürftigen Risiken durch die im Formular erfolgten\nAngaben wegen der darin gar nicht ausdrücklich aufgeführten\nNervverletzung (lediglich von \"Gefühlsstörung rechte Unterlippe\"\nist die Rede) jedenfalls auch gar nicht hinreichend verdeutlicht\nworden. Die bloß pauschale Bekundung, den Patienten (auch) über\nNervverletzungen aufgeklärt zu haben -so aber lediglich die\nBehauptung der Beklagten im Zusammenhang mit dem angebotenen\nBeweisantritt durch Vernehmung des das Aufklärungsgespräch\ndurchgeführt habenden Arztes Dr. Li.- kann im Zweifel nicht als\nausreichend angesehen werden, denn eine gehörige Aufklärung darf\nsich nicht in der bloßen verbalen Bezeichnung des jeweiligen\nRisikos erschöpfen, sondern muss zumindest im großen und ganzen\nauch die Folgen dieses Risikos -hier dauerhafte Taubheitsgefühle,\nSensibilitätsstörungen und Geschmacksbeeinträchtigungen- aufzeigen\n(vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.4.1998 -5 U\n232/96-; abgedruckt in NJW-RR 1998, 1324 f). Die Vornahme einer\nderart umfassenden Aufklärung hat die Beklagte aber selbst nicht\nbehauptet. Soweit erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n10.5.1999, deren Verwertung die Klägerin ausdrücklich widersprochen\nhat, behauptet wird, der Zeuge Dr. Li. habe \"nicht nur über das\nRisiko einer Nervverletzung, sondern auch über deren Folgen wie\neiner Gefühlsstörung (Taubheit im Mund- und Lippenbereich. bis in´s\nKinn) aufgeklärt\", ist der entsprechende Beweisantritt eindeutig\nverspätet.\n\n14\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts kann auch nicht vom\nVorliegen einer hypothetischen Einwilligung des Patienten\nausgegangen werden.\n\n15\n\nAn den von Behandlerseite zu führenden Nachweis, dass der\nPatient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff\nentschlossen haben würde, sind strengste Anforderungen zu stellen\n(vgl. BGH in VersR 1980, 428, 429). Die Überzeugung des Tatrichters\ndavon, dass sich der Patient gleichwohl zu dem Eingriff\nentschlossen haben würde, kann sich dabei in der Regel nur auf\nsolche Umstände stützen, die gerade dessen persönliche Willenslage\nbetreffen (BGH aaO). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann nach\nAuffassung des Senats von einer hypothetischen Einwilligung des\nvormaligen Klägers nicht ausgegangen werden. Der Eingriff war\nkeineswegs zwingend geboten bzw. absolut indiziert. Die\nbeabsichtigte Implantateinbringung diente der Verbesserung der\nGebisssituation des zuvor im Mundhöhlen- und Kehlkopfbereich.\nschwer an Krebs erkrankten Patienten. Wenngleich die Argumentation\nder Klägerin, ihr Mann hätte die Implantateinbringung in Kenntnis\ndes Risikos einer Nervverletzung und deren Folgen eben ohne\nExtraktion des Weisheitszahns vornehmen lassen, nicht ohne weiteres\nüberzeugt, weil naheliegt, dass die Implantatversorgung wegen des\ndadurch begründeten tatsächlich wohl mit erheblichen und\nernstzunehmenden Folgerisiken belasteten Infektionsrisikos dann\n-jedenfalls von der Beklagten- tatsächlich nicht durchgeführt\nworden wäre, übersehen Landgericht und Beklagte in ihrer\nArgumentation doch, dass es dem Patienten unbenommen geblieben\nwäre, in Kenntnis der Risiken von der geplanten\nImplantateinbringung ganz Abstand zu nehmen oder eine solche eben\ndoch -hätte sich ein Arzt dazu bereit gefunden- unter Belassung des\nZahns 48 durchführen zu lassen. Eine zwingend zu gewärtigende\nSchmerz- oder Infektionsbelastung bei Belassung des Weisheitszahns\n(wie etwa in dem der Entscheidung des OLG Köln vom 19.12.1988 -7 U\n158/87- zugrundeliegenden Fall; vgl. VersR 1989, 632) bestand\njedenfalls nicht. Der Zahn hätte vielmehr ohne Berücksichtigung der\ngeplanten Folgeversorgung des Kiefers ohne weiteres belassen werden\nkönnen, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 18.9.1998 auch\nausdrücklich eingeräumt hat. Soweit sie später eine Bescheinigung\nzu den Akten geR.t hat, ausweislich derer die histologische\nBegutachtung von anlässlich des Eingriffs entnommenem Gewebe einen\nentzündlichen Prozess ergeben hat, kann hieraus für die Frage, ob\ndie Extraktion des Weisheitszahns zwingend indiziert war oder\nnicht, nichts hergeleitet werden.\n\n16\n\nDass der vormalige Kläger aufgrund seiner spezifischen\nAusgangslage aufgrund der vorausgegangenen schweren Tumorerkrankung\nim Mund/-Rachenbereich. mit Bestrahlungstherapie besonders\nempfindlich auf etwaige (weitere) zu besorgende\nEmpfindungsbeeinträchtigungen im Mund-/KieferbeR. reagierte,\nerscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Seine Einlassung, er hätte\nGefühlsstörungen und die dann ja tatsächlich auch eingetretenen\nFolgeerscheinungen in Kenntnis der denkbaren Folgen einer\nExtraktion des Weisheitszahns trotz der nur geringen\nWahrscheinlichkeit ihres Auftretens in jedem Fall durch Ablehnung\ndes Eingriffs vermeiden wollen, erscheint dem Senat vor diesem\nHintergrund durchaus plausibel.\n\n17\n\nDaraus, dass er späteren Eingriffen mit ähnlicher Risikolage\ntrotz ordnungsgemäßer Aufklärung zustimmte, kann die Beklagte\nnichts für sie Günstiges herleiten. Der Misserfolg war ja bereits\neingetreten und der Kläger mag die Vorstellung gehabt haben, die\neinmal begonnene Behandlung jetzt trotz der erlittenen\nNervschädigung sinnvollerweise fortsetzen zu sollen, um ihr nicht\njeden positiven Effekt zu nehmen.\n\n18\n\nBei der Schmerzensgeldbemessung hat der Senat unter Heranziehung\nvergleichbarer Fälle einen Betrag von 6.000,-- DM für angemessen,\naber auch für ausreichend erachtet. Dabei war zu berücksichtigen,\ndass der Eingriff selbst lege artis durchgeführt worden ist und\ndass der bedauerlicherweise inzwischen verstorbene vormalige Kläger\ndeshalb durch die mit der Nervverletzung einhergehenden Beschwerden\n(Taubheit der linken unteren Gesichtshälfte mit entsprechenden\nSchwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme) zeitlich nicht mehr sehr\nlange belastet gewesen ist.\n\n19\n\nDie notwendige und statthafte Rubrumsberichtigung\n(passivlegitimiert ist die Universität B., nicht das Land\nNordrhein-Westfalen) hat der Senat von Amts wegen vorgenommen (vgl.\ndazu die Senatsentscheidung vom 3.6.1998 -5 U 41/98-; abgedruckt in\nOLG-Report 1999, 79).\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000,-- DM\n\n22\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/5-u-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-06-02/5-u-21-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307395","retrieved":"2026-07-09 03:35:59.767781+00:00"}}